Vergaberecht: Änderung an den Vertragsunterlagen; Auslegung von Angeboten; Wertung von Nebenangeboten Leitsatz 1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen. Ob ein Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht oder den nachgefragten Leistungen entspricht, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. 2. Bei der Wertung von Nebenangeboten sind auch solche Angebote, die die Mindestanforderungen erfüllen, einer Gleichwertigkeitsprüfung zu unterziehen. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer des Landes Hessen, 25. November 2011, 69 d VK 39/11, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen (Az.: 69 d VK 39/2011) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Eilverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen erforderlichen Aufwendungen. Die Hinzuziehung einer Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.736.556,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsgegnerin hat im Februar 2011 den Auftrag zum Neubau des Tunnels X (BAB …) im offenen Verfahren nach VOB europaweit ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterium wurden der Preis mit einer Gewichtung von 90 % und der Technische Wert mit 10 % genannt. Unterkriterium für diesen war die Qualitätssicherung. Nebenangebote waren zugelassen. Randnummer 2 Die Mindestanforderungen für Nebenangebote waren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe wie folgt angegeben: Randnummer 3 - „Als Mindestforderung für die Qualität gilt das Leistungsverzeichnis Randnummer 4 - Siehe einschlägige Regelwerke gem. anliegendem Vordruck HVA B –StB Mindestanforderungen Nebenangebote“ (Anl. BF 16 = GA 120).“ Randnummer 5 Die Antragstellerin hat ein Hauptangebot und sieben Nebenangebote, die Beigeladene hat ein Haupt- und zwei Nebenangebote abgegeben. Am 13. September 2011 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Hauptangebot der Beigeladenen zu erteilen. Die Antragstellerin habe beim technischen Wert die Höchstpunktzahl und beim Preis 9.908 von 10.000 Punkten erreicht. Ihre Nebenangebote hätten mangels Gleichwertigkeit ausgeschlossen werden müssen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 rügte die Antragstellerin, ihre Nebenangebote 2) - 7) seien zu Unrecht nicht gewertet worden. Sie erfüllten die Mindestbedingungen. Eine darüber hinausgehende Gleichwertigkeitsprüfung sei weder erforderlich noch zulässig. Randnummer 6 Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge nicht abgeholfen hat, stellte die Antragstellerin am 22. September 2011 einen Nachprüfungsantrag, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Nebenangebote wendete. Nach erfolgter Akteneinsicht hat sie ergänzend vorgetragen, das Hauptangebot der Beigeladenen müsse ausgeschlossen werden, weil diese veraltete Eignungsnachweise vorgelegt habe. Ferner habe sie in Position 00.20.0030 des Leistungsverzeichnisses (LV) nicht den Preis für die geforderte Leistung angegeben. Damit habe sie die Verdingungsunterlagen so geändert, dass ihr Angebot ausgeschlossen werden müsse. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind dem entgegengetreten. Randnummer 7 Die Position 00.20.0030 LV betrifft die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sowie die Vor- und Instandhaltung der Baustelleneinrichtung für die Zeit der "Vortriebs- und Sicherungsarbeiten bergmännischer Tunnel". Randnummer 8 Wörtlich heißt es dort: Randnummer 9 „In den Einheitspreis sind ...einzurechnen: Gehalts-, Lohn-, Gerätekosten ..." : Verlangt wird als Preisangabe 1,000 psch. Unter derselben Position findet sich eine Abrechnungsvereinbarung mit folgendem Inhalt: Randnummer 10 „Pauschalpreis : angebotene Vortriebszeit = 