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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 U 14/12 Beschluss Beschluss zum Versorgungsausgleich als von § 91 I InsO nicht erfasster Hoheitsakt § 91 InsO, § 322 ZPO

Beschluss zum Versorgungsausgleich als von § 91 I InsO nicht erfasster Hoheitsakt Leitsatz Ein Beschluss, mit dem das Familiengericht Rentenrechte im Wege des Versorgungsausgleichs auf einen Ehepartne

gehend LG Wiesbaden,

  1. Dezember 2011, 7 O 279/11, Urteil nachgehend OLG Frankfurt,
  2. April 2012, 3 U 14/12, Beschluss Tenor In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Verfügungsklägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Nach

nahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Gründe Randnummer 1 I. Der Verfügungskläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn … A (Schuldner) im Wege der einstweiligen Verfügung von der verfügungsbeklagten Versicherung, dass diese jegliche Verfügung über eine Rentenversicherung unterlässt, die von dem Familiengericht teilweise an die Ehefrau des Schuldners übertragen wurde. Randnummer 2 Der Verfügungskläger ist durch Beschluss vom 24.6.2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte 1995 bei der Verfügungsbeklagten eine Rentenversicherung abgeschlossen. Randnummer 3 Mit Beschluss des Familiengerichts Waiblingen vom 17.8.2011 (Bl. 19 ff. d.A.) wurde die Ehe zwischen dem Schuldner und der ... A geschieden. Zugleich wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Schuldners auf die Rentenversicherung bei der Verfügungsbeklagten ein Anteil von 33.752,68 € auf seine Ehefrau übertragen. Der Beschluss des Familiengerichts ist rechtskräftig. Randnummer 4 Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Ansprüche des Schuldners aus der Rentenversicherung zur Insolvenzmasse gehören. Die Übertragung des streitbefangenen Anrechts auf seine geschiedene Ehefrau verstoße daher gegen § 91 InsO und sei unzulässig gewesen. Er forderte die Verfügungsbeklagte

gerichtlich vergeblich auf, sich jedweder Verfügung über beide Teile der Rentenversicherung zu enthalten. Mit dem

liegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt er dieses Ziel weiter. Randnummer 5 Das Landgericht hat den Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bezüglich des übertragenden Teils der Rentenversicherung fehle ein Verfügungsanspruch. § 91 InsO sei nicht anwendbar, da die Übertragung nicht als unzulässiger Rechtserwerb im Sinne der

schrift angesehen werden könne. Bei der Teilung nach § 10 VersAusglG handele es sich um einen richterlichen Gestaltungsakt, mit dessen Wirksamkeit der übertragene Anteil des Anrechts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergehe. Ein Gericht könne nicht unter Rückgriff auf die Regelung in § 91 InsO aussprechen, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts absolut unwirksam sei. Randnummer 6 Bezüglich des bei dem Schuldner verbliebenen Anteils des Rentenversicherungsanrechts mangele es an einem Verfügungsgrund, da insoweit keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung gegeben sei. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsklägers, die sich allerdings auf die Zurückweisung des Antrags bezüglich des übertragenen Anteils beschränkt. Randnummer 8 Der Verfügungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches

bringen (125 ff. d.A.). Randnummer 9 Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Bl. 144 ff. d.A.). Randnummer 10 II. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung (auch) bezüglich des übertragenen Anteils an der streitbefangenen Rentenversicherung zu Recht zurückgewiesen. Es mangelt an einem Verfügungsanspruch, denn der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass diese es unterlässt, über die übertragenen Rentenansprüche zu verfügen. Randnummer 11 Die Berufungsangriffe sind nicht geeignet, dies Ergebnis infrage zu stellen. Randnummer 12 1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die streitbefangenen Rentenversicherungsansprüche nach §§ 35, 36 InsO überhaupt (vollständig) zur Insolvenzmasse gehören und deshalb mit einem Beschlagsrecht der Gläubiger bzw. des Verfügungsklägers als Insolvenzverwalter belegt werden können. Auch private Rentenversicherungsansprüche können nämlich gemäß § 851 c ZPO unter bestimmten

