G ab, die am 05.10.2010 angepasst wurde. Wegen der Formulierung wird auf S. 9 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich des Aufsichtsratsberichts an die Hauptversammlung
G (Anhang zum Jahresbericht 2010), soweit dieser aufgetretene Interessenkonflikte im Aufsichtsrat und deren Behandlung beschreibt (S. 10 des angefochtenen Urteils). Randnummer 5 Mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 07.04.2010 lud die Beklagte zu ihrer Hauptversammlung am 27.05.2010 ein. Wegen der Einzelheiten der Ladung wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte notarielle Protokoll des Notars B und die dortige Anlage 1 (Anlage K 1 zur Klageschrift des Klägers zu 4), Anlagenband) Bezug genommen. Randnummer 6 Auf der Hauptversammlung stellte der Streithelfer der Kläger zu 5) einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters D, der mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt wurde. Eine Abstimmung über einen Antrag der Kläger zu 2) und 3) auf Wahl eines anderen Versammlungsleiters erfolgte nicht. Zu Beginn der Aussprache beschränkte der Versammlungsleiter die Rede- und Fragezeit für die Aktionäre auf jeweils 8 Minuten. Die Schließung der Rednerliste erfolgte um 14.50 Uhr. In der Folgezeit beschränkte der Versammlungsleiter die Redezeit weiter auf zunächst 5 Minuten und um 17.12 Uhr auf 3 Minuten sowie gegen 18.30 Uhr auf 2 Minuten. Randnummer 7 Auf der Hauptversammlung wurden, den Vorschlägen der Verwaltung folgend, u. a. folgende Beschlüsse gefasst: Randnummer 8 - unter TOP 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009, Randnummer 9 - unter TOP 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009, Randnummer 10 - unter TOP 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie Randnummer 11 - unter TOP 5 über die Wahl des Prüfers für den Abschluss des Geschäftsjahrs 2010 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenberichts (§§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG) zum
HGB einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht unter Einbeziehung der A-Bank aufzustellen, habe nicht bestanden. Der Gewinnverwendungsbeschluss (TOP 2) sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Entsprechenserklärung
G. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 26 Mit Urteil vom 17.05.2011 (Bl. 879 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009) für nichtig erklärt. Im Übrigen es die Klagen abgewiesen. Randnummer 27 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass keine fehlerhafte Beurkundung der Hauptversammlung vorgelegen habe, die zu einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führe. Ebenso hat es zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen führende Verfahrensfehler bei der Durchführung der Hauptversammlung verneint. Herr D sei als Aufsichtsratsvorsitzender der zutreffende Versammlungsleiter gewesen. Einer Abstimmung über den von den Klägern zu 2) und 3) gestellten Antrag auf Wahl eines neuen Versammlungsleiters habe es nicht bedurft, da die Hauptversammlung einer Abwahl von Herrn D widersprochen habe. Die verhängten Redezeitbeschränkungen seien rechtmäßig gewesen, wie auch keine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung von Aktionären festzustellen sei. Randnummer 28 Inhaltliche Bedenken gegen die beschlossene Gewinnverwendung (TOP 2) bestünden nicht. Die Beklagte sei nicht zu einer Konsolidierung unter Einbeziehung der A-Bank
1, 3 HGB verpflichtet gewesen. Eine unzutreffende Bewertung von Vermögenswerten, die zu einer falschen Rechnungslegung und damit gegebenenfalls zu einer Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses führen könnten, hätten die Kläger nicht vorgetragen. Ein Erfordernis zur Bildung von Rückstellungen habe nicht bestanden bzw. sei angesichts der Bilanzsumme der Beklagten ohne Relevanz. Ebenso wenig sei die Beschlussfassung zu TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers) anfechtbar. Ein Fehlverhalten der Abschlussprüferin sei nicht zu erkennen. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vor. Randnummer 29 Die angenommene Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 hat das Landgericht mit Informationspflichtverletzungen (nicht ausreichenden Antworten auf gestellte Fragen) zu der „Bespitzelungsaffäre“ begründet. Darüber hinaus seien die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG sowie der Aufsichtsratsbericht
G hinsichtlich im Aufsichtsrat aufgetretener Interessenkonflikte nicht zutreffend bzw. nicht ausführlich genug gewesen, woraus ebenfalls eine Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse folge. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf S. 17 ff. des angefochtenen Urteils (Bl. 895 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Mit ihren Berufungen verfolgen der Kläger zu 1) die Nichtigerklärung der Beschlussfassung zu TOP 2, die Kläger zu 2) und 3) die Nichtigerklärung der Beschlussfassungen zu TOP 2 und 5 weiter. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der ihrer Auffassung nach erforderlichen Konsolidierung der A-Bank (und daraus folgend einer Anfechtbarkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zu TOP 2) tragen die Kläger zu 1) bis 3) teilweise neue Tatsachen vor. Randnummer 32 Der Kläger zu 1) beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit seine Anfechtungsklage abgewiesen wurde, und den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.05.2010 zu dem Tagesordnungspunkt 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“ für nichtig zu erklären. Randnummer 33 Die Kläger zu 2) und 3) beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihre Anfechtungsklagen abgewiesen wurden, und festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Mai 2010 zu 1. TOP 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“ und 2. TOP 5 „Wahl des Abschlussprüfers“ nichtig sind. Randnummer 34 Der Streithelfer zu 5) schließt sich den Berufungsanträgen der Kläger zu 1) bis 3) an. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Kläger zu 1) bis 3) zurückzuweisen. Randnummer 36 Im Rahmen ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2011 die Klagen insgesamt abzuweisen. Randnummer 37 Die Kläger zu 1) bis 4) beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und tritt dem Berufungsvorbringen der Kläger zu 1) bis 3) entgegen. Soweit deren Berufungsbegründungen neuen Vortrag enthielten, sei dieser
Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 40 II. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und nach § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 41 Die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.05.2010 zu TOP 2 und 5 sind wirksam, die Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 sind
G anfechtbar und deshalb für nichtig zu erklären. Randnummer 42 Die Beschlussfassung zu TOP 2 (Gewinnverwendung) ist wirksam. Randnummer 43 Die Kläger haben keine Gründe vorgetragen, die zu einer Nichtigkeit der Beschlussfassung führen. Dies gilt auch, soweit der Streithelfer zu 5) eine fehlerhafte Beurkundung der Hauptversammlung rügt, da der Notar B sich während der Hauptversammlung zunächst Notizen fertigte, auf deren Grundlage er im Nachhinein am 01.06.2010 das Hauptversammlungsprotokoll erstellte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rn. 9 ff. – Hauptversammlung der Beklagten 2003) genügt es, wenn der Notar in der Versammlung lediglich einen Entwurf – auch in Form nur für ihn lesbarer Kürzel oder unter Hinzuziehung von Protokollanten – erstellt und dann im Nachhinein das Protokoll in Reinschrift anfertigt, wobei Änderungen und Ergänzungen aus der Erinnerung des Notars ohne weiteres möglich sind (ebenso Urteil des Senats vom 05.07.2011, 5 U 104/10 , AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107– Hauptversammlung der Beklagten 2009; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08 , WM 2011, S. 221 ff., zitiert nach Juris, Rn. 105 – Hauptversammlung der Beklagten 2007; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 130 Rn. 11). Randnummer 44 Es liegen auch keine zur Anfechtung der Beschlussfassung berechtigenden Verfahrensfehler hinsichtlich der Durchführung der streitgegenständlichen Hauptversammlung vor. Randnummer 45 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, folgt kein Anfechtungsgrund daraus, dass die Hauptversammlung von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten, Herrn D, geleitet wurde. So hat der Senat zuletzt in seinem Freigabebeschluss vom 13.12.2011 (5 AktG 2/11, S. 9 – Hauptversammlung der Beklagten 2011) Folgendes ausgeführt: Randnummer 46 „
1 Satz 1 Alt.1 der Satzung der Antragstellerin war der Vorsitzende ihres Aufsichtsrats, Herr D, zuständiger Versammlungsleiter. Hieran ändert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 05.07.2011, 5 U 104/10 , AG 2011, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 112 ff., Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09 , AG 2010, S. 596 ff., zitiert nach Juris, Rn. 62 ff.; ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08 , AG 2011, S. 36 ff., zitiert nach Juris, Rn. 107) der Umstand nichts, dass gegen die Wahl von Herrn D zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung im Jahre 2008 Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen anhängig sind. Denn bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden rechtmäßig. Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 19.07.2011 der Revision der hiesigen Antragstellerin stattgegeben und – insoweit für den Senat bindend – eine Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung 2008 wegen des behaupteten Einladungsmangels verneint (Urteil vom 19.07.2011, II ZR 124/10, WM 2011, S. 1811 ff., zitiert nach Juris, Rn. 7 ff.). Randnummer 47 Schließlich wäre selbst ein Beschluss, der unter der Leitung eines unzuständigen Versammlungsleiters zustande gekommen ist, nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) nur anfechtbar, wenn konkrete Maßnahmen des an sich unzuständigen Versammlungsleiters sich im Sinne der Relevanz auf den angefochtenen Beschluss inhaltlich ausgewirkt haben.“ Randnummer 48 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Randnummer 49 Ebenso wenig folgt ein Anfechtungsgrund daraus, dass der Versammlungsleiter D über den Antrag der Kläger zu 2) und 3) auf Wahl eines neuen Versammlungsleiters nicht hat abstimmen lassen. Denn die Versammlung hatte zuvor einen Antrag auf Abwahl von Herrn D mit großer Mehrheit abgelehnt. Einer Abstimmung über den (logisch nachrangigen) Antrag auf Wahl eines anderen Versammlungsleiters bedurfte es daher nicht. Unabhängig hiervon führte selbst dann, wenn der Versammlungsleiter in rechtswidriger Weise über den gestellten Antrag auf Neuwahl eines anderen Versammlungsleiters nicht hätte abstimmen lassen, dies weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung. Hinsichtlich einer entsprechenden Situation auf der Hauptversammlung der Beklagten 2011 hat der Senat in seinem Freigabebeschluss vom 13.12.2011 (5 AktG 2/11, S. 10/11) insoweit Folgendes ausgeführt: Randnummer 50 „Hinzu kommt, dass, selbst wenn der Abwahlantrag rechtswidriger Weise nicht zur Abstimmung gestellt worden wäre, dies weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung zu TOP 13 führte. Ein Nichtigkeitsgrund
