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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 U 144/09 Urteil Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008 § 53a AktG, § 130 AktG, § 13

Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008 Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 27. August 2009, 3/5 O 115/08, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juni 2010, 5 U 144

§ 131Abs. 3 Nr. 5 Akt

G einschlägig ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung seitens des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Nachteil für die Gesellschaft verbunden wäre, so dass zusätzlich das

§ 131Abs. 3 Nr. 1 Akt

G einschlägig ist. Randnummer 137 Dass dabei die Hauptversammlung einen Auskunftsanspruch über die Innehabung konzernfremder Aufsichtsratsmandate hat, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen (vgl. dazu KG ZIP 1995, 1592, 1594 ; BayObLG, AG 1996, 180, 181; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 18), weil die erbetene Auskunft den Kern der konzernfremden Aufsichtsratstätigkeit erfasst und insoweit weit über die bloße Information vorhandener Aufsichtsratsmandate hinausgeht. Keiner der für die bloße Mitteilung der Mandate angegebenen Gründe vermag das hier in Rede stehende, deutlich weitergehende Auskunftsersuchen zu rechtfertigen. Weder steht eine etwaige Überlastung des Vorstandsmitgliedes im Raume, noch besteht die Gefahr einer Interessenkollision oder gilt es, der abstrakten Gefahrenquelle der Verletzungen von Verschwiegenheitspflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft Rechnung zu tragen (vgl. dazu MünchKommAktG/Kubis,

  1. Aufl., § 131 Rdn. 171). Randnummer 138 Ob dabei im Rahmen der Aufsichtsratswahl ausnahmsweise weitergehende, über die bloße Angaben des Bestehens der Mandate hinausgehende Fragen zu den konzernfremden Aufsichtsratsmandaten noch als Angelegenheit der Gesellschaft angesehen werden können (so etwa MünchKommAktG/Kubis,
  2. Aufl., § 131 Rdn. 171), kann vorliegend offen bleiben, da es nur um Kenntnisse des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin und damit um dessen Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr ging. Randnummer 139 In Bezug auf Frage 22 - Nach einem Zeitungsbericht der … Zeitung vom …. Dezember 2007 erfuhr auch die NA, die übrigens heute zur Wahl steht, bereits in 2003 von auffälligen Bargeldabhebungen im Zusammenhang mit den Land1 Geschäften in Höhe von 3 bis 4 Millionen Euro und informierte anschließend den Aufsichtsrat, also ebenfalls wiederum Herrn Dr. NO. Ist diese Information zutreffend? - kann auf die Ausführungen zu Frage 21 verwiesen werden. Erneut hat die Antragsgegnerin berechtigterweise eine Auskunft verweigert, weil die Frage keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, und zudem etwaige Informationen des Vorstandsvorsitzenden aufgrund seiner Tätigkeit in dem Aufsichtsrat einer konzernfremden Gesellschaft dem Grundsatz der Vertraulichkeit unterlagen. Randnummer 140 An dieser Einschätzung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Ergänzend gilt Folgendes: Dass die Antwort auf Frage 20 (zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung keine Kenntnis der Organe der Beklagten, insbesondere von Herrn Dr. NO und Herrn Dr. C hinsichtlich von Bargeldabhebungen in Millionenhöhe im Zusammenhang mit der Schmiergeldaffäre bei Y im Jahre 2003) unzutreffend gewesen wäre, hat der Kläger zu
  3. nicht dargetan. Denn insoweit behauptet er lediglich die Kenntnis nachgeordneter Mitarbeiter der Beklagten bzw. des ehemaligen Vorstandsmitglieds R (Klageschrift vom 30.06.2008, S. 82, Bl. 264 ff. d.A.). Hierauf wiederum kommt es für eine Entlastung der im Jahre 2007 tätigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat nicht an. Randnummer 141 Frage 23: In seinem Beschluss vom 11.10.2010 (S. 16) hat der Senat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: „ Hierbei handelt sich es um eine - kaum verständliche – Wiederholung der Frage 16, weswegen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. In jedem Fall hat die Antragsgegnerin die einzige Modifikation der Frage 16 gegenüber der Frage 15 beantwortet. Sie hat nämlich darauf hingewiesen, dass es Zuordnungen vom Anlagebestand in den Handelsbestand oder umgekehrt nicht gebe. Damit zugleich hat sie derartige Umbuchungen oder geänderte Zuordnungen innerhalb des erfragten Zeitraumes verneint.“ Randnummer 142 An dieser Einschätzung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Randnummer 143 Frage 24 ist im Wesentlichen wortgleich mit Frage
  4. Insofern gilt das dort Ausgeführte entsprechend. Randnummer 144 Hinsichtlich der Fragenkomplexe 25 bis 36, die nicht Gegenstand des Auskunftserzwingungsverfahrens waren, gilt Folgendes: Randnummer 145 Frage 25 ist wortgleich mit Frage 18, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Randnummer 146 Frage 26 wiederholt im Wesentlichen Frage 19, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Randnummer 147 Frage 27 betraf einen möglichen Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds IA im Zusammenhang mit einer möglichen Kreditgewährung an die B. Wie bereits oben dargestellt, wurde diese Frage beantwortet. Randnummer 148 Soweit sich der Kläger zu
