für das Verfahren unzuständig. Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg verwiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.3.2012 (Az. … IN …/12) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A AG (im folgenden „Schuldnerin“) bestellt. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein auf der Insel B ansässiges Unternehmen, das mittelständischen Unternehmen in 2005 die Möglichkeit bot, wirtschaftliches Eigenkapital (Nachrangkapitel) direkt über den Kapitalmarkt aufzunehmen. Die Schuldnerin schloss mit der Beschwerdegegnerin am 3.5.2005 eine Nachrangdarlehensvereinbarung über € 7.000.000,
für das Verfahren örtlich nicht zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich gem. Art. 3 Abs. 1 EGV 1346/2000, §§ 19a ZPO i. V. m 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO die örtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungen – und damit auch für eine vorgelagerte einstweilige Verfügung – gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, am Sitz des Insolvenzgerichts (BGH vom 19.5.2009 IX ZR 39/06, JURIS). Randnummer 8 Nach der Entscheidung des EuGH vom 12.2.2009 (Rs. C-339/07, ZIP 2009, S. 427)
1 EGV 1346/2000 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden
, für eine Insolvenzanfechtungklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind. Wenngleich die Beschwerdegegnerin auf der Kanalinsel B ansässig
,
dieser Rechtsprechung auch in diesem Fall zu folgen. Zwar
die Anwendbarkeit im Hinblick auf Art. 299 Abs. 6 c EGV, Art. 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln gesondert zu prüfen. Maßgeblich
aber hier, dass ausweislich der Beschreibung des Unternehmens die Beschwerdegegnerin ihr Hauptbetätigungsfeld in Deutschland und in Österreich hatte. Sinn und Zweck der Europäischen Insolvenzverordnung 1346/2000
die Schaffung effizienter und wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Abs. 2 der EGV 1346/2000). Vor diesem Hintergrund
für die Anwendung der EGV 1346/2000 nicht allein der Sitz einer Gesellschaft ausschlaggebend, sondern die Frage, wo die jeweilige Gesellschaft ihr Hauptbetätigungsfeld hat (Abs. 13 EGV 1346/2000). Dementsprechend hat etwa das High Court of Justice Leeds am 20.5.2004 entschieden, dass für die Frage der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EGV 1346/2000 maßgeblich nicht alleine der Sitz der Gesellschaft
, sondern der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Liegt dieser in einem Mitgliedsstaat,
1 EGV 1346/2000 anwendbar, auch wenn der Sitz der Gesellschaft auf einer der Kanalinseln und den USA liegt (ZIP 2004, S. 1769, 1771). Gilt dies für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft, muss dies erst recht im Hinblick auf die Frage gelten, dass der Anfechtungsgegner sein Betätigungsfeld in einem Mitgliedsstaat hat. Der Sitz einer Gesellschaft
nur ein Merkmal, das bei der Bestimmung der hauptsächlichen Interessen eines Unternehmens maßgeblich
. Liegt dessen Hauptbetätigungsfeld in einem Mitgliedsstaat – wie bei der Beschwerdegegnerin -,
die EGV 1346/2000 auch bei einem Anfechtungsgegner anwendbar, der seinen Sitz auf einer der Kanalinseln hat. Demgemäß liegen die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit Deutschlands vor. Randnummer 9 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 19a ZPO i. V. m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO (BGH a.a.O.). Randnummer 10 Aus den Vorschriften des deutschen Rechts ergibt sich keine unmittelbare örtliche Zuständigkeit. Soweit der Beschwerdeführer auf die Gerichtsstandsvereinbarung abstellt, folgt der Senat dem nicht. Die Anfechtungsklage hat keinen aus einem Vertrag resultierenden Anspruch zum Gegenstand, sondern macht einen gesetzlichen Anspruch geltend. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Anfechtung eines zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Garantiegeber geschlossenen Vertrages geltend macht, ein Vertragsverhältnis demnach, in dem die Parteien des hier gegenständlichen Verfahrens naturgemäß keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Damit ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung keine örtliche Zuständigkeit weder für eine Anfechtungsklage noch für die einstweilige Verfügung. Randnummer 11 Um dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der EGV 1346/2000, die Effizienz der Insolvenzverfahren zu erhöhen und diese zu beschleunigen, die erforderliche Wirksamkeit zu verschaffen,
O, Art. 102 § 1 EGInsO entsprechend anzuwenden (BGH, a.a.O.). Es handelt sich dabei um eine hilfsweise ausschließliche Zuständigkeit. Randnummer 12 Da das Insolvenzverfahren am Sitz der Schuldnerin in Hamburg eröffnet wurde,
im Hinblick auf § 71 Abs. 1 i. v. m, § 23 Nr. 1 GVG das Landgericht Hamburg zuständig. Demgemäß hat der Senat nicht über die im Rahmen der einstweiligen Verfügung zu erörternde Frage zu entscheiden, ob einer Anfechtung der Garantievereinbarung insbesondere nach § 135 InsO vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Zielrichtung des Darlehens zwischen den Parteien oder nach §§ 133, 134 InsO möglicherweise Erfolg hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016289
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