G läge in diesem Fall nicht vor, da keine der in dieser Vorschrift genannten Alternativen erfüllt ist (so auch OLG Bremen, a.a.O. [Urteil vom 13.11.2009, 2 U 57/09, AG 2010, S. 256 ff., zitiert nach Juris] , Rn. 36). Entgegen der Auffassung des OLG Bremen (a.a.O.) läge hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlussfassung auch kein Anfechtungsgrund vor. Insoweit kann der Auffassung des OLG Bremen (a.a.O., Rn. 37) nicht gefolgt werden, „in Anbetracht der ungeklärten Frage, ob (Herr D) noch die Funktion als Versammlungsleiter ausüben durfte, haftete den danach … gefassten Beschlüssen ein Legitimitätsdefizit an, welches deren Anfechtbarkeit begründet“. Denn diese – nicht näher begründete – Auffassung des OLG Bremen widerspricht der durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen sog. Relevanztheorie. Nach dieser ist entscheidend, ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den vorliegenden Verfahrensfehler ggf. anders abgestimmt hätte (vgl. z. B. MünchKomm/Hüffer, AktG,
G dar, wenn der Versammlungsleiter darauf achtet, dass die Beschränkung der Rede- und Fragezeit nicht durch mehrfaches Zu-Wort-Melden umgangen wird. Randnummer 55 Dem steht nicht entgegen, dass nur noch Wortmeldungen weniger Aktionäre ausstanden, die angesichts der Beschränkung der Redezeit auf nur noch 2 Minuten in ca. 10 bis 15 Minuten hätten abgearbeitet werden können. Denn bei der Entscheidung, diejenigen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter, die bereits gesprochen hatten, nicht nochmals zuzulassen, hatte der Versammlungsleiter auch die ggf. zur Beantwortung von zusätzlich gestellten Fragen erforderliche Antwortzeit zu berücksichtigen. Eine Zulassung der Fragen hätte die Versammlung daher ggf. um längere Zeit verzögert. Angesichts dessen, dass die Versammlung einschließlich der für die Abstimmungen und Protokollaufnahmen notwendigen Zeit bis 22.01 Uhr und damit insgesamt 12 Stunden dauerte, war die Vorgehensweise des Versammlungsleiters (noch) von dessen Ermessen gedeckt. Randnummer 56 Soweit der Kläger zu 1) in seinem Schriftsatz vom 11.10.2010 (S. 11, Bl. 417 d.A.) einen Verstoß gegen § 53a AktG rügt, da der Versammlungsleiter im Gegensatz zu den anderen Aktionären dem Aktionär E zweimal das Wort erteilt habe, kann hierauf eine Beschlussanfechtung bereits deshalb nicht gestützt werden, da der entsprechende Vortrag erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgte (ausführlich hierzu Hüffer, AktG,
unserer Zielgrößendefinition erreicht die 15 %. Dies alles, obwohl wir beträchtliche Wertberichtigungen und Handelsverluste aus von der Krise betroffenen Altbeständen verkraften mussten. Und: Wir haben aus weniger mehr gemacht! Denn trotz deutlich reduzierter Bilanzsumme und weniger risikogewichteten Aktiva konnten wir eine ansehnliche Rentabilität erzielen. Randnummer 67 … Randnummer 68 In dem Ergebnis spiegelt sich neben günstigen Marktbedingungen in der ersten Jahreshälfte auch die erfolgreiche Neuausrichtung unserer Vertriebs- und Handelsaktivitäten zu Gunsten des Geschäfts mit liquiden sowie marktgängigen Finanzprodukten wider. “ Randnummer 69 In ihrem Finanzbericht/Lagebericht (Anlage K 2, Anlagenband, S. 8 ff.) hat die Beklagte u. a. Folgendes angegeben: Randnummer 70 „Sales & Trading (Debt und sonstige Produkte) verzeichnete im Jahr 2009einen Gewinn aus zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerten/Verpflichtungen von 4,4 Mrd. € nach einem Verlust von 6,6 Mrd. € im Jahr
1, 3 HGB haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Randnummer 82 Unstreitig erwarb die Beklagte Ende 2008/Anfang 2009 einen Anteil von insgesamt 29,95 % der Aktien der A-Bank AG. Aufgrund einer Vereinbarung mit der ursprünglichen Mehrheitseigentümerin, der … A AG, vom 14.01.2009 zeichnete die Beklagte hinsichtlich weiterer 60 Mio. A-Bankaktien (= 27,4 % des Aktienkapitals) eine Zwangsumtauschanleihe über 2,7 Mrd. €, die nach 3 Jahren zu erfüllen war. Schließlich vereinbarte die Beklagte mit der … A AG eine Put-/Call-Option über weitere 26,4 Mio. A-Bankaktien (= 12,1 %), mit welcher die … A zum Verkauf, die Beklagte zum Kauf der Aktien berechtigt wurde. Nach Auffassung des Klägers zu 1), der sich in der Berufungsinstanz die Kläger zu 2) und 3) angeschlossen haben, war aufgrund dieser Situation
3 Satz 2 HGB die Beklagte vermeintlich verpflichtet, für das Jahr 2009 einen sog. konsolidierten Konzernabschluss unter Einbeziehung der A-Bank AG zu veröffentlichen. Randnummer 83
1 Satz 1 HGB ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, wenn sie auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein beherrschender Einfluss des Mutterunternehmens insbesondere dann vermutet, wenn ihm bei dem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zustehen.
