Wirksame Erledigungserklärung trotz Wegfalls der Prozessführungsbefugnis nach Aufhebung der Zwangsverwaltung Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden, Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(1957), S. 153, 169; vgl. auch BGH, st. Rspr., BGHZ 83, 13; 106, 366 f.; 141, 316; vgl. auch Zöller/Vollkommer a. a. O. Rdnr. 43). Die durch die Klageänderung im Sinne der Feststellung einer solchen Erledigung gebotene Prüfung des Gerichts bezieht sich daher notwendig immer darauf, ob die eingereichte Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Randnummer 20 1.2 Nachträglich unzulässig werden kann eine Klage durch den Wegfall einer echten Prozessvoraussetzung, einer Sachurteilsvoraussetzung, einer besonderen Prozessvoraussetzung oder den Eintritt eines Prozesshindernisses. In einem solchen Fall müssten bei einer gerichtlichen Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag der klagenden Partei wegen der Abweisung der Klage als unzulässig die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Das Interesse an der Abwehr dieser nachteiligen Kostenentscheidung begründet das Rechtsschutzinteresse für die Klageänderung in Gestalt der Feststellungserledigungsklage. Insoweit geht es aber nach Abgabe dieser Erledigungserklärung nicht mehr um die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des ursprünglich mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruchs, sondern es geht um die Prozessführungs-befugnis hinsichtlich der mit der Klageänderung verfolgten Feststellung der Erledigung. Wird also eine Zwangsverwaltung aufgehoben und erklärt der klagende Zwangsverwalter den Rechtsstreit deshalb einseitig für erledigt, so ändert sich der Streitgegenstand. Dementsprechend kommt es bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage dann nicht mehr darauf an, ob der die Erledigung erklärende Kläger hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs noch prozessführungsbefugt ist, sondern in diesem Zusammenhang – der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage – kommt es allein auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers hinsichtlich der erstrebten, seine Rechtsstellung originär – und nicht eine fremde Vermögensmasse – betreffenden prozessualen Kostenentscheidung an. Aus diesem Grund wird – soweit ersichtlich – auch in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Verlust der Prozessführungsbefugnis der Kläger einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung mit der Erledigungserklärung entgegentreten kann (Zöller/Vollkommer a. a. O., Rdnr. 4; so auch in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 08.05.2003 – IX ZR 385/00 Rdnr. 21, zit. nach juris; vgl. i.Ü. zur Erledigung wegen Entfallens von Sachurteilsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 02.03.1999 – VI ZR 71/98 Rdnr. 12 ff., zitiert nach juris; dort: Wegfall des Feststellungsinter-esses). Randnummer 21 Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17.08.2009 – 18 U 40/09) bezieht, so ist dort grundsätzlich zutreffend die einseitige Erledigungserklärung des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung für zulässig gehalten worden. Allerdings wird in dieser Entscheidung nicht genügend trennscharf argumentiert, indem die Problematik der Erledigung bei klageändernden Feststellungsklagen mit der im Rahmen fortgesetzter Leistungsklagen des Zwangsverwalters geführten Diskussion über die Frage, unter welchen Umständen ausnahmsweise von einer fortbestehenden Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auszugehen ist, vermischt wird. Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm verwendet nämlich zur Begründung der Annahme der Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Verwaltung das im Rahmen der letzteren Diskussion genutzte Argument, dass sich „ aus der Notwendigkeit einer sachgerechten Abwicklung der beendeten Zwangsverwaltung “ eine „ Fortdauer der Prozessführungsbefugnis “ ergebe (OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 6, zitiert nach juris). Dies wird aber dem aus dem geänderten Streitgegenstand resultierenden Bezugsobjekt der Prozessführungsbefugnis des (früheren) Zwangsverwalters nicht gerecht. Randnummer 22 1.3 Die Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Frage nach dem Wegfall der Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des eingeklagten materiellen Rechts ist für die Lösung des vorstehend beschriebenen prozessualen Problems nicht relevant. Diese auf den materiell-rechtlichen Anspruch bezogene Prozessführungsbefugnis entfällt, wenn die Zwangsverwaltung aufgrund Antragsrücknahme des Gläubigers oder aufgrund einer Zwangsversteigerung wieder aufgehoben worden ist. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses verliert der Zwangsverwalter seine ihm Kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse. Dies alles dürfte unstreitig sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2005 – VIII ZR 301/03, Rdnr. 8 ff. zitiert nach juris). Streitig wird in der Rechtsprechung nur behandelt, ob es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. So wird eine fortdauernde Prozessführungsbefugnis beispielsweise dann angenommen, wenn sich der Rechtsstreit auf Fragen der Grundstücksnutzungen aus der Zeit der Amtstätigkeit des Zwangsverwalters be-zieht (KG, Beschluss vom 15.03.2000 – 24 W 6527/98, Rdnr. 2, 9, zitiert nach juris). Eine fortbestehende Prozessführungsbefugnis wird auch für den Fall angenommen, dass das Versteigerungsgericht eine Fortdauer der Zwangs-verwaltung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verwaltung erkennbar bestimmt hat (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2004 – 30 U 6/04, Rdnr. 35 – 41; LG Gießen, Beschluss vom 25.04.2007 – 7 T 62/07, Rdnr. 13, jeweils zitiert nach juris). Auch die vom erstinstanzlichen Gericht in besonderer Weise in Bezug genommene Entscheidung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2000 – 13 U 196/98) behandelt nicht die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich einer einseitigen Erledigungserklärung, sondern beschäftigt sich aufgrund einer anderen Fallgestaltung allein mit der Frage, ob nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Verwalter sein Prozessführungsrecht verliert, wenn es sich um nichtabwicklungsfähige Ansprüche und Angelegenheiten handelt. In jenem Rechtstreit hatte der Zwangsverwalter gerade nicht die Erledigung erklärt, sondern den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch weiter verfolgt. Randnummer 23 Auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen des BGH betreffen eine andere Sachverhaltsgestaltung. Randnummer 24 2. Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet. Randnummer 25 Der Senat hat von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung abgesehen, weil die Sache entscheidungsreif ist. Randnummer 26 Die vom Senat wegen des Hilfsantrags des Klägers auf Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz auf der Grundlage von § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob die Feststellungsklage ohne weitere Verhandlung spruchreif ist (BGH, Urteil vom 28.02.2005 – II ZR 220/03; Zöller/Heßler, a.a.O, § 538 Rn. 6). Dies ist der Fall, weil die vom Kläger für erledigt erklärten ursprünglichen Klageanträge zulässig und begründet waren und erst durch die Aufhebung der Zwangsverwaltung gegenstandslos geworden sind. Randnummer 27 2.1 Der Kläger durfte als Zwangsverwalter im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152 Abs. 1 ZVG als gesetzlicher Prozesstandschafter der Zwangsverwaltungs-schuldnerin im eigenen Namen deren materielle Rechte geltend machen und im Interesse des vom ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Aktivprozesse führen. Dazu gehörte selbstverständlich die Einziehung der laufenden Erträge aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermietungsobjekt und ebenso die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die eine Schädigung des verwalteten Vermögens ausgleichen sollten. Randnummer 28 Hinsichtlich des mit der Klage zunächst verfolgten Anspruchs auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten und der Feststellung einer Schadens-ersatzverpflichtung gegenüber dem verwalteten Vermögen hatte der Kläger also zulässig eine Klage erhoben. Randnummer 29 2.2 Der Kläger war auch materiell aktivlegitimiert, weil er bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung Inhaber der geltend gemachten Ansprüche gegen den insoweit passivlegitimierten Beklagten war. Randnummer 30
- a)Die Rüge des Beklagten, die Klage sei im Leistungsantrag nicht schlüssig, weil dem Kläger kein Anspruch auf die Hälfte der Bruttomieten zustehe, ist nicht tragfähig. Randnummer 31 Der Anspruch des Klägers beruht materiell-rechtlich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB (Eingriffskondiktion). Der Beklagte hatte nämlich aus § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HinterlegungsO eine Blockierstellung hinsichtlich der hinterlegten Geldbeträge rechtsgrundlos erlangt, die der Kläger kondizieren konnte. Randnummer 32 (
- aa)Hinterlegt ein Schuldner zugunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 S. 2 BGB), ist für die Frage der Freigabepflicht allein maßgeblich, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Entscheidend ist also die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Randnummer 33 Auf Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis zwischen den Forderungsprätendenten kommt es grundsätzlich nicht an (BGH NJW – RR 1997, 495; NJW 2000, 291, 294 ; BGH NJW – RR 2007, 845 ff.). Randnummer 34 (