1 VE (Verrechnungseinheit). Die Abrechnungssumme richtet sich nach den tatsächlich angetroffenen Gebirgsverhältnissen." Randnummer 11 In den Angeboten aller Bieter findet sich in der Position 00.20.0030 ein Pauschalpreis, der ausschließlich in die Wertung eingeflossen ist. Randnummer 12 Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Ausschluss der Beigeladenen und die Wertung ihrer Nebenangebote 2) und 4) – 7) weiterverfolgt und zu deren Begründung sie vorträgt: Randnummer 13 Die Vergabekammer habe die der LV-Position 00.20.0030 zugrundeliegende Abrechnungssystematik nicht verstanden und eine falsche Vorstellung von den anzugebenden Preisen gehabt. Die Beigeladene habe sich nicht an die Vorgaben zum Zwecke der Preisermittlung der LV-Position 00.20.0030 gehalten. Sie habe in den „Anlagen für Bietereintragungen“ für die Vortriebs-Teilzeiten Z1 bis Z10 zwar Angaben gemacht, die dortigen Teilzeiten jedoch entgegen der klaren Vorgabe in Ziffer 2.3.1 der Anlagen für Bietereintragungen nicht addiert. Randnummer 14 Der Vordersatz der LV-Position sei durch Addition der Teilzeiten Z1 bis Z10 zu ermitteln, weil dies in den Vergabeunterlagen, insbesondere in Ziffer 2.3.1 der LV-Vorbemerkungen vorgesehen sei. Immerhin habe die Beigeladene unstreitig gestellt, dass sich in der Ausschreibung Regeln über die Ermittlung des Vordersatzes fänden. Zumindest räume sie ein, dass jedenfalls die Teilzeiten Z1 und Z2 addiert werden mussten. Auch an diese Vorgabe habe sich die Beigeladene aber nicht gehalten, denn in ihrem Angebot führe eine Addition der Teilzeiten Z1 und Z2 zu einer Vortriebszeit von 519, 59 Tagen. Aufgrund dieser Abweichung würde die Beigeladene selbst dann, wenn die Vortriebsklassenverteilung exakt so angetroffen würde wie prognostiziert, wegen der unzutreffenden Angabe des Vordersatzes einen Preis erzielen, der nahezu 50 % über dem in der LV-Position angegebenen Preis läge. Die Beigeladene habe damit nicht den Preis für die abgefragte Leistung angegeben. Randnummer 15 Sie habe eine geringere Vortriebsdauer bepreist. Denn es sei nach den Kosten pro einzelnem Vortrieb gefragt worden, auch wenn die Vortriebe parallel geführt werden, und nicht nach den Kosten für die Gesamtbauzeit. Durch die Abweichung sei das Angebot der Beigeladenen nicht mehr mit den anderen Angeboten vergleichbar. Tatsächlich handele es sich bei der LV-Position um eine Einheitspreisposition, bei der der Einheitspreis (Verrechnungseinheit) im Wege der Division des angebotenen Pauschalpreises durch die angebotene Vortriebszeit ermittelt werde. Diese Vortriebszeit sei nichts anderes als ein Vordersatz, der hier jedoch nicht vom Auftraggeber vorgegeben werde. Die Vortriebsdauer sei abhängig von der vom Bieter in den einzelnen Vortriebsklassen angebotenen Vortriebsleistungen. Diese könnten im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht angegeben werden, weil sie nicht bekannt seien. In Ziffer 2.4 des Dokuments "Anlagen für Bietereintragungen" werde deutlich darauf hingewiesen, dass die Addition der Teilzeiten Z1 bis Z10 der Ermittlung des für die LV-Position zu maßgeblichen Vordersatzes diene. Dieser Fehler wirke sich auf die Abrechnung aus, weil die Verrechnungseinheit (Einheitspreis) umso höher ausfalle, je niedriger die Vortriebsbauzeit angegeben werde. Dies habe die Beigeladene sich zu Nutze gemacht, indem sie als Vordersatz nicht die Summe der Teilzeiten, sondern lediglich 457 Tage angegeben habe. Durch die unzutreffende Angabe der Vortriebszeit gelange sie zu einem höheren Verrechnungspreis als bei einer ausschreibungskonformen Ermittlung der Vortriebsbauzeit. Für die Ermittlung der Vergütung sei nicht die in der LV-Position einzutragende