3 Satz 2 HGB werden einem Mutterunternehmen auch die an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechte hinzugerechnet, über die es aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Randnummer 84 Zwar bestand unstreitig im Jahre 2009 dinglich keine Aktienmehrheit der Beklagten an der A-Bank AG. Nach der Auffassung der Kläger zu 1) bis 3) konnte die Beklagte jedoch aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der … A AG hinsichtlich der Zwangsumtauschanleihe und der Put-/Call-Optionen einen maßgeblichen beherrschenden Einfluss auf die A-Bank AG ausüben. Da der Preis für die Zwangsumtauschanleihe bereits feststand, habe die Beklagte – auch wenn sie noch nicht sachenrechtlich Inhaberin der weiteren 27,4 % Aktien der A-Bank AG war - in vollem Umfang die Chancen und Risiken hinsichtlich der zu erwerbenden Aktien getragen, während die … A AG kein eigenes Interesse mehr an der Entwicklung der A-Bank gehabt habe. Gleiches habe hinsichtlich der weiteren 12,1 % der Aktien gegolten, die von der Put-/Call-Option betroffen waren. Denn es sei sicher gewesen, dass – je nach wirtschaftlicher Situation – entweder seitens der A-Bank die Put-Option oder seitens der Beklagten die Call-Option gezogen werden würde. Auch insoweit habe daher de facto eine feste schuldrechtliche Verpflichtung bestanden.
2, 242 BGB habe deshalb die … A AG die ihr aufgrund der Inhaberschaft der A-Bank Aktien noch zustehenden Stimmrechte nur im Interesse der Beklagten ausüben dürfen. Randnummer 85 Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Geltung des Abstraktionsprinzips sowie darauf, dass sowohl das Stimmrecht als auch mögliche (de facto wegen der wirtschaftlich angeschlagenen Situation der A-Bank im Jahr 2009 nicht bestehende) Dividendenansprüche der … A AG zugestanden hätten. Randnummer 86 Im Ergebnis genügt der Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvertrages (Zwangsumtauschanleihe, Put-/Call-Option) nicht, um eine Konsolidierungspflicht
3 Satz 2 HGB auszulösen. Durch diese Vorschrift sollen insbesondere uneigennützige Verwaltungs-Treuhandschaften, Sicherungs-Treuhandschaften und echte Pensionsgeschäfte erfasst werden. Mit der Beklagten und dem Landgericht (Urteil, S. 25, Bl. 903 d.A.) geht auch der Senat davon aus, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung der Aktien allein für die Annahme eines beherrschenden Einflusses noch nicht genügt. Gleiches gilt zutreffender Auffassung nach auch für die in ihren Voraussetzungen parallele Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG. Nach dieser stehen Stimmrechten des Bieters (hier also der Beklagten) Stimmrechte aus Aktien der Zielgeschäft (hier der A-Bank) gleich, die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben kann. Nach herrschender Meinung bezieht sich dies darauf, dass der Erwerbstatbestand bereits so weit fortgeschritten ist, dass die Aktien bereits dinglich durch eine alleinige Willenserklärung erworben werden können. Der schuldrechtliche Anspruch auf Lieferung genügt hingegen nicht (Harmann/Schüppen/Walz, Frankfurter Kommentar zum WpÜG,
h. den Vollzug der Vereinbarungen, gefährde. Dies schließe lediglich ein missbräuchliches Verhalten der … A AG aus (Rn. 102). Randnummer 89 Daran, dass für das Jahr 2009 die Beklagte nicht verpflichtet war, die … A-Bank „zu konsolidieren“, ändert es nichts, dass die Beklagte nach Durchführung eines freiwilligen Übernahmeangebots zum 03.12.2010 zu diesem Stichtag die A-Bank in ihrer Bilanz konsolidierte. Denn erst zu diesem Stichtag stieg der Anteil der Beklagten durch die im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots zusätzlich übernommenen Aktien auf 51,98 % der Stimmrechte an, so dass ab diesem Termin die Konsolidierungspflicht
2 Satz 1 Nr. 1 HGB ausgelöst wurde. In ihrem Geschäftsbericht 2010 führte die Beklagte hierzu aus: Randnummer 90 „Vor dem Erwerb der Kontrollmehrheit hielt der Konzern direkt 29,95 % der Aktien und Stimmrechte der A-Bank, wodurch er die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens maßgeblich mitbestimmen konnte. Demzufolge wurde diese Beteiligung nach der Equitymethode bilanziert. Zusätzlich hat der Konzern eine durch die … A emittierte Pflichtumtauschanleihe gezeichnet. Diese wurde im Rahmen eines breiter angelegten Übernahmevertrags für A-Bank-Aktien erworben, den die H-Bank im Februar 2009 mit der … A abgeschlossen hatte.
