Gründe für die Ablehnung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts Tenor Der Antrag der Schiedsklägerinnen, die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, …, für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Schiedsklägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 9.309.753,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Schiedsklägerinnen begehren die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Randnummer 2 In dem seit dem Jahre 2008 anhängigen Schiedsverfahren streiten die Parteien um die Berechnung des Kaufpreises für Geschäftsanteile von sieben im Bereich des Breitbandkabelgeschäftes tätigen Tochtergesellschaften, die die Schiedsklägerinnen mit Vertrag vom 17./18.09.2007 (SPA) an die Schiedsbeklagte veräußerten. Nach weitgehend vergleichsweiser Erledigung der in dem Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche geht es letztlich noch um einen im Wege der Widerklage erhobenen Anspruch auf Rückerstattung einer nach Auffassung der Schiedsbeklagten überhöhten Kaufpreiszahlung. Randnummer 3 Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerinnen am 08.06.2011 davon Kenntnis erlangten, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts in einem anderen Schiedsverfahren auf Nachfrage einer Partei offengelegt hatte, für andere Mandanten der in diesem Verfahren beteiligten Rechtsanwaltskanzlei Gutachten erstattet zu haben, baten die Bevollmächtigten der Schiedsklägerinnen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts unter anderem um Mitteilung, ob er während des hier zugrunde liegenden Schiedsverfahrens bzw. bis zu einem Zeitraum von drei Jahren davor für die Kanzlei A oder deren Mandanten Gutachten erstattet habe oder von Prozessbevollmächtigten dieser Kanzlei zum Schiedsrichter bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 20.06.2011 wies der Vorsitzende des Schiedsgerichts darauf hin, dass er in der Vergangenheit verschiedentlich als Gutachter in Fällen tätig geworden sei, in denen die Kanzlei A involviert gewesen sei. Zudem sei er im Jahre 2007 durch eine von A benannte Partei zum Schiedsrichter bestimmt worden. Auf weitere Nachfrage der Bevollmächtigten der Schiedsklägerinnen vom 28.06.2011 ergänzte der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Angaben zu seiner Gutachtertätigkeit. Danach erstattete er in den Jahren 2006 bis 2011 neun bzw. zehn Gutachten für Mandanten von A. Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.07.2011 (Bl. 75 ff d. A.) Bezug genommen. Diese Mandanten sind weder in irgendeiner Form mit der Schiedsbeklagten verbunden noch gab es inhaltlich einen Bezug zu den im vorliegenden Schiedsverfahren gegenständlichen Fragen. Unstreitig ist ferner, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts in dem maßgeblichen Zeitraum eine Reihe weiterer Gutachten erstattet hat, unter anderem in Streitigkeiten, in denen A die Gegenseite vertritt bzw. vertreten hat. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 lehnten die Schiedsklägerinnen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nach dessen Stellungnahme wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 01.08.2011 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Beschluss verwiesen (Anlage ASt. 1 zum Ss. vom 29.08.2011). Randnummer 6 Hiergegen wenden sich die Schiedsklägerinnen mit ihrem am 29.08.2011 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie sind der Auffassung, wegen der zahlreichen Gutachten, die der Vorsitzende für Mandanten von A erstattet habe, rechtfertige sich die Besorgnis der Befangenheit, da hierdurch eine besondere Nähe in Form einer ständigen Geschäftsbeziehung zu den Bevollmächtigten einer Schiedspartei dokumentiert werde, die für einen vernünftigen Betrachter den Eindruck entstehen lasse, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht mehr unvoreingenommen sei. Besonders schwer wiege in diesem Zusammenhang, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts seine Gutachtertätigkeit nach Beginn des Schiedsverfahrens fortgesetzt habe, ohne diese Tätigkeit offenzulegen und dass er ein Gutachten übernommen habe, das ihm von dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten dieses Verfahrens angetragen worden sei. Wenn nach den „IBA Guidelines on Conflicts of Interests in International Arbitration“ (nachfolgend: IBA Guidelines) schon die mehr als dreimalige Beauftragung als Schiedsrichter durch einen Anwalt bzw. eine Kanzlei als offenbarungspflichtiger Umstand angesehen werde, müsse dies erst Recht für eine Gutachtertätigkeit gelten. Randnummer 7 Die Schiedsklägerinnen bzw. deren Bevollmächtigte hätten vor der Mitteilung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts auch keine Kenntnis von dessen Gutachtertätigkeit gehabt. Randnummer 8 Allein der Umstand, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts als Universitätsprofessor und international anerkannter Fachmann auf den Gebieten des …- und …rechts häufiger Gutachten für … bzw. die sie vertretenden Anwaltskanzleien erstatte, sei unerheblich, da allein auf die Kenntnis im konkreten Fall abzustellen sei. Randnummer 9 Schließlich gründe sich die Besorgnis der Befangenheit auch auf einzelne Formulierungen in dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 01.08.2011 (Seite 8 lit. d); damit werde den Schiedsklägerinnen unterstellt, das Ablehnungsverfahren missbräuchlich zu betreiben. Randnummer 10 Die Schiedsklägerinnen beantragen, die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, …, für begründet zu erklären. Randnummer 11 Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, die gutachterliche Tätigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sei weder offenbarungspflichtig gewesen noch rechtfertige sie die Besorgnis der Befangenheit. Eine ständige Geschäftsbeziehung und damit eine besondere Nähe zu A sei durch diese Tätigkeit nicht begründet worden, da, so behauptet die Schiedsbeklagte, in allen Fällen die Gutachtenaufträge von den Mandanten selbst erteilt worden seien. Randnummer 13 Das Gutachten, bei dem der Bevollmächtigte der Schiedsbeklagten, Herr B „involviert“ gewesen sei, sei von der Bank … in einem der zahlreichen