Anlageberatung: Abgrenzung Kommissionsgeschäft - Festpreisgeschäft (Lehman-Zertifikate) Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 22. März 2011, 3 O 10/10, Urteil nachgehend BGH, XI ZR 149/12 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten im Januar 2007. Bezüglich des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 190 - 193 d.A.). Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 188 - 199 d.A.). Randnummer 3 Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.03.2011 zugestellte Urteil (Bl. 201 d.A.) hat der Kläger am 26.04.2011, dem Dienstag nach Ostern, Berufung eingelegt (Bl. 211 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.07.2011 (Bl. 225, 219 d.A.) an diesem Tag begründet (Bl. 242 ff. d.A.). Randnummer 4 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Randnummer 5 Zunächst wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Berufung ist der Ansicht, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Zedentin eine konservativere Anlage als eine Direktinvestition in eine Aktie als Beimischung gewünscht habe. Fehlerhaft sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass es sich bei einem Zertifikat um eine sicherere Anlage als bei einer Investition in eine Aktie oder in einen Aktienfonds handele. Randnummer 6 Zudem trägt die Berufung erneut vor, dass das allgemeine Emittentenrisiko unerwähnt geblieben sei. Eine Aufklärung sei auch nicht durch die Basisinformation für Wertpapiergeschäfte im Jahr 2004 erfolgt, da diese Risikoaufklärung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der dann tatsächlich erfolgten Anlage gestanden habe. Randnummer 7 Weiterhin ist die Berufung der Ansicht, dass die vom Landgericht dargelegte Rechtsauffassung, wonach im vorliegenden Fall nicht von einer Aufklärungspflicht bezüglich der geflossenen Provision auszugehen sei, unzutreffend sei, da hier nicht eine Marge im Rahmen eines Festpreisgeschäftes im Raum stehe, sondern die Beklagte das streitgegenständliche Geschäft unstreitig als Kommissionsgeschäft abgewickelt habe. Bei einem Kommissionsgeschäft sei das für das Eingreifen der Rechtsprechung über eine Rückvergütung erforderlichem Drei-Personen-Verhältnis gegeben. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, dass abweichend von einem allgemein üblichen Kommissionsgeschäft hier ein Festpreisgeschäft gegeben sei. Randnummer 8 Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Kläger geltend, dass ein strukturelles Ungleichgewicht der Basiswerte des Zertifikates gegeben sei. Das streitgegenständliche Wertpapier sei nämlich mit einem zweifachen Basiswert ausgestattet, einmal dem sogenannten DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 und dem DAX. Der DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 sei ein sogenannte Kurs- bzw. Preisindex. Der DAX hingegen existiere in zwei Berechnungsmethoden, einmal ebenfalls als DAX-Kurs- (oder Preis-) –index, daneben aber auch als DAX-Performance-Index. Randnummer 9 Der Unterschied zwischen der Indexausgestaltung Performance-Index zu Kurs-Index stelle sich so dar, dass beim Performance-Index unterstellt werde, dass alle Bardividenden und sonstige Einnahmen aus dem Besitz der Aktien, wie Bezugsrechtserlöse und sonstige Nebenwerte, wieder in Aktien des Index reinvestiert werden. Die Berufung ist der Ansicht, dass über diese unterschiedlichen Index-Berechnungsmethoden entweder in dem Flyer oder in dem Beratungsgespräch hätte aufgeklärt werden müssen. Eine solche Erläuterung hätte nur entfallen dürfen, wenn Kurs-Index mit Kurs-Index verglichen worden wäre. Randnummer 10 Darüber hinaus macht die Berufung geltend, dass ein zweites Beratungsgespräch am 19.08.2008 stattgefunden habe. Fehlerhaft habe das Landgericht hier gemeint, dass eine unbedingte Verkaufsempfehlung nicht zu fordern gewesen sei. Dagegen ist die Berufung der Ansicht, dass keine objektgerechte Beratung