Pauschale maßgeblich, sondern allein die sich aus der Division der Pauschale durch die Vortriebsbauzeit ergebende Verrechnungseinheit. Randnummer 16 Die Beigeladene habe durch die Angabe unzutreffend ermittelter Vortriebsbauzeiten spekuliert und in der Position 00.20.0030 vermutlich von vornherein beabsichtigt, einen wesentlich höheren Preis zu erzielen als angeboten. Da die Ermittlung der Vortriebsbauzeit exakt vorgegeben sei und sich die Beigeladene an diese Vorgaben nicht gehalten habe, sei ihr Angebot wegen Veränderung an den Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen. Bei dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Vertragsentwurf handele es sich um einen im Tunnelbau auch in Deutschland gängigen „österreichischen Tunnelbauvertrag“. Nach dem zugrunde liegenden Abrechnungsmodell würden die zeitgebundenen Kosten je Vortrieb in eigenen Abrechnungspositionen nach Zeiteinheiten abgerechnet. Damit die Angebote vergleichbar seien, müssten alle anderen Parameter – außer der Vortriebsleistung – insb. Vortriebsklassenverteilung und Recheneinheit für die Ermittlung der Menge der Zeiteinheit gleich sein. Aus Ziff. 2.3.1.der Anlagen für Bietereintragungen folge unzweideutig, dass die Vortriebsbauzeit als Summe der einzelnen Teilzeiten zu ermitteln sei. Die von der Beigeladenen gewählte Ermittlung des Vordersatzes finde in den Vergabeunterlagen keine Stütze. Eine Berücksichtigung von Überlappungen der Vortriebe sei in den Vergabeunterlagen eindeutig nicht vorgesehen. Selbst wenn die von der Beigeladenen behaupteten Unklarheiten vorlägen, beträfen diese allenfalls Details der Additionsaufgabe, könnten aber nicht in Frage stellen, dass der Vordersatz der Position 00.20.0030 unzweifelhaft durch eine Addition einzelner Teilzeiten zu ermitteln sei und eine Parallelität der Vortriebe in keinem Fall berücksichtigt werden dürfe. Die von der Beigeladenen aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche könnten bei einem im Tunnelbau versierten Bieter und bei jedem anderen verständigen Bieter keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 02.04.2012, S. 4 – 10 Bezug genommen. Durch die Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen verschleiere die Beigeladene die sich tatsächlich für ihr Angebot ergebende Vergütung und erschleiche sich einen niedrigeren Angebotspreis. Dieses Verhalten müsse gerade deshalb zum Ausschluss führen, weil wertungsrelevant allein der Angebotspreis sei. Randnummer 17 Die Beigeladene könne ihr Angebot auch nicht wegen eines Rechenfehlers korrigieren, da sie die Vortriebsbauzeit nicht irrtümlich, sondern bewusst in Abweichung von den klaren und eindeutigen Vorgaben der Vergabeunterlagen angegeben habe. Die Zulassung einer Korrektur liefe auf die Billigung einer Option auf einen trickhaft erworbenen Gewinn hinaus. Aufgrund der vertraglichen Abrechnungsvereinbarung ergebe sich für die Beigeladene bei Zugrundelegung eines Vordersatzes von 457 Tagen bei Antreffen der prognostizierten Vortriebsklassenverteilung eine Vergütung von 9.124.871,30 EUR, während sie sich andernfalls mit der in Position 00.20.0030 des Leistungsverzeichnisses angegeben Pauschale von 6.000.440,58 EUR begnügen müsse. Ließe man die Korrektur des falschen Vordersatzes zu, bedeutete dies nichts anderes, als dass der Beigeladenen eine risikofreie Option auf die Realisierung eines trickhaft erworbenen Gewinns eingeräumt würde. Das Spekulieren auf das Unentdecktbleiben eines vermeintlichen Rechenfehlers ziehe nach der Rspr. des BGH den Ausschluss des fraglichen Bieters nach sich. Randnummer 18 Das Angebot der Beigeladenen sei auch auszuschließen, weil sie teilweise veraltete Eignungsnachweise vorgelegt habe. So sei zum Nachweis der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der A AG durch ein Schreiben der B vorgelegt worden, das im Zeitpunkt der Vorlage keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Entsprechendes gelte für die Bescheinigung der Inkassostelle über die Erbringung sogenannter FAR-Beiträge. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 1 VOB/A sei eine Nachforderung von Eignungsunterlagen nur dann geboten, wenn ein Bieter Erklärungen und Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt habe, die mit dem Angebot vorzulegen waren. Sinn und Zweck dieser Regelung würden verfehlt, wenn eine Nachforderung auch dann in Betracht käme, wenn die Vergabestelle nach Angebotsabgabe von den Bietern erstmals unter Fristsetzung Unterlagen anfordert, die im Anforderungsschreiben einzeln aufgezählt wurden. Danach seien Erklärungen oder Nachweise nur dann nachzufordern, wenn sie in einem Angebot fehlten. Würden Unterlagen, deren Vorlage in den Vergabeunterlagen lediglich vorbehalten war, im Zuge der Angebotswertung nachgefordert und nicht vorgelegt, so fehlten diese Unterlagen nicht in einem Angebot. Auf diesen Fall sei § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht anwendbar. Darüber hinaus fehlten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht, sondern seien lediglich unzureichend, weil veraltet. Randnummer 19 In diesem Fall gestatte § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ein Nachfordern nicht. Randnummer 20 Sie, die Antragstellerin, sei auch nicht präkludiert. Ihre Beschwerde ziele darauf ab, dass die Beigeladene als Vordersatz der LV-Position unstreitig nicht die Summe der Teilzeiten Z1 bis Z10 angegeben habe. Dies habe sie erst durch Akteneinsicht in Erfahrung bringen können. Randnummer 21 Schließlich legt die Antragstellerin dar, weshalb ihrer Auffassung nach die Nebenangebote 2) und 4) bis 7) hätten gewertet werden müssen. Randnummer 22 Die Antragsstellerin beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 25.11.2011, Az: 69 d VERGABEKAMMER-39/11, aufzuheben; 2. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf das Hauptangebot der Beschwerdeführerin oder auf das Hauptangebot der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Nebenangeboten 2, 4 - 7 der Beschwerdeführerin zu erteilen; 3. der Beschwerdegegnerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Hauptangebot der Beigeladenen zu erteilen; 4. hilfsweise: Der Beschwerdegegnerin aufzugeben, die eingegangenen Angebote einschließlich der Nebenangebote 2, 4 – 7 der Beschwerdeführerin unter Ausschluss der Angebote der Beigeladenen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu werten; 5. höchst hilfsweise: Die Ausschreibung aufzuheben; 6. für den Fall, dass ein Zuschlag bereits erteilt wurde, festzustellen, dass aufgrund dessen kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dieser nichtig ist und die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt; 7. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vergabekammer und vor dem Vergabesenat gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, die Antragstellerin sei mit ihrem Vortrag, die Beigeladene habe die geforderten Preise nicht angegeben, präkludiert. Die vermeintliche Widersprüchlichkeit zwischen der beschriebenen Preisposition und der Abrechnungsvereinbarung habe bis zum Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots gerügt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergebe sich aus Ziffer 2.3.1 der Anlage für Bietereintragungen keine Vorgabe zur Addition der Teilzeiten. Es fehlten auch keine Nachweise, die bereits zuvor angefordert waren. Randnummer 25 Die Antragstellerin habe kein wertungsfähiges Nebenangebot abgegeben. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie bei einer Ausführung mit einer Innenbetondicke von 40 cm die Mindestanforderung, wie sie bei der Mindeststärke von 50 cm vorlägen, einhalte. Sie weise auch nicht nach, dass sie bei einer Ausführung mit einer Innenbetondicke von 40 cm die gleiche Qualität liefere wie bei einer Mindeststärke von 50 cm. Damit habe sie die Forderung der Antragsgegnerin ignoriert und die Ausschreibungsunterlagen geändert. Denn die Mindestanforderung von 50 cm Innenbetondicke sei nicht erfüllt. Randnummer 26 Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 27 Die Beschwerdebegründung genüge nicht den Mindestanforderungen, weil sie keine Angaben über Tatsachen und Beweismittel enthalte, auf die die Beschwerde gestützt werden solle. Die Antragstellerin sei mit der Rüge der fehlenden Eintragung geforderter Preise präkludiert, da bereits aus den Vergabeunterlagen ersichtlich gewesen sei, dass die Bietereintragung zur individuell zu ermittelnden Vortriebsbauzeit (VBZ) nicht für die Wertung herangezogen werden sollte. Bereits aus Ziffer 12.2 der EU-Aufforderung sei zu entnehmen, dass das mit 90 % gewichte Kriterium Preis nur die nachgerechnete Angebotssumme berücksichtige. In den Vergabeunterlagen sei vorgegeben, dass allein die im LV eingetragenen Preise für die Preiswertung herangezogen würden. Randnummer 28 Die Beschwerde sei auch unbegründet. Dass der von der Beigeladenen eingetragene Preis nicht richtig oder unzulässig sein und einen Ausschluss begründen solle, sei nicht ersichtlich. Ihre, der Beigeladenen, Kalkulation sei von der Antragsgegnerin überprüft und als vollständig bestätigt worden. Sie habe damit auch sämtliche Vortriebe in ihrer zeitlichen Dauer berücksichtigt und bepreist. In Position 00.20.0030 werde nicht nach einzelnen Schritten oder Berechnungen gefragt, sondern die Angabe der zeitgebundenen Kosten der Baustelle gefordert, die nicht eine Einzelleistung, sondern alle Vortriebs- und Sicherungsarbeiten umfassten. Es gehe um die gesamten zeitabhängigen Kosten (Baustellengemeinkosten). Auch ihre Eintragungen auf der Anlage für Bietereintragungen seien zutreffend. Sie habe die fraglichen Bietereintragungen vollständig vorgenommen.Ein Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen komme nur dann in Betracht, wenn die Unterlagen vollkommen eindeutige Anforderungen stellten. Davon könne hier nicht einmal annähernd gesprochen werden. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Anlagen für Bietereintragungen nicht um Vergabeunterlagen handele, sondern um ein Kalkulationsblatt, in das die Bieter ihre kalkulatorischen Annahmen einzutragen hatten. Die Antragsgegnerin habe damit im Hinblick auf eventuelle Preisanpassungen aufgrund von Erschwernissen bei den Vortriebsklassen ermitteln wollen, mit welchen Leistungsansätzen der Bieter kalkuliert, also seinen Preis für die ausgeschriebene (prognostizierte) Vortriebsklassenverteilung berechnet hat. Bei den gesamten Anlagen für Bietereintragungen handele es sich um kalkulatorische Ermittlungen der jeweiligen Bauzeiten für einzelne Arbeitsschritte, die ebenso wenig Vergabeunterlagen seien wie sonstige von dem Bieter eingereichte Kalkulationsunterlagen. Die Angabe unterschiedlicher Preise und unterschiedlicher Preisermittlungen stelle keine Änderung der Vergabeunterlagen dar, sondern sei Bestandteil des Angebotes. Randnummer 29 Ihre, der Beigeladenen, Eintragung der Vortriebszeit sei keine beliebige Zahl, sondern entspreche der aus ihrem Grobablaufplan ersichtlichen Gesamtbauzeit der Vortriebe. Wie diese Zahl ermittelt werde, bleibe nach dem Willen des Auftraggebers