Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 4. Juli 2012, 2-26 O 82/10, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 30. August 2012, 21 U 34/11, Beschluss Tenor In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat nach Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar. Der Kläger ist Architekt, die beklagte Gesellschaft ist Verwalterin der A (die frühere A1) an der … in O1, die im Eigentum der Investmentgesellschaft B S.à.r.l. steht. Eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist die C S.A. Der Zeuge Z1 ist Mitarbeiter dieser Schwestergesellschaft. Randnummer 2 Nachdem der Kläger am 31. Oktober 2007 zunächst der C S.A. Architektenleistungen hinsichtlich der A für pauschal 59.500 € angeboten hatte, bot er am 12. November 2007 der Beklagten die Erbringung der Architektenleistungen für diesen Betrag an (Anlagen K1 und K3). Nach Abruf dieser Leistungen durch die Beklagte stellte der Kläger ihr in seiner als Schlussrechnung überschriebenen und mit Begleitschreiben vom 4. Januar 2008 übersandten Rechnung vom 3. Januar 2008 den Betrag von 59.500 € in Rechnung. In dem Begleitschreiben heißt es: „Nachdem die konzeptionellen Planungen (wie am 30. Oktober 07 ff vereinbart) abgeschlossen sind, erlaube ich mir Ihnen meine Schlussrechnung zu schicken“ (Anlage B13). Die Beklagte beglich diese Rechnung. Randnummer 3 Der Zeuge Z1 bat den Kläger mit Emailschreiben vom 21. August 2008, einen Vorschlag für eine Veränderung des bisherigen Konzepts im Hinblick auf eine Nutzung des Gebäudes als Hotel zu unterbreiten (Anlage B16). Im Anschluss an weitere Korrespondenz zu der erbetenen Umplanung (Anlagen B17, B18 und B19) teilte der Zeuge Z1 dem Kläger mit Emailschreiben vom 10. September 2008 mit, dass er mit der Geschäftsführung der Beklagten Rücksprache genommen habe und dass die Beklagte durch den Kläger bei der Umgestaltung des Projekts Hotel unterstützt werden möchte. Die Beklagte sei bereit, dies mit dem vom Kläger geforderten Betrag von 30.000 € zu vergüten, sie werde sich aber derzeit zu nichts anderem verpflichten („rémunérer cette prestation les 30 000 € que tu demandes mais elle ne s’engagera sur rien d’autre pour le moment“). Der Zeuge Z1 bat den Kläger um Mitteilung, ob dieser damit einverstanden sei: „Es tu d’accord ?“ (Anlage B20). Der Kläger antwortete mit Emailschreiben vom folgenden Tag: „Je vous comprends tout á fait. Donc: à cheval !“ (Anlage B21). Am 22. September 2008 stellte er der Beklagten den Betrag von 30.000 € netto (35.700 € brutto) in Rechnung. Auf dieser Rechnung ist angegeben: „Umplanung des Entwurfes vom Januar 2008: Umbau der A zu einem hochwertigen Hotel“ (Anlage B 24). Die Beklagte beglich auch diese Rechnung. Randnummer 4 Ob der Kläger darüber hinaus mit weiteren Architektenleistungen betreffend die Umplanung des Gebäudes in ein Bürogebäude und alternativ in ein Vollhotel beauftragt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Der Kläger verlangte mit Rechnung vom 12. Januar 2010 für die von ihm behauptete Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 für einen Umbau der A in ein Hotel und in ein Bürogebäude von der Beklagten insgesamt 663.662,61 € abzüglich 95.200 € für geleistete Zahlungen und zuzüglich 188,33 € für Auslagen, somit insgesamt 568.640,94 € (Anlage K8). Randnummer 6 Er hat behauptet, weitere Leistungen betreffend eine Umplanung der A in ein Bürogebäude seien am 16. November 2007 in einem Telefonat zwischen ihm und Herrn Z1 bzw. bei einem Gespräch am 30. November 2007 in O2 in Auftrag gegeben worden. Herr Z1 habe dabei mit entsprechender Vollmacht für die Beklagte gehandelt und ihm auch Vorgaben zur Planung gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, er sei berechtigt gewesen, seine Leistungen nach der HOAI abzurechnen. Randnummer 7 Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 568.640,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2009 sowie weitere 4.304,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. April 2010 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie ist der Ansicht, bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um