vorgelegen habe, da die unstreitig verschlechterte Bonität von Lehman zu diesem Zeitpunkt mit ordinären Kursschwankungen begründet worden sei, obwohl spätestens seit März 2008 sich abgezeichnet habe, dass Lehman Brothers sich signifikant schlechter entwickelte als die konkurrierenden US-Investmentbanken Goldman Sachs oder die Bank of America. Hätte man im März 2008 den CDS von Lehman zum CDS von Wettbewerbern verglichen, wäre klar geworden, dass Lehman im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern Junk-Status erreicht habe. In den zwei Monaten vor dem 19.08.2008 hätten sämtliche Ratingagenturen die Bewertung der Emittentin gesenkt. Randnummer 11 Zudem habe die Helaba Ende 2007/Anfang 2008 die Beklagte über eine verschlechterte Bonität von Lehman informiert. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die verschlechterte Bonität von Lehman nicht mehr mit ordinären Kursschwankungen begründen dürfen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen (Az. 3 O 10/10) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.616,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übertragung von 30 Stück Lehman Bros. Treasury Co. B.V.AL.E.17.02.11 Basket [ISIN DE ...] sowie weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 15 Sie hebt hervor, dass sich aus der als Anlage K2 vorgelegten Wertpapierabrechnung ergebe, dass die Order bereits am 09.01.2007 erfolgt sei, und die Verjährung der Forderung durch die Einreichung der Klage am 11.01.2010 nicht mehr habe gehemmt werden können. Das Kulanzangebot vom November 2009 stelle kein Verhandeln i.S.d. § 203 BGB da. Randnummer 16 Sie macht zudem geltend, dass die Zedentin unstreitig die Anlagen K3 und K4, also schriftliche Produktinformationen, vor Zeichnung der Anlage erhalten habe. Aus diesen würden sich die Funktionsweise und die Risiken des Zertifikates ergeben. Auch auf das allgemeine Emittentenrisiko sei auf S. 5 sowie auf S. 11 (Anlage K6) der Produktinformation hingewiesen worden. Randnummer 17 Zudem handele es sich bei den streitgegenständlichen Zertifikaten keinesfalls um hochriskante Produkte; vielmehr seien sie einer mittleren Risikokategorie zuzuordnen. Randnummer 18 Des Weiteren ist die Beklagten der Ansicht, dass die verschiedenen Indizes, die Gegenstand der Konstruktion des Produkts waren, für die Zedentin nicht relevant gewesen seien. Eine Relevanz sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil es ein Back-Testing zu dem streitgegenständlichen Zertifikat gegeben habe, nach dem der Vergleich genau der entsprechenden Indizes in der Vergangenheit zu einer positiven Auszahlung für die Kunden geführt habe. Randnummer 19 Im Übrigen sei es branchenüblich und nicht überraschend, wenn bei einem Festpreisgeschäft vergleichbarer Art - wie dem vorliegenden Kauf der streitgegenständlichen Zertifikate - eine vermittelnde Bank vergütet werde. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass die Zedentin im September 2007 anlässlich des Finanzmarktrichtlinienumsatzgesetzes ein Informationsschreiben einschließlich einer Broschüre erhalten habe, welches ausführliche Informationen zu den im Einzelnen von der Beklagten erhaltenen Vertriebsprovisionen enthalte. Randnummer 20 Bezüglich des strukturellen Ungleichgewichts der Indizes macht die Beklagte geltend, dass dieser Vortrag präkludiert sei. Im Übrigen sei der Vortrag in der Sache unsubstantiiert, da nicht nachzuvollziehen sei, warum der Vergleich eines Preis- mit einem Performance-Index für die Anlageentscheidung der Klagepartei relevant gewesen sein solle. Schon aufgrund des beträchtlichen Erfahrungshintergrundes der Zedentin und auch aufgrund der entsprechenden Erläuterung durch den Berater X sei klargewesen, dass diese Indizes unterschiedlich funktionieren würden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es an der Zedentin gewesen wäre hierzu nachzufragen, wenn ihr die