G eingetragener Verbraucherverband ist, weil ein solcher Verband personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein muss, dass er mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH, Beschluss vom 21.09.2005, Az.: IV ZB 11/04, NJW 2006, 301-303, zitiert nach juris). Dies ist auch beim Kläger der Fall, weil er seinem in der Beschwerdeschrift vom 11.04.2012 (Bl. 485 bis 497 d. A.) gehaltenen Vortrag zufolge „1½“ Volljuristinnen beschäftigt. Randnummer 7 Es ist nicht zu erkennen, dass der vorliegend streitgegenständlich gewesene Sachverhalt in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht derart schwierig war, dass die vom Kläger beschäftigten Volljuristinnen ihn nicht mit einem in Frankfurt am Main ansässigen Prozessbevollmächtigten fernmündlich hätten besprechen können. Randnummer 8 Dass die Volljuristinnen des Klägers mit anderen Tätigkeiten als der Instruktion von Prozessbevollmächtigten ausgelastet sind, ist unbeachtlich. Denn qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
G wie der Kläger, denen die Aufgabe der Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der §§ 1, 2 UKlaG gesetzlich zugewiesen ist und deren Klage- und Anspruchsbefugnis gerade davon abhängt, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen, können sich im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hierfür an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 96/07, NJW-RR 2009, 556-557 – zitiert nach juris). Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der zufolge dieser Einwand wegen nicht gegebener Vergleichbarkeit von qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
G mit einem Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG trotz der unwiderleglichen Vermutung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG beachtlich sein soll (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2006, Az.: 20 W 86/06, VuR 2007, 78 –zitiert nach juris), nicht. Randnummer 9 Damit war der Kläger gehalten, für den in Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit einen an diesem Ort niedergelassenen oder wohnenden Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten. Die Beauftragung eines in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits in Frankfurt am Main hat dagegen Kosten verursacht, deren Entstehung nicht notwendig war. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.