aussetzungen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (vgl. Graf-Schlicker/Kexel InsO, 2. Auflage 2012, § 36 Rn 21). Dies könnte dazu führen, dass die streitbefangenen Rentenansprüche zumindest teilweise zu Recht auf die geschiedene Ehefrau des Schuldners übertragen wurden, weshalb in diesem Umfang auch für eine Unterlassungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte von

nherein kein Raum wäre. Randnummer 13 2. Zudem bestehen Zweifel daran, ob die Verfügungsbeklagte in Hinblick auf die begehrte einstweilige Verfügung überhaupt passivlegitimiert ist. Randnummer 14 Begünstigte der - nach Auffassung des Verfügungsklägers zu Unrecht übertragenen - Rentenansprüche ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners, nicht die Verfügungsbeklagte. Eingedenk des § 91 InsO, auf die sich der Verfügungskläger zur Begründung seines Anspruchs stützt und der im Wesentlich

einem den Zwecken der Gläubiger zuwiderlaufenden Erwerb von Vermögensgegenständen des Schuldners schützen soll, wäre es deshalb naheliegend, dass er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die geschiedene Ehefrau als "Erwerberin" des Schuldners halten muss. Randnummer 15 3. Beide

genannten Fragen können jedoch auf sich beruhen, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass ein Verfügungsgrund daran scheitert, dass das Familiengericht rechtskräftig über die Übertragung des in der Berufung noch streitigen Teils der Rentenansprüche entschieden hat und hierin ein hoheitlicher Akt zu sehen ist, der einen Erwerb trotz der Regelung in § 91 I InsO möglich macht. Randnummer 16 Zwar ist ein entgegen § 91 I InsO erfolgter Rechtserwerb absolut unwirksam - wie der Verfügungskläger zutreffend geltend macht - und wirkt daher gegenüber jedermann (Münchener Kommentar/Breuer InsO, 2. Auflage 2007, § 91 Rn 77; Graf-Schlicker/Hofmann a.a.O., § 91 Rn 7). Schon die

schrift selbst zeigt in Absatz 2 aber auf, dass bestimmte Ausnahmetatbestände

liegen können. Neben den dort namentlich aufgeführten, nicht enumerativen Ausnahmetatbeständen kann auch der Erwerb von Rechten aufgrund hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht durch § 91 InsO verhindert werden (Graf-Schlicker/Hofmann a.a.O. § 91 Rn 16). Die Kommentarliteratur nennt insoweit den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung durch Zuschlagsbeschluss oder strafrechtliche Einziehung, die Beschlagnahme durch Zoll- und Steuerbehörden sowie die Enteignung (vgl. Münchener Kommentar a.a.O. § 91 Rn 67 ff.; Uhlenbruck InsO,

  1. Auflage 2010, § 91 Rn 45 ff.). Randnummer 17 Einen von § 91 I InsO nicht erfassten Hoheitsakt stellt auch der Beschluss des Familiengerichts Waiblingen dar, mit dem die Übertragung der streitbefangenen Rentenrechte und damit der Erwerb derselben durch die geschiedene Ehefrau des Schuldners rechtskräftig angeordnet wurde, sofern man darin überhaupt einen "Erwerb" sehen will und nicht nur die durch den Versorgungsausgleich umgesetzte Übertragung eines bereits während der Ehezeit entstanden Rechts der Ehefrau auf Teilhabe an der Altersversorgung ihres Ehemann, so dass der Schutzzweck des § 91 InsO gar nicht tangiert wäre (vgl. dazu Braun-Kroth InsO,
  2. Auflage 2010, § 91 Rn 4). Randnummer 18 Der Beschluss ist - da er Gestaltungswirkung hat und die angeordnete Rechtslage herbeiführt - von jedermann zu beachten, wirkt also nicht nur zwischen dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehefrau (Zöller-Vollkommer ZPO,
  3. Auflage, § 322 Rn 3; zur Fähigkeit von Beschlüssen, materielle Rechtskraft zu erzeugen, vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O.,

§ 322Rn 9).

