Minderung Kaufpreis aus Vertrag über bebautes Grundstück mit Gaststättenbetrieb Anmerkung Es wurde kein Rechtsmittel bekannt. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 15. Oktober 2010, 8 O 435/07, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.10.2010 teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.10.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger sieht sich zur Minderung des Kaufpreises aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück mit dem Gaststättenbetrieb „X in O1“ berechtigt. Ein vor Abschluss des Kaufvertrages vom Kläger beauftragtes Wertermittlungsgutachten des Grundstücks ermittelte zum Stichtag ...10.2003 einen Verkehrswert von 1.900.000,00 €. Randnummer 2 Am ...2003 ließ der Kläger ein notarielles Schuldanerkenntnis beurkunden, mit dem er anerkannte, dem Beklagten 300.000,00 € zu schulden. Die Schuldsumme sollte in Teilbeträgen von je 50.000,00 € jährlich zur Rückzahlung fällig sein. 50.000,00 € der Schuldsumme sind bislang gezahlt. Randnummer 3 Kaufgegenstand des am ...2003 protokollierten Kaufvertrages war eine Teilfläche von 3.069 qm sowie das Inventar der Gaststättenbetriebe „X“ und des Gasthauses „Y“, insgesamt ein Grundbesitz, der „ bebaut ist mit für den Betrieb einer Gaststätte mit Biergarten aus- und eingerichteten Gebäude- und Baulichkeiten nebst Kfz-Stellplätzen, einem Wohnhaus, einer Halle, einem Personalwohnheim und einem Kinderspielplatz “, wobei 1.900.000,00 € für Grundflächen und Gebäudeteile sowie 700.000,00 € für Inventar zu zahlen war. Als Übergabetermin vereinbarten die Parteien den Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem …1.2004. Randnummer 4 § 5 Ziffer 3 des Vertrages enthält folgende Regelung: Randnummer 5 „Der Käufer versichert, dass der Gaststättenbetrieb über alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen oder sonstigen Zustimmungen verfügt, die für die Errichtung und Nutzung der betrieblich genutzten Gebäude sowie des Gaststättenbetriebes in der gegenwärtigen Form erforderlich sind…..Der Gaststättenbetrieb wurde bislang mit allen anwendbaren Rechtsvorschriften, Genehmigungen und behördlichen Auflagen geführt, der Gaststättenbetrieb befindet sich in einem konzessionsfähigen Zustand, etwaigen bei der Konzessionserteilung für den Käufer erteilten Auflagen, soweit sie nicht in der Person des Käufers selbst liegen, wird der Verkäufer auf eigene Kosten nachkommen.“ Randnummer 6 Am ...2003 schloss der Kläger mit der Tochter des Beklagten, die den Biergarten und die Gaststätte damals betrieb, einen Unternehmenskaufvertrag, mit dem ihm u. a. die Kundendatei, Warenbestand, Geschäftsgüter und weiteres Inventar zum ...01.2004 gegen Zahlung von 100.000,00 € übertragen wurden. Randnummer 7 Die Kaufpreiszahlung leistete der Kläger am ...01.2004. Der Beklagte verblieb Eigentümer größerer Grundstücksflächen angrenzend an das verkaufte Grundstück. Randnummer 8 Auf Antrag des Klägers erteilte ihm die Stadt am ...04.2004 eine Betriebserlaubnis, die irrtümlich als Betriebsende 22:00 Uhr angab. Die Betriebserlaubnis wurde nach Intervention des Klägers zum ...2.2005 geändert. Die Erlaubnis vom ...2.2005 ist inhaltlich identisch mit der Betriebserlaubnis, die der Tochter des Beklagten erteilt worden war und gab als Größe des Wirtschaftsgartens 550 qm an. Sie umfasst nicht die mitverkaufte Halle oder die Außentoiletten. Der Kläger führt seit Januar 2004 die Gaststättenbetriebe im bisherigen Umfang weiter. Er nutzte die Halle als Lager, als Regenunterstand für Gäste des Biergartens und für einige größere Veranstaltungen jährlich. Zu behördlichen Beanstandungen kam es nicht. Randnummer 9 Zwischen dem Beklagten, einem Investor und der Stadt besteht die Absicht der Bebauung der Nachbargrundstücke mit Wohneinheiten. In Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Bebauung begannen im Jahr 2007 Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die Verabschiedung