Zuständigkeitskonzentration für isolierte Unterhaltsverfahren bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 54 F 2559/11 Tenor Das Amtsgericht – Familieng
§ 232Abs. 1 Nr. 2 Fam
FG jeder anderen ausschließlichen Zuständigkeit vorgeht. Denn in Fällen mit Auslandsberührung begründet § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine ausschließliche Zuständigkeit (Dötsch in Münchner Kommentar ZPO, Band 3 FamFG, § 232 FamFG Rdn. 9). Dies entspricht der Vorgängerregelung des § 642 Abs. 1 Satz 2 ZPO, mit der in Fällen mit Auslandsberührung gerade keine Ausschließlichkeit der Zuständigkeitsregelung begründet werden sollte (vgl. hierzu etwa Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 642 Rdn. 4 ff.). Diese nunmehr in § 232 Abs.1 Nr. 2 letzter Halbsatz FamFG enthaltene Regelung verfolgt den gleichen Zweck und gilt nicht nur für die Fälle, in denen es um die Wahlzuständigkeit am Sitz des Elternteils geht. Die Regelung des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist immer dann nicht anwendbar, wenn das Kind oder „ein“ Elternteil – dies kann auch der Antragsgegnern sein - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (Dötsch a.a.O., § 232 FamFG Rdn. 9; Maier in Johannsen/henrich, Familienrecht,
- Aufl. 2010, § 232 FamFG Rdn. 9). Hat nur der in Anspruch genommene Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist zwar durch § 232 Abs. 3 Ziff. 3 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers eröffnet, hierbei handelt es sich jedoch – anders als bei § 232 Abs. 1 FamFG - nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit. Randnummer 8 Die
§ 28AUG
(2011)kollidiert daher nicht mit einer ausschließlichen Zuständigkeit aus § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, weshalb § 232 Abs. 2 FamFG nicht einschlägig und die
§ 28AUG
(2011)maßgeblich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016010