  5. Fragen der Aktionärsvertreter O und OA zu eigen gemacht hat, wurden auch diese – jedenfalls angesichts der von den Klägern auf der Hauptversammlung gestellten außerordentlichen Menge von Fragen – hinreichend beantwortet: Randnummer 149 Frage 28: wurde von der Beklagten dahingehend beantwortet, dass – aus ihrer Sicht – kein Interessenkonflikt in der Person von Herrn IA bestand, obgleich dieser gleichzeitig im Aufsichtsrat der Beklagten und der B-Bank saß. Zur Frage, ob diese Wertung zutreffend war, wird auf die Ausführungen im Folgenden zu TOP 3 und 4 verwiesen (S. 55/56). Randnummer 150 Auch die Fragen 29 und 30 wurden von der Beklagten im gebotenen Umfang beantwortet. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers zu
  6. auch, soweit der Aktionärsvertreter IA fragte: „ Wie hoch sind die Dornenbüsche, hinter denen Sie möglicherweise noch Risiken haben, Herr NO? Was kann da noch auf uns zukommen? Wann und warum überhaupt haben Sie diese Aktiva gekauft?“ Denn hierauf antwortete der Vorstandsvorsitzende der Beklagten: „ Wie hoch sind die Subprime-Risiken? - Das sind Fragen, die jetzt verschiedentlich kommen, und ich beantworte sie auch gerne. Wir haben sehr früh alle Positionen offengelegt, wir haben gezeigt, was die Brutto-Positionen sind, was die Netto-Positionen, was gehedgt ist - jeder kann also leicht nachrechnen, welche Restpositionen wir haben. Bei der Netto-Subprime-Risikoposition waren wir zum Ende des ersten Quartals 2008 bei 921 Mio. € gegenüber 1,2 Mrd. € am Jahresende. Der Berechnung dieser Risikoposition liegt aber das ungünstigste Szenario eines kompletten Ausfalls ohne Verwertungsgewinne zugrunde. Sie stellt auch keine Indikation unserer Handelsposition dar, noch beurteilen wir ihr Risiko auf diese Weise. Also: kleine Beträge im Subprime-Bereich. Randnummer 151 Wann und warum hat die Bank Investitionen in Subprime-Investments getätigt. Hat sie sich nur auf das Rating verlassen? - Selbstverständlich haben wir uns nicht auf Ratings verlassen, sondern wir haben die Produkte generiert und produziert, die dann geratet wurden. Bevor die Produkte da waren, konnten wir uns also gar nicht auf Ratings verlassen. Aber auch sonst können Sie sicher sein: Unser Risikomanagement beruht nicht auf Rating-Indizien. Insofern haben wir ein sehr kompetentes Risikomanagement." Randnummer 152 Jedenfalls angesichts der Fülle der gestellten Fragen genügt diese Antwort den Anforderungen des § 243 Abs. 4 AktG. Randnummer 153 Frage 31: Diese Frage hat die Beklagte beantwortet. Angesichts des Prognosecharakters eines möglichen Aufwertungspotentials musste für einen objektiv urteilenden Aktionär die Auskunft genügen, dass die Beklagte ein solches nicht unterstellt. Randnummer 154 Auf Frage 32 hat die Beklagte ausführlich geantwortet und in einer für die Antwort auf einer Hauptversammlung ausreichenden Weise die Struktur und die Gründe der Vergütung der Investmentbanker dargelegt. Randnummer 155 Soweit Frage 33 in ihrem ersten Teil ein konkretes Auskunftsverlangen enthält, hat die Beklagte dieses im gebotenen Umfang beantwortet. Bei der zweiten und dritten Teilfrage handelt es sich der Sache nach um ein (verkapptes) Werturteil (schlechtes Bankmanagement), zu welchem die Beklagte dennoch Stellung genommen hat. Eine weitergehende Auskunft war nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht geboten. Randnummer 156 Frage 34 wurde mit den Auskünften zu den vorhergehenden Fragen zu 28 bis 33 hinreichend beantwortet (geringe Wertberichtigungen, hohe Kapitalquote, hoher Gewinn etc.). Randnummer 157 Gleiches gilt hinsichtlich Frage
  7. Auch diese Frage wurde in hinreichender Weise beantwortet. Dies gilt auch für die Frage, ob genug Abschreibungen vorgenommen wurden. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagte beantwortete dies in einer § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechenden Weise wie folgt: „ Und wir haben ja nicht nur auf der Passivseite eine sehr vorsichtige und konservative Bilanzierung gehabt, sondern auch dort, wo wir die Produkte haben. Wir haben alle diese Produkte im Handelsbuch und eben nicht in einem Anlagebuch. Ich will Ihnen auch einmal sagen, was das heißt: Hätten wir es im Anlagebuch, würden wir es irgendwo zu 95 bewerten, und Sie würden von allem nichts sehen. Da wir es im Handelsbuch haben, bewerten wir das jeden Tag neu, und zum Teil sind die Produkte heute bei 50, 60, 70 oder noch niedriger. Das heißt, wir machen diese Wertberichtigungen, und damit haben Sie bei der A-Bank ein gutes Bild der Risiko- und der Produktesituation, wie wir sie heute haben. Randnummer 158 Aber weil diese Unterschiede so groß sind, bin ich auch ein bisschen der Meinung: Jetzt in der Krise absolut nichts ändern, aber wenn die Krise vorbei ist, muss man einmal über gewisse Fragen der Rechnungslegung nachdenken. Denn je nachdem, wie wir das gemacht hätten, hätten wir bei der A-Bank im ersten Quartal eine Verbesserung von 4 bis 5 Mrd. € bei den Einnahmen. Das kann nicht richtig sein." Randnummer 159 Auch mit ihrer Antwort auf Frage 36 entsprach die Beklagte den Anforderungen des § 243 Abs. 4 AktG. Sie stellte insgesamt überblicksartig ihre Geschäftspolitik gegenüber der B-Bank dar. Soweit die gestellte Frage „ Ist es zutreffend, dass wir zuerst eigene Short-Positionen in B-Aktien eingegangen sind, um dann zum Schluss zur Kollegenschelte überzugehen?“ nicht beantwortet wurde, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger zu
  8. dargetan, inwieweit die Beantwortung dieser Frage für einen objektiv urteilenden für seine Entscheidung über die Gegenstände der Tagesordnung erforderlich war. Randnummer 160 Der Kläger zu