eine Akquisetätigkeit gehandelt. Der Kläger sei außerdem an seine Schlussrechnungen gebunden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er im Nachhinein über diese Rechnungen hinausgehende Forderungen geltend mache. Überdies sei seine Rechnung jedenfalls überhöht, da er zu Unrecht die Leistungsphase 2 vollständig abgerechnet habe und ihm die Leistungsphase 3 überhaupt nicht zustehe. Auch der Ansatz der Honorarzone 4 sowie die Geltendmachung eines Umbauzuschlags seien unberechtigt. Randnummer 10 Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z1, für deren Inhalt auf Bl. 387 ff. d.A. Bezug genommen wird, mit Urteil vom 4. Juli 2011 die Klage abgewiesen. Randnummer 11 Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, soweit die Parteien Vereinbarungen über die Vergütung des Klägers getroffen hätten, sei dieser nach Treu und Glauben gehindert, eine darüber hinausgehende Vergütung geltend zu machen. Die Parteien hätten im Oktober/November 2007 zunächst eine Vereinbarung über die Erbringung von Architektenleistungen durch den Kläger gegen ein Honorar von 50.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer und im September 2008 eine weitere Vereinbarung über die Anpassung der Pläne betreffend das Projekt Hotel durch den Kläger gegen ein weiteres Honorar von 30.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer getroffen. Dass auch der Kläger hiervon ausgegangen sei, zeigten seine Rechnungen vom 3. Januar 2008 und vom 22. September 2008, mit denen er diese Beträge abgerechnet habe. Randnummer 12 Zwar habe es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine bloße unentgeltliche Akquisetätigkeit gehandelt. Die Parteien hätten auch keine Vereinbarung getroffen, derzufolge der Kläger in einer unentgeltlichen Akquisephase eine Aufwandsentschädigung erhalten sollte. Außerdem unterschritten die Vereinbarungen der Parteien vom Oktober/November 2007 sowie vom September 2008 die Mindestsätze der HOAI und seien damit unwirksam, so dass dem Kläger grundsätzlich der Mindestsatz nach der HOAI zustehe. Ein Abweichen von den Mindestsätzen sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall werde jedoch weder von der Beklagten behauptet noch sei er ersichtlich. Zudem fehle es an der dafür erforderlichen Schriftform. Randnummer 13 Der Kläger könne sich jedoch nicht auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung berufen, sondern müsse sich an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen. Denn die Beklagte habe auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut, hierauf auch vertrauen dürfen und sich hierauf in einer Weise eingerichtet, dass ihr die Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und den HOAI-Mindestsätzen nicht zugemutet werden könne. Der Kläger habe nach Abrechnung des ersten pauschalen Honorars zum Ausdruck gebracht, dass er für seine weitere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anpassung der Pläne ein Honorar von 30.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer akzeptiere, dieses sodann abgerechnet und der Beklagten zu verstehen gegeben, er sei damit einverstanden, dass die Beklagte keine Zahlungsverpflichtung über die geforderten 30.000,- € hinaus eingehe. Die Beklagte habe ihm in der Email vom 10. September 2008 mitgeteilt, dass ihr dies derzeit auch nicht möglich sei. Da sich der Kläger hierauf eingelassen und seine Leistungen derart abgerechnet habe, habe die Beklagte auch darauf vertrauen dürfen, dass mit ihren erfolgten Zahlungen die Leistungen des Klägers abgegolten seien, zumal der Kläger bis zum 12. November 2010 keine weitergehenden Rechnungen gestellt habe. Angesichts einer Vereinbarung zur Zahlung von 95.200,- € könne ihr auch nicht zugemutet werden, nunmehr mit dem Betrag von 633.000,- € das Siebenfache des vereinbarten Honorars zu zahlen. Randnummer 14 Soweit der Kläger des Weiteren behaupte, er sei mit weiteren Architektenleistungen, und zwar der Umplanung des Gebäudes in ein Vollhotel und ein Bürogebäude, beauftragt worden, habe die Beweisaufnahme eine solche Beauftragung nicht ergeben. Es gebe keine schriftlichen Verträge über eine solche