des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Z“ scheiterte bislang an dem Widerstand des Klägers, auch nachdem ihm der Beklagte im Oktober 2007 avisiert hatte, von einer Vollstreckung der offenen 245.000,00 € aus dem notariellen Schuldanerkenntnis abzusehen. Mit vorliegender Klage verfolgte der Kläger zunächst, die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis für unzulässig zu erklären, weil ihn der Beklagte hinsichtlich des Vorhandenseins sämtlicher öffentlich-rechtlichen Genehmigungen getäuscht habe. Mit Klageerweiterung vom 16.12.2007 machte der Kläger zusätzlich einen Zahlungsanspruch von 55.000,00 € geltend, den er im Prozessverlauf auf 324.055,10 € erweiterte. In Höhe von 245.000,00 € rechnet der Kläger gegenüber dem Anspruch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis mit einem Minderungsbetrag in dieser Höhe auf, zum überschießenden Betrag verlangt er Zahlung. Randnummer 10 Nachdem im Verlauf des Verfahrens aufgrund eines klarstellenden Schreibens der Stadt vom 20.11.2007 unstreitig wurde, dass der Wirtschaftsgarten (nachfolgend Biergarten) vollumfänglich mit einer Größe von 2.580 qm genehmigt ist, hat der Kläger noch Sachmängel in Gestalt des Fehlens von Konzessionen und Baugenehmigungen für folgende Teile des Kaufgegenstandes gerügt. Es fehle eine Gaststättenbetriebserlaubnis für die Halle, die nur als Reithalle genehmigt ist, nicht jedoch zum Betrieb einer Gaststätte, was von der Bauaufsicht lediglich toleriert werde. Von dieser eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Halle habe er vor Kaufvertragsabschluss keine Kenntnis gehabt. Nacherfüllung sei dem Beklagten insoweit nicht möglich, da dieser erklärt habe, dass er einer Nutzungsänderung, was nachbarrechtlich erforderlich sei, nur zustimme, wenn der Kläger den städtebaulichen Vertrag mit der Stadt und dem Investor abschließe. Darüber hinaus monierte er die fehlenden Baugenehmigungen des Wirtschaftsgebäudes als Personalunterkunft und der Außentoilette. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (Schriftsatz vom 05.11.2008, S. 2 f.) ließ der Kläger seinen Vorwurf, dass der Beklagte ihn hinsichtlich einer Gaststättenkonzession der Halle getäuscht habe, fallen. Die fehlende Konzessionierung betreffe den Unternehmenskaufvertrag vom ...2003 und sei für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Er begründete seinen Minderungsanspruch nachfolgend mit der Nutzung der Halle als Lagerhalle und für Gastronomie, sowie der behaupteten Vorspiegelung einer möglichen erweiterten Nutzung als Tanzsaal, was für ihn keine Zweifel habe aufkommen lassen, dass die entsprechenden Genehmigungen für diese Nutzung erteilt seien. Zur Schadenshöhe verwies der Kläger auf ein im Prozess eingeholtes Privatgutachten vom ...10.2009. Randnummer 11 Auf Antrag des Beklagten hat die Stadt am 09.06.2008 die Nutzungsänderung des Wirtschaftsgebäudes in eine Personalunterkunft nachträglich legalisiert. Randnummer 12 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das geltend gemachte Minderungsbegehren bereits deshalb unbegründet sei, da der Kläger mögliche Nacherfüllung nicht verlangt habe. Der Gaststättenbetrieb verfüge über die kaufvertraglich vereinbarten Genehmigungen für eine Nutzung mit Biergarten in der „gegenwärtigen Form“. Die bei Veräußerung vorgelegenen Genehmigungen hätten der damaligen Nutzung entsprochen. Weitergehende Genehmigungen seien nicht erforderlich gewesen. Als auf Dauer ausgerichteter Ausschank- oder Festsaal sei die Halle nie genutzte worden, nur an Einzeltagen (5 x jährlich) und jeweils mit behördlicher Genehmigung als Festhalle umfunktioniert. Eine Eignung der Halle als Veranstaltungshalle sei nie zugesichert worden. Der Kläger habe bei Vertragsschluss positiv gewusst, dass die Nutzung von der Bauaufsicht nur toleriert werde. Er verwies auf die Baugenehmigungen für die Halle als Reithalle sowie die Kenntnis des Klägers hiervon und auf die erwirkte Legalisierung des Personalwohnheims. Die