  9. stellte auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung Fragen zu folgenden Themenbereichen: Randnummer 161 - Interessenskonflikte in der Person Dr. Cs, Randnummer 162 - die A-Bank- und die Y-Affäre, Randnummer 163 - Auswirkungen der Aktienrückkäufe seit 2002, Randnummer 164 - Kreditrisiken und Anteil des Eigenhandels am gesamten Handelsgeschäft der Beklagten. Randnummer 165 Darüber hinaus macht sich der Kläger zu
  10. in seiner Klageschrift die Fragen des Aktionärs PA über das Verhältnis zwischen der Beklagten und der B-Bank, sog. Leveraged Buy-out-Kredite und CDO-Investments, sowie – bereits behandelte – Fragen des Vertreters der Kläger zu
  11. und
  12. zu eigen. Randnummer 166 Die insgesamt ca. 40 gestellten einzelnen Fragen wurden nach den oben dargestellten Grundsätzen im erforderlichen Umfang hinreichend beantwortet. Randnummer 167 Wegen der von dem Kläger zu 5) gestellten bzw. zu eigen gemachten Fragen und der hierauf gegebenen Antworten wird auf die von der Beklagten eingereichte Aufstellung (Anlage B 5, Anlagenordner, S. 60 - 84) Bezug genommen. Randnummer 168 Die Fragen und die erteilten Antworten waren Gegenstand eines Auskunftserzwingungsverfahrens, in welchem das Landgericht (Beschluss vom 20.1.2009, 3-5 O 111/08) – den Antrag in vollem Umfang abgewiesen hat, was der Senat mit Beschluss vom 9.9.2010 (5 W 55/09) bestätigt hat. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 169 Frage 1: In seinem Beschluss vom 9.9.2010 (S. 5) hat der Senat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: Randnummer 170 „Eine Antwort auf die Frage 1) - Was genau war Gegenstand des auf Seite 257 des Geschäftsberichts erwähnten Umlaufbeschlusses? – war nicht erforderlich. Insoweit kommt nur eine Erforderlichkeit mit Blick auf die Beschlussfassung zur Wahl des Aufsichtsrates in Betracht. Diese ist aber nicht gegeben. Insbesondere war die eingeforderte Antwort ersichtlich nicht hilfreich, um – wie der Antragsteller meint – eine „Gewissenhaftigkeit“ der früheren Amtsausübung des erneut zur Wahl gestellten Dr. C beurteilen zu können. Es war nämlich seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass Dr. C an der Fassung des besagten Umlaufbeschlusses nicht teilgenommen habe. Eine pflichtwidrige Teilnahme aufgrund eines etwaig bestehenden Interessenkonfliktes kam mithin nicht in Betracht. Zugleich waren Anhaltspunkte dafür, das zur Wiederwahl anstehende Aufsichtsratsmitglied könne seiner Verpflichtung zur Sitzungsteilnahme in einem relevanten Maße nicht nachgekommen sein, nicht ersichtlich. Sie werden vom Antragsteller auch bereits nicht zur Begründung seines Auskunftsbegehrens angeführt. Entsprechend war der Inhalt des Umlaufbeschlusses für einen durchschnittlich denkenden Aktionär für eine Entscheidung über die Wiederwahl von Dr. C zum Aufsichtsrat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich.“ Randnummer 171 An dieser Einschätzung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Randnummer 172 Frage 2: In seinem Beschluss vom 9.9.2010 (S. 6) hat der Senat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: Randnummer 173 „Auf die erste Teilfrage wurde – entgegen der Auffassung des Antragstellers - jedenfalls im Auskunftserzwingungsverfahren unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Teilnahme an einer Sitzung im Januar 2007 zur Vorstandsvergütung für die Tätigkeit im Jahr 2006 insoweit nicht erfolgt sei, als hierbei die (eigene) variable Vergütung des Dr. C behandelt worden sei. Von der Nichtteilnahme waren den Angaben der Antragsgegnerin zufolge sowohl der entsprechende Teil der Beratung als auch die anschließende Beschlussfassung erfasst. Randnummer 174 Ebenfalls auf die sich anschließende weitere Teilfrage nach etwaigen Interessenkonflikten wurde hinreichend Auskunft erteilt. Zum Ausdruck gebracht wurde, dass man in der Entscheidung über die eigene Vergütung als Vorstandsmitglied im Jahr 2006 einen insoweit potentiellen wie tatsächlichen Interessenkonflikt erblickte. Im Übrigen wurde ein Interessenkonflikt (nur) mit Blick auf die frühere Vorstandstätigkeit des Dr. C für möglich gehalten. Randnummer 175 Einer näheren Spezifizierung bedurfte es aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nicht. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausschließlich ein potentielles Konfliktfeld angesprochen wissen wollte, nicht aber von einem tatsächlich bestehenden ausging, hat sie im Auskunftserzwingungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht. Auf einen etwaigen Widerspruch zu einer in einem vorherigen Auskunftserzwingungsverfahren gegebenen Antwort kommt es nicht an; überdies vermag – entgegen der Auffassung des Antragstellers – der Senat einen solchen zwingenden Widerspruch nicht zu erkennen.