Vereinbarung, und die Vernehmung des Zeugen Z1 sei unergiebig geblieben. Der Zeuge habe die Beauftragung des Klägers mit der Umplanung des Gebäudes in ein Bürogebäude nicht bestätigt. Zudem könnte ein Handeln des Zeugen auch nicht ohne Weiteres der Beklagten zugerechnet werden. Denn der Zeuge sei bei einer Schwestergesellschaft der Beklagten beschäftigt, und weder habe die Beweisaufnahme eine Bevollmächtigung des Zeugen ergeben noch lägen die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor. Ferner fehle es an einem Handeln des Zeugen im Namen der Beklagten. Soweit der Kläger seine Beauftragung mit der Umplanung des Gebäudes in ein Vollhotel behaupte, habe er auf Bestreiten der Beklagten schon keinen Beweis angeboten. Im Übrigen habe der Zeuge auch insoweit eine Beauftragung des Klägers nicht bestätigt. Randnummer 15 Gegen diese Entscheidung, für deren Inhalt ergänzend auf Bl. 437 ff. d.A. verwiesen wird, hat der Kläger mit am 2. August 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Ziel in vollem Umfang weiterverfolgt und hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt. Randnummer 16 Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Landgericht sei zwar richtigerweise zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag zustande gekommen sei, die hierzu getroffenen Vereinbarungen vom Oktober/November 2007 sowie September 2008 aber unwirksam seien, so dass ihm grundsätzlich der Mindestsatz nach der HOAI zustehe. Das Landgericht sei jedoch unzutreffend der Ansicht, er könne sich ausnahmsweise nicht auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung berufen. Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bindung eines Architekten an eine die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung bzw. Schlussrechnung bejaht werde, lägen nicht vor. Randnummer 17 Die Beklagte habe selbst schon nicht auf den abschließenden Charakter der klägerischen Rechnungen vertraut. Bezüglich der als „Schlussrechnung“ bezeichneten Rechnung vom 3. Januar 2008 ergebe sich dies zum einen daraus, dass ein nach Zeitaufwand berechnetes Honorar abgerechnet worden sei, der Leistungszeitraum abgeschlossen gewesen sei und dennoch weitere Planungsleistungen entgegen genommen worden seien, zum anderen daraus, dass die Beklagte auf die spätere zweite Rechnung vom September 2008 eine Zahlung geleistet habe. Auch hinsichtlich dieser zweiten Rechnung fänden sich keinerlei vertrauensbegründenden Anhaltspunkte dafür, dass er – der Kläger – seine Leistungen endgültig abgeschlossen und erbracht und abschließend abgerechnet habe. Vielmehr sei er auch nach Erstellung der Rechnung vom 22. September 2008 noch umfangreich für die Beklagte tätig geworden. Randnummer 18 Auch die Voraussetzung, dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bzw. Schlussrechnung habe vertrauen dürfen, sei nicht gegeben. Ein solches Vertrauen scheide aus, wenn der Auftraggeber Kenntnis vom Mindestpreischarakter der HOAI habe. Davon sei bei der Beklagten als einer professionellen Auftraggeberin auszugehen. Zudem habe er – der Kläger – sie mehrfach ausdrücklich auf das Preisrecht der HOAI hingewiesen. Randnummer 19 Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf den abschließenden Charakter der Honorarvereinbarung bzw. der Schlussrechnung eingerichtet hätte. Diesbezüglich fehle es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten. Dass es ein von der Eigentümerin vorgegebenes Budget gegeben habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 20 Des Weiteren fehle es auch an der Voraussetzung, dass der Beklagten die Nachforderung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Die vermeintlich lange Zeitdauer zwischen der Tätigkeit des Klägers und seiner Abrechnung sei irrelevant. Zuzugestehen sei zwar, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem zunächst berechneten Honorar und demjenigen, das sich auf Grundlage der HOAI ergebe, bestehe. Die Leistungen des Klägers seien indes zu dem Zeitpunkt der Erstellung der ersten Rechnungen noch nicht vollständig abgerechnet gewesen. Er habe bis zu der durch die Beklagte am 12. November 2009 erklärten Beendigung