im Ermessen des Bieters. Sie, die Beigeladene, habe die effektive Bauzeit mit 457 Tagen individuell und richtig ermittelt. Eine Rechtsverletzung durch die Eintragung einer zu hohen oder zu niedrigen Zahl sei dadurch ausgeschlossen. Randnummer 30 Die von ihr in den Anlagen für Bietereintragungen vorgenommene Eintragung sei nicht beliebig oder willkürlich. Randnummer 31 Ein zwingender Ausschlussgrund könne allenfalls angenommen werden, wenn ausschließlich die Addition der Zeilen Z 1 – Z 10 in Ziff. 2.4 Ermittlung der Vortriebsbauzeit als einzig mögliche Methode anzusehen wäre, um zu der in der letzten Zeile einzutragenden Zahl zu gelangen. Aus den Vergabeunterlagen ergebe sich aber weder nach dem Wortlaut noch durch Auslegung eine solche zwingende Vorgabe. Die auszulegenden Passagen in den Vergabeunterlagen ergäben überwiegend wenn nicht insgesamt, dass eine solche Addition nicht vorzunehmen sei. An keiner Stelle der Vergabeunterlagen finde sich eine eindeutige Vorgabe, wonach für die Ermittlung der Vortriebsbauzeit ausnahmslos und ausschließlich die Teilzeiten Z 1 – Z 10 der Anlagen für Bietereintragungen zu summieren wären. Wegen der Darstellung der nach Auffassung der Beigeladenen widersprüchlichen Angaben in den Verdingungsunterlagen wird auf Seite 8 – 16 des Schriftsatzes vom 12.03.2012 (Bl. 393 ff. d.A.) und die Anlage Bg 2 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin habe selbst erklärt, dass sie den Bietern keine Vorgaben für die Ermittlung der Vortriebsbauzeit, insbesondere für eine Addition der Teilziffern Z 1 – Z 10 habe machen wollen. Das Ergebnis der Gesamtschau der Vergabeunterlagen sei jedenfalls für einen Angebotsausschluss nicht eindeutig. Aus der gewählten Abrechnungsmethode lasse sich im europaweiten Wettbewerb kein Schluss auf die geforderten Angaben im Bieterangabenverzeichnis führen. Randnummer 32 Entgegen der Darstellung der Antragstellerin gebe es im Tunnelbau nicht nur die von der Antragstellerin gewählte (österreichische) Abrechnungsmethode für zeitgebundene Kosten. Bei Ausschreibungen in Deutschland würden unterschiedliche Methoden angewandt. Der Anspruch auf Vergütung verlängerter Bauzeit werde weder dem Grunde nach noch von seinem Mechanismus her durch die Eintragung der Tageszeit (gemeint wohl: Tageszahl) berührt. Welche rechtliche Relevanz die angeblich zu niedrige Anzahl von 457 Tage habe, zeige die Antragstellerin nicht auf. Die Behauptung, sie habe zu geringe Tageszahlen eingetragen, sei sachlich falsch und vergaberechtlich irrelevant. Überdies fänden die dort eingetragenen Angaben bei der Angebotswertung im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes planmäßig keine Berücksichtigung. Ein Zwang zur Aufaddition der 10 Zeilen Z1 bis Z10 ergebe sich auch nicht aus weiteren Angaben in den Vergabeunterlagen. Randnummer 33 Da die Hauptvortriebe der beiden Röhren bei allen Bietern zeitlich überschneidend ausgeführt würden, ergäbe sich eine tatsächliche Bauzeit, die kürzer als die Summe der in den Zeilen Z1 bis Z10 eingetragenen Tage sei. Es liege in der Natur der Sache, dass mutmaßlich jeder Bieter unterschiedliche Tageszahlen für den Vortrieb errechnet habe. Randnummer 34 Ihre Angaben seien – entgegen der unzutreffenden Behauptung der Antragstellerin - keineswegs so zu verstehen, dass sie für einen Vortriebstag 1/457 der Pauschale aus der Position 00.20.0030 ansetze, später aber jeden einzelnen Tag der Verlängerung eines jeden Vortriebs berechnen wolle. Abgerechnet werden sollten nur solche Verlängerungstage, die die prognostizierte Gesamtbauzeit des Vortriebs von 457 Tagen überstiegen. Zwar hätte sich für sie, die Beigeladene, eine wesentlich niedrigere Verrechnungseinheit