“ Randnummer 176 An dieser Einschätzung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Randnummer 177 Ergänzend gilt Folgendes: Randnummer 178 Die erste Teilfrage wurde bereits auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung hinreichend beantwortet, da Herr Dr. C in seiner Antwort klarstellte, dass er an einer Beschlussfassung zur Festlegung der variablen Vergütung, die ihn selbst betraf, nicht teilnahm. Ebenso wenig nahm er an einem Umlaufbeschluss teil, der seine frühere Tätigkeit als Mitglied des Vorstands betraf. Die vorliegenden bzw. von der Beklagten für mögliche gehaltenen Interessenkonflikte wurden hiermit benannt. Randnummer 179 Fragen 3 bis 14 (in der Zählung der Anlage B 5, Nr. 3 bis 8 in der Zählung des Beschlusses vom 9.9.2010 – dort werden die Fragen 6 bis 10 der Anlage B 5 als Frage 5 zusammengefasst): In seinem Beschluss vom 9.9.2010 (S. 6 ff.) hat der Senat insoweit Folgendes ausgeführt: Randnummer 180 „ Ebenso wurden die Fragen 3 und 4 beantwortet, ohne dass der Antragsteller hierauf im Beschwerdeverfahren noch eingegangen wäre. Randnummer 181 dd) Auf die Frage 5 - Laut … Zeitung vom …. Februar 2007 haben Y bzw. Y zuzurechnende Beratungsgesellschaften in Y Bestechungsgelder in Millionenhöhe in bar bezahlt. Haben Mitglieder der Organe der A-Bank Kenntnis davon, dass damit im Zusammenhang stehende Bargeldabhebungen in Millionenhöhe von Konten erfolgten, die von Gesellschaften der A-Bank Gruppe betreut wurden? – teilte die Antragsgegnern mit, sie habe keine Kenntnis gehabt. Hierdurch gab sie eine umfassende Antwort auf die Frage. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bot der von ihm hierzu angeführte Bericht in der … Tageszeitung auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die erteilte Auskunft falsch sein könne. Randnummer 182 ee) Unbegründet ist ebenfalls das mit Frage 6 - Wie viele eigene Aktien hat die A-Bank seit 2002 – aufgeteilt nach Geschäftsjahren – erworben und welchen jeweiligen Gesamtbetrag hat sie hierfür aufgewandt? Welche Eigenkapitalrendite nach Steuern, basierend auf dem durchschnittlichen Eigenkapital, welche Eigenkapitalrendite vor Steuern, ebenfalls basierend auf dem durchschnittlichen Active Equity, hätte die Gesellschaft erzielt, wenn sie nicht seit 2002 eigene Aktien erworben hätte, dh auf Basis des durchschnittlichen Eigenkapitals von 2002 bzw dem durchschnittlichen Active Equity von 2002? Welche Auswirkungen hätte dies auf die Vergütung des Vorstands sowie der Mitglieder des Group Executive Committee gehabt? – verfolgte Auskunftsverlangen. Frage 6,
  13. Teil wurde vollständig beantwortet. Frage 6,
  14. Teil wurde jedenfalls in einem ausreichenden Maß beantwortet. Insoweit wurden Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Rendite vor Steuern im Jahr 2007 gemacht, allerdings unter entsprechend einschränkenden Prämissen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs über die mitgeteilte Veränderung der Rendite vor Steuern hinaus zusätzlich Angaben zur Rendite nach Steuern für die Beschlussfassung über einen der in Rede stehenden Tagesordnungspunkte erforderlich gewesen sein könnten. Renditen früherer Jahre wurden bereits nicht erfragt. Randnummer 183 Weitergehende Auskünfte insbesondere auch mit Blick auf die dritte Unterfrage waren nicht erforderlich. Es handelt sich um ein spekulatives Auskunftsbegehren, das unabhängig von unterschiedlichen, rein hypothetischen Szenarien denkbarer anderweitiger Mittelverwendungen und der jeweils damit zu erzielenden Rendite nicht hätte beantwortet werden können. Annahmen hätten darüber hinaus zu der anderweitigen Vergütung der Mitarbeiter sowie die damit verbundenen geänderten Anreize für deren Verhalten getroffen werden müssen. Die Auskunft hätte damit zwingend rein spekulativen Charakter gehabt und wäre aufgrund dessen für einen durchschnittlichen Aktionär ohne Relevanz gewesen. Randnummer 184 Dabei war entgegen der Auffassung des Antragstellers überdies eindeutig, was der Vorstand damit meinte, als er angab, dass ohne die Rückkaufprogramme die hierfür eingesetzten Mittel anderweitig verwendet worden wären. Wären keine eigenen Aktien gekauft worden, hätte man das Geld in andere Anlagen investiert, was wiederum je nach Investition unterschiedliche Auswirkungen auf die erfragte Rendite gehabt hätte. Randnummer 185 ff) Frage 7 wurde gleichfalls ausreichend beantwortet, da mitgeteilt worden war, man hätte auch ohne Aktienrückkaufprogramm 5,5 Mio. Aktien an seine Mitarbeiter übertragen. Randnummer 186 gg) Eine Auskunft auf Frage 8 - Wie hat sich das Risikoexposure der A- Bank durch den Verkauf von Kreditportfolios in den letzten zwölf Monaten verändert? – war zur Beurteilung der insoweit allein in Betracht kommenden Entlastungsentscheidungen nicht erforderlich. Bei dem Verkauf von Kreditportfolios handelt es sich nur um eines von vielen denkbaren Mitteln zur Reduktion des Risikoexposure. Warum gesonderte Angaben nur zu diesem Instrument hilfreich sein sollen, um – wie der Antragsteller meint - sich ein Bild darüber machen zu können, ob die Verwaltung, dem handelsrechtlichen Bild entsprechend, ausreichend Vorsorge für bestehende oder drohende Risiken getroffen hat, erschließt sich dem Senat nicht. Dafür kommt es gerade auf den Einsatz aller Instrumente der Risikoreduktion an.“ Randnummer 187 An dieser Einschätzung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Randnummer 188 Ebenso wurde Frage 15 (in der Zählung der Anlage B 5, Nr. 9 in der Zählung des Beschlusses vom 9.9.2010, S. 8) hinreichend beantwortet, indem die Beklagte mitteilte, dass zwar nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Hauptversammlung, jedoch im Zusammenhang mit dem X-Verfahren Gespräche mit Herrn QA geführt wurden, wobei dieser erfolglos versucht habe, Gespräche mit Herrn X zu vermitteln. Dass die Antwort unzutreffend gewesen sei, behauptet der Kläger zu
