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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 U 11/11 Urteil Bauvertrag: Voraussetzungen einer berechtigten Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 1992 § 187 B

Bauvertrag: Voraussetzungen einer berechtigten Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 1992 Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 24. Januar 2011, 2-04 O 493/97, Urteil Tenor Auf die Berufung der

§ 320ZPO; vgl.

auch BGH, NJW-RR 2005, 790, 791 ). Randnummer 155 Vorliegend ist jedoch weder ein Tatbestandsberichtigungsverfahren durchgeführt noch innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ein Antrag auf Urteilsergänzung bei dem Landgericht gestellt worden. Randnummer 156 Im Streitfall ist es der Klägerin jedoch nicht verwehrt, diesen Antrag in der Berufungsinstanz trotz Versäumung der Fristen nach §§ 320, 321 ZPO wieder „aufleben“ zu lassen. Randnummer 157 Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH (NJW–RR 2005, 790 ff. n.w.N.) entfällt mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist. Ein derart übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Fristablauf nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann dann in der zweiten Instanz nur durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffes noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH a.a.O.). Randnummer 158 Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 3) vorliegend nicht ausgeschlossen, weil durch ihn ohne Änderung des Klagegrundes die Klage lediglich in Bezug auf eine Nebenforderung erweitert wird (§ 264 Nr. 2 ZPO) und auf einen solchen Fall weder die Vorschrift des § 533 ZPO anwendbar (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., Rdnr.

§ 533ZPO) noch der Sachvortrag nach § 531 ZPO als verspätet anzusehen ist.

