Durch Kaufvertrag vom
den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB. Soweit der Sachverständige keine konkrete Wertminderung habe errechnen können, sei das Gericht verpflichtet gewesen, den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen. Die Kläger machen auch die ihnen im Vorprozess entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz geltend. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 10.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt die Beklagten zu verurteilen, an sie 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
BGB in Höhe der von Ihnen für den Erwerb und Bezug der Wohnung aufgewandten Kosten. Randnummer 14 Es kommt deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob der Wert der gekauften Wohnung mit oder ohne Vorkaufsrecht eine Differenz aufweist. Randnummer 15 Der Senat geht nicht davon aus, dass die von den Klägern gekaufte Wohnung ohne den Erwerb des Vorkaufsrechts mangelhaft war. Die Annahme eines Mangels setzt voraus, dass der Wohnung ohne das Vorkaufsrecht eine wesentliche Eigenschaft fehlte. Erscheint dies schon bei einem dinglichen Vorkaufsrecht iSd §§ 1094 Abs. 2, 1103 Abs. 1 BGB fraglich, so fehlt doch bei einem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht iSd § 1103 Abs. 2 BGB wie vorliegend jeder unmittelbare Bezug zu der Wohnung selbst. Dass das Vorkaufsrecht den Beklagten als Eigentümern der Wohnung zustand, ergab sich aus der Natur der Sache. Es war aber gerade nicht mit dem Eigentum verbunden, sondern stand den Beklagten persönlich zu, wie sich ohne weiteres aus der Namensnennung in der Vorkaufsrechtsbestellung ergab. Deshalb wurde es auch durch einen gesonderten Rechtsakt im notariellen Kaufvertrag übertragen. Dies war zwar mangels gesonderter Regelung
BGB nicht möglich, wie das Landgericht Darmstadt im Urteil vom 9.12.2005 zutreffend festgestellt hat. Randnummer 16 Dennoch zeigt sich auch an der Handhabung der Parteien im Kaufvertrag, dass es sich bei der Übertragung des Vorkaufsrechts um einen von der Eigentumsübertragung am Grundstück gesonderten Rechtsakt gehandelt hat. Randnummer 17 Die Parteien haben zwar im Kaufvertrag keine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Vorkaufsrechts aufgenommen, sondern dieses durch dinglichen Rechtsakt unmittelbar übertragen. Dies ist allerdings unerheblich, da zwischen den Parteien entsprechend der Ankündigung im Expose klar war, dass das Vorkaufsrecht zusammen mit dem Miteigentumsanteil übertragen werden sollte. Die Parteien sind ersichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass zusammen mit der Wohnung auch das Vorkaufsrecht verkauft werden sollte. Dafür spricht auch, dass für die Übertragung des Vorkaufsrechts kein eigener Kaufpreis ausgewiesen wurde. Randnummer 18 Da die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Vorkaufsrecht zu übertragen, nicht nachkommen konnten, haben sie sich
BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
BGB sind sie zwar von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil die Übertragung angesichts der Regelung des § 473 BGB subjektiv unmöglich war.
