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OLG Frankfurt 23. Zivilsenat 23 Kap 1/06 Beschluss Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hesse

die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat. 2) Es wird festgestellt,

die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist. 3) Es wird festgestellt,

die Beklagte (Deutsche Telekom AG) prospektverantwortlich i.S.d § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. ist. 4) Es wird festgesellt,

es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 um einen Prospekt i.S.d. § 264 a StGB handelt. 5) Es wird festgestellt,

die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. 6) Es wird festgestellt,

die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. 7) Es wird festgestellt,

weder die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma Voicestream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. 8) Es wird festgestellt,

insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben. 9) Es wird festgestellt,

eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden. 10) Es wird festgestellt,

es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte. 11) Es wird festgestellt,

eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann. 12) Es wird festgestellt,

die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben. 13) Es wird festgestellt,

die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2003, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung in dem Verfahren 3-07 O 230/04) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte. 14) Es wird festgestellt,

es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten. 15) Es wird festgestellt,

die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann. 16) Es wird festgestellt,

das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht,

der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 07. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte. 17) Es wird festgestellt,

die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –,

ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat,

sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann. 18) Es wird festgestellt,

die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim gewesen wäre, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren wird festgestellt,

§ 204

BGB Ausdruck dafür ist,

die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist. 19) Es wird festgesellt,

die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint. 20) Es wird festgestellt,

auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin, in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet. 21) Es wird festgestellt,

die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte. 22) Es wird festgestellt,

eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die Ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der behaupteten Prospektunrichtigkeiten, die auch Gegenstand dieser Mitteilung sind, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird,

die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an angeblich überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und

die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. 23) Es wird festgestellt,

im Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG per 31.12.1999 in dem ausgewiesenen Jahresüberschuss von 9,729 Mrd. € ein außerordentlicher „Buchgewinn“ von 8,239 Mrd. € aus der Einbringung der Sprint-Anteile in die Tochtergesellschaft NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, Bonn, enthalten ist. 24) Es wird festgestellt,

der Vorstand der Musterbeklagten dabei selbst davon ausging,

es sich insoweit nicht um endgültigen Gewinn handeln würde oder auch nur handeln könnte. Folgende Feststellungen werden auf Antrag der Musterbeklagten getroffen: 1) Es wird festgestellt,

die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind,

sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. 2) Es wird festgestellt,

durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind. 3) Es wird festgestellt,

es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. 4) Es wird festgestellt,

, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der in vorstehender Feststellung aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge abgewiesen. Gründe Randnummer 1 I) Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des Prospektes anlässlich des sog. dritten Börsenganges der Musterbeklagten im Jahr

  1. Randnummer 2 Im Jahr 1989 wurde die bis dahin bestehende Deutsche Bundespost in drei separate Unternehmen aufgeteilt, eines davon war die Deutsche Bundespost TELEKOM. Diese wiederum wurde in Vollzug des Postumwandlungsgesetzes zum
  2. Januar 1995 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die heutige Musterbeklagte. Anteilseigner war zunächst allein der Bund, der einen Teil der Aktien in den Jahren 1996 und 1999 in zwei Tranchen an die Börse brachte. Ein weiterer Teil der Aktien erwarb zwischen 1997 und 1999 im Rahmen eines sog. Platzhaltermodells die KfW, an der der Bund einen Anteil von 80% hält. Im Jahr 2000 standen danach ca. 43% der Aktien im Eigentum des Bundes und ca. 22% (654.290.599 Stück) in dem der KfW. Von diesem Anteil sollten im Jahr 2000 mindestens 200 Mio. Aktien über verschiedene Konsortialbanken veräußert werden, wobei für Privatanleger und Mitarbeiter der Musterbeklagten ein Bonusprogramm, für dessen Inhalt auf den Prospekt vom
  3. Mai 2000, dort S. 10 sowie die Nachträge zu diesem, Bezug genommen wird, aufgelegt wurde. Die Musterbeklagte gab zu dieser Platzierung am
  4. Mai 2000 den streitgegenständlichen Prospekt heraus, der durch Nachträge ergänzt wurde. Randnummer 3 Die Zeichnungsfrist für die Aktien begann am
  5. Mai 2000 und dauerte bis zum
  6. Juni (Privatanleger) bzw.
  7. Juni 2000 (institutionelle Anbieter), der Ausgabepreis lag für Privatanleger bei 63,50 Euro. Am
  8. Juni 2000 wurden die Aktien dann erstmals an der Börse gehandelt. Der Börsenkurs der Aktien der Musterbeklagten lag am
  9. Juni 2000 bei 65,79 Euro und fiel bis zum Ende des Jahres 2000 deutlich ab. Der mehrfach überzeichnete Verkauf führte zu einem Erlös von ca. 15,3 Mrd. Euro, der allein dem Bund und der KfW zufloss. Randnummer 4 Am
  10. Juli 2000 gab die Musterbeklagte bekannt,

sie den amerikanischen Mobilfunkbetreiber VoiceStream Wireless Corp. für 55,7 Mrd. Dollar erwerben werde, wobei ein Teil des Kaufpreises in bar und ein weitere Teil in Aktien der Musterbeklagten gezahlt werden sollte. Randnummer 5 Aufgrund verschiedener Strafanzeigen kam es ab Anfang 2000 zu Ermittlungen wegen des Verdachts u.a. des Kapitalanlagenbetrugs gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten; dabei wurde – auch – gerügt, die Musterbeklagte habe ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom

  1. Februar 2001 wurden ein „Strategiewechsel“ bezüglich der Immobilien sowie eine damit einhergehende Wertberichtigung um ca. 3,9 Mrd. DM (ca. 2 Mrd. €) bei einem Gesamtbuchwert des Immobilienvermögens von 17,2 Mrd. Euro mitgeteilt. Randnummer 6 In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde ebenfalls ein Teil der Aktien platziert. Dort kam es ab Dezember 2000 zu Klageverfahren u.a. gegen die Musterbeklagte wegen Prospektmängeln (vor allem hinsichtlich der Immobilienbewertung und der Voicestream-Akquisition), die zu einem class action-Verfahren führten. Im Januar 2005 wurde dieses durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Mio. US-Dollar beendet. Randnummer 7 Ab dem Jahr 2001 wurden vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterbeklagte, einen Teil der Konsortialbanken (u.a. die Deutsche Bank in dem Verfahren 3-07 O 81/01), den Bund und die KfW erhoben, die verschiedene behauptete Prospektfehler zum Gegenstand hatten. Daneben wurden Ansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg (ÖRA) angemeldet. Randnummer 8 Unter dem
  2. Juli 2006 erließ das Landgericht nach dem inzwischen in Kraft getretenen KapMuG einen Vorlagebeschluss, der, nach Berichtigung durch den Beschluss vom
  3. April 2008 folgendes Feststellungsziel hatte: Randnummer 9 Der Rechtsstreit wird zur Herbeiführung eines Musterentscheids im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zur Entscheidung über die von den Parteien mit dem Feststellungsziel der in ausreichender Zahl (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG) eingegangenen Musterfeststellungsanträge, nämlich der Feststellung, Randnummer 10

die in dem Aktienprospekt (Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz i.S. § 1 WpPG) der Beklagten vom 26.05.2000, dessen Gegenstand 512.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in 200.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 €, sowie bis zu 76.800.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption, jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau, jeweils mit Gewinnberechtigung ab dem

  1. Januar 2000 ist, für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere enthaltenen wesentlichen Angaben unrichtig bzw. unvollständig sind. Randnummer 11 Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Begründung des Vorlagebeschlsses Bezuggenommen. Randnummer 12 Die Streitpunkte wurden inzwischen durch die Ergänzungsbeschlüssen des Landgerichts vom
  2. Februar 2009,
  3. November 2009,
  4. Dezember 2009,
  5. Dezember 2009,
  6. Februar 2010,
  7. Juni 2011 (in Verbindung mit Beschluss vom
  8. September 2011),
  9. August 2011 und
  10. November 2011 erweitert, auch haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einige Streitpunkte gestrichen bzw. geändert. Randnummer 13 Die Parteien beantragen danach, die folgenden Feststellungen zu treffen: Randnummer 14 1) Der Streitpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung vom
  11. April 2008 vom Musterkläger mit Zustimmung der Musterbeklagten zurückgenommen. Randnummer 15 2) Es wird festgestellt,

im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unternehmerische Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden. Randnummer 16 Antrag der Kläger: Randnummer 17 Es wird festgestellt,

die Darstellung der unternehmerischen Risiken der Deutschen Telekom AG in der Zusammenfassung des Prospektinhalts unrichtig war. Randnummer 18 3) Es wird festgestellt,

die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zur Ermittlung des Ausgabepreises unrichtig sind. Randnummer 19 Antrag der Kläger: Randnummer 20 Es wird festgestellt,

die Angaben im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG zur Ermittlung des Ausgabenpreises der Wertpapiere unzureichend und der Prospekt insoweit unrichtig war. Randnummer 21 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 22 hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Festsetzung des Emissionskurses für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 23 weiter hilfsweise festzustellen,

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 24 4) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil er keinen Hinweis auf einen überhöhten Börsenkurs der Aktien der Beklagten enthielt. Randnummer 25 Antrag der Kläger: Randnummer 26 a) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen unterlassenen Hinweises darauf,

der in 1999 vorgelegte Mittelfristplan der Beklagten nur 25 % des damals aktuellen Börsenkurses untermauerte und die Lücke zwischen Realität (Cash-Flow-Planung) und Kurs (Phantasie, Multiples-Basis) immer größer wurde, unrichtig war. Randnummer 27 b) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten falsch war, weil die Aktionäre der Beklagten nicht hinreichend darüber aufgeklärt wurden,

der Ausgabekurs der Aktie mit 63,50 € bzw. 66,50 € überhöht war, weil der Verkaufsprospekt keine ausreichenden Angaben zur Begründung des hohen Ausgabekurses enthält. Randnummer 28 c) Es wird festgestellt,

der Börsenwert der Beklagten (DT) vor dem dritten Börsengang geringer war, d. h., nach Ansicht des eigenen Finanzvorstands der wahre Börsenwert nur 25 % betrug. Randnummer 29 5) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 falsch ist, weil auf die Risiken der Einkaufspolitik nicht hingewiesen wurde. Randnummer 30 Antrag der Kläger: Randnummer 31 Es wird festgestellt,