diesem Übernahmevertrag wird die Pflichtumtauschanleihe 2012 vollständig in 60 Millionen A-Bank-Aktien getauscht, was einem Anteil von 27,42 % entspricht. Die Pflichtumtauschanleihe stellt zu Bilanzierungszwecken ein Eigenkapitalinstrument dar. Sie weist ein Risiko-/Chancen-Profil auf, das im Wesentlichen mit einem Eigentumsanteil an der A-Bank übereinstimmt, und wurde deshalb nach der Equitymethode bilanziert.“ Randnummer 91 Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger zu 1) bis 3) folgt auch hieraus nicht, dass die Beklagte bereits im Jahr 2009verpflichtet war, die A-Bank zu konsolidieren. Denn die hierfür allein maßgeblichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 2, Abs. 3 HGB sind von möglichen Bilanzierungsgrundsätzen und ggf. –wahlrechten unabhängig. Randnummer 92 Unter TOP 5 wurde auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung die L … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zuvor auch den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 geprüft hatte, als Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2010 wiedergewählt. Diese Beschlussfassung ist wirksam. Randnummer 93 Zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führende Verfahrensfehler sind – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger zu 2) und 3) begegnet die Beschlussfassung zu TOP 5 auch keinen inhaltlichen Bedenken. Randnummer 94
Ziff. 7.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) soll der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, Randnummer 95 „dass der Abschlussprüfer über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.“ Randnummer 96 Nach Ziff. 7.2.3 Satz 2 DCGK soll der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer ferner vereinbaren, Randnummer 97 „dass der Abschlussprüfer ihn informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Kodex ergeben.“ Randnummer 98 Unstreitig vereinbarte die Beklagte mit der Abschlussprüferin für das Jahr 2009 eine Ziff. 7.2.3 DCGK entsprechende vertragliche Verpflichtung. Randnummer 99 Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2010 (3/5 O 263/09), bestätigt durch Urteil des Senats vom 05.07.2011 ( 5 U 104/10 , AG 2011, S. 713 ff.) war die für das Jahr 2008 abgegebene Entsprechenserklärung
G wegen nicht ausreichender Information über im Aufsichtsrat aufgetretene Interessenkonflikte unrichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 05.07.2011, (zitiert nach Juris, Rn. 74 ff.) Bezug genommen. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Abschlussprüferin für das Jahr 2008 war nicht erfolgt. Randnummer 100 Entgegen der Auffassung der Kläger zu 2) und 3) folgt hieraus jedoch nicht die Anfechtbarkeit der Wiederwahl der Abschlussprüferin für das Jahr 2010. Denn zum einen lag bei Anfertigung der Abschlussprüfung für das Jahr 2008 die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main sowie des Senats noch nicht vor, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verstoß gegen die Entsprechenserklärung für die Abschlussprüferin erkennbar war. Selbst wenn jedoch die Abschlussprüferin pflichtwidrig gehandelt hätte, schiede jedoch eine Anfechtung
G aus. Denn es läge lediglich ein Verstoß gegen eine vertraglich (im Rahmen des Dienstvertrages) übernommene Pflicht, nicht jedoch ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vor. Randnummer 101 Eine Informationspflichtverletzung hinsichtlich der Tätigkeit der Abschlussprüferin in der Vergangenheit machen die Kläger zu 2) und 3) nicht geltend. Insbesondere behaupten sie nicht, diesbezüglich eine Frage gestellt zu haben, die etwa nicht, nicht zutreffend oder nicht vollständig beantwortet worden wäre. Randnummer 102 Der Umstand allein, dass in einem einzelnen Punkt die Abschlussprüferin in der Vergangenheit ggf. unsorgfältig gehandelt hat, schließt ihre erneute Bestellung für die Zukunft nicht per se aus. Randnummer 103 Die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 3 und 4 hat das Landgericht zutreffend für nichtig erklärt. Randnummer 104 Die Anfechtbarkeit der Entlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009 folgt zunächst aus der unzutreffenden Erklärung
G. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar derjenigen hinsichtlich der auf der Hauptversammlung der Beklagten am 26.05.2009 gefassten Entlastungsbeschlüsse für das Geschäftsjahr 2008, deren Anfechtbarkeit der Senat im Urteil vom 05.07.2011 ( 5 U 104/10 ) festgestellt hat (AG 2010, S. 713 ff., zitiert nach Juris, Rn. 74 ff.). Dort hat der Senat Folgendes ausgeführt: Randnummer 105 „
G haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gegebenen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Randnummer 106 In Ziff. 5.5.3 bestimmt der DCGK: „Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.“ Randnummer 107 Vorliegend haben Vorstand und Aufsichtsrat mit einer – hier nicht relevanten Einschränkung – erklärt, den Empfehlungen des DCGK entsprochen zu haben, obgleich dies tatsächlich nicht der Fall war. Randnummer 108 Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzenden D teilt der Bericht des Aufsichtsrats
