Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers Leitsatz 1. Bestehen bei einem privaten Versorgungsträger zwei wirtschaftlich eigentständige Anrechte und wird bei der Durchführung des
§ 59Fam
FG). Für die durch die Strukturreform in den Ausgleichsvorgang einbezogenen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger wird ein staatliches Wächteramt dagegen teilweise abgelehnt (Althammer, a.a.O., Rn.
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FG). Aus der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass auch die privaten Versorgungsträger ein Wächteramt innehaben. Hier ist nur ausgeführt, dass eine Mindestbeschwer in Versorgungsausgleichssachen jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger nicht sachgerecht ist, da sie im Ergebnis die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrnehmen und sich wegen der Ungewissheit des künftigen Versicherungsverlaufs regelmäßig zunächst noch nicht feststellen lässt, ob sich die getroffene Entscheidung zum Nachteil für den Versorgungsträger auswirkt oder nicht (BT-Drucksache 16/10144, S. 99 zu § 228 FamFG). Ob die Feststellung, dass die Versorgungsträger unabhängig von ihrer Organisation die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrnehmen, auch private Versorgungsträger umfasst, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat teilt eine solche Auffassung nicht, da private Versorgungsträger legitim gewinnorientiert wirtschaften und agieren, was nicht deckungsgleich mit einem Handeln für die Versicherten oder gar dessen Ehegatten sein muss. Randnummer 19 Mit der Gesetzesbegründung ist jedoch anzunehmen, dass sich in der Regel die Beschwerdebefugnis auch eines privaten Versorgungsträgers daraus ergeben wird, dass er durch die Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung eines Versicherungsverlaufs in eigenen Rechten betroffen sein kann (so auch Althammer, Rn.
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FG; Bumiller/Harders/Winkler, FamFG,
- Aufl. 2010, Rn. 2 zu § 228; Dörr, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
- Aufl. 2010, Rn. 3 zu § 228 FamFG; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, Kommentar zur ZPO,
- Aufl. 2011, Rn. 9 zu § 228 FamFG). Randnummer 20 Nach Auffassung des Senats ergibt sich die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerein vorliegend mit dem zuletzt genannten Argument daraus, dass die Anrechte, die der Antragsgegner bei ihr hält, wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Anders als in Fällen, in denen das Anrecht eines Versorgungsträgers nicht vom Versorgungsausgleich umfasst ist, weil der Ausgleich nach § 18 VersAusglG vollständig unterblieben ist, stellt sich der Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers dar, wenn ein Anrecht ausgeglichen wird und das andere nicht. Bereits vor der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts war anerkannt, dass eine Beschwer auch darin zu erkennen ist, dass die Ausübung des Rechts gestört oder erschwert wird (Bumiller/Harders, FamFG,
- Aufl. 2011, Rn. 4 zu § 59 FamFG). Das ist kaum denkbar, wenn der Ausgleich aller Anrechte bei einem Versorgungsträger unterbleibt, weswegen eine Beschwer mit der herrschenden Meinung abzulehnen ist, wenn der Versorgungsausgleich gänzlich – also auch für die Zukunft – am Versorgungsträger vorbeigeht. Das ist der Fall bei einem vollständigen Ausschluss nach § 27 VersAusglG oder nach wirksamem Ehevertrag. Anders liegt die Sache jedoch, wenn bei einem Versorgungsträger zwei zwar wirtschaftlich eigenständige, aber in anderer Weise miteinander verbundene Versorgungen geführt werden. Ist wie bei der Zulagenversicherung der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang darin zu sehen, dass die steuerliche Förderung nach § 10 a EStG beide Anrechte erfasst, sodass die Auskehr der Steuervorteile nur einheitlich erfolgen wird, dann führt diese Verbindung dazu, dass der Versorgungsträger durch die Aufteilung der Schicksale der Versorgungen in der Ausübung eigener Rechte beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsaufwand sich durch die Trennung erhöhen kann. Damit ist von der nach § 59 FamFG notwendigen Beschwer auszugehen. Randnummer 21
- Die Beschwerde ist begründet. Randnummer 22 § 18 Abs. 2 VersAusglG schreibt ein Absehen vom Ausgleich geringfügiger Anwartschaften nur im Regelfall vor, lässt jedoch bei begründetem Anlass Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist hier aus mehreren Gründen anzunehmen. Randnummer 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt, vom
- Februar 2011 zu 2 UF 358/10 , FamRZ 2011, 980-981, bestätigt durch BGH, Beschluss vom
- November 2011 zu XII ZB 79/11, zitiert nach Juris) sind verschiedene Bausteine einer bei einem Betriebsrententräger gehaltenen Versorgung trotz ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gemeinsam zu betrachten. Ist nur eines der beiden Anrechte geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG, während das andere nicht unter diese Bagatellgrenze fällt, so sind in der Regel beide Anrechte auszugleichen, weil dann der Aufwand beim Versorgungsträger für die Einrichtung eines Versicherungskontos für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht gesondert anfällt. Die den Ausschluss geringwertiger Anwartschaften rechtfertigende gesetzgeberische Motivation - die Meidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes – kommt so nicht zu Tragen und kann deswegen im Ergebnis eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz nicht mehr rechtfertigen (OLG Frankfurt, a,.a.O., BGH, a.a.O., zitiert nach Juris, Tz. 20). Das gilt auch bei den hier betroffenen Anrechten des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin. Diese gliedert die betriebliche Altersvorsorge in verschiedene wirtschaftlich eigenständige Bestandteile auf, die sie dem Mitarbeiter aus einer Hand gewährt. Randnummer 24 Dazu kommt die steuerliche Verknüpfung der beiden Elemente der einheitlichen betrieblichen Altersvorsorge, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin eine einheitliche Behandlung der Versorgungsanteile trotz deren wirtschaftlicher Eigenständigkeit gebietet. Diese steuerliche Verbindung muss auch nach Auffassung des Senats eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 2 VersAugslG rechtfertigen können, weil das von der Beschwerdeführerin beschriebene steuerliche Ergebnis in keiner Weise dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern im Gegenteil die interne Teilung unnötig verkompliziert. Randnummer 25 Danach ist auch die Zulagenversicherung - nach Abzug der nicht zu beanstandenden Teilungskosten nach § 13 VersAusglG– im Versorgungsausgleich intern mit einem Ausgleichsbetrag von 55,50 € zu teilen. Randnummer 26
- Soweit das Amtsgericht ausgesprochen hat, dass ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse „derzeit“ nicht stattfindet, bleibt es bei dem Ausspruch in der insoweit auch nach Hinweis des Senats nicht angefochtenen Entscheidung. Randnummer 27
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG; die Entscheidung zum Gegenstandswert auf §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 1 FamGKG. Randnummer 28
- Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die die Beschwerdeberechtigung von Versorgungsträgern in Verfahren, in denen das bei ihnen bestehende Anrecht nicht ausgeglichen worden ist, noch nicht oberstgerichtlich entschieden worden ist und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich bewertet wird. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016049