Hinweise zu den Risiken der Einkaufspolitik der Deutschen Telekom AG im Verkaufsprospekt fehlen, was den Verkaufsprospekt unrichtig macht. Randnummer 32 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 33 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 34 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 35 c) weiter hilfsweise festzustellen,

etwaige auf die Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Randnummer 36 6) Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen fehlender Angaben zum Erwerb der amerikanischen Telefongesellschaft VoiceStream Wireless Corp.. Randnummer 37 Antrag der Kläger: Randnummer 38 a) Es wird festgestellt,

die Informationen über die weit fortgeschrittenen Fusionsverhandlungen zwischen der Beklagten (DT) und dem US-amerikanischen Mobilfunkanbieter VoiceStream Wireless Corp. im Verkaufsprospekt unzureichend waren, was den Verkaufsprospekt insgesamt unrichtig macht. Randnummer 39 b) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig ist, wegen unterlassener Angaben zum Aktienangebot an die Aktionäre der VoiceStream Wireless Corp. Randnummer 40 c) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen fehlender Preisangaben zum Kaufangebot der Firma VoiceStream Wireless Corp. unrichtig war. Randnummer 41 d) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf die durch den Erwerb der Firma VoiceStream Wireless Corp. eingetretene Kapitalverwässerung unrichtig war. Randnummer 42 e) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aktionäre nicht über die konkreten Abschreibungsrisiken im Zusammenhang mit dem im Prospekt unerwähnt gebliebenen Erwerb der Firma VoiceStream Wireless Corp. informiert wurden. Randnummer 43 f) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aktionäre über die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Firma VoiceStream Wireless Corp. stehenden Abschreibungsrisiken nicht aufgeklärt wurden, die im Wesentlichen durch die besondere Kaufpreisfindung (Bewertung, Zahlung von zwei Kaufpreisen) und unterschiedliche Bilanzierungsverfahren – Deutschland/USA – bedingt waren. Randnummer 44 g) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, wegen der fehlenden Angaben zu dem gleichzeitig verhandelten extrem verlustreichen Projekt „VoiceStream“, insbesondere betreffend die von dem Vorstand gewählte Finanzierungsform, Bezahlung des Unternehmens durch „junge Aktien“ der Deutschen Telekom AG. Insoweit liegt ein schwerer Informationsfehler vor. Randnummer 45 h) Festzustellen,

der Erwerb der VoiceStream bereits vor dem 26.05.2000 beschlossene Sache war und

es bereits vor dem 26.05.2000 konkrete Gespräche gab. Trotzdem sei der Erwerb im Prospekt vom 26.05.2000 bzw. im Nachtrag hierzu verschwiegen worden. Randnummer 46 i) Festzustellen,

die Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 zum Erwerb der Firmen VoiceStream und Powertel mangelhaft, falsch und unvollständig waren, da auf enorme Risiken, so eine zu erwartende Sonderabschreibung nicht hingewiesen wurde. Randnummer 47 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 48 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war; Randnummer 49 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte; Randnummer 50 c) weiter hilfsweise festzustellen,

etwaige auf die Prospektangaben zu den Expansions- und Akquisitionsabsichten gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Randnummer 51 7) Feststellung,

der Prospekt der Beklagten (DT) falsch ist, weil er über die Kosten des Wettbewerbs nicht hinreichend informierte. Randnummer 52 Antrag der Kläger: Randnummer 53 Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen mangelhafter Aufklärung über die negative Belastung der Beklagten wegen der Kosten des Wettbewerbs um Kunden aus der Sparte Mobilfunk unrichtig war. Randnummer 54 8) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wegen unzureichender Hinweise auf den Erwerb von UMTS-Lizenzen fehlerhaft ist. Randnummer 55 Antrag der Kläger: Randnummer 56 a) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) wegen mangelhafter Aufklärung bei dem beabsichtigten Erwerb der UMTS-Lizenzen unrichtig war. Randnummer 57 b) Festzustellen,

die Darstellungen und Informationen zu der im August 2000 durch den Bund durchgeführten Versteigerung von UMTS-Lizenzen und die damit verbunden Risiken unzureichend waren. Randnummer 58 c) Festzustellen,

gleichzeitig mit dem Verkauf von Aktien der Deutschen Telekom AG der Erwerb der UMTS-Lizenzen sowie der Firmen VoiceStream und Powertel erfolgte. Randnummer 59 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 60 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Ersteigerung der UMTS-Lizenzen für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 61 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 62 9) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil über den Erwerb der Firma One2One, dessen Umstände und Folgen nicht, bzw. nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Randnummer 63 Antrag der Kläger: Randnummer 64 a) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) deshalb unrichtig war, weil die Erwerber anhand des Prospekts nicht darüber aufgeklärt wurden,

nach einer schriftlichen Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers – die im Auftrag der Beklagten (DT) erstellt wurde – der Kaufpreis für die Firma One2One mit rund 10 Milliarden € völlig überhöht und der Kaufpreis für die Firma One2One nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur 5 Milliarden € hätte betragen dürfen. Randnummer 65 b) Festzustellen,

der Prospekt wegen mangelhafter Aufklärung der Aktionäre darüber,

mit dem Kauf der Firma One2One milliardenschwere Abschreibungsrisiken verbunden waren, unrichtig gewesen ist. Randnummer 66 c) Festzustellen,

der Prospekt falsch ist, weil in ihm nicht über die unterschiedlichen Bewertungsansätze und auch darüber nicht unterrichtet wurde,

sowohl im Kreise des Vorstands, als auch von der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers erhebliche Kritik bezüglich der Wertermittlung der Firma One2One geäußert wurde. Randnummer 67 d) Festzustellen,

der Prospekt unrichtig ist, weil nicht über die begründeten Abweichungen bei der Kaufentscheidung informiert wurde. Randnummer 68 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 69 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu One2One für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war, Randnummer 70 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 71 10) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil kein Hinweis auf die Wertermittlung der Zukäufe erfolgte. Randnummer 72 Antrag der Kläger: Randnummer 73 Festzustellen,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil angesichts der milliardenschweren Unternehmenszukäufe nicht über die wesentlichen Grundzüge der Wertermittlung der zu erwerbenden Unternehmen aufgeklärt worden sei. Randnummer 74 11) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Immobilienbewertung falsch sind, bzw. Angaben hierzu fehlen. Randnummer 75 Antrag der Kläger: Randnummer 76 a) aa) Festzustellen,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil das Immobilienvermögen der Beklagten (DT) zu hoch und damit falsch bewertet wurde. Randnummer 77 bb) Festzustellen,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) falsch war, weil diese im Jahr 1995 bewusst nicht jedes einzelne Grundstück ihres umfangreichen Immobilienvermögens bewertet, sondern nur eine pauschale Gruppenbewertung sämtlicher Grundstücke vorgenommen hat (Clusterverfahren). Randnummer 78 cc) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) falsch war, weil dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten (DT) seit dem 8. September 1998 positiv bekannt war,

die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten im krassen Missverhältnis stand zu dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke und

sich die Überbewertung auf mehrere Milliarden DM beläuft. Randnummer 79 dd) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil diese seit 1995 ihre Bewertungsmethode nicht korrigiert hat, diese in allen Bilanzen der Beklagten und in den streitgegenständlichen Verkaufsprospekt eingeflossen ist und der Verkaufsprospekt insoweit auf falschen Zahlen beruht. Randnummer 80 ee) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er nicht erkennen lässt,

im Jahr 2000 oder später weitere nennenswerte Verluste im Immobiliensektor, sei es durch Sonderabschreibungen, sei es durch Verlustrealisierung im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften, sei es durch „Rückstellungen“ drohten, obgleich diese nahe gelegen haben. Randnummer 81 ff) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er hinsichtlich der Frage der Immobilienbewertung und –bilanzierung unrichtig und außerdem in wichtigen Punkten unvollständig war und die wirkliche Bedeutung der Grundstücksbewertung einerseits und die sich daraus ergebenden Risiken für die zu gewinnenden Aktionäre anderseits nicht annähernd hinreichend zum Ausdruck bringt. Randnummer 82 gg) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er hinsichtlich der Frage der Immobilienbewertung und –bilanzierung darauf angelegt ist, durch unzutreffende, unvollständige und verklausulierte Formulierungen die Anleger zu täuschen. Randnummer 83 hh) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Verantwortlichen bei der Deutschen Telekom AG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes wussten,

schon in den Jahren 2000 bis 2002 „Verluste aus Anlageabgängen“ in Höhe von 2 Milliarden € zu erwarten waren und die Anleger hierauf nicht hingewiesen wurden. Randnummer 84 ii) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden ist,

mehr als die Hälfte des bei der Gründung der Deutschen Telekom AG ausgewiesenen Eigenkapitals per 1. Januar 1995 nur aus der Aufwertung von Grundbesitz zu einem angeblichen Verkehrswert bestanden hatte und

die Bilanzierung der Deutschen Telekom AG sich in diesem auch quantitativ entscheidenden Punkt von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten Gesellschaften grundlegend unterscheidet. Randnummer 85 jj) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war und

der Kern der Täuschung und Irreführung der Anleger darin liegt,

die Risiken der Deutschen Telekom AG abweichend von allen anderen börsennotierten Gesellschaften ausgerechnet in der Bewertung des Grundbesitzes lagen, was es sonst in der Regel so gut wie nicht gibt, weil der Grundbesitz zu den Anschaffungskosten bilanziert wird. Randnummer 86 b) aa) Festzustellen,

die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen bei Gründung zum 01.01.1995 überwiegend nach einem sogenannten „Clusterverfahren“ bewertete und die Bewertung anhand dieser Methode bis in das Jahr 2000 übernommen hat. Randnummer 87 bb) Festzustellen,

es innerhalb der Beklagten und auch von dritter Seite – so von der WEDIT – erhebliche Bedenken und Vorbehalte gegen die Clusterbewertungsmethode und Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) bei Gründung und danach gab. Randnummer 88 cc) Festzustellen,

die Beklagte (DT) sich von nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücken nur mit erheblichen Abbewertungen trennen konnte, was von Beklagtenseite nicht gewollt war. Dadurch konnten dem Unternehmen keine liquiden Mittel zugeführt werden. Die bereits vor dem zweiten Börsengang gewollte aktive Vermarktungsstrategie wurde wegen der eben angesprochenen Buchwertproblematik zurückgestellt und durch Leerstände und Scheinmietverträge kaschiert. Es wurden dabei zu hohe Mieten wegen zu hoher Buchwerte verlangt, die die Wettbewerbsfähigkeit zum Beispiel der Sparte TN eingeschränkten und damit das Unternehmen beziehungsweise den Konzern belasteten. Randnummer 89 dd) Festzustellen,

die Tatsachen, die Gegenstand der Anträge

  1. b)
  2. aa)
  3. cc)sind, vorsätzlich im Prospekt vom 26.05.2000 verschwiegen wurden. Randnummer 90
  4. ee)Festzustellen,

zwischen dem Zeugen G und der Beklagtentochter DTImmobilien bereits vor dem zweiten Börsengang über die Abberufung des Herrn G ein Rechtsstreit mit dem Kernthema der Immobilienbewertung anhängig war, der im Prospekt vom 26.05.2000 wider besseres Wissen verschwiegen wurde. Randnummer 91 ff) aaa) Festzustellen,

entgegen der Darstellung der Beklagten eine Einzelbewertung der Immobilien möglich und zumutbar gewesen wäre. Randnummer 92 bbb) Festzustellen,

die Beklagte bis zu den Börsengängen 1999 und 2000 ausreichend Zeit hatte, eine Einzelbewertung ihrer Immobilien durchzuführen und sich dieser Pflicht vorsätzlich bis einschließlich 2000 verschloss. Randnummer 93 ccc) Festzustellen,

eine individuelle Neubewertung der Immobilien innerhalb von drei Monaten möglich ist. Randnummer 94 gg) Festzustellen,

die interne Revision der Beklagten (DT) von ihren Bedenken zur Clusterbewertung nicht abrückte. Randnummer 95 hh) Festzustellen,

im Gegensatz zu einer Einzelbewertung im Rahmen einer derartig groben und pauschalen Bewertungsmethode wertbestimmende Faktoren des einzelnen Grundstücks, wie zum Beispiel Größe, Lage, Umgebungsbebauung, Bodenkontamination etc. nicht berücksichtigt werden. Ein „interner Ausgleich“ im Sinne einer Saldierung von Über- und Unterbewertungen innerhalb eines Clusters ist mit dem Grundsatz der Einzelbewertung und dem Grundsatz der Bilanzklarheit nicht vereinbar. Randnummer 96 ii) Festzustellen,

im Vorfeld des Börsengangs 2000 laut einem streng vertraulichen Vermerk die Immobilienproblematik im Prospekt vom 26.05.2000 bewusst verschwiegen werden sollten. Randnummer 97 jj) Festzustellen,

der Strategiewechsel bezüglich der Immobilien (nämlich diese zu vermarkten) nicht erst am 21.11.2000 erfolgte. Randnummer 98 kk) Festzustellen,

es kaum nennenswerte Immobilienverwertungen durch die DTImmobilien gab. Randnummer 99 ll) Festzustellen,

durch die Massenbewertung (Clusterverfahren) eine Einebnung individueller Immobilienunterschiede erfolgte. Randnummer 100 mm) Festzustellen,

gravierende Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1998 zur Immobilienproblematik, insbesondere zur Überbewertungs- und Buchwertproblematik, der Öffentlichkeit im Prospekt vom 26.05.2000 verschwiegen wurden, insbesondere: Randnummer 101 - Übersteigen der Buchwerte im Verhältnis zu den Marktwerten an vier ausgewählten Standorten München, Bonn, Düsseldorf und Köln von 18,6 % (Düsseldorf) bis zu 20,2 % (München), teilweise Ausreißer von bis zu 100 %. Randnummer 102 - Umfassende rechtliche Risikohinweise. Randnummer 103 nn) Festzustellen,