G nämlich lediglich mit, dass dieser „an drei Beschlussfassungen … am 29. Oktober 2008 nicht teil(nahm), da diese ihn persönlich betrafen.“ Weder wird angegeben, um welches Thema es bei den Beschlüssen ging, noch weshalb Herr D persönlich betroffen war. Den Anforderungen von Ziff. 5.5.3 der DCGK genügt dies nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der bestehende Interessenkonflikt benannt werden, weswegen der BGH z.B. das bekannte Bestehen von „Vorwürfen“ gegen ein Aufsichtsratsmitglied ohne nähere Darlegung nicht ausreichen ließ (Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 185/07– Kirch/Deutsche Bank, Hauptversammlung 2002, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rn. 22; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010, 23 U 121/08 , WM 2011, S. 221 ff., zit. nach juris Rn. 166 ff. ). Einer genaueren Bezeichnung des aufgetretenen Interessenkonflikts hätte es nicht zuletzt auch deshalb bedurft, da die Kodexempfehlung hinsichtlich der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat auch die Aufgabe hat, den Aktionären bei nächstfolgenden Wahlen zum Aufsichtsrat einen Überblick über die aufgetretenen Konflikte zu geben, die ggf. bei den Wahlentscheidungen berücksichtigt werden können (Ringleb/Kremer/Lutter/v.Weber, Kommentar zum DCGK, Rn. 1138). Randnummer 109 Noch weniger aussagekräftig ist der Bericht hinsichtlich weiterer „gelegentlich“ gegebener „latenter“ Interessenkonflikte „zum Beispiel“ von Frau K, Frau M, Frau N, die als Arbeitnehmervertreter auch Mitglied des Aufsichtsrats der H-Bank … AG gewesen seien und Herrn O, der „zeitweise“ Vorsitzender des Aufsichtrats der P-Bank gewesen sei. Insofern werden weder die Zahl, noch die Art der Interessenkonflikte, sondern nur mitgeteilt, dass die (ohnehin nur beispielhaft!) genannten Aufsichtsratsmitglieder „an Beratungen zu den entsprechenden Themen, die zum Teil auch in den Ausschüssen stattfanden, denen sie nicht angehörten, nicht teilgenommen“ hätten. Auch dies genügt den dargestellten Anforderungen von Ziff. 5.5.3 DCGK nicht. Randnummer 110 Der Verstoß gegen die Regelungen des DCGK selbst begründet zwar noch keine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses für den Vorstand, denn zum einen trifft die verletzte Pflicht unmittelbar nur den Aufsichtsrat selbst und zum anderen hat der DCGK keine Gesetzeskraft. Sie folgt jedoch aus der
G auch vom Vorstand abgegebenen Entsprechenserklärung, die wegen der Mängel auch für diesen ersichtlichen Mängel des Aufsichtsratsberichts unzutreffend war. Diese Unrichtigkeit führt zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses auch für den Vorstand (BGH a.a.O., Rn. 28).“ Randnummer 111 Entsprechendes gilt für den vorliegenden Bericht. Denn in diesem heißt es hinsichtlich der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden D, dass er „ an den Beratungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats … hinsichtlich der Untersuchungen über Vorgänge im Bereich Corporate Security sowie damit zusammenhängender Mandatierungen von externen Beratern nicht teilgenommen habe“ , soweit diese Untersuchungen seine Person betrafen. In welchen Fällen dies der Fall war, wird nicht mitgeteilt. Hinsichtlich des Aufsichtsratsmitglieds Q heißt es lediglich: „ Herr Q nahm an der Abstimmung und der Diskussion hinsichtlich des Erwerbs von R-Bank wegen eines möglichen Interessenkonflikts nicht teil.“ Worin der mögliche Interessenkonflikt gelegen haben könnte, wird nicht mitgeteilt. Wie bereits hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 heißt es auch im vorliegenden Bericht wiederum: „ Gelegentlich bestanden bei einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern latente Interessenkonflikte “, ohne dass diese benannt werden. Weiter heißt es nur: „ So waren z. B. im Berichtszeitraum Frau M und Frau N als Arbeitnehmervertreter auch Mitglied des Aufsichtsrats der H-Bank … AG. Sie haben an Beratungen zu den entsprechenden Themen, die zum Teil auch in den Ausschüssen fanden, denen sie nicht angehörten, nicht teilgenommen .“ Wie der Senat in seinem Urteil vom 05.07.2011 ausgeführt hat, genügt dies den Anforderungen von Ziff. 5.5.3 DCGK nicht. Randnummer 112 Die Frage, ob – wie dies das Landgericht in seinem Urteil, S. 34, erörtert - der Bericht auch hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts von Herrn S nicht ausreichend war, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 113 Die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009) folgt darüber hinaus aus einer Informationspflichtverletzung