Randnummer 19 Da der Erwerb der streitbefangenen Rentenansprüche durch die geschiedene Ehefrau des Schuldners aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts damit trotz § 91 I InsO stattfinden konnte, kann der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass sie dies ignoriert und etwaige Verfügungen unterlässt, die die Erwerberin von ihr begehrt. Randnummer 20 Soweit der Verfügungskläger einwendet, der Beschluss des Familiengerichts Waiblingen sei fehlerhaft, weil er § 91 InsO zuwider ergangen sei, hindert dies den Eintritt der materiellen Rechtskraft der in dem Beschluss angeordneten Teilung bzw. Übertragung der Rentenansprüche nicht. Entscheidungen, die sachlich unrichtig sind oder auf Verstößen gegen materielles oder Verfahrensrecht beruhen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl rechtskräftig (vgl. Zöller a.a.O. § 322 Rn 14,

§ 322

Rn 71), sofern sie nicht durch eine höhere Instanz in dem dazu

gesehen Verfahren abgeändert wurden. Randnummer 21 4. Selbst wenn man die Fälle des Erwerbs durch Hoheitsakt in Form von Gerichtsentscheidungen nicht als einen Ausnahmefall von § 91 I InsO ansehen wollte, wäre das angerufene Landgericht gleichwohl gehindert gewesen, der einstweiligen Verfügung stattzugeben. Die durch den Beschluss des Familiengerichts eingetretene materielle Rechtskraft verbietet es nämlich anderen Gerichten, in einem neuen Verfahren abweichend von der rechtskräftigen Entscheidung des

prozesses zu entscheiden. Soweit dies im Einzelnen streitig ist, herrscht Einigkeit insoweit, dass dies jedenfalls für eine Entscheidung mit Gestaltungswirkung gilt, wie sie hier

liegt (Zöller a.a.O.

§ 322Rn 14 ff.).

Randnummer 22 Das Landgericht musste danach beachten, dass das Familiengericht Waiblingen rechtskräftig einen Teil der streitbefangenen Rentenansprüche auf die geschiedene Ehefrau des Schuldners übertragen hat und diese damit Erwerberin der entsprechenden Anrechte geworden ist, was die alleinige Verfügungsberechtigung nach Maßgabe der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beinhaltet. Eine einstweilige Verfügung, die es der Verfügungsbeklagten untersagt hätte, über diese Rentenansprüche nach dem Willen der Erwerberin zu verfügen, stünde damit im Widerspruch zum Beschluss des Familiengerichts. Randnummer 23 5. Ob es dem Verfügungskläger möglich gewesen wäre, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts zu verhindern oder ob es ihm möglich wäre, die materielle Rechtskraft des Beschlusses auf andere Weise nachträglich beseitigen zu lassen, muss im Rahmen des

liegenden Verfahrens ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob dem Verfügungskläger materiell-rechtliche Ansprüche gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Schuldners auf Rückübertragung der Rentenansprüche zustehen. Randnummer 24 6. Dahinstehen kann schließlich auch, ob für den Erlass der einstweiligen Verfügung überhaupt ein Verfügungsgrund besteht, also die objektiv begründete Besorgnis, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Insoweit fehlen konkrete Darlegungen des Verfügungsklägers dazu, dass für die Verfügungsbeklagte aktuell überhaupt ein Anlass besteht, über die Rentenanwartschaften in irgendeiner Form zu verfügen, insbesondere sie an die geschiedene Ehefrau des Schuldners auszuzahlen. Randnummer 25 Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten

gehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Randnummer 26 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016136

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