die Beklagte (DT) sich wider besseres Wissen weigerte, die warnenden Hinweise der Arbeitsgruppe umzusetzen. Randnummer 104 oo) Festzustellen,

die Beklagte (DT) eine überteuerte Vermietung an konzerneigene Nutzer, insbesondere die Sparte „Technik Netze“ vorgenommen habe und dieser Missstand ausdrücklich durch den „Chefbuchhalter“ der Beklagten (DT), Herrn R3 und den früheren Finanzvorstand Dr. K gebilligt worden sei und dies keine Erwähnung im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 gefunden habe. Randnummer 105 pp) Festzustellen,

die Beklagte (DT) hinsichtlich der Immobilienbewertung nur unzureichende Bilanzkorrekturen vorgenommen hat. Randnummer 106 qq) Festzustellen,

die Abbewertung des Immobilienvermögens im Februar und Dezember 2001 nur vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und nicht aufgrund eines angeblichen Strategiewechsels der Beklagten (DT) erfolgte. Randnummer 107 rr) Festzustellen,

es bei der Bewertung von Immobilien keinen zulässigen Bewertungskorridor von plus/minus 20 % bzw. 30 % gibt und tatsächliche Überschreitungen von bis zu 40 % vorliegen. Des Weiteren festzustellen,

bei der Wertberechnung ein strenges Niederstwertprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung gilt. Randnummer 108 ss) Festzustellen,

die WEDIT und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers (PwC) bereits vor dem zweiten Börsengang der Beklagten (DT) auf das latente Bewertungsrisiko hingewiesen habe. Randnummer 109 tt) Festzustellen,

der Bundesrechnungshof die Immobilienbewertung und die Bewertungsmethode der Beklagten kritisiert hat. Randnummer 110 uu) aaa) Festzustellen,

die Neubewertung des Immobilienvermögens für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 mittels des „Clusterverfahrens“ nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Randnummer 111 bbb) Festzustellen,

die von der Beklagten (DT) verwendete Bewertungsmethode unzulässig ist und eine Berufung auf die DDR (Wiedervereinigungsproblematik) fehlt geht. Randnummer 112 vv) Festzustellen,

aufgrund des Berichts der Firma Jones Lang La Salle sowie der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn die Unrichtigkeit der Bilanzen der Beklagten (DT) festgestellt ist. Randnummer 113 ww) Festzustellen,

die Immobilienbewertung kursrelevant gewesen ist. Randnummer 114 xx) Festzustellen,

sich auch aus der Expertise des Prof. Dr. St vom 18.07.2001 die ausgeführten Bilanzmanipulationen der Beklagten ergeben. Randnummer 115 yy) Festzustellen,

es in den in den US geführten Klageverfahren (Sammelklageverfahren) deshalb zu einem Vergleich gekommen sei, weil die Beklagte (DT) die Fehlerhaftigkeit ihrer Immobilienbewertung erkannt habe. Durch den Vergleichsabschluss habe die Beklagte (DT) dies auch eingestanden. Randnummer 116 zz) aaa) Festzustellen,

die Falschbilanzierung zum Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz und in den Folgeabschlüssen bis einschließlich 31.12.1999 – auch zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft Bonn – feststeht. Randnummer 117 bbb) Festzustellen,

das Verteidigungsvorbringen der Beklagten im Strafverfahren vor der StA Bonn nicht greift. Randnummer 118 ccc) Festzustellen,

die Beklagte eine kritische Überprüfung der Bewertung ihrer Immobilien verhindert hat. Randnummer 119 ddd) Festzustellen,

die Bilanzierung in den Jahren 1995 bis 1999 vorsätzlich falsch erfolgte und die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Bilanzen 1995 bis 1997 nach § 153 a StPO lediglich aus prozessökonomischen Gründen erfolgt ist. Randnummer 120 c) aa) Festzustellen,

die Angaben auf Seite 4 des Prospekts, Randnummer 121 „ Die Deutsche Telekom weist darauf hin,

die tatsächlichen Ergebnisse und Folgen von einer Reihe wichtiger Faktoren abhängen und beträchtlich von den zukunftsbezogenen Aussagen abweichen können. Zu diesen Faktoren gehören unter anderem: (…) Randnummer 122 die Entwicklung auf dem Deutschen Immobilienmarkt im Hinblick auf den beträchtlichen Immobilienbestand der Deutschen Telekom, der zum 31.12.1999 einen Buchwert von ca. 17,2 Milliarden € hatte; “ Randnummer 123 unrichtig oder unvollständig sind. Randnummer 124 bb) Festzustellen,

die Angaben auf Seite 9 des Prospekts, Randnummer 125 Randnummer 126 unrichtig oder unvollständig sind. Randnummer 127 cc) Festzustellen,

die Angaben auf Seite 15 des Prospekts, Randnummer 128 „ Für das Geschäftsjahr 1999 hatte die Deutsche Telekom auf ihrer Hauptversammlung am 25.05.2000 die Ausschüttung einer Bardividende von insgesamt ca. 1,9 Milliarden €, was den Jahresüberschuss 1999 um 49,6 % überstieg, beschlossen; “ Randnummer 129 unrichtig oder unvollständig sind. Randnummer 130 dd) Festzustellen,

die Beklagten (DT) durch die von ihr gewählte Methode zur Bewertung ihrer Immobilien (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verstoßen hat. Randnummer 131 ee) Festzustellen,

die Beklagte durch die von ihr gewählte Methode der Bewertung und Bilanzierung ihres Immobilienvermögens (Clusterverfahren) gegen den Grundsatz der Vorsicht gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen hat. Randnummer 132 ff) Festzustellen,

die Beklagte (DT) gegen die Verpflichtung zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB verstoßen hat. Randnummer 133 gg) Festzustellen,

keine zulässige Ausnahme zu Gunsten der Beklagten zur Abweichung von zwingenden Bewertungs- und Bilanzierungsregeln gem. § 252 Abs. 2 HGB vorliegt. Randnummer 134 hh) Festzustellen,

das von der Beklagten (DT) verwendete Gruppenbewertungsverfahren nicht von § 240 Abs. 4 HGB umfasst ist. Randnummer 135 ii) Festzustellen,

es bei der Bewertung von Immobilien keine anerkannte Bewertungsunschärfe von 30 % gibt. Randnummer 136 d) aa) Festzustellen,

die Bewertung des Immobilienvermögens der Beklagten (DT) im Wege des Clusterverfahrens nicht rechtmäßig war und daher auch der Wert der Immobilien betragsmäßig unzutreffend ist. Randnummer 137 bb) Festzustellen,

die Beklagte (DT) Kenntnis von den Bewertungsfehlern hatte. Randnummer 138 cc) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 unvollständig ist, Randnummer 139 - weil im Emissionsprospekt ein Hinweis dazu fehlt,

in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 das Immobilienvermögen mit DM 35,675 Mrd. ausgewiesen worden ist, wohingegen in der Bilanz zum 31.12.1994 die Immobilien jedoch lediglich mit DM 22,9 Mrd. bewertet wurden und weil eine Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung fehlt und/oder Randnummer 140 - weil ein Hinweis auf die gewählte Bewertungsmethode (Gruppenbewertung), eine Begründung der Abweichung von der gebotenen Einzelbewertung sowie eine gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fehlen. Randnummer 141 dd) Festzustellen,

das Immobilienvermögen wissentlich unvollständig dargestellt wurde. Randnummer 142 ee) Festzustellen,

eine wissentlich zu hohe Bewertung des Immobilienvermögens, betragsmäßig unzutreffende Angaben des Immobilienwertes, der fehlende Hinweis auf die Abweichung in Höhe von DM 22 Mrd. zwischen dem in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 ausgewiesenen Immobilienwert und dem Bilanzwert zum 31.12.1994 und die fehlende Stellungnahme zu den Gründen der Abweichung, sowie die fehlende Darstellung gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben sind. Randnummer 143 e) Festzustellen,

im Prospekt vom 26.05.2000 falsche und unvollständige Angaben zu der in der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG vom 01.01.1995 vorgenommenen Grundstücksbewertung, deren Anlass und Risiken erfolgten. Randnummer 144 f) aa) Festzustellen,

die von der Beklagten (DT) angewendete Immobilienbewertungsmethode rechtlich nicht zulässig war und nicht der in § 252 Abs. 1 HGB vorgesehenen Einzelbewertung vorgezogen werden durfte. Randnummer 145 bb) Festzustellen,

die von der Beklagten (DT) bilanzierten Immobilienwerte unzutreffend waren, d.h. eine Überbewertung erfolgte. Randnummer 146 cc) Es wird festgestellt,

die im Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) angegebenen Immobilienwerte nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprochen haben und damit dem Anleger ein fehlerhaftes Anlagerisiko vermittelt wurde. Randnummer 147 g) Es wird festgestellt,

das im Prospekt vom 26.05.2000, bzw. dem diesem als Anhang beigefügten Konzernabschluss und Lagebericht von 1999 auf Seite F – 4 ausgewiesene Konzernvermögen falsch angegeben ist, da insbesondere die Grundstücke der Beklagten (DT) zum Teil erheblich zu hoch bewertet wurden. Randnummer 148 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 149 a) Hilfsweise festzustellen,

die Behauptungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Immobilienbuchwert keinen Prospekthaftungsanspruch schlüssig begründen, weil mit diesen Behauptungen, wären sie zutreffend, kein für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 wesentlicher Prospektfehler vorgetragen wird; Randnummer 150 aa)

bei der Frage der Wesentlichkeit einer Prospektangabe eine verobjektivierende Betrachtungsweise geboten ist, bei der auf den verständigen durchschnittlich vorsichtig denkenden Kapitalanleger abzustellen und die subjektive Sichtweise der Kläger unerheblich ist Randnummer 151 bb)

es für die Beurteilung des Wertes der Aktie der Beklagte wesentlich auf die Erwirtschaftung von Erträgen im laufenden operativen Geschäft sowie in Zukunftsmärkten ankommt; Randnummer 152 cc)

es für die Beurteilung des Wertes der Aktie der Beklagten wesentlich auf deren Unternehmenswert ankommt, der sich aus der Sicht des rational agierenden potentiellen Anlegers nach der Höhe der dem Anteilseigner zukünftig zufließenden finanziellen Zahlungsmittelüberschüssen richtet, und handelsrechtliche Aspekte zur bilanziellen Behandlung des Grundstücksvermögens für eine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung nur in soweit eine Rolle spielen können, wie diese die Höhe der zukünftigen Nettozahlungsmittelzuflüsse an die Anteilseigner beeinflussen; Randnummer 153 dd)

nach der Art der Geschäftstätigkeit der Beklagten als Telekommunikations- und Technologieunternehmen der Veräußerung und Verwaltung von Immobilien nur eine Hilfsfunktion zukommt, die für die Beurteilung des Wertes der Aktie der Beklagten nicht wesentlich ist; Randnummer 154 ee)

die aufgrund der Neubewertung des Grund und Bodens im Rahmen der Neubewertung in den Jahren 2000 und 2001 vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von € 2,484 Mrd. abzüglich der festgestellten positiven Wertdifferenzen in Höhe von € 1,432 Mrd. und in Höhe der liquiditätswirksamen Steuerentlastung in Höhe von € 1,163 Mrd. bei einer Gesamtbetrachtung einen positiven Saldo in Höhe von € 0,111 Mrd. ergeben haben; Randnummer 155 ff)

selbst auf einer rein bilanziellen Ebene eine in Höhe von ca. € 1 Mrd. unterstellte Überbewertung des Immobilienvermögens im Verhältnis zur Bilanzsumme 1,1 %, im Verhältnis zum Eigenkapital 2,9 % und im Verhältnis zum Bilanzposten selbst 6,1 % ausmacht und damit unwesentlich ist; Randnummer 156 gg)

die Analysten die von der Beklagten am 21.02.2001 verlautbarte Abschreibung auf den Bilanzposten Grund und Boden als positiv bzw. neutral eingeordnet haben; Randnummer 157 b) Weiter hilfsweise festzustellen,

die Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert weder unrichtig noch unvollständig waren; Randnummer 158 aa)