  15. im vorliegenden Verfahren nicht. Randnummer 189 Fragen 16 bis 26 (in der Zählung der Anlage B 5, Nr. 10 bis 20 in der Zählung des Beschlusses vom 9.9.2010): Randnummer 190 In seinem Beschluss vom 9.9.2010 (S. 10 ff.) hat der Senat zu diesen Fragen Folgendes ausgeführt: Randnummer 191 „ ii) Soweit es die Frage 10 nach den gesonderten Rückstellungen betreffend die im Geschäftsbericht auf Seite 178 ff. näher beschriebenen einzelnen Rechtsstreitigkeiten anbelangt, konnte sich die Antragsgegnerin auf ein ihr zustehendes

§ 131Abs. 3 Nr. 1 Akt

G berufen. Insoweit wäre eine Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet gewesen, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Denn Angaben zur Bildung und Höhe der Rückstellung mit Blick auf einzelne Rechtsstreitigkeiten würden Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der Verfahren aus Sicht der beklagten Bank zulassen und könnten damit – insbesondere bei etwaigen Vergleichsverhandlungen - vom Prozessgegner zu Ungunsten der Bank verwendet werden (a.A. - allerdings für Gewährleistungsrückstellungen - LG Heidelberg, AG 1996, 523, 524; Decher, in: Großkomm zum AktG, § 131 Rdn. 305). Derartige Rückschlüsse wären möglich, weil die konkrete Rückstellung vom Bilanzierenden regelmäßig nur dann gebildet wird, wenn mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeit sprechen (vgl. BFHE 142, 226 ; MünchKommHGB/Ballwieser, 2. Aufl., § 249 Rdn. 22; einschränkend ADS § 249 HGB, Rdn. 74 f.). Randnummer 192 Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man im Gegensatz dazu - wie das Landgericht Heidelberg ausgeführt hat (AG 1996, 523, 524) - bei Gewährleistungsansprüchen der Ansicht ist, es entspreche kaufmännischer Übung, Rückstellungen stets zumindest in Höhe des geforderten Betrages zu bilden, weswegen es sich bei der Höhe der Rückstellung um keine sensible Information handele. Denn selbst nach dieser Auffassung beinhaltet die Höhe der Rückstellungen vertrauliche Informationen, sofern die in Rede stehenden Ansprüche – etwa im Fall der Feststellungsklage - noch nicht beziffert worden oder erst im Wege der Teilklage nur teilweise eingefordert sind. Jedenfalls in diesen Fällen ist die Offenlegung der jeweils für den einzelnen Anspruch gebildeten Rückstellung mit der Preisgabe einer Einschätzung der Gesellschaft verbunden, die ihr zum Nachteil gereichen kann. Randnummer 193 Dass darüber hinaus die in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte zu den Rückstellungen einer Vielzahl von Personen und damit vermutlich auch den betroffenen Prozessgegnern bekannt geworden wären, ergibt sich bereits aufgrund des breit gestreuten Aktionärskreises der Antragsgegnerin. Randnummer 194 Schließlich kommt auch ein Zurückstehen des Auskunftsverweigerungsrechts wegen begründeter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nicht in Betracht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu geringe Rückstellungsbildung seitens der Antragsgegnerin. Randnummer 195

  1. jj)Frage 11 - Gab und/oder gibt es eine Geschäftspolitik der A-Bank, die Vergaben von Krediten nicht mit Investment Banking Geschäften zu verbinden? – wurde ausreichend beantwortet. Die Antragsgegnerin teilte hierzu mit, Kreditgeschäfte und Investmentbankgeschäfte würden unabhängig voneinander gesteuert und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Profitabilität und der inhärenten Risiken. Damit war eine grundsätzliche Unabhängigkeit beider Geschäftsfelder hinreichend klargestellt, wobei zudem ausdrücklich auf die im Einzelfall bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, dass Kreditkunden zugleich ein Investmentbankmandat erteilt haben könnten. Randnummer 196
  2. kk)Eine nähere Antwort auf Frage 12 - In welchem Umfang haben Gesellschaften der A-Bank Gruppe für die B AG und/oder deren Zweckgesellschaften, insbesondere HA …, Commercial Paper Programme zur Finanzierung insbesondere von CDO-Investments arrangiert? In welcher Höhe haben die Gesellschaften der A- Bank Gruppe hierfür Provisionen, Gebühren, Zinsen und/oder Ähnliches auch aus der Struktur selbst eingeräumt und/oder erhalten? – war aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nicht erforderlich. Näher in Betracht kommt nur eine Erforderlichkeit zur Beurteilung der zu treffenden Entlastungsentscheidungen. Randnummer 197 Dabei ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um einzelne Geschäftsvorfälle mit einem einzigen Kunden der Antragsgegnerin handelte. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass die betreffenden Geschäfte von keiner wesentlichen (wirtschaftlichen) Bedeutung für die Antragsgegnerin gewesen seien. Zugleich hat der Senat in Anbetracht der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Antragsgegnerin keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe. Demgegenüber ist die in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller geäußerte Vermutung, der Antragsgegnerin könnten aus den Geschäften erhebliche Belastungen entstehen, ohne Bezug zum gesamten Geschäftsvolumen der Antragsgegnerin geäußert worden und vermag daher nichts daran zu ändern, dass es sich bezogen auf das gesamte Engagement der Antragsgegnerin um keinen Vorgang von einigem Gewicht gehandelt hat. Randnummer 198 Handelt es sich aber um einen untergeordneten Vorgang, sind Auskünfte hierzu regelmäßig nicht erforderlich, um eine Entlastungsentscheidung treffen zu können (vgl. Spindler, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rdn. 188). Denn es geht darum zu beurteilen, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen war, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, NZG 2005, 77, 78 ). Für diese Frage