BGB kann in diesem Fall der Gläubiger allerdings unter den Voraussetzungen des § 280 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Voraussetzungen des § 280 BGB liegen vor. Die Beklagten haben auch nicht nachweisen können, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatten. Randnummer 19 Die Beklagten haben zwar vorgetragen, dass sie von der Möglichkeit der Vorkaufsrechtsübertragung überzeugt gewesen seien. Dafür bietet der unstreitige Sachverhalt allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagten waren bereits durch Schreiben der Rechtsanwälte der Miteigentümer A vom 24.8.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese mit einer Übertragung des Vorkaufsrechts nicht einverstanden und auch nicht bereit waren, einem potentiellen Käufer ein Vorkaufsrecht an ihrer Wohnung einzuräumen. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass nach Auskunft des mit der Vorkaufsrechtsbestellung beauftragten Notars N1 das Vorkaufsrecht nicht übertragbar sei. Randnummer 20 Selbst wenn sie diese – zutreffende – Rechtsansicht nicht teilten, hätten die Beklagten aber doch die Bedenken ernst nehmen und entsprechenden Rechtsrat einholen müssen, bevor sie den Käufern eine Übertragung des Vorkaufsrechts im Rahmen der Eigentumsübertragung anboten. Jedenfalls hätten sie den Klägern vor oder während des Vertragsschlusses von den Auseinandersetzungen mit den Miteigentümern Mitteilung machen müssen. Dies ergibt sich bereits aus der jeden Vertragspartner treffenden Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, aber auch aus der allgemeinen Aufklärungspflicht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und der im Verkehr herrschenden Anschauung Aufklärung redlicherweise erwarten durfte (BGH NJW 89, 763 ; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 242 BGB Rz. 37 m.w.N.). Randnummer 21 Dass es sich bei dem Bestehen eines Vorkaufsrechts um einen nicht untergeordneten oder unwesentlichen Motivationsgrund für den Kauf einer Eigentumswohnung handelt, versteht sich in einer Zwei-Parteien-Wohnungseigentümergemeinschaft nahezu von selbst. Jedenfalls haben die Beklagten auch unstreitig im Expose für den Wohnungsverkauf mit dem Bestehend des Vorkaufsrechts geworben. Randnummer 22 Die Beklagten haben zwar vorgetragen, sie hätten die Notarin, die Zeugin Z1, vor Vertragsschluss auf die von den Miteigentümern geäußerten Bedenken hingewiesen. Dies hat die Zeugin Z1 in ihrer Vernehmung vor dem Senat allerdings nicht bestätigt. Sie hat vielmehr bekundet, dass ihr ein Schreiben der Miteigentümer vor der Protokollierung des Kaufvertrags nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und die Verkäufer auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt hätten. Sie hätte andernfalls mit dem das Vorkaufsrecht beurkundenden Notar N1 Rücksprache gehalten und den Vertrag entsprechend anders gestaltet. Randnummer 23 Diese Aussage erscheint glaubhaft. Zwar hätte die Notarin angesichts der Formulierung des Vorkaufsrechts selbst Zweifel an der Übertragbarkeit haben können. Dies entlastet allerdings nicht die Beklagten, die entsprechende Kenntnis von den Einwendungen der Miteigentümer hatten. Zwar haben auch die Beklagten auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Allein ihre Aussage reicht allerdings
Es spricht vielmehr viel für die Aussage der Zeugin, dass sie bei Kenntnis entsprechende Klärungen herbeigeführt hätte. Alles andere wäre eine für einen Notar kaum nachvollziehbare Verfahrensweise gewesen. Randnummer 24 Liegen mithin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 BGB vor, können die Kläger auch Schadensersatz statt der Leistung
BGB verlangen.
BGB sind die in § 281 BGB genannten zusätzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. Randnummer 25 Ebenso wie bei der vom Landgericht aufgeworfenen Frage der Minderung stellt sich allerdings auch hier die Frage nach der Höhe des Schadenersatzes, den die Kläger verlangen können. Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverständigengutachten kann objektiv nicht festgestellt werden, dass die von den Klägern erworbene Wohnung ohne die Übertragung des Vorkaufsrechts einen geringeren Wert aufwies als mit einer solchen Übertragung. Auch das Fehlen des Vorkaufsrechts als solches lässt einen konkreten Schaden nicht erkennen. Randnummer 26 Allein die Möglichkeit, die zweite Wohnung zu erwerben, um Platz für weitere Familienmitglieder zu schaffen, ist zu abstrakt, um einen konkreten Schaden zu ermitteln, selbst wenn eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen würde. Zwar war die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ziemlich wahrscheinlich, wie die Kläger glaubhaft – angesichts der familiären Situation der Miteigentümer – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben und wie sich auch daraus ergibt, dass bereits zwei Jahre später die Wohnung tatsächlich zum Verkauf angeboten wurde. Allerdings ist die so verpasste Chance, die eigene Wohnung zu erweitern, finanziell nicht messbar. Die Bemessung der vereitelten Erwerbsmöglichkeit in Form eines prozentualen Abschlags vom Wert der gekauften oder zu erwerbenden Wohnung erscheint willkürlich und auch im Bereich des § 287 ZPO mangels irgendeines Anhaltspunktes nicht möglich. Randnummer 27 Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Kläger, wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben haben, nur deshalb die Wohnung gekauft haben, weil sie die Möglichkeit sahen, in absehbarer Zeit weiteren Wohnraum für die beabsichtigte Erweiterung der Familie zu schaffen. Die Kläger haben glaubhaft bekundet, dass sie angesichts der Vergrößerung der Familie schon jetzt zu beengt wohnen und bereits auf der Suche nach insgesamt größerem Wohnraum sind. Dass dies keine vorgeschobenen Gründe sind, ergibt sich bereits daraus, dass sie – unabhängig von der Frage des Scheiterns – sich mit den Beklagten zusammen bemüht haben, die zweite Wohnung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Beklagten zu erwerben. Randnummer 28 Zwar konnten die Kläger bei Erwerb ihrer Wohnung nicht konkret absehen, ob und wann ein Erwerb der zweiten Wohnung möglich sein würde. Es war deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Eigennutzung der Wohnung nicht sofort in Betracht gekommen wäre. In diesem Fall wäre aber, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft geschildert hat, eine zwischenzeitliche Vermietung der Wohnung in Betracht gekommen. Dass es sich bei dem Objekt nicht um ein typisches Renditeobjekt handelt, wie der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht angenommen haben, ist dafür unerheblich. Aus Sicht der Kläger wäre es insoweit nicht auf eine Rendite angekommen, sondern es wäre ausreichend gewesen, durch Vermietung die Kosten des Objekts zu tilgen, um später die unproblematische Eigennutzungsmöglichkeit zu haben. Der Kläger hat glaubhaft versichert, dass eine ausreichende Finanzdecke für solche Maßnahmen vorhanden war. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin Z3 und der durch diese erstellte Finanzierungszusage. Randnummer 29 Gegen eine solche Nutzungsabsicht in Folge einer Familienvergrößerung spricht auch nicht die Feststellung des Sachverständigen, dass sich die Wohnungen nicht zur Zusammenlegung eignen würden. Dies ist zum einen eine durchaus offene Bewertung, zum anderen ist es nicht Sache des Gerichts, den Klägern eine bestimmte Form des Familienlebens vorzuschreiben. Es kann nach allgemeiner Erfahrung durchaus von Vorteil sein, abgeschlossene Wohneinheiten zu haben, sei es für heranwachsende Kinder oder spätere anderweitige Nutzung, zum Beispiel als Büro. Randnummer 30 Der Senat ist deshalb nach Anhörung der Parteien und Auswertung des unstreitigen Sachverhalts hinsichtlich des späteren Erwerbsversuchs der Überzeugung, dass vorliegend der Erwerb der Wohnung maßgeblich auch von der Möglichkeit der Vorkaufsrechtsausübung geprägt war. Randnummer 31 Nachdem diese Möglichkeit durch Pflichtverletzung der Beklagten vereitelt wurde, sind die Kläger gezwungen, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen. Die von ihnen für den Erwerb der Wohnung getätigten Investitionen sind deshalb nicht von Wert. Wären die Kläger durch die Beklagten zutreffend informiert worden, hätten sie die Wohnung nicht gekauft. Randnummer 32 Deshalb haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung gehabt haben.
BGB kann anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Kläger können deshalb von den Beklagten Ersatz der Kosten verlangen, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung gehabt haben. Randnummer 33 Diese sind der Höhe nach unstreitig, nachdem die Beklagten zum Schriftsatz der Kläger vom 27.2.2012 nicht mehr Stellung genommen haben. Randnummer 34 Darunter fallen alle Kosten, die bei einem Umzug erneut anfallen werden und deshalb von den Klägern im Ergebnis zweimal aufgewandt werden müssen: Maklercourtage 19.140,- € Notar- und Grundbuchkosten 3.076,97 € Grunderwerbssteuer 10.726,- € Umzugskosten 5.000,- € Renovierungskosten 3.000,- € Summe 40.942,97 € Randnummer 35 Soweit in den Beträgen Schätzungen enthalten sind, sind diese nach Bewertung des Senats aufgrund eigener Erfahrung