seit Gründung der Beklagten sämtliche Jahres- und Konzernabschlüsse nach sorgfältiger Prüfung auch des Buchwerts der Immobilien von der Abschlussprüferin der Beklagten uneingeschränkt testiert worden sind; Randnummer 159 bb)

bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten auf den 01.01.1995 zulässigerweise das durch das PostUmwG eingeräumte Wahlrecht ausgeübt wurde, die Immobilien der Beklagten auf der Basis einer Neubewertung zu Verkehrswerten zu bilanzieren; Randnummer 160 cc)

das für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten gewählte Immobilienbewertungsverfahren den rechtlichen Anforderungen der §§ 6 Post-UmwG, 9 DMBilG entsprach; Randnummer 161 dd)

durch den Verweis von § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG der Beklagten Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Grundstücksbewertung eingeräumt werden sollten; Randnummer 162 ee)

durch § 6 PostUmwG i. V. m. § 9 DMBilG der Einzelbewertungsgrundsatz in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB modifiziert worden ist; Randnummer 163 ff)

bei der Bewertung von großen Immobilienbeständen regelmäßig pauschalierte Einzelbewertungen zu Durchschnittspreisen vorgenommen werden und zu ebenso genauen und zuverlässigen Ergebnissen führen wie eine Bewertung ohne Inanspruchnahme von Vereinfachungsmöglichkeiten; Randnummer 164 gg)

die Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie Treuhand (WEDIT) in ihren Stellungnahmen vom 17.12.1998 und vom 03.02.1999 die gewählte Immobilienbewertungsmethode für die Eröffnungsbilanz der Beklagten zum 01.01.1995 für zulässig und angemessen gehalten haben; Randnummer 165 hh)

auch die Deutsche Bahn AG wie die Beklagte ihr durch § 9 DMBilG eingeräumte Vereinfachungsmöglichkeit durch eine pauschalierte Einzelbewertung ihrer Grundstücke zulässig ausgeübt hat; Randnummer 166 ii)

sich die Zulässigkeit der von der Beklagten gewählten Bewertungsmethode hilfsweise auch aus § 252 Abs. 2 HGB ergeben hat; Randnummer 167 jj)

der im Konzernabschluss 1999 der Beklagten ausgewiesene und im Prospekt wiedergegebene Buchwert des Immobilienvermögens von € 17,237 Mrd. zum 31.12.1999 zutreffend gewesen ist; Randnummer 168 kk)

insbesondere bei der Bewertung der für den Grundstücksbesitz der Beklagten typischen Grundstücke anerkanntermaßen eine unvermeidbare Bewertungsbandbreite von bis zu +/- 30% existiert; Randnummer 169 ll)

das – um die Immobilienmarktentwicklung seit dem 01.01.1995 von 3,6 bis 8,8 % bereinigte – Ergebnis der Neubewertung in den Jahren 2000 und 2001 allenfalls eine äußerst marginale Bewertungsunschärfe ergeben hat; Randnummer 170 mm)

sich im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.06.2001 der für die Beklagte relevante Immobilienmarkt in Deutschland negativ entwickelt hat; Randnummer 171 nn)

sich die Beklagte wiederholt an anerkannte Immobiliensachverständige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Bilanzexperten gewandt hat, um sich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bilanzen, insbesondere der Immobilienbuchwerte zu vergewissern; Randnummer 172 oo)

die von der Staatsanwaltschaft Bonn beauftragten Gutachter S1 und K1 keine Aussagen zur Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit des Immobilienbuchwerts in der Eröffnungsbilanz und in dem prospektierten Konzernabschluss gemacht haben. Randnummer 173 d) Weiter hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 174 e) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte; Randnummer 175 f) Weiter hilfsweise festzustellen,

etwaige auf die Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Randnummer 176 12) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Gründung der Beklagten nicht gesetzesgemäß war, bzw. Angaben zur Gründung fehlten bzw. unzutreffend waren. Randnummer 177 Antrag der Kläger: Randnummer 178 a) aa) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Bund im Rahmen der Gründung der Beklagten die von ihm übernommene Sacheinlage von rund 10 Milliarden € mit einem Teilbetrag von 2,834 Milliarden € nicht erbracht hat. Randnummer 179 bb) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil von dem bei Gründung der Beklagten mit insgesamt 20,976 Milliarden DM ausgewiesene Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz nur 10 Milliarden DM durch die Gründungsprüfung belegt sind. Randnummer 180 cc) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil ein und derselbe Wirtschaftsprüfer bei der Gründungsprüfung ein Eigenkapital der Beklagten von 10 Milliarden DM bescheinigt hat, bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz zum gleichen Stichtag aber mehr als das Doppelte, wobei der Anleger über die maßgeblichen Hintergründe nicht hinreichend informiert wurde. Randnummer 181 dd) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil bei der Deutschen Telekom AG nicht einmal das nominale Grundkapital von 10 Milliarden DM (5,113 Milliarden €) durch die Gründungsprüfung de lege artis belegt ist und das Publikum durch den diese Verhältnisse nicht offenlegenden Verkaufsprospekt getäuscht wurde. Randnummer 182 ee) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Aussage in dem Verkaufsprospekt über die Eröffnungsbilanz (Kapitalrücklage) um 316 Millionen DM (= 161,6 Millionen €) überhöht war. Randnummer 183 ff) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die gesamte in der Eröffnungsbilanz dargestellte „Kapitalrücklage“ von 10,976 Milliarden DM (= 5,612 Milliarden €), außerdem noch ein Teilbetrag von rund 2 Milliarden DM (= 20 %) des Grundkapitals von nominal 10 Milliarden DM ausschließlich aus einer unzulässigen Aufwertung des Immobilienvermögens der Deutschen Telekom AG um rund 12,8 Milliarden DM stammte, wobei der Aktionär hierüber nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Randnummer 184 gg) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Bestellung der Gründungsprüfer der Beklagten, der C&L Treuarbeit Deutsche Revision AG, durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Schreiben vom 18. November 1994 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Postumwandlungsgesetzes rechtswidrig war und eine Offenlegung dieses Sachverhalts im Verkaufsprospekt nicht erfolgte. Randnummer 185 b) Festzustellen,

die Darstellungen im Sachgründungsbericht der Beklagten (DT) fehlerhaft sind und dies im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 nicht erwähnt wurde. Randnummer 186 c) Festzustellen,

der Jahresabschluss 1995 der Beklagten (DT) unter Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot gem. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB erstellt wurde. Randnummer 187 d) aa) Festzustellen,

die Beklagte (DT) in dem Prospekt vom 26.04.2000 Verstöße gegen das Aktienrecht bei der Bestellung des Gründungsprüfers der Deutschen Telekom AG verschwiegen hat. Randnummer 188 bb) Festzustellen,

die Ausweisung einer Kapitalrücklage von 10,976 Mrd. DM = 5,612 Mrd. € in der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG per 01.01.1995 und deren Fortschreibung in allen weiteren Bilanzen unzulässig war. Randnummer 189 cc) Festzustellen,

der Gründungsprüfungsbericht der C & L Treuarbeit Deutsche Revision vom 20.12.1994 unrichtig ist und dies im Prospekt verschwiegen wird. Randnummer 190 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 191 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Gründung der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 192 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 193 13) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Unterschiede zwischen der Beklagten (DT) und anderen Unternehmen nicht, bzw. nicht ausreichend hingewiesen wurde. Randnummer 194 Antrag der Kläger: Randnummer 195 a) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Investoren nicht in der erforderlichen Deutlichkeit darüber aufgeklärt worden sind,

sich die Beklagte – als ehemaliges Staatsunternehmen – in weiten und ganz maßgeblichen Bereichen – negativ – von anderen Unternehmen des Aktienmarktes unterschied, z.B. hinsichtlich des notwendigen Abbaus von Arbeitsplätzen und der Funktion des Bundes als Garanten des Unternehmens. Randnummer 196 b) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Beklagte wegen der personalrechtlichen Nachteile – überwiegend beamtete Mitarbeiter – weniger als andere Unternehmen auf dem Aktienmarkt in der Lage war, auf wirtschaftliche Veränderungen der Rahmenbedingungen in der notwendigen Weise zu reagieren. Randnummer 197 c) Es wird festgestellt,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Investor nicht in der erforderlichen Weise darüber informiert wird, welche Besonderheiten, das heißt vor allem Nachteile, in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht, die Beklagte als Staatsunternehmen in Abgrenzung zu privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen belasten. Demgegenüber wird ausschließlich die Stärke des Bundes als Mehrheitsaktionär sowie unter vielen anderen Aspekten in nicht objektiver und damit unzulässiger Weise einseitig hervorgehoben. Randnummer 198 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 199 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Rolle der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 200 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 201 14) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil Angaben zu den Pensionsverpflichtungen der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. Randnummer 202 Antrag der Kläger: Randnummer 203 a) aa) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil etwa die Beiträge zur Unterstützungskasse des Bundes, die die Beklagte zu bewirken hat, nicht in der erforderlichen Deutlichkeit im Verkaufsprospekt vermittelt werden. Randnummer 204 bb) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil „Altverpflichtungen und Pensions- und Beihilfeansprüche für ehemalige und noch aktive Beamte“ in Höhe von etwa 16,5 Milliarden DM weder in der Eröffnungsbilanz, noch in allen anderen Bilanzen passiviert waren. Randnummer 205 cc) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht einmal dargestellt ist,

die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit den unter Antrag Nr. 55 genannten Altersverpflichtungen für ehemalige und noch aktive Beamte von einem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat. Auch dies stellt einen schweren Informationsfehler dar. Randnummer 206 b) Festzustellen,

es im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 an Angaben über die Behandlung von Pensionsverpflichtungen der Deutschen Telekom AG gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern mangelt, bzw. hierzu irreführende Angaben gemacht wurden. Randnummer 207 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 208 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Pensionsverpflichtungen der Beklagten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 209 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 210 15) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten unrichtig bzw. unvollständig sind. Randnummer 211 Antrag der Kläger: Randnummer 212 a) aa) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär nicht hinreichend über die wirtschaftliche Situation der Beklagten vor ihrer Firmierung im Jahre 1995 und 1998 unterrichtet wird. Randnummer 213 bb) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Investor nicht in der erforderlichen Weise über die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Folgen der geänderten Konsolidierungskreise bei der Beklagten informiert wird. Randnummer 214 cc) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär aufgrund der Darstellung der Beklagten im nationalen wie im internationalen Markt unzutreffend, weil falsch informiert wurde. Randnummer 215 b) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) keine Angaben zur ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation vor der Gründung beinhaltet und das Eigenkapital gleich Null gewesen sei. Randnummer 216 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 217 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 218 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 219 16) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Konsequenzen der Liberalisierung des Telefonmarktes nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. Randnummer 220 Antrag der Kläger: Randnummer 221 Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil der Aktionär nicht in der erforderlichen Weise darüber informiert wird, welche besonderen Konsequenzen mit der Liberalisierung des vormaligen Telefonmonopols der Beklagten verbunden sind. Randnummer 222 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 223 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 224 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 225 17) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil auf Risikofaktoren nicht, bzw. nur unzureichend hingewiesen wurde. Randnummer 226 Antrag der Kläger: Randnummer 227 Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil ein besonderer Prospektabschnitt mit den so genannten Risikofaktoren im Überblick gefehlt hat. Randnummer 228 18) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil die Angaben zu ihrer Kapitalausstattung falsch gewesen sind. Randnummer 229 Antrag der Kläger: Randnummer 230 a) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil die Darstellung einer Kapitalausstattung der Deutschen Telekom AG auf Seite 23 des Verkaufsprospektes mit 24,121 Milliarden € um 5,612 Milliarden € zu hoch und deshalb falsch war. Richtigerweise hätte die Beklagte auf Seite 23 des Verkaufsprospektes eine Kapitalausstattung von 18,509 Milliarden € ausweisen müssen. Randnummer 231 b) aa) Festzustellen,

die Ausführungen auf S. 23 des Prospekts Randnummer 232 Randnummer 233 hinsichtlich des ausgewiesenen Eigenkapitals falsch sind, da auch hier die erheblichen (bekannten) Abschreibungsbeträge nicht genannt sind. Randnummer 234 bb) Festzustellen,