- bb)Hinsichtlich der hinterlegten Mieten, deren hälftige Auszahlung der Kläger als Zwangsverwalter erstrebte, kam es daher darauf an, wem diese Anteile an den Mieten zustanden. Aufgrund der Zwangsverwaltung waren die hälftigen Erträge der verwalteten Liegenschaft gem. § 148 Abs. 1 S. 1 ZVG von der Beschlag-nahme umfasst. Mit der Beschlagnahme des Miteigentums der Zwangsverwal-tungsschuldnerin an dem vermieteten Objekt waren Zahlungen auf die laufenden Mietforderungen daher von den Mietern hälftig grundsätzlich nur noch an den Zwangsverwalter zu leisten. Randnummer 35 Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, die Beschlagnahme umfasse nicht die Nebenkosten, verkennt er die Regelung des § 148 ZVG. Der Ehefrau des Beklagten war nach § 148 Abs. 2 ZVG die Verwaltung und Benutzung des hälftigen Grundstücks durch die Anordnung der Zwangsverwaltung mit Beschluss vom 02.05.2008 entzogen worden. Die Schuldnerin konnte daher auch innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht mehr entsprechend § 23 Abs. 1 ZVG gegenüber dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger wirksam über einzelne Gegenstände verfügen. § 23 Abs. 1 Satz 2 ZVG wird nämlich durch § 148 Abs. 1 Satz 2 ZVG ausgeschlossen. Vielmehr war es gem. § 152 Abs. 1 ZVG Aufgabe des als Zwangsverwalter eingesetzten Klägers, alle Handlungen vorzunehmen, die dazu dienten, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (BGH, Urteil vom 09.12.2011 – V ZR 131/11, MDR 2012, 248ff). Die Verwaltungsbefugnis und damit auch die Einziehung und Verwendung der Nebenkostenpauschalen standen deshalb dem Kläger als Zwangsverwalter und dem Beklagten als Erben seiner Mutter als Miteigentümer gemeinsam zu. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich letztlich ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Kostenausgleich nach der Abrechnung aller Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gesamtliegenschaft aus § 748 BGB ergibt. Das ändert indes nichts daran, dass auch in den Fällen der Bruchteils-gemeinschaft die Nebenkosten aus der laufenden Nutzung des verwalteten Vermögens dem Kläger als Zwangsverwalter des Miteigentumsanteils hälftig zustehen. Randnummer 36
- b)Soweit der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung mit diversen Gegenforde-rungen die Aufrechnung erklärt hat, scheitert diese nicht an einer fehlenden Gleichartigkeit der Forderungen. Gleichartig mit einer Geldforderung ist nämlich auch der Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes (BGH NJW-RR 2008, 556 ). Randnummer 37 Der Beklagte hat indes eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung nicht schlüssig vorgetragen; insoweit wird zunächst auf den den Parteien bekannten Hinweisbeschluss des Senats vom 11.01.2011 aus dem Verfahren 4 U 239/10 verwiesen. Im Einzelnen: Randnummer 38 (
- aa)Dass Mieter veranlasst durch das Verhalten des Klägers Mietzahlungen nicht mehr an den Beklagten erbracht, sondern hinterlegt haben, begründet schon keinen Schaden, da der hinterlegte Betrag dem materiell Berechtigten nicht entzogen, sondern für ihn gesichert wird. Randnummer 39 (
- bb)Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches we-gen entgangener Mietzinsen für die Erdgeschosswohnung sind die Voraus-setzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch weder ausreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag in der Klageerwiderung (Bl. 31 GA) ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten des Beklagten (Bl. 41 GA) nicht ausreichend. Es ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Parteien völlig offen, ob eine Anschlussvermietung zu einem Nettomietzins von 670,- € zuzüglich Nebenkostenpauschale zustande gekommen wäre. Insoweit verkennt der Beklagte insbesondere, dass er nicht einseitig einen Neuabschluss hinsichtlich eines neuen Mietverhältnisses veranlassen durfte und konnte. Er hätte sich mit dem Kläger im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung ins Benehmen setzen müssen, um wirksam eine Neuvermietung vornehmen zu können. Dies hat er nicht getan, so dass schon aus diesem Grunde ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommen kann. Randnummer 40 (
- cc)Hinsichtlich der angeblich zu Unrecht vereinnahmten Geldbeträge fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag. Randnummer 41 (