Verfahren X / Y in Auftrag gegeben worden, die auch den Gutachter ausgesucht habe. Die „Involvierung“ des Rechtsanwaltes B habe darin bestanden, dass dem Gutachter auf Bitten der Bank … Kopien der Verfahrensakte zur Verfügung gestellt worden seien. Randnummer 14 Den Schiedsklägerinnen bzw. ihren Bevollmächtigten sei bekannt gewesen, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts als Universitätsprofessor und international anerkannter Fachmann auf den Gebieten des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts häufiger Gutachten für Unternehmen bzw. die sie vertretenden Anwaltskanzleien erstatte. Diesen Umstand erst drei Jahre nach Beginn des Schiedsverfahrens zum Anlass für ein Befangenheitsgesuch zu nehmen sei rechtsmissbräuchlich. Insoweit handle es sich auch nicht um einen offenbarungspflichtigen Umstand, so dass auch auf die unterbliebene Offenlegung dieser Tätigkeiten die Befangenheit nicht gestützt werden könne. Aus den IBA Guidelines könne eine Offenbarungspflicht ebenfalls nicht abgeleitet werden, da der in Ziffer 3.3.7 erwähnte Umstand sich ausschließlich auf die Benennung als Schiedsrichter beziehe; ein Erst-Recht-Schluss im Hinblick auf eine Gutachtertätigkeit komme nicht in Betracht, da die Guidelines die zu beachtenden Verhaltensmaßregeln ausdrücklich normiere, so dass die nicht erwähnten Tätigkeiten auch nicht zu offenbaren seien. Ohnehin begründe ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten im Sinne des § 1036 Abs. 1 ZPO nicht die Ablehnung des Schiedsrichters, sondern löse lediglich Sekundäransprüche aus. Randnummer 15 Der Beschluss des Schiedsgerichts vom 01.08.2011 beinhalte keine unsachlichen Ausführungen; dass Schiedsgericht habe vielmehr den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben und die nach seiner Auffassung daraus abzuleitende rechtliche Einordnung dargelegt. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Schiedsklägerinnen vom 29.08.2011 (Bl. 1 ff d. A.), 28.10.2011 (Bl. 125 ff d. A.) und 01.12.2011 (Bl. 141 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Schiedsbeklagten vom 18.11.2011 (Bl. 134 ff d. A.) und vom 12.02.2010 (Bl. 59 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen. Randnummer 17 II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist nach § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft und form- und fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gestellt worden; in der Sache ist dem Antrag jedoch kein Erfolg beschieden. Randnummer 18 Zwar wird man nicht feststellen können, dass die Schiedsklägerinnen mit den von ihnen vorgebrachten Ablehnungsgründen bereits präkludiert sind, weil diese Gründe nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO bzw. § 18.2 DIS-Schiedsordnung dem Schiedsgericht mitgeteilt worden seien. Denn die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Partei der Ablehnungsgrund zur Kenntnis gelangt ist, wobei die positive Kenntnis aller die Ablehnung begründenden Umstände erforderlich ist. Diese Kenntnis hatten die Schiedsklägerinnen noch nicht auf der Grundlage des Schreibens des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 20.06.2011, da er in diesem Schreiben lediglich pauschal auf eine Gutachtertätigkeit in der Vergangenheit hingewiesen hat, ohne den Umfang und die zeitliche Dimension seiner Tätigkeit näher zu erläutern. Gerade diese Gesichtspunkte sind aber für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Schiedsrichters die Besorgnis der Befangenheit zu begründen geeignet ist, maßgeblich. Über diese Einzelheiten wurden die Schiedsklägerinnen erst mit dem weiteren Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 05.07.2011 informiert. Darüber hinaus kann für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne der oben zitierten Vorschriften auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Schiedsklägerinnen bzw. ihre Bevollmächtigten wussten bzw. wissen mussten, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts als Universitätsprofessor und international anerkannter Fachmann auf den Gebieten des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts häufiger Gutachten für Unternehmen bzw. die sie vertretenden Anwaltskanzleien erstattete. Entscheidend ist, dass sie keine konkrete Kenntnis von Tätigkeiten für Mandanten von A in dem hier maßgeblichen Zeitraum hatten; dass dies der Fall war, haben die Schiedsklägerinnen hinreichend dargetan. Damit erfolgte ihr Befangenheitsgesuch vom 13.07.2011 fristwahrend. Randnummer 19 Dem Antrag war gleichwohl kein Erfolg beschieden, da die geltend gemachten Ablehnungsgründe eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Ergebnis nicht rechtfertigen. Randnummer 20 Ein Schiedsrichter kann nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 ZPO und des § 18.1 der DIS-Schiedsordnung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich weiterhin nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten. Randnummer 21 Zwar weicht § 1036 Abs. 2 ZPO in der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung von der früheren Fassung des § 1032 Abs. 1 ZPO ab, wonach für die Ablehnung eines Schiedsrichters die den staatlichen Richter betreffenden Ablehnungsgründe heranzuziehen waren. Eine sachliche Änderung war damit jedoch nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber wollte sich damit vielmehr bewusst an Art. 12 Abs. 2 des UNCITRAL Model Law anlehnen und damit eine für ausländische Parteien nur schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden (BT-Drucks. 13/5274, S. 40; vgl. auch OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff). Eine Besorgnis der Befangenheit kann daher nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Bremen, SchiedVZ 2007, 53 ff; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2008, 199; NJW-RR 2008, 801). Randnummer 22 Dies zugrunde legend geben die von den Schiedsklägerinnen vorgetragenen Umstände aus der Sicht einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu zweifeln. Die angeführten Gründe rechtfertigen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau die geltend gemachte Ablehnung. Randnummer 23
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