die Ausführungen auf S. 24 des Prospekts, Randnummer 235 Randnummer 236 in Folge der Überbewertung der Immobilien falsch sind. Randnummer 237 cc) Festzustellung,

die Angaben auf den Seiten 27 und 28 des Prospekts Randnummer 238 „ (…) gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum sind im ersten Quartal 2000 die Abschreibungen deutlich gestiegen. Dies ist auf zwei Faktoren zurückzuführen. Zum einen wirken sich die in 1999 erworbenen Gesellschaften mit insgesamt 3777 Millionen € aus, was sowohl die Abschreibung von Goodwill in Höhe von 232 Millionen € als auch planmäßige Abschreibungen beinhaltet. Zum anderen ergaben sich Sonderabschreibungen in Höhe von 383 Millionen € auf Fernkabelverbindungen, die durch Glasfasertechnologie ersetzt wurden. Diese Effekte wurden durch gegenüber dem ersten Quartal 1999 insgesamt niedrigere geplante Abschreibungen für die am 31.03.1999 zur Deutschen Telekom Gruppe gehörenden Unternehmen zum Teil kompensiert. Insgesamt stiegen die Abschreibungen um 642 Millionen € gegenüber der Vorjahresvergleichsperiode an. (…) Randnummer 239 Ergebnis-Veränderung Randnummer 240 (…) Randnummer 241 Der Materialaufwand und die Abschreibungen erhöhten sich wie oben beschrieben. (…) Randnummer 242 Randnummer 243 falsch sind, da auch hier die Überbewertung der Immobilien nicht genannt werde. Randnummer 244 dd) Festzustellen,

die Angaben auf den Seiten 41, 42 des Prospekts, Randnummer 245 „ Kosten Randnummer 246 (…) Randnummer 247 „Die Abschreibungen nahmen 1997 zu, 1998 und 1999 dagegen ab. Der Anstieg im Jahr 1997 war im wesentlichen auf die beschleunigte Digitalisierung der Vermittlungsstellen in den alten Bundesländern und den Ausbau des Netzes der Deutschen Telekom in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Beides war im Dezember 1997 abgeschlossen. Wie erwartet, hatte die vollständige Abschreibung der analogen Vermittlungsstellen und Einrichtungen zur Folge,

die Abschreibungen 1998 zurückgingen. Der Rückgang der Abschreibungen im Jahr 1999 ergab sich aus der Verlängerung der Abschreibungsdauer im Bereich Fernmelde-Linientechnik. Die Effekte dieses Rückgangs wurden teilweise durch die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Randnummer 248 Firmenwerte der 1999 erworbenen Unternehmen ausgeglichen …. weitere Akquisitionen, die nach der Erwerbs Methode bilanziert werden, können zu einem weiteren Anstieg der Abschreibungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte in den kommenden Jahren führen, woraus ein niedrigerer Konzernüberschuss oder ein Fehlbetrag resultieren könnte. Die Kosten für den Erwerb neuer Mobilfunklizenzen der dritten Generation und die damit verbundenen Kosten für den Ausbau des Netzwerks werden in den nächsten Jahren erhebliche Abschreibungsaufwendungen verursachen. (…) Randnummer 249 Grundstücke und Gebäude … Randnummer 250 Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1.1.1995 zum Verkehrswert neu bewertet, (…). 1997 hatte die deutsche Telekom Rückstellungen in Höhe von 205 Millionen € für mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Eine weitere Abschreibung wurde im Jahr 1998 als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien durch die Gesellschaft vorgenommen. 1999 wurde die 1997 gebildete Rückstellung um 21 Millionen € erhöht. Der gesamte Buchwert des Grundbesitzes der Deutschen Telekom betrug zum 31.12.1999 insgesamt 17, 2 Milliarden €. Da die deutsche Telekom über ein beträchtliches Immobilienvermögen verfügt und sie langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, gehört die Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für ihren Geschäftsbetrieb zu den wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien werden entsprechende Gewinne oder Verluste realisiert. (…) “ Randnummer 251 falsch sind, da die Ursachen der bilanziellen Abschreibung falsch angegeben worden sind. Randnummer 252 ee) Festzustellen,

die Angaben auf Seite 53 des Prospekts zum Aufwand, Randnummer 253 Randnummer 254 falsch sind (Angaben zur Abschreibung), da auch hier auf den erheblichen Abwertungsbedarf hinsichtlich der Immobilien nicht hingewiesen wurde. Randnummer 255

  1. ff)Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Angaben auf Seite 56 des Prospekts, Randnummer 256 Abschreibung, Randnummer 257 Randnummer 258 „ Im Jahr 1999 gingen die Abschreibungen um 571 Millionen € zurück. Dieser Rückgang ist im Wesentlichen auf die Verlängerung der Abschreibungsdauer im Bereich Linientechnik infolge Neubewertung der physischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagen zurückzuführen. Aufgrund dieser Verlängerung der Abschreibungsdauer gingen die Abschreibungen 1999 gegenüber 1998 um 0,8 Milliarden € zurück.(…) Randnummer 259 Die Abschreibungen für One2One werden im Jahr 2000, in dem das Unternehmen über das gesamte Geschäftsjahr konsolidiert wird, höher sein als 1999.“ Randnummer 260 falsch sind, (ebenfalls Angaben zur Abschreibung), da auch hier nicht auf die Abschreibung wegen der Immobilienwerte hingewiesen wurde. Randnummer 261
  2. gg)Festzustellen,

die Angaben auf Seite 116 des Prospekts (Grundbesitz und technische Einrichtungen), Randnummer 262 „ Am 31.12.1999 belief sich das Anlagevermögen der Deutschen Telekom auf einen gesamte Buchwerts von 59 Milliarden €.(…) Randnummer 263 etwa 95% des Grundbesitzes der Deutschen Telekom-Gruppe bezieht sich auf die deutsche Telekom AG. Der Grundbesitz der Deutschen Telekom AG besteht aus mehr als 12.000 Grundstücken mit einem gesamten Buchwert zum 31.12.1999 von 16, 3 Milliarden €. (…) “ Randnummer 264 falsch sind, da auch hier im Zusammenhang mit Angaben zum Grundbesitz sowie technischen Einrichtungen auf eine Überbewertung der Immobilien um 2,9 € nicht hingewiesen wurde. Randnummer 265 19) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zu den Kosten der Emission gemacht wurden. Randnummer 266 Antrag der Kläger: Randnummer 267 a) Es wird festgestellt,

der Verkaufsprospekte der Beklagten (DT) unrichtig war, weil er unvollständige Angaben zur Frage der Emissionskosten und Emissionsrisiken aus dem Verkauf von 230 Millionen Telekom-Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) enthält. Randnummer 268 b) Festzustellen,

im Prospekt vom 26.05.2000 nicht ausreichend auf die Emissionskosten und Emissionsrisiken aus dem Verkauf von 230 Millionen Telekom-Aktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau hingewiesen wurde. Randnummer 269 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 270 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu den Emissionskosten und Emissionsrisiken für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 271 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 272 c) Weiter hilfsweise festzustellen,

etwaige auf die Prospektangaben zu den Emissionskosten und Emissionsrisiken gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Randnummer 273 20) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben zur Anwendung des Postumwandlungsgesetzes und des DM-Bilanzierungsgesetzes erfolgten. Randnummer 274 Antrag der Kläger: Randnummer 275 a) aa) Festzustellen,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil entgegen der Aussage auf Seite F-7 des Verkaufsprospektes von der Beklagten nicht darauf hingewiesen wurde,

nicht nur das HGB und das AktG, sondern nach Auslegung der Beklagten vor allem eine Sondervorschrift des PostUmwG den Konzernabschluss der Beklagten bestimmte, welcher auf die Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG zum 1. Januar 1995 zurückgeht. Randnummer 276 bb) Festzustellen,

der Verkaufsprospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht eingehend erläutert wurde,

sich die Beklagte bei Anwendung des PostUmwG eines einmaligen Ausnahmegesetzes bediente, was für die Beurteilung der Anleger von ganz entscheidender Bedeutung war. Randnummer 277 b) aa) Festzustellen,

die Angaben auf den Seiten 37 und 38 des Prospekts (Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung), Randnummer 278 „ Diese Abschlüsse wurden nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktienrechts erstellt,(…) Randnummer 279 Geschäftsentwicklung 1999(…) Randnummer 280 Eine Verlängerung der Abschreibungszeiträume für den Bereich Fernmelde-Linientechnik und die Effekte rückläufiger Investitionen in Sachanlegen in den Jahren 1997 und 1998 führten 1999 zu niedrigeren Abschreibungen. Diese Effekte wurden allerdings durch die Abschreibung auf Geschäfts- oder Firmenwerte in Folge der in 1999 getätigten Akquisitionen teilweise wieder ausgeglichen. “ Randnummer 281 falsch sind (Abschlüsse in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB u. des Aktienrechts), da gegen den Grundsatz der Einzelbewertung verstoßen wurde. Randnummer 282 bb) Festzustellen,

sich aus §§ 6 PostUmwG, 9 Abs. 1 S. 2 DMBilG keine Abweichung zum Einzelwertprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ergibt. Randnummer 283 21) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgten,

der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch den Verkauf der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint an die Tochtergesellschaft der Beklagten, die Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. Randnummer 284 Antrag der Kläger: Randnummer 285 a) aa) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) unrichtig war, weil nicht über die Gewinnmanipulation in einer Größenordnung von 5 Milliarden € im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der US-Firma Sprint an die eigene Tochter der Deutschen Telekom AG, die Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, hinreichend aufgeklärt worden ist und der Gewinnausweis im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG per 31.12.1999 jedenfalls objektiv zu hoch war. Randnummer 286 bb) Festzustellen,

ohne die in lit.

  1. a)
  2. aa)in Bezug genommene Gewinnmanipulationen die im Juni 2000 durchgeführte Veräußerung von 230 Millionen Aktien der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht, oder jedenfalls nicht die zu den dann festgelegten Konditionen und Preisen möglich gewesen wäre. Randnummer 287
  3. b)Festzustellen,

Prospekt vom 26.05.2000 falsch ist, da eine Gewinnmanipulation im Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG für das Jahr 1999, die durch den Verkauf der Beteiligung an der Sprint-Corporation erfolgt sei, und die sich daraus ergebenden Risiken verschwiegen wurden. Randnummer 288 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 289 a) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu der Veräußerung der Sprint-Anteile für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 nicht wesentlich war. Randnummer 290 b) hilfsweise festzustellen,

eine etwaige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Prospektangaben nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten geführt hat, jedenfalls

die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Prospektangaben hatte und ihre Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 291 c) Weiter hilfsweise festzustellen,

etwaige auf die Prospektangaben zu der Veräußerung der Sprint-Anteile gestützte Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Randnummer 292 Erweiterung durch Beschluss des LG vom 01.12.2009 Randnummer 293 Antrag der Kläger: Randnummer 294 Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 fehlerhaft ist, weil keine, bzw. unzutreffende Angaben dazu erfolgen,

der Gewinn der Beklagten im Jahre 1999 überwiegend durch die zu Unrecht als Verkauf bezeichnete Einbringung der Anteile der Beklagten an der Firma Sprint bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der Firma Nordamerikanische Beteiligungs-Holding, erzielt wurde. Randnummer 295 22) Der Streitpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2008 vom Musterkläger mit Zustimmung der Musterbeklagten zurückgenommen. Randnummer 296 23) Festzustellen,

der Prospekt der Beklagten (DT) fehlerhaft ist, weil die Angaben zur Kostenentwicklung unzutreffend sind. Randnummer 297 Antrag der Kläger: Randnummer 298 a) Festzustellen,

die Ausführungen auf Seite 32 des Prospekts (Ausführungen zur Kostenentwicklung), Randnummer 299 „ Angesichts der für das Jahr 2000 zu erwartenden Entwicklung der Umsatzerlöse wird die Deutsche Telekom den Fokus erneut auf die Kostenentwicklung richten. “ Randnummer 300 falsch sind, da hier die notwendigen Abschreibungen auf die Immobilien in Höhe von mehr als 2 Milliarden € (trotz Kenntnis) nicht berücksichtigt worden sind. Randnummer 301 b) Festzustellen,