Außentoilette vor der Halle sei zwar ohne Baugenehmigung errichtet worden, wovon auch er erst durch das Verfahren Kenntnis erlangt habe, diese sei aber nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen. Eine Nachgenehmigung dieser Toilettenanlage sei jederzeit möglich. Seit 2002 seien im Übrigen Toilettenanlagen bis 39 Kubikmeter genehmigungsfrei. Etwaige Gewährleistungsansprüche seien auch verjährt. Der Beklagte wolle sich seine Stellung als Grundstücksnachbar nun „vergolden“ lassen, obwohl zwischen den Parteien, die über Jahrzehnt privat eng verbunden waren, schon vor Kaufvertragsschluss ehrenwörtlich vereinbart worden sei, dass der Kläger gegen die damals schon vorgesehene Wohnbebauung auf den verbleibenden Nachbargrundstücken, keinerlei Einwendungen erheben werde. Randnummer 13 Mit Urteil vom 15.10.2010 erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom ...2003 für unzulässig. Es hat die Minderung exakt in Höhe des Betrages des noch unbezahlten Anteils aus dem Schuldanerkenntnis für berechtigt gehalten, unter Abweisung der ergänzenden Zahlungsklage. Den Minderungsbetrag schätzte das Landgericht nach § 287 ZPO zu Personalwohnheim und Toilette auf 24.500,00 € und zur Halle auf 220.000,00 €, ohne sich mit den einander widersprechenden Privatgutachten der Parteien hierzu auseinanderzusetzen. Ein Nacherfüllungsverlangen sei mangels Erfolgsaussicht für das Minderungsrecht nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte zu Beginn des Rechtsstreits noch behauptet habe, alle Genehmigungen lägen vor. Der Beklagte sei für die behauptete Kenntnis von fehlenden Genehmigungen beweisfällig geblieben. Die Aussagen der Zeugen seien unergiebig oder nicht glaubhaft. Verjährung sei mangels Kenntnis des Klägers von den fehlenden Genehmigungen nicht eingetreten. Randnummer 14 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Randnummer 15 Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 324.055,10 € weiter. Zur Halle stützt er sein Minderungsbegehren auf eine fehlende Genehmigung für den Betrieb als Gaststätte. Ausweislich des von ihm eingeholten Privatgutachtens sei Minderung in Höhe von 782.728,50 € begründet. Das Landgericht habe versäumt, den Minderungsbetrag durch gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Randnummer 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 324.055,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen. Randnummer 17 Hilfsweise beantragt er, die Aufhebung und Zurückweisung an das Landgericht. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Randnummer 19 Hinsichtlich seiner Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 21 Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die vollständige Klageabweisung unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines Vorbringens. Bei Verkündung des Urteils habe dem Landgericht die Befugnis zur Sachentscheidung gefehlt. Die Anträge seien nicht in der Form des § 297 Abs. 1, 2 ZPO gestellt worden. Das Landgericht habe verkannt, dass ein Minderungsanspruch nach § 441 BGB eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetze. Mangels Nacherfüllungsverlangen des Klägers sei auch nicht deutlich geworden, ob dieser eine Genehmigung als Fest- bzw. Veranstaltungshalle, oder eine Nutzung wie bisher wolle. Der Beklagte habe die in § 5 des Kaufvertrages gegebene Zusicherung eingehalten, denn die Halle gehöre nach zutreffender Auslegung nicht zu dem konzessionierten Gaststättenbetrieb. Die Aussage A habe das Landgericht unzureichend gewürdigt. Der Minderungsanspruch sei vom Landgericht falsch berechnet. Die Parteien könnten nur von anteiligen Sachwerten ausgehen, wie im vor Kaufvertragsschluss vom Kläger eingeholten Gutachten festgestellt. Allenfalls der dort für die Reithalle ermittelte Wert von 51.934,00 € könne Grundlage für die Berechnung eines etwaigen Minderungsbetrages sein. Das Privatgutachten des Klägers sei nicht verwertbar. Randnummer 22 Der Kläger hat