ergeben, wenn sie die Vortriebsbauzeit nach der Methode der Antragstellerin ermittelt hätte. Da weder der Divisor noch die Höhe der Verrechnungseinheit in die vergaberechtliche Wertung eingeflossen seien, sei dies vergaberechtlich aber unbeachtlich. Über diese Größen seien die Angebote nicht verglichen worden. Sie, die Beigeladene, verschaffe sich hierdurch entgegen der vom Senat im Beschluss vom 21.02.2012 über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung geäußerten Auffassung keinen rechnerischen Vorteil. Unter Zugrundelegung der rechnerischen Methode der Antragstellerin würde ihre, der Beigeladenen, Verrechnungseinheit zwar nur 8.634,22 EUR betragen. Auch sie würde nach dieser Methode dann aber während des parallelen Vortriebs von Z 1 und Z 2 zwei Tage, mithin 17.268,44 EUR abrechnen. Bei der von ihr, der Beigeladenen, gewählten Abrechnungsmethode könne sie, da sie 457 Tage effektive Vortriebsbauzeit errechnet habe, den sich daraus ergebenden Betrag von 13.130,06 täglich auch nur als Multiplikator pro Tag einer Bauzeitverlängerung zugrunde legen. Diese Vergütung beginne erst und nur dann, wenn sich die Gesamtbauzeit der Vortriebe über 457 Tage hinaus erstrecke, wobei dann jeder Tag der Verlängerung mit 1/457 berechnet werde, während die Antragstellerin Mehrvergütung für die Verlängerung jeder Teilzeit unabhängig davon fordern wolle, ob sich die Gesamtbauzeit verlängere. Nicht sie, die Beigeladene, sondern die Antragstellerin verbuche dadurch einen erheblichen rechnerischen Vorteil und werde – bei welcher Rechnungsmethode auch immer – preislich über ihrem, der Beigeladenen, Angebot liegen. Es sei kein Rechenbeispiel denkbar, bei dem sie aus irgendeiner bauzeitverlängernden Konstellation mehr Geld erhalten würde als die Antragstellerin. Randnummer 35 Der Senat vermische in seinem Beschluss vom 21.02.2012 unzulässig die Rechenmethode, wie sie von der Antragstellerin als richtig behauptet werde mit derjenigen der Beigeladenen. Man könne nur entweder die effektive Gesamtbauzeit aller Vortriebe als Divisor nehmen und dann auch nur die effektiven Verlängerungstage der Gesamtbauzeit berechnen oder die Summe aller Teilzeiten addieren und dann für die Verlängerung der Bauzeit für jede einzelne Teilzeit die entsprechende Verrechnungseinheit abrechnen. Die Verrechnungseinheit sei anhand der gewählten Berechnungsmethode zu berechnen, denn sie sei nicht als Betrag angeboten worden. Eine Verrechnungseinheit sei nicht anzugeben oder anzubieten gewesen. Sie, die Beigeladene, habe unter Pos. 00.20.0030 den Gesamtpreis angegeben, den sie bei Antreffen der prognostizierten Vortriebsklassenverteilung tatsächlich erlösen wolle. Dies sei auch der im Rahmen der Preisaufklärung übergebenen Preisermittlung zu entnehmen. Wenn es jedoch eine zwingende Vorgabe für die Berechnung der Vortriebsbauzeit gegeben habe, sei § 16 Abs. 3 VOB/A für vom Auftraggeber erkannte Rechenfehler einschlägig. Sie, die Beigeladene, habe die zeitabhängigen Kosten in Position 00.20.0030 über die Gesamtdauer des Vortriebs von 15 Monaten kalkuliert. Diese 15 Monate entsprächen den ausgewiesenen 457 Tagen. Dabei sei berücksichtigt, dass die Vortriebsdauern Kalotte Nord, Kalotte Süd und Querschläge parallel ausgeführt würden. Deshalb wäre es ihr nicht möglich, in Pos. 00.20.0030 höhere Kosten als kalkuliert abzurechnen. Randnummer 36 Die Antragstellerin sei außerdem mit dieser Rüge präkludiert. Randnummer 37 Ihr Angebot sei auch nicht wegen veralteter Nachweise auszuschließen. Die als veraltet angesehenen Bescheinigungen fielen schon nicht unter § 6 Abs. 3 VOB/A. Bei den in Rede stehenden Bescheinigungen handele es sich weder um Nachweise für die