die Angaben zum Abschreibungsbedarf auf Seite 33 des Prospekts, Randnummer 302 „ Die Abschreibungen werden 2000 voraussichtlich aufgrund der 1999 oder 2000 durchgeführten Akquisitionen und der damit verbundenen Goodwill-Abschreibungen steigen. “ Randnummer 303 falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die notwendigen Abschreibungen auf die Immobilien nicht berücksichtigt wurden und, wäre dies der Fall gewesen, kein Gewinn je Aktie, sondern ein Fehlbetrag je Aktie hätte ausgewiesen werden müssen. Randnummer 304 c) Festzustellen,

die Ausführungen auf Seite 34 des Prospekts (Ausführungen zur Kostenentwicklung), Randnummer 305 Randnummer 306 falsch waren, weil auch bei diesen Angaben die erkennbar notwendigen Abschreibungen beim Immobilienvermögen nicht berücksichtigt wurden und die Bilanzierung der Beklagten massiv gegen das Gebot der Einzelbewertung verstieß. Randnummer 307 d) Festzustellen,

die Angaben auf Seite 35 des Prospekts Randnummer 308 Randnummer 309 falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die Höhe der erforderlichen und bekannten Abschreibungen nicht berücksichtigt worden sind. Randnummer 310 e) Festzustellen,

die Angaben auf S. 36 des Prospekts Randnummer 311 Randnummer 312 falsch waren, weil auch hinsichtlich dieser Angaben die Höhe der erforderlichen und bekannten Abschreibungen nicht berücksichtigt wurde. Randnummer 313 24) Festzustellen,

die gerügten Fehler des Prospekts der Beklagten (DT) vom 26.05.2000 wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. Randnummer 314 Antrag der Kläger: Randnummer 315 a) Festzustellen,

eine wesentliche Prospektunrichtigkeit bereits wegen der Überbewertung der Immobilien vorliegt. Randnummer 316 b) Festzustellen,

die Prospekthaftung der Beklagten unabhängig vom konkreten Bewertungsergebnis bereits deshalb besteht, weil die Beklagte seit 1995 bis 1999 vorsätzlich ihre Bilanzen manipuliert hat. Randnummer 317 c) Feststellung,

die gerügten Fehler bzw. Auslassungen jeweils wesentliche Angaben i.S. § 45 BörsG sind. Randnummer 318 d) Hilfsweise für den Fall,

der Antrag zu a) unbegründet wäre, festzustellen,

die gerügten Fehler bzw. Auslassungen (Anträge I 1.2.1 bis I 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006) zumindest in ihrer Gesamtheit wesentlich i.S. § 45 BörsG sind. Randnummer 319 25) Festzustellen,

die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche i.S. § 45 BörsG ist. Randnummer 320 Antrag der Kläger: Randnummer 321 a) Festzustellen,

die Beklagte (DT) Prospektverantwortliche ist. Randnummer 322 b) Festzustellen,

die Beklagte (Deutsche Telekom AG) prospektverantwortlich i.S. 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG ist. Randnummer 323 26) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 823 II Randnummer 324 Antrag der Kläger: Randnummer 325 a) Festzustellen,

die Beklagte (DT) aus § 823 II BGB i.V. § 264 a StGB haftet. Randnummer 326 b) Festzustellen,

die Beklagte (DT) aus § 823 II BGB i.V. § 331 I HGB haftet. Randnummer 327 c) Festzustellen,

die Beklagte aus § 823 II BGB i.V. § 400 I Nr. 1 AktG haftet. Randnummer 328 d) Festzustellen,

die Kläger kein Mitverschulden trifft. Randnummer 329 e) Festzustellen,

die deliktischen Ansprüche nicht durch die Prospekthaftungsansprüche verdrängt werden. Randnummer 330 f) Festzustellen,

es sich bei dem Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 um einen Prospekt i.S. § 264 a StGB handelt. Randnummer 331 g) Feststellung,

die Beklagte die in den Anträgen in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, unter 1.2.1 – 1.2.16 aufgeführten Angaben unrichtig sind und zwecks Vorteilserlangung gemacht wurden. Randnummer 332 h) Festzustellen,

die vorgetragenen falschen bzw. unterlassenen Angaben im Prospekt der Beklagten (DT) vom 26. Mai 2000 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien gemacht wurden. Randnummer 333 i) Festzustellen,

die unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben für die Kapitalanlageentscheidung erheblich gewesen sind. Randnummer 334 j) Festzustellen,

die in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, aufgeführten Angaben von den Verantwortlichen der Deutschen Telekom AG in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht wurden, insbesondere der ehemalige Finanzvorstand der Beklagten (DT) wissentlich und willentlich (vorsätzlich) gehandelt hat. Randnummer 335 27) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 826 Randnummer 336 Antrag der Kläger: Randnummer 337 a) Festzustellen,

die Beklagte (DT) aus § 826 BGB haftet. Randnummer 338 b) Festzustellen,

die Beklagte (DT) durch die in den Anträgen 1.2.

  1. – 1.2.16 16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom
  2. März 2006, aufgeführten Angaben bewusst unrichtige Auskunft durch das Verschweigen ungünstiger Tatsachen im Prospekt vom 26.05.2000 erteilt hat. Randnummer 339 c)) Festzustellen,

das in den Anträgen 1.2.1 – 1.2.16 16 in dem Verfahren 3-07 O 22/02, Schriftsatz vom 31. März 2006, dargestellte Verhalten der Beklagten (DT) sittenwidrig war. Randnummer 340 d) Festzustellen,

die Verantwortlichen seitens der Beklagten (DT), insbesondere Dr. K, mit Schädigungsabsicht gehandelt haben. Randnummer 341 28) Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV Randnummer 342 Antrag der Kläger: Randnummer 343 Festzustellen,

die Beklagte den Klägern aus Sonderverbindung nach den Grundsätzen der c.i.c. bzw. pFV wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten haftet. Randnummer 344 29) Feststellungen zur generellen Aktivlegitimation Randnummer 345 Antrag der Kläger: Randnummer 346 Festzustellen,

die Aktivlegitimation der Kläger unabhängig davon gegeben ist, ob eine Eintragung ins Aktienbuch erfolgt ist. Randnummer 347 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 348 Es soll weiter festgestellt werden,

die Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sind,

sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. Andienen der Aktien an die Beklagte (DT) gehalten haben. Randnummer 349 30) Feststellungen zu einer Aktualisierungspflicht der Beklagten (DT) Randnummer 350 Antrag der Kläger: Randnummer 351 Festzustellen,

die Beklagte (DT) verpflichtet war, zu ihrem Prospekt vom 26.05.2000 Nachträge vorzunehmen und/oder diesen zu aktualisieren und dies auch nach dem Börsengang und,

sie gegen diese Verpflichtungen vorsätzlich verstoßen hat. Randnummer 352 31) Feststellungen zur Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit des Prospekts vom 26.05.2000. Randnummer 353 Antrag der Kläger: Randnummer 354 a) Hilfsweise festzustellen,

ein „völlig unbedeutender Bilanzverstoß“, bzw. ein „richtiges Ergebnis“ oder auch eine „Unterbewertung“ trotz fehlerhafter Bewertungsmethode von der Beklagten (DT) nachzuweisen wäre, sie diesbezüglich die Beweislast träfe. Randnummer 355 b) festzustellen: Randnummer 356 Es ist eine nationale Beweislastregel, nach der der Kapitalanleger darlegen und beweisen muss, Randnummer 357 -

ein Börsenzulassungsprospekt nicht im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie des Rates vom 17.3. 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, Nr. 80/390/EWG, erstellt und veröffentlich wurde und Randnummer 358 - dieser Prospekt einen Inhalt aufweist, der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, Randnummer 359 im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen in der Richtlinie und das Ziel der Richtlinie, den Anlegerschutz zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und – zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH Rs. 199/82, „Amministrazione delle Finanze dello Stato ./. Societa San Giorgio S.P.A.“, Slg. 1983, 3595 ff) unvereinbar, insbesondere

nationale Beweisvorschriften sicherstellen müssen,

die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. Randnummer 360 Betroffen ist die folgende öffentliche Kapitalmarktinformation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG: Randnummer 361 - Deutsche Telekom AG Bonn Verkaufsprospekt für 512.000.000 € 200.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € sowie für bis zu 76.800.000 € 30.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 € im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau jeweils mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 Wertpapier-Kenn-Nummer 555 750 – ISIN Code DE 000 555 750 8 – Common Code 10540836 – vom 26.05.2000, einschließlich der Nachträge 1 bis 3 hierzu Randnummer 362 c) Festzustellen,

die Beklagte (DT) bezüglich der von ihr angenommenen fehlenden Kausalität der Unrichtigkeit des Börsenprospektes für das Investitionsverhalten der Kläger die Beweislast trägt. Randnummer 363 32) Feststellungen zu generellen Verjährungsfragen hinsichtlich der in den Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG u.a. geltend gemachten Ansprüche. Randnummer 364 Antrag der Kläger: Randnummer 365 a) Festzustellen,

weder die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001, noch die Mitteilung zur Akquisition der Firma VoiceStream die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auslöste und damit (insoweit) die erhobene Einrede der Verjährung nicht greift. Randnummer 366 b) Festzustellen,

Ansprüche aus der von der Beklagten auf Seite 3 des Prospektes vom 26.05.2000 übernommenen Prospekthaftung frühestens am 31.12.2004 verjährt sind. Randnummer 367 c) Festzustellen,

durch einen bis einschließlich 27.5.2003 bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) eingegangenen Antrag gegen die Beklagte (DT) auf Schadensersatz wegen unvollständigem und/oder unrichtigem Prospekt vom 26.5.2000 (Prospekthaftung) die Verjährungsfrist gemäß § 47 2. Alt. BörsG a.F. für die Schadensersatzansprüche gemäß dem genannten Feststellungsziel gehemmt wurde; Randnummer 368 aa) festzustellen,

insbesondere die Bekanntgabe des jeweiligen ÖRA-Antragsgegners gegenüber der Beklagten (DT) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkte; die Zustellung des jeweiligen Antrags auch dann noch „demnächst“ erfolgte, wenn der jeweilige Antrag erst Ende 2003 oder später der Beklagten durch die ÖRA zugestellt oder anderweitig bekannt gegeben wurde, soweit die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA bestimmten Frist überwiesen haben; Randnummer 369 bb) festzustellen,

eine Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe durch die ÖRA seitens der Kläger nicht veranlasst war, insbesondere da wegen deren Überlastung durch tausende Anträge eine Beschleunigung auch tatsächlich nicht möglich war, weil die ÖRA unabhängig von der Tatsache des Eingangs des jeweiligen Antrags erst alle eingegangenen Anträge erfasst hat, bevor die ersten Anträge der Beklagten (DT) zugestellt wurden; Randnummer 370 cc) festzustellen,

es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ nicht notwendig war, dem Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen und insoweit die Aufforderung seitens der ÖRA abgewartet werden konnte und rein tatsächlich eine sofortige Beifügung von Abschriften nicht zu einer Beschleunigung der Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber der Beklagten (DT) geführt hätte; Randnummer 371 dd) festzustellen,

es für die Kläger im Verfahren bei der ÖRA zur Wahrung der Zustellung „demnächst“ auch nicht notwendig war, dem Antrag sogleich die notwendigen Kosten beizufügen oder diese vor Aufforderung der ÖRA zu zahlen, sondern insoweit die Aufforderung der ÖRA abgewartet werden konnte, auch wenn diese erst Monate nach Antragstellung erfolgte, insbesondere weil wegen des durch die ÖRA praktizierten Verfahrens tatsächlich eine Beschleunigung der Zustellung durch frühere Kostenvorschusszahlungen nicht eingetreten wäre; Randnummer 372 ee) festzustellen,

eine – infolge der Überlastung der ÖRA bzw. des durch diese zur Bewältigung der zahlreichen Vorgänge angewandten Verfahrens – verzögerte Zustellung bzw. Bekanntgabe der Anträge, den Klägern nicht zugerechnet werden kann; Randnummer 373 ff) festzustellen,