Randnummer 36 Den Klägern steht allerdings kein Anspruch auf Schadensersatz zu, soweit sie Kosten der Rechtsvertretung im Verfahren 3 O 291/05 geltend machen. In diesem Verfahren sind die Kläger neben den Beklagten gerichtlich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsübertragung in Anspruch genommen worden. Die Kläger waren nicht gezwungen, der Einschätzung der Beklagten zu folgen und Klageabweisung zu beantragen, sondern hätten bei richtiger Einschätzung entsprechend dem späteren Urteil, das lediglich Rechtsfragen behandelt hat, die Klage anerkennen können, ggf. unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Dann wären die entsprechenden Kosten nicht entstanden. Es fehlt mithin an der Kausalität hinsichtlich des zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltens der Beklagten. Randnummer 37 Hinsichtlich der zusätzlich aufgewandten Mietzahlungen in Höhe von 1.595,24 € ist nicht ausreichend nachvollziehbar, dass dies auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen war. Zwar mag die Verspätung der Besitzübergabe im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen über die Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts entstanden sein. Die Verspätung beruhte allerdings darauf, dass die Kläger einen Teil des Kaufpreises zurückhalten wollten, um den Mangel auszugleichen. Das war allerdings nicht geeignet, Minderungsansprüche durchzusetzen. Insbesondere stellte nach Auffassung des Senats die fehlende Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts keinen Mangel des Wohneigentums dar, wie oben dargelegt. Randnummer 38 Insgesamt ist deshalb nicht ausreichend erkennbar, dass die zusätzliche Mietzahlung allein durch die fehlende Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts bedingt war. Randnummer 39 Die danach bestehenden Schadenersatzansprüche der Kläger sind nicht
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könnte dann vorliegen, wenn die Kläger von der ihnen angebotenen Möglichkeit des Erwerbs der Wohnung Nr. 2 über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten ohne zwingenden Grund keinen Gebrauch gemacht hätten. Randnummer 40 Wie die Beklagten bereits unter dem 17.10.06 den Klägern angeboten hatten, bestand auch nach der missglückten Übertragung das Vorkaufsrecht für die Beklagten weiter, so dass diese bei einem Verkauf der Wohnung ihr Recht ausüben und anschließend diese an die Kläger weiterverkaufen konnten. Randnummer 41 Allerdings konnte sich der Senat angesichts der vorliegenden Parteikorrespondenz und der Beweisaufnahme nicht die notwendige Überzeugung davon verschaffen, dass die Kläger sich nicht ausreichend um die Durchführung eines Erwerbs von den Beklagten gekümmert hätten. Randnummer 42 Aus dem Schriftverkehr ergibt sich, dass die Beklagten bereit waren, das Vorkaufsrecht auszuüben, allerdings verlangten sie, dass sichergestellt sein müsse, dass sie mit dem Kaufpreis nicht in Vorlage treten müssten (Schreiben vom 18.3.2008, Bl. 319 d.A.). Die Kläger antworteten verzögert erst am 10.4.2008 (Bl. 320 d.A.) und verlangten, dass ihnen kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen dürfe. Die Beklagten akzeptierten im Schreiben vom 15.4.08 (Bl. 323 d.A.) die Übernahme der zusätzlichen Kosten, verlangten aber, dass der Kaufpreis spätestens im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Notaranderkonto gezahlt sei. Nachdem die Kläger unter dem 21.4.08 (Bl. 389 d.A.) den Notar N2 um die Erstellung eines Kaufvertrags gebeten hatten, teilten sie den Beklagten mit Schreiben vom 23.4.08 (Bl. 391 d.A.) mit, dass vor Kaufpreiszahlung die Auflassungsvormerkung und Grundpfandrechtseintragung erforderlich sei, und wiesen auf einzelne Fragestellungen der grundbuchrechtlichen Behandlung hin. Unter dem 25.4.2008 (Bl. 325 d.A.) teilten sie den Beklagten mit, dass der Kaufpreiszahlung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung vorgehen müsse, so dass eine Zwischenfinanzierung von zwei Monaten erforderlich sei. Dies könne wegen der Sicherheiten am besten über die Bank der Kläger geschehen. Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 28.4.08 (Bl. 327 d.A.), dass absolut sichergestellt sei müsse, dass zum Fälligkeitszeitpunkt das Geld von den Klägerin in voller Höhe gezahlt werde. Unter dem 29.4.08 (Bl. 328 d.A.) teilten die Kläger den Beklagten mit, dass eine Bonitätsprüfung für die Zwischenfinanzierungszusage erforderlich sei, das Vorkaufsrecht aber auch ohne vorherigen Abschluss des Vertrags ausgeübt werden könnte. Zugleich teilte der Kläger per Email seiner Bank mit, dass nach seiner Kenntnis die Beklagten sich telefonisch wegen einer Zwischenfinanzierung melden würden, allerdings an diesem Tag die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ablaufe, er aber kurzfristig die Filiale zur Erledigung des Darlehensvertrags oder Abgabe einer Finanzierungszusage aufsuchen könne (Bl. 398 d.A.). Randnummer 43 Die Vernehmung der Zeugen hat folgendes ergeben: Die Zeugin Z2 hat glaubhaft bekundet, dass nach ihren Unterlagen eine Rückrufbitte des Klägers vorgelegen habe, in der Sache Grundbucheinsicht genommen und am 24.4.08 mit dem Beklagtenvertreter ein Protokollierungstermin für einen Kaufvertrag bei dem Notar N3 für den 29.4.08 vereinbart worden sei. Dieser sei am 29.4.08 abgesagt worden. Die rechtliche Konstruktion sei angesichts der Zwischenfinanzierungsnotwendigkeit und des Abtretungsverbots im Kaufvertrag schwierig gewesen, sie wäre aber bemüht gewesen, die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhalten. Randnummer 44 Die Zeugin Z3 hat bekundet, dass sie für den Kläger mehrere Finanzierungsvorschläge entwickelt und seine Bonität geprüft habe. Ihre Formulierung im Schreiben vom 22.4.08 (Bl. 385 d.A.) könne als Finanzierungszusage verstanden werden. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass Bürgschaften zur Sicherung einer Kaufpreiszahlung von ihrer Seite nicht gestellt würden und die beabsichtigte Art der Zwischenfinanzierung grundsätzlich nicht zum Geschäftsfeld ihrer Bank gehören würde. Randnummer 45 Beide Zeuginnen haben einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ihre Aussagen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Einseitige Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Randnummer 46 Bei Bewertung des gesamten Vorgangs kann der Senat nicht erkennen, dass die Kläger bei der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem Weiterverkauf vorwerfbar nicht ausreichend mitgewirkt hätten. Es ist vielmehr erkennbar, dass die Klägerseite bemüht war, eine entsprechende Finanzierung sicherzustellen. Die Klägervertreterin hatte noch kurz vor Fristablauf darauf hingewiesen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht von dem Abschluss des Kaufvertrags abhängig war. Die Beklagten wollten ersichtlich eine vollständige Absicherung der Kaufpreiszahlung bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie eine solche Sicherstellung den Klägern ohne die Eintragung von Grundpfandrechten möglich gewesen sein sollte. Die Erbringung entsprechender Bürgschaften hätte ebenso einer Absicherung bedurft, außerdem wären zusätzliche Kosten angefallen, deren Übernahme die Beklagten nicht angeboten hatten. Randnummer 47 Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagten, die nach ihrer Bekundung bereits eine Zusage zur Zwischenfinanzierung von ihrer Hausbank hatten, nicht das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, um die von ihnen verursachte Situation zu bereinigen. Das Risiko, auf der Wohnung sitzen zu bleiben, war gering, zumal sie bei Weigerung der Kläger sie auch dem ursprünglichen Käufer erneut hätten anbieten können. Die zusätzlichen Grunderwerbskosten wären ohnehin von ihnen zu tragen gewesen. Randnummer 48 Soweit die Beklagten vortragen, die Abwicklung sei daran gescheitert, dass die Kläger unbedingt die Zwischenfinanzierung über ihre Bank durchführen wollten, haben dafür weder der Schriftverkehr noch die Beweisaufnahme Hinweise ergeben. Randnummer 49 Mag auch der genaue Verlauf der Verhandlungen nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar sein, ist jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass die Kläger vorwerfbar iSd § 254 BGB die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Übernahme der Wohnung vereitelt haben. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten. Randnummer 50 Die Zinsforderung folgt aus § 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 51 Der Senat lässt die Revision hinsichtlich der Frage zu, ob sich die missglückte Übertragung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts als Mangel der gleichzeitig verkauften Eigentumswohnung darstellt, wie dies wertmäßig zu bemessen ist, oder ob in einem solchen Fall sich der Schaden nach den gemachten Aufwendungen richtet. Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung, da weder nach Kenntnis des Senats noch der Parteien einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. 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