- dd)Soweit der Beklagte zunächst seine Passivlegitimation bestritten hat, hat er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten; ergänzend wird auf Ziff. 3 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11.01.2011 verwiesen. Randnummer 42
- c)Auch die im ursprünglichen Klageantrag zu 2) enthaltene Feststellungsklage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet: Randnummer 43 (
- aa)Die Feststellungsklage war jedenfalls deshalb zulässig, weil der Kläger eine Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungs-handlung zurückzuführenden Schadens für das verwaltete Vermögen, schon unter Verweis auf die Schreiben des Beklagten an die Mieter mit der Aufforderung, nicht an den Kläger zu zahlen, substantiiert dargelegt hat. Randnummer 44 Der Beklagte hat sich, nachdem er zuvor Vorschläge des Klägers zur Abstim-mung der Verwaltung nicht beantwortet hatte (Bl. 159 GA), entgegen den ihm als Rechtsanwalt bekannten rechtlichen Folgen der Anordnung der Zwangsverwal-tung angemaßt, weiterhin zur Einziehung aller Mieten berechtigt zu sein, wie sein Schreiben vom 26.11.2008 ausweist. Das daran anknüpfende Feststellungsinter-esse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO setzt nicht voraus, dass er bereits einen Schaden erlitten hatte, vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens für das verwaltete Vermögen ausreichend (vgl. dazu BGH NJW 2006, 830 ; Zöller/Greger a. a. O. § 256 Rdnr. 9). Randnummer 45 (
- bb)Der Feststellungsantrag war darüber hinaus auch begründet, weil der Beklagte durch die im ursprünglichen Klageantrag zu 2. bezeichneten Verhaltensweisen vor Aufhebung der Zwangsverwaltung tatsächlich eine konkrete Vermögens-gefährdung des verwalteten Vermögens herbeigeführt hat. Randnummer 46 Das liegt hinsichtlich der Zahlungsaufforderung an die Mieter auf der Hand, indem der Beklagte Mieter veranlasst hat, dass diese entgegen ihrer gesetzlichen Ver-pflichtung auf die beschlagnahmten Mietforderungen nicht an den durch die Beschlagnahme (hälftig) materiell berechtigten Kläger, sondern an den Beklagten zahlten. Randnummer 47 Darüber hinaus hatte der Beklagte – obschon Alleinerbe der neben der Zwangsverwaltungsschuldnerin zweiten Miteigentümerin C, seiner verstorbenen Mutter – einen Erbschein nicht beantragt. Durch die Nichtbeantragung des Erbscheins verhinderte der Beklagte die Auszahlung der hinterlegten Mietzinsen an den Kläger. Denn die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts verweigerte trotz der titulierten Verpflichtung des Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Beträge an den Kläger (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2010, 2/25 O 412/09; Urteil des AG Frankfurt am Main vom 11.05.2010, 31 C 3036/09) die Auszahlung an den Kläger mit der Begründung, dass zu der Auszahlung die Vorlage des Erbscheins nach der verstorbenen C erforderlich sei (Bl. 73, 74 GA). Die deshalb vom Kläger beantragte Anordnung einer Nachlasspflegschaft lehnte andererseits das Amtsgericht Fulda unter Hinweis darauf ab, dass nach der Sterbefallanzeige des Beklagten keine Verfügung von Todeswegen, kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden sei, so dass der anzeigende Abkömmling B, der Beklagte, als alleiniger gesetzlicher Erbe in Betracht zu ziehen sei; da damit aber der Erbe bekannt sei, bestehe keine Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft (Bl. 69 GA). Demgegenüber hätte das Amtsgericht zweifelsfrei die Nachlasspflegschaft angeordnet und damit die Auszahlung der hinterlegten Beträge zugunsten des Klägers ermöglicht, wenn der Beklagte nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern bereits in der Sterbefallanzeige oder später gegenüber dem Nachlassgericht seine Gründe für Zweifel an seiner Stellung als Alleinerbe mitgeteilt hätte. Randnummer 48 Der Beklagte hat damit durch beide Verhaltensweisen die gesetzliche Verpflichtung des Klägers in seiner Funktion als Zwangsverwalter gefährdet. Denn der Kläger muss alle zur Bestanderhaltung und ordnungsmäßigen Benutzung erforderlichen Handlungen vornehmen (§ 152 Abs.1, 1. Halbsatz ZVG). Demgegenüber wurde der Kläger durch das Verhalten des Beklagten gezwungen, kostenauslösende Maßnahmen zu Lasten des verwalteten Vermögens vorzunehmen. Randnummer 49 Auch der ursprüngliche Klageantrag zu 2. war daher als Feststellungsklage im Zeitpunkt des Wegfalls der Prozessführungsbefugnis des Klägers durch Aufhebung der Zwangsverwaltung begründet. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 51 Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, weil sich das Urteil im Kern nur auf eine Einzelfallsubsumtion unter die höchstrichterlich anerkannten Grundsätze bei der einseitigen Erledigung bezieht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016164