die Beklagte (DT) mit Schreiben ihrer Anwälte vom 12.09.2003 (Anlage LW 11 zur Klageerwiderung) gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet hat und es deshalb überhaupt nicht auf eine Zustellung bzw. Bekanntgabe „demnächst“ bzw. den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe ankommt, weil durch den ausdrücklichen, bedingungslosen, für jedes einzelne Verfahren erklärten Verzicht auf Bekanntgabe seitens der Beklagten (DT) die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Anträge eintrat und es der Beklagten daher verwehrt ist, sich im Rahmen der Einrede der Verjährung auf eine verspätete Zustellung bzw. Bekanntgabe der ÖRA-Anträge der Kläger, welche bis einschließlich 27.05.2003 bei der ÖRA eingingen, zu berufen, soweit die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht gezahlt haben; Randnummer 374 gg) festzustellen,

die angebliche und seitens der Kläger bestrittene Verweigerung von Verhandlungen seitens der Beklagten (DT) gegenüber der ÖRA (Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 07.05.2004, Anlage LW 8 zu Klageerwiderung) nicht einzelnen Klägern bzw. Verfahren galt, insbesondere die Beklagte (DT) ihre Ansicht ändern und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs eine andere Behandlung vorsehen konnte, insbesondere auch, weil eine allgemeine Verweigerung vor Anhängigkeit des jeweiligen Güteverfahrens keine verfahrensrechtlichen Wirkungen haben konnte und ebenso wenig eine allgemeine Verweigerung gegenüber der ÖRA oder gegenüber der DSW für ein einzelnes Verfahren Wirkung entfaltet, es sei denn, es wäre gegenüber einem bestimmten Kläger in einem bestimmten Verfahren erklärt worden, was die Beklagte zu beweisen hätte; Randnummer 375 hh) festzustellen,

die ÖRA und/oder die DSW rechtlich nicht verpflichtet waren, an sie allgemein gerichtete Schreiben der Beklagten (DT) an die jeweiligen Kläger als Antragsteller weiterzuleiten; Randnummer 376 ii) festzustellen,

dies (

  1. hh)auch dann gilt, wenn die Antragsteller das DSW-Formular (Anlage LW 5 zur Klageerwiderung) benutzten und/oder die DSW im ÖRA-Verfahren als Terminsvertreter bevollmächtigten; Randnummer 377
  2. jj)festzustellen,

den von der DSW lediglich als Terminsvertreter in ÖRA-Terminen vertretenen Klägern eine vor oder nach Bevollmächtigung erhaltende Kenntnis der DSW durch zugegangene Erklärungen der Beklagten (DT) nicht zuzurechnen ist, insbesondere weil diese nicht auf spezielle Verfahren bezogen waren und weil der DSW als Terminvertreter nicht empfangsberechtigt im Sinne des §176 ZPO war, und deshalb Erklärungen an die ÖRA, in Kopie zugeleitet der DSW, – zudem solche vor einer Bevollmächtigung – keine Wirkung gegenüber den Antragstellern entfalten konnten; Randnummer 378 kk) festzustellen,

die am 05. und 07.05.2003 an die ÖRA gerichteten Schreiben der Beklagten, mit welchen sie angeblich die Teilnahme an ÖRA-Verfahren verweigert hat, selbst dann keine Wirkung in gegenüber den Klägern gehabt hätten, wenn die DSW im Sinne eines Prozessbevollmächtigten mandatiert gewesen wäre, insbesondere wenn Kläger das Schreiben/Formular der DSW erst nach dem 07.05.2003 verwandt haben, auch weil eine persönliche Kenntnis des Bevollmächtigten aus anderen Angelegenheiten vor Mandatierung nicht in dem Vollmachtgeber zugerechnet werden kann und Mandatierung nicht dem Vollmachtgeber zugerechnet werden kann und darüber hinaus, weil die Verweigerung nicht auf spezielle Verfahren bezogen war; Randnummer 379 ll) festzustellen,

es sich bei Verwendung der DSW-Antragsformulare jeweils um prozessual getrennte, selbständige Verfahren handelt und insoweit Erklärungen der Beklagten (DT) in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren hatten; Randnummer 380 mm) festzustellen,

die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA insbesondere bei fehlender Kenntnis von den an die ÖRA und den DSW gerichteten Schreiben der Beklagten (DT) seitens der Kläger und bei fehlender Information der jeweiligen Kläger durch die Beklagte (DT) sowie bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich war, auch weil die Kläger jeweils einzeln handelten und ihnen eine individuelle Überlastung der ÖRA durch eine Vielzahl paralleler gleichartiger Anträge nicht zugerechnet werden kann; Randnummer 381 nn) festzustellen,

das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne des § 204 Absatz 2 BGB nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften des ÖRA-Verfahrens festgestellt werden konnte, insbesondere weil § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vorsieht,

der Antragsteller die notwendigen Formalien wahrt und insoweit eine Feststellung des Scheiterns des Verfahrens als Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB nicht infolge der allgemeinen Verweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 07. Mai 2003 möglich war, auch weil erst danach die meisten Anträge bei der ÖRA eingingen und damit ohne jeweilige Terminsbestimmung das Scheitern der Verhandlungen als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 BGB durch die ÖRA nicht festgestellt werden konnte; Randnummer 382 oo) festzustellen,

die Verfahrensordnung der ÖRA oder ein entsprechend anwendbares Gesetz keine Vorschriften enthält – wie z.B. in Schleswig-Holstein § 9 Abs. 2 SchlG –,

ein Güteversuch schon dann als gescheitert gilt, wenn die Gegenpartei vor dem Termin zur Schlichtungsverhandlung mitgeteilt hat,

sie nicht erscheinen wird, wobei selbst dies nur für bereits eingeleitete Verfahren nach Bekanntgabe und Terminsbestimmung gelten kann; Randnummer 383 pp) im Übrigen festzustellen,

– wenn vorstehendes (siehe

  1. nn)nach allgemeinen Grundsätzen gelten würde – dies vorliegend allenfalls dann zur Anwendung käme, soweit die Beklagte (DT) jedem einzelnen Kläger im jeweiligen Verfahren ihre Ablehnung, am Verfahren teilzunehmen, mitgeteilt hätte; Randnummer 384
  2. qq)festzustellen,

sich aus dem von der Beklagten (DT) vorgelegtem Schreiben an die ÖRA (Anlage LW 9 im Klageverfahren), mit welchem sie dieser gegenüber monierte,

ihr – der Beklagten (DT) – kein einziger der im Mai 2003 gestellten Anträge bekannt gegeben wurde, ergibt,

eine Verweigerungshaltung hinsichtlich der Verhandlungsbereitschaft nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten wurde; Randnummer 385 rr) festzustellen,

die Hemmung der Verjährung durch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der ÖRA auch ein legitimes Ziel zur Durchsetzung der Interessen ist und nicht gegen Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB verstößt, insbesondere die Stellung eines Güteantrags zum Zweck der Verjährungshemmung bei der ÖRA so legitim war, wie jede andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Maßnahme legitim ist, allein deshalb, weil dieses Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die Beklagte verursacht hat und auch tatsächlich nicht zu einer Verzögerung geführt hat, weil beim Landgericht Frankfurt auch bis zum 27.5.2003 eingereichte Klagen nicht vor solchen, welchen ein ÖRA-Verfahren vorausging, verhandelt oder entschieden wurden. Des Weiteren festzustellen,

§ 204

BGB Ausdruck dafür ist,

die Verjährung während der Zeit der Anspruchsgeltendmachung gehemmt sein soll und zudem die Kläger auch tatsächlich Klage eingereicht haben, weshalb eine rechtsmissbräuchliche Belastung der Beklagten nicht gegeben ist; Randnummer 386 ss) festzustellen,

die Hemmung der Verjährung durch Einleitung des ÖRA-Verfahrens erste nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin, in welchem das Scheitern festgestellt wurde, endet, insbesondere weil nach § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung sechs Monate nach einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, jedenfalls in dem Falle, in dem die antragstellende Partei im Termin erscheint; Randnummer 387 tt) festzustellen,

auch für nicht im ÖRA-Gütetermin erschienene Kläger die verjährungshemmende Wirkung des Antrags frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens bzw. das Weglegen der Akte, frühestens 6 Monate nach dem Termin in welchem entsprechendes festgestellt wurde, endet; Randnummer 388 uu) festzustellen,

die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht spätestens am 27.11.2003 endete, berechnet auf Basis des 27.05.2003 als Ablaufzeitpunkt der dreijährigen börsenrechtlichen Verjährung, insbesondere weil vor Veranlassung der Bekanntmachung der jeweiligen Anspruchstellung gegenüber der Beklagten ein Scheitern der Verhandlungen und damit eine anderweitige Beendigung des ÖRA-Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt nicht festgestellt werden konnte, da die Frist des § 204 Abs. 2 BGB nicht vor Beginn bzw. der Einleitung des jeweiligen Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beginnen konnte; Randnummer 389 vv) festzustellen,

eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht durch die ad-hoc-Meldung der Beklagten (DT) vom 21.02.2001 ausgelöst wurde, insbesondere nicht hinsichtlich der Prospektunrichtigkeiten, besonders weil in der Meldung jedenfalls nicht darauf hingewiesen wird,

die Beklagte (DT) ihr Immobilienvermögen von Anfang an überhöht mittels eines unzulässigen Bewertungsverfahrens bewertet hat und des Weiteren festzustellen,

die Beklagte aber die konkrete Kenntnis eines jeden Klägers von der Meldung nachweisen müsste. Randnummer 390 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 391 a) Festzustellen,

die von den Klägern bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: „ÖRA“) gestellten Güteanträge rechtsmissbräuchlich waren und die Verjährung nicht hemmen konnten; insbesondere, festzustellen, Randnummer 392 aa)

der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (im Folgenden: „DSW“) bekannt war,

die Durchführung von Güteverfahren bei der ÖRA nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien führen würde, weil die Beklagte der DSW ihre fehlende Bereitschaft, sich zu einigen und an den Güteverfahren teilzunehmen, bereits vor Anbringung der Güteanträge mitgeteilt hatte; Randnummer 393 bb)

das bereits vor Anbringung der Güteanträge vorhandene Wissen der DSW hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft der Beklagten (DT), sich zu einigen und an Güteverfahren teilzunehmen, allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern jeweils zuzurechnen ist; Randnummer 394 cc)

die Kläger und die DSW bezweckt haben, die ÖRA durch Tausende von Güteanträgen zu überlasten und lahm zu legen, um dadurch den Eintritt der Verjährung auf Jahre hinaus zu verzögern, obwohl von Anfang an feststand,

eine gütliche Einigung nicht zu erwarten war; Randnummer 395 dd)

das bereits vor Anbringung der Güteanträge bestehende Wissen der DSW hinsichtlich der bevorstehenden Überlastung der ÖRA allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern zuzurechnen ist Randnummer 396 b) Hilfsweise für den Fall,

die Feststellung zu a) nicht getroffen wird, festzustellen,

durch die Güteanträge der Kläger die Verjährung nicht gehemmt werden konnte, weil deren Bekanntgabe nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1, 2. Hs. BGB erfolgte; insbesondere, festzustellen, Randnummer 397 aa)

eine Bekanntgabe der Güteanträge erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der absoluten Verjährung nicht mehr als demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB angesehen werden kann; Randnummer 398 bb)

die Güteanträge auch dann nicht mehr als demnächst bekannt gegeben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzusehen sind, soweit Antragsteller im Güteverfahren den dortigen Kostenvorschuss zu spät gezahlt habe; Randnummer 399

  1. cc)das die Güteanträge auch dann nicht mehr als demnächst bekannt gegeben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anzusehen sind, soweit Antragsteller im Güteverfahren ihren Güteanträgen nicht die erforderliche Anzahl an Abschriften beigefügt haben; Randnummer 400
  2. dd)das die Beklagte nicht auf die Bekanntgabe der Güteanträge verzichtet hat. Randnummer 401
  3. c)Hilfsweise für den Fall,

die Feststellungen zu

  1. a)und zu
  2. b)nicht getroffen werden, festzustellen,

eine etwaige Hemmung der Verjährung jedenfalls sechs Monate nach der Mitteilung der Beklagten vom 05.05.2003 an die ÖRA und an die DSW beendet war, weil die Güteverfahren aufgrund dieser Mitteilung bereits gescheitert waren; insbesondere, festzustellen, Randnummer 402 aa)

§ 204Abs.