der Zusammenarbeit keine Rechnung gestellt, die im Rechtssinne als Schlussrechnung anzusehen sei. Randnummer 21 Er sei in ständiger Abstimmung mit den Vertretern der Beklagten weit über den mit der ersten „Schlussrechnung“ abgerechneten Zeitraum hinaus tätig gewesen. Hierdurch werde auch seine Beauftragung mit den Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 belegt. Er sei von vornherein mit der Erstellung mehrerer Planungsvarianten beauftragt worden. Der Umfang der beauftragten Planungen sei nicht auf die explizit im Angebotsschreiben vom 12. November 2007 schriftlich aufgeführten Varianten beschränkt gewesen, vielmehr habe er umfassend unterschiedliche Nutzungen als Büro und/oder Hotel planen sollen. Bereits bei den Gesprächen Ende Oktober/Anfang November 2007 sei es um alle in Rede stehenden Varianten gegangen. Die fortlaufende Entgegennahme seiner Leistungen sei als seine zumindest konkludente Beauftragung mit der Erbringung von Architektenleistungen anzusehen. Seine Rechnung vom 12. Januar 2010 sei schließlich auch inhaltlich zutreffend. Er habe eine vollständige Entwurfsplanung nach zwei grundsätzlich verschiedenen Anforderungen – Büronutzung und Hotelnutzung – erstellt. Die Eingruppierung in die Honorarzone IV sowie der Ansatz eines Umbauzuschlages seien gleichfalls zu Recht erfolgt. Randnummer 22 Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main weise schließlich auch einen Verfahrensfehler auf. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, einen Hinweis dahingehend zu erteilen, dass es die Beklagte für „HOAI-unkundig“ halte. Ebenfalls verfahrensfehlerhaft habe es versäumt, den Zeugen Z1 danach zu befragen, ob im Rahmen der Besprechung mit dem Kläger am 30. November 2007 unter Zugrundelegung der Anlage K4 über das Honorar gesprochen worden sei. Randnummer 23 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug. Randnummer 24 II. Die zulässige Berufung hat nach Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2011 weder auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) noch gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 25 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Er hat weder für diejenigen Leistungen, die Gegenstand seiner Rechnungen vom 3. Januar 2008 und vom 22. September 2008 waren, noch für weitere Leistungen einen Honoraranspruch gegen die Beklagte. Damit entfällt zugleich ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten. Randnummer 26 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weitergehender Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen zu, die bereits Gegenstand seiner Rechnungen vom 3. Januar 2008 und vom 22. September 2008 waren. Randnummer 27 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger für diese Leistungen überhaupt zunächst ein Anspruch auf Abrechnung der Mindestsätze nach der HOAI zustand und das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar nicht lediglich eine Aufwandsentschädigung für den Kläger im Rahmen einer Akquisetätigkeit mit Blick auf eine spätere Beauftragung mit dem Umbau des Gebäudes darstellen sollte (vgl. OLG Frankfurt am Main IBR 2009, 215 ; OLG München BauR 2006, 1491; s. auch OLG Dresden BauR 2008, 1654). Randnummer 28 Einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht, da der Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an seine mit der Beklagten getroffenen Honorarvereinbarungen sowie an seine der Beklagten gestellten Rechnungen vom 3. Januar 2008 und vom 22. September 2008 gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Grundsatz von Treu und Glauben einem nachträglichen Geltendmachen der Mindestsätze der HOAI durch einen Architekten, der zuvor mit dem Auftraggeber eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung getroffen oder eine die Mindestsätze unterschreitende Schlussrechnung gestellt hatte, entgegen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bzw. die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 120, 133; 136, 1, 8; BGH NJW 1993, 661 ; 2009, 435). Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 29
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