Randnummer 159 In der Sache selbst ist zunächst zutreffend, dass eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, weil die Vorschrift des § 104 Abs. 1 ZPO nur den Zeitpunkt ab Eingang des Festsetzungsantrages betrifft (vgl. auch Zöller-Hergert, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 104 ZPO; MüKo-Giebel, ZPO, 3. Auflage 2008, Rdnr. 61 zu § 104 ZPO). Dem hier gestellten Antrag auf Verzinsung ab dem Einzahlungszeitpunkt fehlt daher nicht schon von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Enders, JurBüro 2010, 226 f.). Im Übrigen aber schließt § 104 Abs. 1 ZPO einen über die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches hinausgehenden Schadensersatzanspruch auch nicht aus, weshalb die Rechtsprechung schon verschiedentlich einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch anerkannt hat (vgl. hierzu LG Bielefeld vom 29.08.2007, Az.: 4 O 293/06, zitiert nach BeckRS; vgl. auch AG Trier, JurBüro 2010, 264 f.; wohl auch OLG Naumburg, 24.08.1999, Az.: 13 U 87/98, vgl. hierzu Enders, a.a.O.; Zöller-Herget, a.a.O.; vgl. auch Gödicke, JurBüro 2001, 512 ff.). Randnummer 160 Vorliegend befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Werklohnforderung in dem Umfang in Verzug, der dem Verhältnis des Obsiegens in der Hauptsache entspricht und hat daher gemäß §§ 284 ff. BGB a.F. den durch die notwendige gerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Schaden zu tragen. Randnummer 161 Allerdings besteht dieser Zinsanspruch nur nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote und nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % (entspr. §§ 284 ff. a.F. BGB, EGBGB 229 § 5). Randnummer 162 Abschließend hat die Berufung auch insoweit Erfolg, als mit ihr die vollständige Abweisung der Widerklage begehrt wird. Denn nach den obigen Ausführungen lagen die Voraussetzungen für eine berechtigte Ersatzvornahme durch die Beklagte nicht vor. Randnummer 163 B. Zum Gegenstand der Anschlussberufung Randnummer 164 Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 165 Zunächst ist festzuhalten, dass die ursprünglich streitige Frage danach, unter welcher Position des Leistungsverzeichnisses der Profilstahl der Kesselbühne abzurechnen war, von der Anschlussberufung nicht mehr aufgegriffen wird. Vielmehr räumt die Beklagte nunmehr selbst ein, dass ihr zu dieser Position des Leistungsverzeichnisses ein Ausschreibungsfehler unterlaufen ist. Randnummer 166 Auch die Beurteilung des Landgerichts zur Frage der Wirksamkeit der erklärten Irrtumsanfechtung wird im Rahmen der Anschlussberufung nicht angegriffen. Streitig bleibt allein die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruches aus c.i.c wegen vermeintlicher Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin sowie ein sich hieraus möglicherweise ergebender Mitverschuldenseinwand. Das Landgericht hat letztlich offengelassen, ob überhaupt eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin anzunehmen ist. Auch im Berufungsrechtszug braucht diese Frage nicht abschließend geklärt zu werden, weil selbst im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung die vom Landgericht getroffene Abwägung der Verantwortlichkeit entspr. § 254 BGB jedenfalls vertretbar und nicht offenkundig von fehlerhaften oder unvollständigen Überlegungen getragen erscheint. Randnummer 167 So ist die fehlerhafte Ausschreibung zu Pos. 2.02.0055 des Leistungsverzeichnisses, die nunmehr auch von der Beklagten zugestanden wird, erste und originäre Ursache des vermeintlichen Schadens. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen E ist davon auszugehen, dass jedem mit der Planung und Angebotserstellung befassten Fachmann – also auch den Fachplanern der Beklagten - hätte auffallen müssen, dass eine Kesselbühne der geplanten Größe nicht mit 200 kg Profilstahl herzustellen ist. Randnummer 168 Ferner ist zu Lasten der Beklagten der Inhalt der Aussage des Zeugen Z5 zu berücksichtigen (Bl. 716 ff. d.A.). Randnummer 169 Der Zeuge Z5 hat bekundet, dass schon vor der Vergabe „gesehen wurde, dass die Abrechnung insoweit zu Schwierigkeiten und Problemen führen konnte, da der Massenansatz unter der Pos. 2.02.0055 als zu gering erachtet wurde. Dieses Problem wurde allerdings als nicht so relevant angesehen, da in anderen Positionen genug Stahl stand, worüber hätte abgerechnet werden können.“ Randnummer 170 Weiter heißt es hierzu im Vernehmungsprotokoll: „Mir war als Planer bewusst bzw. uns war als Planer bewusst, dass Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis und tatsächlicher Auslegung des Leistungsverzeichnisses vorliegen. Uns war bewusst, dass die Beschreibung Schwächen hatte. (…) Dass das Leistungsverzeichnis Schwächen aufwies ist mir dann bewusst geworden, als ich seitens der Firma J darauf hingewiesen wurde. Man konnte es missverständlich lesen und ich konnte insoweit die Anmerkung der Firma J auch nachvollziehen. Allerdings hatte es sonst niemand im Ausschreibungsverfahren moniert. (…)“. Randnummer 171 Hieraus ergibt sich mit auffallender Deutlichkeit, dass die maßgebende Ursache für den geltend gemachten Schaden auf Seiten der für die Beklagte tätigen Fachplaner lag, deren Ausschreibungsunterlagen jedenfalls missverständlich, wenn nicht gar fehlerhaft formuliert waren. Randnummer 172 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch nach Auftragsvergabe und trotz des Hinweisschreibens der Klägerin vom 03.07.1995 (Anlage K 28, Anlagenband), daran festhielt, dass der Profilstahl für die Kesselbühne unter den Pos. 2.06.1720 ff. LV abzurechnen sei; dem entspricht auch der Inhalt ihres Schreibens vom 19.12.1995 (Bl. 170 d.A.) und dies wird auch durch die Aussage des Zeugen Z5 gestützt, der bekundet hat, dass die Verhandlungen mit der Klägerin über eine alternative Abrechnung daran gescheitert seien, dass die Beklagte darauf bestand, dass von der Pos. 2.02.0055 LV nur Kleinstteile erfasst seien. Vor diesem Hintergrund sei eine Einigung über eine preisliche Neugestaltung mit der Klägerin nicht möglich gewesen. Randnummer 173 Bei dieser Sachlage bestehen schon Zweifel, ob die Beklagte tatsächlich anders gehandelt hätte, wenn sie seitens der Klägerin noch vor der Vergabe auf die fehlerhafte Massenangabe zu Pos. 2.05.0055 des LV hingewiesen worden wäre. Vielmehr scheint es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte auch dann darauf beharrt hätte, dass der Profilstahl für die Kesselbühne anderen Positionen des LV unterfällt und eine preisliche Neugestaltung für gar nicht notwendig erachtet hätte. In jedem Fall aber rechtfertigen es die aufgeführten Umstände, eine etwaige Verantwortlichkeit der Klägerin hinter dem überwiegenden Verursachungsanteil der Beklagten zurücktreten zu lassen. Randnummer 174 Auch soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Aberkennung eines über 4 % hinausgehenden Zinsanspruches begehrt, erweist sich ihr Angriff als unbegründet. Randnummer 175 § 287 ZPO erfasst seinem Wortlaut nach auch die Entstehung eines Schadens, woraus die Rechtsprechung folgert, dass Beweiserleichterungen auch für die Frage der Kausalität zwischen dem konkreten Haftungsgrund (= das anspruchsbegrün-dende Ereignis) und der Schadensfolge gelten (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rdnr.

§ 287ZPO m.w.N.).

Randnummer 176 Das anspruchsbegründende Ereignis liegt hier in der verzögerten Zahlung der geschuldeten Werklohnforderung, nicht aber – wie die Beklagte meint – in der Entstehung des Zinsschadens, weshalb die Höhe des hierdurch eingetretenen Verzugszinsschadens ohne weiteres der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO unterfällt. Der Umstand, dass nach den landgerichtlichen Feststellungen für vereinzelte Zeiträume nur gesetzliche Zinsen zuzuerkennen wären, steht einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO demnach nicht entgegen. Randnummer 177 Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 178 Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016104

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