kommt es regelmäßig auf den Gesamteindruck an, nicht auf etwaig nicht zu billigende Entscheidungen in untergeordneten Einzelfällen. Randnummer 199 Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn ein Anhalt für die Besorgnis pflichtwidrigen Verhaltens besteht (vgl. Spindler, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rdn. 187) Derartige Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der zu entlastenden Organmitglieder werden in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller aber nicht geltend gemacht. Randnummer 200 Zugleich genügt – jedenfalls vorliegend – ein allgemeines öffentliches Interesse an den Vorgängen um die B AG nicht, um allein hiermit einen Auskunftsanspruch des Antragstellers begründen zu können. Der Auskunftsanspruch ist nämlich kein Vehikel zur allgemeinen Informationsbefriedigung eines durchschnittlichen Aktionärs, sondern regelmäßig Instrument dafür, dass der Aktionär seinen Pflichten und Rechten, nämlich der Entscheidung über die in der Hauptversammlung anstehenden Tagesordnungspunkte sinnvoll nachkommen kann. Dafür bedarf es aber keiner Klärung der Frage, wie die eigene Gesellschaft in Vorgänge von allgemeinem öffentlichen Interesse eingebunden war, wenn hiermit weder ein aus Sicht der Gesellschaft wirtschaftlich gewichtiges Engagement verbunden war, noch Anhaltspunkte für eine damit in Zusammenhang stehende Sorgfaltspflichtverletzung der eigenen Organe vorliegen. Randnummer 201 Auf das von der Antragsgegnerin darüber hinaus angeführte

§ 131Abs. 3 Nr. 1 Akt

G wegen eines bestehenden und zugleich überwiegenden Diskretionsinteresses gegenüber ihrem Kunden kommt es demnach nicht (vgl. dazu BGH, ZIP 2009, 460, 468 ). Randnummer 202

  1. ll)Auf Frage 13 - Wann haben die Gesellschaften der A-Bank Gruppe die B und/oder deren Zweckgesellschaften, insbesondere HA …, mit Bewertungen, Wertanalysen oder Ähnlichem der in der Bilanz der B gehaltenen CDO-Investments versorgt? Auf welcher Basis wurden diese Bewertungen, Wertanalysen erstellt und welchen Inhalt hatten diese? – wurde ausgeführt, dass die B AG nicht mit Bewertungen zu der in der Bilanz der B gehaltenen CDO-Investments versorgt worden sei. Mitgeteilt seien nur „Wertansätze“ mit Blick auf seitens der B von der Antragsgegnerin erworbene Wertpapiere. Damit war die Frage unabhängig von einer etwaig fehlenden Erforderlichkeit beantwortet. Denn hiermit wurde angegeben, dass bei den von der B AG selbst durchgeführten Verbriefungen, auf die die Frage aus der unwidersprochen gebliebenen Sicht der Antragsgegnerin allein abzielte, die erfragten Dienste nicht geleistet wurden. Die Wertansätze wurden nur zu anderen Investments mitgeteilt. Demgemäß war eine Antwort auf die zweite Teilfrage nach der Basis solcher Bewertungen hinfällig. Randnummer 203
  2. mm)Mit Blick auf Frage 14 - In welchem Volumen haben Gesellschaften der A-Bank Gruppe Backup Liquiditätskreditlinien für den Fall der Refinanzierung von CDO-Investments der B eingeräumt? Wie haben sich diese Backup-Liquiditätskreditlinien vor und nach dem Ausbruch der Krise am 27. Juli 2007 verändert? Welche Sicherheiten wurden für diese gewährt? – kann auf die Ausführungen zu Frage 12 verwiesen werden. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass nur eine Liquiditätslinie ausgegeben worden sei und nicht umfangreich gewesen sei. Insoweit ist die Frage, die auf einen einzigen Geschäftsvorfall abzielte, ohne dass ein Anhalt für ein pflichtwidriges Verhalten der Organe bestand, nicht von relevanter Bedeutung für die hierbei allein ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Entlastungsentscheidungen. Randnummer 204
  3. nn)Mit der Angabe, ein Prüfbericht liege der Gesellschaft nicht vor, wurde die Frage 15 beantwortet, wobei im Auskunftserzwingungsverfahren die Antragsgegnerin überdies die naheliegende Konsequenz daraus nochmals ausdrücklich formuliert hat, dass sie aufgrund dieses Umstandes keine Auskünfte über den Inhalt des Berichts erteilen könne. Randnummer 205
  4. oo)Ebenfalls Frage 16 - Wie viele Leveraged Buy out Kredite hatten sämtliche Gesellschaften der A-Bank Gruppe zu Beginn des Geschäftsjahres 2007 in welcher Gesamthöhe ausgereicht? In welcher Höhe wurden diese bis zum 31. Dezember 2007 und bis heute zu welchem jeweiligen Gesamtbetrag an welchen Erwerber veräußert? In welcher jeweiligen Gesamthöhe sind auf die noch bei den Gesellschaften der A-Bank Gruppe bestehenden bzw. auf die bereits veräußerten Leveraged Buy out Kredite Provisionen oder Ähnliches bezahlt worden und/oder noch zu bezahlen? – wurde in ausreichendem Umfang beantwortet. Randnummer 206 Angaben zum Bestand der Kredite zu Beginn des Jahres 2007 waren zur allein in Betracht kommenden Urteilsfindung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bereits deshalb nicht erforderlich, weil sie die Ausgabe von Krediten im Jahr 2006 betraf und es sich hierbei um keine Vorgänge des Entlastungsjahres handelte. Randnummer 207 Der zweite Teil der Frage betraf zwar Veräußerungen im Entlastungsjahr 2007, war aber gleichwohl nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem insoweit darlegungsbelasteten Antragsteller auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der Veräußerungsumfang einzelner Kredite sowie die jeweiligen Namen der Erwerber für die Beurteilung der Risikoposition der Antragsgegnerin und damit gegebenenfalls für die zu treffenden Entlastungsentscheidungen von relevanter Bedeutung sein könnte. Randnummer 208 Entsprechendes gilt für die Teilfrage 3. Eine Erforderlichkeit der Angabe bezahlter oder noch zu bezahlender Provisionen auf Leveraged Buy out - Kredite ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, was zu Lasten des auskunftsbegehrenden Antragstellers geht. Randnummer 209