unterschiedliche Art der Indizes Schwierigkeiten bereitet hätte. Randnummer 21 Die Beklagte bestreitet, dass im Nachgang zu dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate, zuletzt am 19.08.2008, der Kundenberater X geäußert habe, es fänden nur ordinäre Kursschwankungen statt und der Kapitalrückfluss sei in jedem Fall gesichert. Herr X könne sich nicht erinnern, ob am 19.08.2008 überhaupt ein Telefonat stattgefunden habe, jedenfalls habe Herr X nie mit der Zedentin über einen möglichen Verkauf geredet, sondern sich lediglich über die Strategie der Anlage unterhalten und insofern auch nicht von sicheren Kapitalrückflüssen gesprochen. Er habe zudem nur eine vertretbare persönliche Prognose geschuldet. Randnummer 22 Des Weiteren hebt die Beklagte hervor, dass noch bis zur Insolvenz des Konzerns die Bonität von Lehman vollkommen außer Zweifel gestanden habe. Randnummer 23 Ausdrücklich bestreitet die Beklagte den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte von der Helaba über die verschlechterte Bonität von Lehman informiert worden sein solle. Randnummer 24 Weiterhin macht die Beklagte hilfsweise geltend, dass es für einen Schadensersatzanspruch des Klägers an der notwendigen Kausalität hinsichtlich aller Pflichtverletzungsvorwürfe fehle. Randnummer 25 II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 26 Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens steht dem Kläger kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von 30 Stück Lehman-Zertifikaten zu. Randnummer 27 1. Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist im Januar 2007 ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet war. Der Kläger hat jedoch nicht den von ihm zu führenden Nachweis erbracht, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Randnummer 28 a. Die Beklagte hat keine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Randnummer 29 Zwar schuldet die Beklagte im Hinblick auf die Person des Kunden eine anlegergerechte Beratung und hat zunächst dessen Wissensstand und Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen, also vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt (BGH WM 1993, 1455, 1456 ). Randnummer 30 Aber bei Zugrundelegung dieses Maßstabes war die Empfehlung des Zertifikates anlegergerecht. Randnummer 31 Die Zedentin hat in der Erklärung „Kundenangaben für die Anlageberatung“ vom 06.12.2006 (Anl. B4), also nur einen Monat vor der hier streitgegenständlichen Beratung, angegeben, eine sehr hohe Risikobereitschaft und keine Restriktion bezüglich des Anlagehorizonts zu haben sowie als Anlageziel die Spekulation zu verfolgen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das streitgegenständliche Zertifikat in diesen Risikobereich fällt. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, dass der Kläger bewiesen habe, dass die Zedentin bei dem Beratungsgespräch eine davon abweichende, geänderte Anlagestrategie verfolgt habe. Vielmehr hat das Landgericht die entsprechende Behauptung des Klägers als nicht bewiesen angesehen. Randnummer 33 Der Vortrag der Berufung bringt keine Gründe dafür vor, warum diese Beweiswürdigung des Landgerichtes nicht zutreffend sein sollte. Zwar hat die Zedentin in ihrer Vernehmung am 02.03.2011 (Bl. 176 ff. d.A.) den Klägervortrag dahingehend bestätigt, dass sie etwas Sichereres gesucht habe als Gegengewicht zu den Aktien; aber der Berater X hat in seiner Vernehmung ausgeführt, dass er die Zedentin als risikobewusste Anlegerin eingeschätzt habe, die aufgrund des Wertpapierberatungsbogens auch hoch spekulative Anlagen tätigen konnte. Mithin bestätigt der Zeuge X damit in keiner Weise den Klägervortrag und die Aussage der Zedentin, dass ihm eine Änderung der Anlagestrategie der Zedentin bewusst geworden sei. Randnummer 34 Selbst wenn man jedoch den Vortrag der Berufung als richtig unterstellt, dass die Zedentin etwas Sichereres gesucht habe als Gegengewicht zu den Aktien, wären die empfohlenen Zertifikate anlegergerecht. Denn bei den Lehman-Zertifikaten handelte es sich zwar um eine mit gewissen Risiken verbundene, nicht aber um eine hochspekulative Anlage. Sie orientierte sich an der Entwicklung zweier namhafter Indizes, des DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 Preisindex und des DAX-Performance-Index, zueinander und war mit einem Risikopuffer von 40 % ausgestattet. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Puffer überschritten werden würde, war im Januar 2007 überschaubar. Randnummer 35 Ein Zertifikat stellt im Vergleich zu einer Direktinvestition in eine Aktie oder einen Aktienfonds auch eine sicherere Anlage dar. Gegenüber einer Direktinvestition in eine Aktie ist die Investition in ein Zertifikat eine sicherere Anlage, weil auf Indizes abgestellt wird, denen mehrere Aktien zugrunde liegen, also eine Diversifizierung des Risikos gegeben ist. Gegenüber einer Investition in einen Aktienfonds stellt eine Investition in ein Zertifikat eine sicherere Anlage dar, weil aufgrund des Puffers bis zu einem gewissen Grad Abwärtsbewegungen abgefangen werden, also ein Kapitalschutz besteht. Randnummer 36 b. Die Beklagte hat die Zedentin auch ausreichend über das allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt. Randnummer 37 Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss die Bank über die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie über die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, aufklären. Dazu gehört auch eine Aufklärung über das sogenannte allgemeine Emittentenrisiko, wonach bei einer Inhaberschuldverschreibung, wie dem streitgegenständlichen Zertifikat, die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.09.2011, XI ZR 178/10, zit. nach juris). Randnummer 38 Diese Aufklärung ist zwar nicht, wie die Beklagte vorträgt, durch die Übersendung des Flyers (Anl. K6) erfolgt, da unklar geblieben ist, ob dieser Teil des Flyers der Zedentin vor Zeichnung der Zertifikate übersandt wurde. Aber die Zedentin hat in ihrem Beraterprotokoll für Anlageberatung vom 06.12.2006 (Anl. B4), also nur einen Monat vor dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch angegeben, Erfahrungen und Kenntnisse über Index-Zertifikate zu haben. Zudem hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, drei Monate zuvor, am 06.10.2006, die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren erhalten zu haben (Anl. B2), die auf S. 27 ausführlich über das allgemeine Emittentenrisiko aufklären. Die Zedentin hat auch im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt, diese Basisinformation erhalten zu haben (Bl. 181 d.A.). Da sie diese Informationen zeitnah zu dem Beratungsgespräch erhalten hat, ist dadurch eine Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgt. Randnummer 39 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zedentin bereits wiederholt Zertifikate erworben hat (Anlage B5), so dass ihr das für den Anleger bestehende allgemeine Emittentenrisiko auch aus ihrem bisherigen Anlegerverhalten geläufig ist. Randnummer 40 c. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch keine Aufklärungspflicht über die von der Beklagten unstreitig erhaltene Provision gegeben Randnummer 41 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn beispielsweise Teile der Aufgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieses Produktes hat. Eine Aufklärungspflicht ist aber nicht gegeben, wenn der Kunde lediglich von der Bank ein Finanzprodukt erwirbt, das diese im Wege des Festpreisgeschäftes veräußert. Denn dann fehlt es an der hinter dem Rücken des Anlegers zurückgeflossenen Zahlung an die beratende Bank, welches das für die Rückvergütung typische Täuschungselement ausmacht (BGH, Urt. v. 27.09.2011, XI ZR 178/10, zit. nach juris). Randnummer 42
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