aufgrund der Hinweise des Senats vorgetragen, es sei Nacherfüllung verlangt worden. Wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Halle und der Außentoilette sei es dem Beklagten nicht gelungen, Nacherfüllung zu bewirken. Im Senatstermin präzisierte er, dass die Reithalle, um vertragsgerecht genehmigt zu sein, als Gaststätte genehmigt sein müsse, was eine dahingehende Baugenehmigung erfordere. Randnummer 23 Der Beklagte bestreitet ein Nacherfüllungsverlangen. Vor Verfahrenseinleitung habe er mangels Kenntnis vom Fehlen der formellen Baugenehmigung nicht versucht, eine Nachbesserung hinsichtlich des Personalwohnheims zu erreichen. Das Ordnungsamt habe die Außentoilette bei Erteilung der Nachfolgekonzession abgenommen. Es sei ausgeschlossen, dass die Stadt deren Beseitigung fordere. Der Bestand der ehemaligen Reithalle war und sei auch gegenwärtig gesichert. Randnummer 24 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. Randnummer 25 II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 517, 519 ZPO). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen eines Minderungsanspruchs des Klägers nicht gegeben sind. Randnummer 26 A. Das Landgericht hat den Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und den Zahlungsantrag über 324.055,10 € im Urteilstatbestand wiedergegeben. Es dürfte über die Anträge sachlich entscheiden. Der Kläger hat diese Anträge in der anberaumten mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, prozessual wirksam zur Entscheidung des Landgerichts gestellt. Zwar wurde die exakte Antragstellung von dem Landgericht – fehlerhaft - niemals protokolliert. Nach dem Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung am 17.08.2010 verhandelten die Parteien „mit den zuletzt gestellten Anträgen“. Diese Formulierung belegt, angelehnt an § 295 ZPO, dass Anträge gestellt wurden (§§ 165 Abs. 1, 297, 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ähnliche Formulierungen finden sich in den Sitzungsprotokollen vom 22.10.2008, 22.10.2009 und 30.06.2009. Es bestand auch keine Unklarheit darüber, was beantragt wurde. Die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Anträge stimmen mit den vom Kläger seit seiner Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30.12.2007 angekündigten Anträgen überein. Zum Beweis dafür, dass der Kläger diese Anträge auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 stellte, kann der Urteilstatbestand gemäß § 314 ZPO herangezogen werden. Das Sitzungsprotokoll entkräftet oder widerlegt diese Tatbestandsangaben nicht. Randnummer 27 Der Beklagte hat durch seine Ausführungen zur Klage zu erkennen gegeben, dass er die Abweisung der Klage als unbegründet anstrebte. § 297 ZPO bezieht sich nicht auf rein negative Gegenanträge, wie den Antrag auf Abweisung der Klage, die sich eindeutig aus der Prozesslage ergeben. Randnummer 28 B. 1. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang, hier dem Tag der Kaufpreiszahlung am ...01.2004, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine fehlende Baugenehmigung stellt einen Sachmangel im Sinne der § 434 Abs. 1 BGB von veräußerten Gebäuden oder Gebäudeteilen dar (OLG Rostock, 3 U 16/11, ZfIR 2012, 142 (Leitsatz), zit. n. juris Rn. 23; Palandt-Weidenkaff, 71. Aufl., § 434 Rn. 61). Randnummer 29 Das Personalwohnheim gehört nach § 1 des Kaufvertrages zum Kaufgegenstand. Es war ausweislich der Baugenehmigung vom 09.06.2008 zuvor nur als Wirtschaftsgebäude, nicht als Personalunterkunft genehmigt, wurde nachträglich legalisiert, sodass ein zwischenzeitlich (beseitigter) Sachmangel vorlag. Randnummer 30 Die Würdigung des Landgerichts, dass das verkaufte bebaute Grundstück mit Gaststättenbetrieb Sachmängel auch insoweit aufwies, als die Halle keine Gaststättenkonzession hat, (nur) als Reithalle baurechtlich genehmigt ist, eine Baugenehmigung der Außentoilette fehlt, ist zu beanstanden. Randnummer 31
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