  5. pp)Eine Antwort auf Frage 17 - In welchem Gesamtumfang haben Gesellschaften der A-Bank Gruppe CDO Investments im Geschäftsjahr 2007 an Dritte veräußert und/oder vermittelt? Welche Bruttogesamterträge wurden in Prozent und in absoluten Zahlen hieraus in Form von Boni, Provisionen oder Ähnliches an Mitarbeiter der Gesellschaften der A-Bank Gruppe ausgeschüttet? Wie haben sich der Umfang der Bruttogesamterträge aus Geschäften mit CDO Investments, die von den Gesellschaften der A-Bank Gruppe hieraus erwirtschafteten Bruttogesamterträge sowie die diesbezüglich gezahlten Boni, Provisionen oder Ähnliches in Prozent und in absoluten Zahlen vom Geschäftsjahr 2006 zum Geschäftsjahr 2007 verändert? – war über die erteilten Auskünfte hinaus nicht erforderlich. Randnummer 210 Mit Blick auf die erste Teilfrage teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Collateralized Debt Obligations (CDOs) – Handelsbereich, also der Bereich für eine spezielle Form strukturierter Kreditprodukte, sich schwerpunktmäßig mit diesem Instrument beschäftigt habe und hier im Jahr 2007 CDOs im Gesamtwert von 12 Mrd. € arrangiert worden seien. Eine Auskunft über das Engagement aller Gesellschaften sei ihr nicht möglich. Randnummer 211 Nähere Angaben, warum eine genaue Kenntnis des Gesamtumfanges des CDO – Handels aus Sicht eines Durchschnittsaktionärs zur Beurteilung eines der anstehenden Tagesordnungspunkte erforderlich sein könnte, hat der Antragsteller nicht gemacht. Eine solche Erforderlichkeit ist zugleich nicht ersichtlich, weil aufgrund der erteilten Auskunft zumindest die Größenordnung bekannt war. Entsprechendes gilt für die mit dem dritten Unterpunkt erfragten Veränderungen. Randnummer 212 Soweit es die weitere Unterfrage nach den aus dem betreffenden Geschäftsfeld erzielten Vergütungen anbelangt, ist gleichfalls eine Erforderlichkeit nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller überdies nicht näher ausgeführt. Erfragt wurde insoweit die Vergütung aus lediglich einem Teilbereich der Tätigkeiten der Mitarbeiter. Selbst wenn die Gesamtvergütung von Mitarbeitergruppen als Anhalt für Personalkosten und damit zugleich für eine zutreffende Entlastungsentscheidung ausnahmsweise von Interesse sein sollte (für den Regelfall vgl. KG, NJW-RR 1995, 98, 103; MünchKommAktG/Kubis § 131 Rdn. 209), sind aber jedenfalls Angaben zu Vergütungen allein aus einem einzelnen Geschäftsfeld regelmäßig ohne rechtlich relevanten Belang. Randnummer 213
  6. qq)Frage 18 wurde in dem erforderlichen Umfang beantwortet. Die hiermit zunächst erfragte Gesamthöhe der gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit sogenannten Zins Swap Geschäften geltend gemachten Ansprüche wurde mitgeteilt. Angaben zu einzelnen Geschäftsvorfällen waren hingegen nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, von wem und wann die einzelnen Ansprüche erhoben wurden. Mit Blick auf die jeweils hierzu gebildeten Rückstellungen ist ebenfalls zumindest eine Erforderlichkeit nicht ersichtlich. Die weiteren Teilfragen - In welcher jeweiligen Höhe haben sich die Gesellschaften der A-Bank Gruppe bereits mit Anspruchstellern verglichen und/oder sonst wie geeinigt? Wie viele Verträge über sogenannten Zins Swap Geschäfte hatten die Gesellschaften der A-Bank Gruppe zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen und/oder vermittelt? Welchen Gesamtumfang hatten diese Geschäfte? – wurden ebenfalls in dem erforderlichen Umfang beantwortet, wobei es insoweit zudem an näheren Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren fehlt. Insbesondere bedurfte es dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner Angabe über die Höhe der im Einzelnen außergerichtlich gegenüber den Geschäftspartnern gemachten Zugeständnisse. Randnummer 214
  7. hh)Eine Antwort auf die Frage 19 - Welche Vereinbarungen bestehen zwischen …&… an die Gesellschaften der A-Bank Gruppe verpfändeten Aktien an der Z1 AG, insbesondere hinsichtlich der Freigabe und/oder Verwertung der Sicherheit? – war nicht erforderlich. Die Frage zielt jeweils auf Vorgänge außerhalb des Entlastungsjahres 2007 und war damit jedenfalls vom Grundsatz her nicht zur Entscheidung über die Entlastung der Organe notwendig (vgl. zum Zeitbezug bei Entlastungsentscheidungen Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 150 ff.). Allein der Hinweis des Antragstellers auf den Zusammenhang mit denkbaren Schadensersatzansprüchen genügt hierfür nicht. Ebenfalls die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angeführte Klageerweiterung, die im Entlastungszeitraum erfolgt war, ist nicht geeignet, ein Informationsinteresse aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs begründen zu können. Denn durch die angesprochene Klageerweiterung erscheint der nicht in den Entlastungszeitraum fallende Vorgang nicht in neuem Licht. Eine Erforderlichkeit mit Blick auf die unter TOP 9 behandelte Aufsichtsratswahl und dabei insbesondere die Wiederwahl von Dr. C wird von dem insoweit darlegungsbelasteten Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt. Randnummer 215