G. Randnummer 114 Auf der Hauptversammlung stellte der Vertreter des Rechtsvorgängers der Klägerin zu 2) u. a. folgende Fragen: Randnummer 115 „Ist es zutreffend, dass die H-Bank - wie der Presse zu entnehmen war - Herrn T und Herrn U für die vergleichsweise Beilegung des Arbeitsrechtsstreits infolge ihrer Kündigungen aufgrund der Spitzelaffäre je € 5 Mio. gezahlt hat? Wenn nein, welchen Betrag haben die Herren T und U dann erhalten? Ist der Betrag, den die Herren jeweils erhalten haben, höher als der Betrag, den sie bis zu ihrem regulären altersbedingten Ausscheiden erhalten hätten? Wie rechtfertigen Sie die erheblichen Zahlungen an Mitarbeiter, die Sie zuvor wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt haben, zumal Sie noch - wie in der Y-Zeitung vom …. September 2009 berichtet - beiden Mitarbeitern Ihres Hauses die alleinige Verantwortung für die Bespitzelungsaktion zugeschoben hatten? Randnummer 116 Der Vorstand der Beklagten antwortete hierauf wie folgt: Randnummer 117 „Wie Sie auch der Berichterstattung in den Medien entnehmen können, hatten die beiden Mitarbeiter Kündigungsschutzklagen eingereicht, die mittlerweile auf Grund einer einvernehmlichen Regelung zurückgenommen wurden. Die Entscheidung, die Kündigungsschutzklagen durch einvernehmliche Regelung zu beenden, wurde im Vorstand getroffen. Die Höhe der Abfindung war das Ergebnis der Verhandlungen der Parteien. Bei den von Ihnen in den Raum gestellten Beträgen handelt es sich um Spekulationen, die wir nicht kommentieren. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu den weiteren Fragen auf Grund des Datenschutzes keine Auskunft geben können.“ Randnummer 118 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Frage im gebotenen Umfang beantwortet zu haben. Zu einer weitergehenden Auskunftserteilung sei sie nicht verpflichtet gewesen, da ihr
G ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe, wie auch die Mitteilung weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vergleichsbetrages mit den Geboten des Datenschutzes nicht vereinbar sei. Randnummer 119 In seinem Beschluss im Auskunftserzwingungsverfahren
G hat das Landgericht Frankfurt am Main (3-5 O 68/10, LGU, S. 28/29) hierzu Folgendes ausgeführt: Randnummer 120 „Die Frage … ist insofern für die Entlastung des Vorstands beurteilungsrelevant, als die Möglichkeit besteht, dass den Herren T und U auf Veranlassung ihres Vorstands eine überhöhte Abfindung bzw. ein „Schweigegeld“ gezahlt worden sein könnte (vgl. Kubis, a.a.O., § 131 Rn. 163). Dafür spricht, dass die genannten Personen aus Sicht der Antragsgegnerin die maßgeblichen Verantwortlichen für die Bespitzelungsaffäre sind und diese über sensibles Detailwissen über die delikate Spitzelaffäre besitzen könnten. Hierbei ist unerheblich, dass zu erwarten ist, dass die Höhe der Abfindung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin gering ausfällt. In diesem Fall ist aus Sicht eines vernünftig denkenden Durchschnittsaktionärs von Interesse, ob eine im Rahmen des Ermessenspielraums des Vorstands noch angemessene Abfindung gezahlt wurde oder die Arbeitnehmer mit einer nicht angemessenen Summe herausgekauft bzw. ruhig gestellt wurden. Da diese Gefahr in der vorliegenden Situation nicht von der Hand zu weisen ist, besteht auch kein Auskunftsverweigerungsrecht
G (vgl. Kubis, a.a.O., § 131 Rn. 163). Mit ihren bisherigen Ausführungen ist die Antragsgegnerin diesem berechtigten Informationsbedürfnis bislang nicht nachgekommen. Datenschutzrecht steht nicht entgegen, da bereits der Anwendungsbereich des BDSG
2 Nr. 3 BDSG nicht eröffnet ist; in jedem Fall läge ein Erlaubnistatbestand
1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG vor.“ Randnummer 121 Zumindest hinsichtlich der ersten und dritten Teilfrage schließt sich der Senat diesen Ausführungen an. Durch deren verweigerte Beantwortung verstieß die Beklagte gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG, was
G zur Anfechtbarkeit der Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 führt. Randnummer 122 Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass (jedenfalls) die mit der ersten und dritten Teilfrage erbetenen Auskünfte erforderlich waren, um eine sinnvolle Entlastungsentscheidung insbesondere des Vorstands treffen zu können. Randnummer 123 Dagegen führt die Beklagte zwar zu Recht an, dass nach (zutreffender) herrschender Meinung regelmäßig Fragen nach der Vergütung von Mitarbeitern außerhalb der Vorstandsebene für die zu fällenden Entlastungsentscheidungen nicht erforderlich sind (vgl. KG, NJW-RR 1995, 98; KKAktG/Kersting,
