Wirksamkeit einer AGB im Leasnsingvertrag, nach der 15 % des Mietaufwandes für die restliche Mindestmietzeit als pauschaler Schadensersatz verlangt werden kann Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 31. August 2010, 17 O 409/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer vermeintlich unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag in Anspruch. Randnummer 2 Im August 2009 mietete der Kläger von der Beklagten zwei Zugmaschinen mit Sattelanhängern. Als Mietdauer waren zwei Jahre vereinbart. Bereits am 9. Oktober 2009 gab der Kläger die gemieteten Fahrzeuge zurück. Die Beklagte forderte von dem Kläger unter anderem die Zahlung von 12.181,32 € als sogenannte Konventionalstrafe und nahm die Bürgschaft über 9.200,00 € in Anspruch. Der Kläger forderte zunächst die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde mit der Begründung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (nachfolgend AGB), auf die sie die verlangte Konventionalstrafe stützte, nicht einbezogen seien und ihm darüber hinaus zugesichert worden sei, eine Schadensersatzpauschale nicht geltend zu machen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger die Anfechtung des Mietvertrages. Er bot an, die zurückgegebenen Fahrzeuge erneut abzuholen und wieder zu mietvertraglichen Bedingungen zu nutzen. Randnummer 3 Der Kläger hat behauptet, er habe nach Erhalt einer Mail vom 20. Oktober 2009, mit der die Beklagte 4.634,91 € geltend gemacht habe, die Beklagte angerufen. Die Mitarbeiterin Z1 habe ihm in diesem Telefonat gesagt, dass aus dem beendeten Vertrag keine Forderungen mehr bestünden, ihm zudem eine Gutschrift über 698,80 € erteilt würde. Stattdessen habe er dann am 21. Oktober 2009 die Geltendmachung der Konventionalstrafe erhalten. Der Kläger meint, die Beklagte habe, vertreten durch die Zeugin Z1, am 20. Oktober 2009 auf die Konventionalstrafe verzichtet. Sie hätte ihm nach Ziffer 3.4. ihrer AGB im Übrigen zunächst eine angemessene Nachfrist setzen und zur Schadensminderung mit ihm einen neuen Vertrag abschließen müssen. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.200,00 € nebst 18,7 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.2009 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft der …-Bank … vom 19.08.2009 über 9.200 € zugunsten der Beklagten entstehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 817,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 361,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Mit Urteil vom 31. August 2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung der Zeugen Z2, Z3 und Z1 überwiegend abgewiesen, mit Ausnahme eines Anspruchs auf Ersatz von Benzinkosten in Höhe von 686,34 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 58,50 €, jeweils zuzüglich Zinsen. Gegen das ihm am 8. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Dezember 2010 am 8. Dezember 2010 begründet. Der Kläger rügt die Auslegung von Ziffer 3.4. der AGB. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 31.08.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 17 O 409/09, die Beklagte zu verurteilten, 1. an den Kläger 9.200,00 € nebst 18,7 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.2009 zu zahlen. 2. dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft der …-Bank … vom 19.08.2009 über 9.200,00 € zugunsten der Beklagten entstehen. 3. weitere 303,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem30.11.2009 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte verteidigt das Urteil. Randnummer 11 II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die weiter verfolgten Ansprüche des Klägers verneint. Die Beklagte hat den Kläger zur Recht aus der vereinbarten Kaution in Form einer Bankbürgschaft in Anspruch genommen (Ziffern 3.4 und 5 AGB). Randnummer 12 1.
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