Zahlung von Steuern und Abgaben noch um Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung. Selbst wenn es sich um Eignungsnachweise im Sinne von § 6 Abs. 3 VOB/A handeln würde, bestünde kein Ausschlussgrund, weil in der allein maßgeblichen Bekanntmachung die Eignungsnachweise nicht wirksam gefordert gewesen seien. Darüber hinaus enthielten die Vergabeunterlagen keinen eindeutigen Hinweis darauf, welche konkreten Eignungsnachweise vorzulegen seien. Die in den Vergabeunterlagen angekündigte und mit Schreiben vom 15.06.2011 erstmals geforderte Bestätigung der zum Nachweis der Eignung eingereichten eigenen Erklärungen sei von der Bekanntmachung nicht gedeckt. Randnummer 38 Andernfalls hätte die Antragsgegnerin möglichen Unklarheiten im Rahmen eines Aufklärungsgespräches nachgehen müssen. Einen Ausschlussgrund nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gebe es nicht. Randnummer 39 Die Antragsgegnerin wäre jedenfalls verpflichtet, für unzureichend erachtete Bescheinigungen der Beigeladenen nachzufordern. Ein Angebotsausschluss könne deshalb nur erwogen werden, wenn eine zur Nachforderung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen sei. Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A regle nur den Fall, dass Erklärungen und Nachweise in einem Angebot bei Angebotsabgabe fehlen. Die Norm stelle nicht auf den Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist ab. Sie, die Beigeladene, wäre deshalb berechtigt, die Erklärungen innerhalb einer von der Antragsgegnerin zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die entsprechenden Bescheinigungen lägen dem Antragsgegner zwischenzeitlich aber bereits in aktueller Form vor. Nach allem sei das Angebot der Beigeladenen unter keinen denkbaren Umständen wegen fehlender Erklärungen und Nachweise auszuschließen. Die Nebenangebote der Antragstellerin seien nicht zu werten, weil das Nebenangebot nicht dem Sicherheitsbedürfnis der Antragsgegnerin gerecht werde. Die Antragsgegnerin könne nicht gezwungen werden, ein aus ihrer Sicht risikoreiches Nebenangebot zu beauftragen. Es fehle aber auch schon an der Gleichwertigkeit des Nebenangebotes zur ausgeschriebenen Leistung. Das Nebenangebot 2) sei eine Angebotsvariante, die sich in einer bloßen Reduzierung von Mengenansätzen erschöpfe und keine echte Alternative der Leistungserbringung darstelle. Es zeichne sich allein durch die Reduzierung der vorgegebenen Mindestdicke der Innenschale aus. Darüber hinaus spekuliere das Nebenangebot auf günstigere Gebirgsverhältnisse, als die Antragsgegnerin sie zugrunde gelegt habe. Randnummer 40 Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Dies ergäbe sich weder aus europäischen noch nationalen Vergabebestimmungen. Randnummer 41 An der Berücksichtigung der Nebenangebote 4) bis 7) fehle das Rechtsschutzinteresse, weil sie nicht zu einer ausreichenden Reduzierung der Angebotssumme der Antragstellerin führten. Randnummer 42 Das Angebot der Antragstellerin sei wegen unzulässiger Mischkalkulation auszuschließen. Randnummer 43 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 116, 117 GWB), insbesondere ist sie fristgerecht und - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - ausreichend begründet worden. Die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln ist nur erforderlich, soweit die Beschwerde darauf gestützt wird (Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 117 Rn. 13). Hier richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung der Vergabekammer. In der Sache bleibt die Beschwerde aber letztlich ohne Erfolg. Randnummer 44 1. Der Nachprüfungsantrag ist zwar zulässig. Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.