2 S. 1 BGB an das tatsächliche Scheitern des Verfahrens anknüpft und nicht eine dahingehende förmliche Feststellung durch die ÖRA voraussetzt; Randnummer 403 bb)

von einem Scheitern des Güteverfahrens auszugehen ist, wenn eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt und dies objektiv nachvollziehbar ist; Randnummer 404 cc)

die Güteverfahren in dem Moment gescheitert waren, in dem die Erklärung der Beklagten, sich nicht einigen oder an den Güteverfahren teilnehmen zu wollen, der ÖRA und der DSW zugegangen ist; Randnummer 405 dd)

das bereits vor Anbringung der Güteanträge vorhandene Wissen der DSW hinsichtlich der fehlenden Bereitschaft der Beklagten, sich zu einigen und an Güteverfahren teilzunehmen, allen von der DSW im Güteverfahren vertretenen Antragstellern zuzurechnen ist. Randnummer 406 d) Hilfsweise für den Fall,

die Feststellungen zu

  1. a)bis
  2. c)nicht getroffen werden, festzustellen,

durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.05.2003 gestellt wurden, die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte und die behaupteten Prospekthaftungsansprüche deshalb bereits verjährt sind. Randnummer 407 Erweiterung des Antrags gem. Beschluss vom 23. April 2007 : Randnummer 408 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 409 Zu Ziffer 32 des Vorlagebeschlusses soll weiter festgestellt werden, Randnummer 410 a)

es sich bei den unter den Ziffern 2, 7, 15, und 17, sowie den Ziffern 3 und 4; 5, 6 und 10; 8; 9; 11, 18, 20 und 23; 12; 13; 14; 19; 21 und 22 des Vorlagebeschlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeit angenommenen Umstände um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und damit zwölf unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind; Randnummer 411 b)

, soweit Kläger die von ihnen angenommenen Prospekthaftungsansprüche mit einem der unter lit. a) aufgeführten, nach Ablauf der Verjährung in das Verfahren eingeführten Punkte begründen, Ansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind. Randnummer 412 33) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Mai 2000 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu,

ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Randnummer 413 Antrag der Kläger: Randnummer 414 a) Es wird festgestellt,

die Beklagte (DT) schuldhaft handelte. Randnummer 415 b) Es wird festgestellt,

die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist. Randnummer 416 c) Festzustellen,

die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt haben,

der Erwerb der Aktien nicht aufgrund des Prospekt vom 26.05.2000 erworben wurden und die vorgetragenen Fehler des Prospekts nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beitrugen. Randnummer 417 Antrag der Musterbeklagten: Randnummer 418 a)

der Prospekt das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung durch eine Vielzahl hieran beteiligter Fachabteilungen der Beklagten, von der Beklagten beauftragter Rechtsanwaltskanzleien und der Abschlussprüferin der Beklagten war und von keinem der Beteiligten an der zur Veröffentlichung vorgesehenen Endfassung des Prospekts Korrekturbedarf angemeldet wurde; Randnummer 419 b)

die in dem Prospekt abgedruckten Konzernabschlüsse der Beklagten von PricewaterhouseCoopers bzw. Coopers & Lybrand mit uneingeschränkten Testaten versehen worden waren; Randnummer 420 c)

der Prospekt zu DT 3 (Aktienangebot Mai 2000) keine positive Anlagestimmung erzeugt hat; Randnummer 421 d)

die Aktien der Beklagten seit Anfang des Jahres 2000 bis zu der als DT 3 bezeichneten Aktienumplatzierung im Juni 2000 innerhalb nur weniger Monate fast 40 % an Wert verloren hatte; Randnummer 422 e)

sich eine im Juni 2000 etwa noch vorhandene positive Anlagestimmung ausschließlich auf die seinerzeit noch anhaltende, von einer erheblichen Risikobereitschaft geprägten Börseneuphorie gründete; Randnummer 423 f)

die Prospektangaben zum Immobilienbuchwert weder von den Analysten, noch von Fondsmanagern oder sonstigen Prospektlesern bei ihrer Kaufentscheidung für relevant gehalten wurden und daher keine (positive) Anlagestimmung auslösen konnten; Randnummer 424 g)

ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlageentscheidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angeblich unrichtigen Prospektangabe beruht hätte; Randnummer 425 h)

ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn angeblich unrichtige und unvollständige Angaben im Prospekt so wenig bedeutend sind,

sie erfahrungsgemäß die Anlageentscheidung von Erwerbern nicht beeinflussen; Randnummer 426 i)

ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn ein Kläger nicht substantiiert behauptet, er habe den Prospekt seinerzeit tatsächlich gelesen; Randnummer 427 j)

die Kläger mangels einer generell durch den Prospekt ausgelösten positiven Anlagestimmung hätten vortragen müssen, auf welche bestimmten Prospektangaben sie vertraut haben wollen; Randnummer 428 k)

ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, soweit ein Kläger Aktien der Beklagten erst nach dem 24.07.2000 erworben hat; Randnummer 429 l)

nach erheblichen Steigerungen der Aktienkurs nicht nur der Beklagten, sondern aller namhaften Telekommunikationsunternehmen seit März 2000 erheblich gefallen ist; Randnummer 430 m)

der Kursverlauf die Aktie der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa France Telecom, Telecom Italia, British Telecom oder KPN zeigt,

die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen haben; Randnummer 431 n)

mit der Dr. Seebauer & Partner Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung mbH ein Beratungsunternehmen mit anerkannter Expertise und Spezialisierung bei der Bewertung von Immobilienbeständen mit der Bewertung des Immobilienbestandes im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten beauftragt worden war; Randnummer 432 o)

auch von Seiten der Konsortialbanken und der damaligen Mehrheitsaktionäre der Beklagten, Bund und KfW, keine Bedenken hinsichtlich des Immobilienbuchwerts geltend gemacht wurden; Randnummer 433 p)

schon im Rahmen der Vorbereitung von DT 2 (Aktienangebot 1999) die Anwaltskanzlei Cleary, Gottlieb, Stehen & Hamilton LLP die Prospektangaben hinsichtlich des Immobilienbestandes der Beklagten ein weiteres Mal überprüft hatte und die von der Beklagten in den Prospekt aufgenommenen Ausführungen zu ihrem Immobilienportfolio dabei als in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt wurden; Randnummer 434 q)

C&L (nunmehr: PwC), die die von S&P ermittelten Werte zusätzlich geprüft hatte, eine der größten und fachlich qualifiziertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland ist und über eine besondere Expertise bei der Bewertung von Immobilien verfügt; Randnummer 435 r)

das Ergebnis der von WEDIT im Oktober und November 1998 durchgeführten Untersuchung und Überprüfung der Immobilienbilanzierung war,

die Immobilienbewertungsmethode als zulässig und angemessen angesehen wurde und kein Korrekturbedarf festgestellt wurde; Randnummer 436 s)

selbst wenn man darauf abstellt, ob und inwieweit am 21.02.2001 und am 19.12.2001 unternehmensspezifische Informationen den Aktienkurs der Beklagten innerhalb dessen gewöhnlicher Volatilität beeinflusst haben könnten, hier feststeht,

jedenfalls die Veränderung des Buchwerts des Immobilienbestands hierfür keine Ursache war; Randnummer 437 t)

die mit Unternehmensbewertungen und Anlageentscheidungen ständig befasste Fachwelt die Abschreibung auf den Immobilienbuchwert ebenfalls positiv oder allenfalls neutral bewertete. Randnummer 438 Die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) werden hilfsweise für den Fall gestellt,

der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält. Randnummer 439 Die Anträge f), n), o), p), q), r), s) und t) werden hilfsweise für den Fall gestellt,

der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben zu dem Immobilienbuchwert für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält. Randnummer 440 Des Weiteren geht die Musterbeklagte davon aus,

der Kursverlauf der Aktie der Beklagten sowie der Kursverlauf der Aktien anderer namhafter Telekommunikationsunternehmen angesichts der feststehenden amtlichen Börsenkursnotierungen unstreitig und daher die unter

  1. d)und
  2. l)beantragten Feststellungen dazu entbehrlich sind. Sollte der Kursverlauf dennoch bestritten werden, hält sie diese Anträge zu
  3. d)und
  4. l)als Hilfsanträge wie für die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j),
  5. k)und
  6. m)aufrecht. Randnummer 441 34) Ergänzungen gem. § 13 KapMuG Randnummer 442
  7. a)(Beschluss des LG vom 24.02.2009/29.11.11) Randnummer 443 in Ziff. 1 ergänzt durch Beschluss vom 29.11.11 Randnummer 444
  8. aa)Es wird festgestellt,

im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt zur dritten Tranche und im Zusammenhang damit der Hinweis fehlt,

Randnummer 445 aaa)

die Deutsche Telekom AG mit interner Vereinbarung vom 16.06.1999 sowie mit Vertrag vom 17.06.2000 („Globaler Übernahmevertrag“) kompensationslos die Prospekthaftung für die zweite und dritte Tranche übernahm („Globale Übernahme“), Randnummer 446 bbb) wie die interne Vereinbarung vom 16.06.1999 und der Globale Übernahmevertrag vom 17.06.2000 inhaltlich ausgestaltet waren, Randnummer 447 ccc)

für diese „Globale Übernahme“ keinerlei wirtschaftlicher wie juristischer Anlass bestand, weil die Musterbeklagte (DT) an den Emissionserlösen nicht partizipierte, Randnummer 448 ddd)

es somit keinen Grund für die Telekom gab, an den Prospekten mitzuwirken, Randnummer 449 eee)

sie sich gegen dieses Risiko, gleichwohl dies möglich gewesen wäre, nicht versichert hat, Randnummer 450 fff)

hiermit erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Deutsche Telekom AG zu besorgen waren, Randnummer 451 ggg) und

jeder Umstand für sich, jedenfalls kumulativ zusammen erhebliche prospektveröffentlichungspflichtige Tatsachen waren. Randnummer 452 b) Es wird festgestellt,

es eine nationale Verschuldensregel ist, wonach der Haftungsadressat nicht haftet, wenn er darlegt und beweist, Randnummer 453 -

ein Verkaufsprospekt zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, nicht grob fahrlässig im Sinne der letzten, der auf den vorliegenden Prospekt anzuwendenden Fassung der Richtlinie Nr. 89/298/EWG des Rates vom 17.04.1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, ABl. 1989 L 124/8 vom 05.05.1989; Änderung: ABl 1994 C 241/1; ABl. 1995 L 1/1, in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 80/390/EWG des Rates vom 17.03.1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapiere zu veröffentlichen ist, ABl. 1980 L 100/1 vom 17.04. 1980, geändert durch ABl. 1982 L 62/22, ABl. 1987 L 185/81; ABl. 1990 L 112/24; ABl. 1994 L 135/1, erstellt und veröffentlicht wurde und Randnummer 454 -

der fehlerhafte Inhalt dieses Prospektes, also ein Inhalt der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 44, 45 BörsG), und dies mit den inhaltlichen Anforderungen in den Richtlinien und den Zielen der Richtlinien, den Anlegerschutz und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und –zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH v. 06.10.1970 – Rs. 9/70 Franz Grad, Slg. 1970, 825 Rn. 5 – Leberpfennig; EuGH v. 09.11.1983 – Rs 199/82 Societa San Giorgio S.P.A., Slg. 1983, 3595 Rn. 14; EuGH v. 10.041984 – Rs. 14/83 von Calson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rn. 14-18, 23, 28; EuGH v. 19.11.1991, verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90 Francovich I, Slg. 1991, I-5357, Rn. 32, 42 f; EUGH v. 17.10.1989 – Rs. 109/88 Danfoss, Slg. 1989, 3199 Rn. 14. Siehe auch EUGH v. 10.03.2005 – Rs. C-196/02 Nikoloudi,

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