G zu. Randnummer 126 Nach dieser Vorschrift darf der Vorstand eine an sich gebotene Auskunft verweigern, wenn die Preisgabe der Information dazu geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da bereits keine Verpflichtung der Gesellschaft zur vertraulichen Behandlung der nachgefragten Information bestand. Randnummer 127 Die Vereinbarung einer konkreten Vertraulichkeitsvereinbarung hat die Beklagte nicht behauptet. Ob Parteien von Aufhebungsvereinbarungen in Arbeitsgerichtsverfahren regelmäßig Vertraulichkeit vereinbaren, wie dies die Beklagte – erstmals im Berufungsrechtszug – vorträgt (Schriftsatz vom 1.9.2011, S. 15 /Bl. 1209 d.A.) bedarf daher keiner Entscheidung. Randnummer 128 Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht gegeben, wobei dahinstehen kann, ob dieses in der vorliegenden Konstellation überhaupt anwendbar ist. Randnummer 129 Denn selbst wenn man dies – entgegen der Auffassung des Landgerichts - annehmen wollte, griffe jedenfalls der der Erlaubnistatbestand aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a BDSG ein. Nach dieser Vorschrift ist die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Randnummer 130 So liegt der Fall hier. Die gesetzlich dem Vorstand der Antragsgegnerin obliegende Verpflichtung, ihre Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung zu informieren, gehört zu deren eigenem Geschäftszweck. Hierfür ist die Beantwortung der an den Vorstand gerichteten Fragen geeignet und zugleich das mildeste Mittel. Darüber hinaus überwiegt vorliegend das Interesse der verantwortlichen Stelle. Zu diesem gehört auch das Auskunftsinteresse der Mitglieder ihrer Organe. Dabei hat das über Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Aktionäre mit Blick auf die Beantwortung jedenfalls der Teilfragen 1 und 3 Vorrang gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Mitarbeiter. Denn erfragt wurde nur eine ohnehin in der Presse kolportierte Zahl sowie mit der dritten Teilfrage eine abstrakte Größenordnung. Gleichzeitig wäre – eine Richtigkeit der vermuteten Höhe unterstellt – ein unredlicher Zweck der Zahlung nicht fernliegend. Unter Abwägung der Gesamtumstände (vgl. zu weiteren Abwägungsgesichtspunkten etwa BVerfG, NJW 2008, 1435, 1436 f. ) hat daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Mitarbeiter hinter dem Auskunftsinteresse der Aktionäre zurückzustehen. Randnummer 131 Da durch die Beantwortung der Frage ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht begründet worden wäre, kommt zugleich kein überwiegender Nachteil der Gesellschaft hieraus im Sinne von § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG in Betracht. Randnummer 132 Da somit jedenfalls hinsichtlich der fehlenden Beantwortung der ersten und dritten Teilfrage eine zur Anfechtung berechtigende Informationspflichtverletzung vorliegt, kann es für die Entscheidung dahinstehen, ob die zweite Teilfrage aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs erforderlich war und ob die vierte Teilfrage durch die gegebene Stellungnahme in ausreichender Weise beantwortet wurde. Randnummer 133 Auch die Beschlussfassung zu TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats) ist über das bereits Ausgeführte hinaus wegen einer Informationspflichtverletzung
G anfechtbar. Randnummer 134 Auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung stellte der Kläger zu 4) u. a. folgende Frage: Randnummer 135 „ Im Bericht des Aufsichtsrats führen Sie aus – Zitat –„Herr D nahm an den Beratungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und des Präsidialausschusses hinsichtlich der Untersuchung über Vorgänge im Bereich Corporate Security sowie damit zusammenhängender Mandatierungen von externen Beratern nicht teil, soweit diese Untersuchungen seine Person betrafen“. Herr D hat sich bis heute weder im Namen der Bank für diese Affäre entschuldigt, noch hat er uns gesagt, dass er mit den Vorgängen im Corporate Security nichts zu tun gehabt hat. Und diese Vorgänge fielen alle in die Zeit, in der D diesen Bereich als Vorstandsmitglied verantwortete oder jedenfalls als Vorsitzender des Aufsichtsrates zu überwachen hatte. Randnummer 136 Bitte erläutern Sie daher, wieso ein Teil dieser Untersuchungen seine Person nicht betrifft, welcher dies ist und um welche zugrunde liegenden Vorgänge es sich handelt.“ Randnummer 137 Der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Randnummer 138 „ Soweit Herr V mir eine Verstrickung in oder sogar eine Verantwortung für die von ihm so genannte Daten- oder Spionageaffäre vorwirft, weise ich seine ehrenrührigen Behauptungen auf das Schärfste zurück. In insgesamt drei Untersuchungen durch eine unabhängige Wirtschaftskanzlei, durch Wirtschaftsprüfer im Auftrag der BaFin und durch die Staatsanwaltschaft ist festgestellt worden, dass ich keinen Auftrag zu irgendwelchen von Herrn V behauptete Ausforschungen gegeben habe. Die Untersuchung der BaFin kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass mir in diesem Zusammenhang keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dementsprechend hat es die Staatsanwaltschaft schon abgelehnt, überhaupt nur ein Ermittlungsverfahren gegen mich einzuleiten.“ Randnummer 139 Dies stellt keine ausreichende Beantwortung der gestellten Frage dar. Die unvollständige Informationserteilung stellt auch einen
G„relevanten“ Verfahrensmangel dar. Denn es ist davon auszugehen, dass ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates angesehen hätte. In der Beschwerdeentscheidung im Auskunftserzwingungsverfahren
G hat der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.