  8. ii)Schließlich wurde Frage 20 - Erwerben und oder erwarben Gesellschaften der A-Bank Gruppe vermeintliche Ansprüche von Dritten gegen Aktionäre der Gesellschaft, die ihrerseits Ansprüche gegenüber der Gesellschaft gerichtlich geltend machen, und/oder finanzieren sie die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche Dritter? Falls ja, in wie vielen Fällen? Welcher Gesamtbetrag, einschließlich des hierfür angefallenen Beratungsaufwandes, wurde hierzu von der Gesellschaft aufgewendet? Bitte erläutern Sie, wie derartige Geschäfte mit dem Gesellschaftszweck nach § 2 Ihrer Satzung zu vereinbaren sind? – wiederum beantwortet. So wurde ausgeführt, dass bei der großen Anzahl von Aktionären der Antragsgegnerin ein Erwerb entsprechender Ansprüche durchaus möglich sei, es aber nicht dem Prinzip der Antragsgegnerin entspreche, Forderungen zu erwerben, nur weil es Ansprüche gegen Aktionäre seien. Der Richtigkeit dieser Antwort steht – anders als der Antragsteller meint – nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Verteidigung gegen die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche sich einer Kooperation mit anderen Beteiligten behilft.“ Randnummer 216 An dieser Einschätzung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Randnummer 217 Auch außerhalb von Informationspflichtverletzungen liegen keine sonstigen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe hinsichtlich einzelner Beschlussfassungen vor. Randnummer 218 Entgegen der Auffassung der Kläger zu 2. und 3., welche die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2007 (TOP 2) gemäß §§ 241 Nr. 3, 256 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 AktG für nichtig halten, ist diese wirksam. In ihrer Klageschrift vom 30.06.2008, S. 87 (Bl. 169 d. A.) nehmen die Kläger zu 2. und 3. zur Begründung vollumfänglich auf ihren Schriftsatz vom 05.05.2008 in dem Verfahren LG Ffm 3-05 O 158/07 (Hauptversammlung 2007, Anl. K 11, Anlagenband) Bezug. Die Sach- und Rechtslage sei hinsichtlich des dort behandelten Jahresabschlusses für das Jahr 2006 die Gleiche wie hinsichtlich des streitgegenständlichen Jahresabschlusses für das Jahr 2007. In dem in Bezug genommenen Schriftsatz sowie in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2008, S. 50 ff. (Bl. 1162 ff. d. A.), begründen die Kläger zu 2. und 3. die von ihnen angenommene Nichtigkeit des Jahresabschlusses für 2007 damit, dass es die Beklagte versäumt habe, für das Prozessrisiko hinsichtlich des von dem Kläger zu 2. begehrten Schadensersatzes (Verfahren vor dem LG München) über ca. 3,4 Mrd. € eine Rückstellung zu bilden. Randnummer 219 Wie das hiesige Oberlandesgericht bereits mehrfach und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, sind angesichts der Bilanzsumme der Beklagten in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtungen ohne Relevanz bzw. ist eine Rückstellung nicht geboten (BGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 11.10.2010, II ZR 93/08, zitiert nach Juris, Rn. 5 m.w.N., Senat, Urteile vom 7.11.2006, 5 U 109/05 und 18.3.2008, 5 U 171/06 ; außerdem: OLG Frankfurt Urteile vom 24.6.2009, 23 U 90/07 und 28.10.2010, 17 U 176/07 ). Randnummer 220 Ebenso wenig sind die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 3. (Vorstand) und TOP 4. (Aufsichtsrat) anfechtbar. Randnummer 221 Nach Auffassung der Kläger sind die Entlastungsbeschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Jahr 2007 anfechtbar, da der Aufsichtsrat Interessenkonflikte seiner Mitglieder Dr. C und IA nicht offen gelegt habe. Randnummer 222 Gemäß § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften zu erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Ziff. 5.5.3 des DCGK lautet (zitiert nach Hüffer, a.a.O., § 161 Rdn. 9): Randnummer 223 „Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.“ Randnummer 224 Entsprechende Interessenkonflikte sind darüber hinaus in dem Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 171 Abs. 2 AktG zu behandeln (BGH, Urteil v. 16.02.2009, II ZR 185/07, BGHZ 180, S. 9 ff., zitiert nach Juris, Rdn. 21). Randnummer 225 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG abgegeben, ohne einen Vorbehalt oder eine Änderung vorzunehmen. In ihrem Geschäftsbericht/Finanzbericht für das Jahr 2007 teilt sie mit: Randnummer 226 „Herr Dr. C hat erklärt, in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse bei allen Fragen, die seine frühere Mitgliedschaft im Vorstand betreffen und einen Interressenkonflikt begründen könnten, an den diesbezüglichen Erörterungen und Abstimmungen nicht teilzunehmen.“ Randnummer 227 Nach Auffassung der Kläger zu 1. und 4. könnte sich Herr Dr. C während seiner Zeit als Finanzvorstand der Beklagten anlässlich der Veräußerung eines Aktienpakets des Z1-Verlages in den Jahren 2002/2003 schadensersatzpflichtig gemacht haben. Nach Auffassung der Kläger zu 4. und 5. wurden die Aktien zu einem zu geringen Preis an Frau Z verkauft, wodurch der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei. Randnummer 228 Hinsichtlich des Aufsichtsratsmitglieds IA vertritt der Kläger zu 5. die Auffassung, dass dieser sich im Zusammenhang mit einer der B-Bank gewährten Kreditlinie im Jahr 2007 nicht ordnungsgemäß verhalten habe, weswegen ggf. Schadensersatzansprüche bestünden. Zu beiden Komplexen haben die Kläger zahlreiche Fragen gestellt, die ihrer Auffassung nach nicht hinreichend beantwortet wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen oben S. 18 – 27 und 40 – 42 Bezug genommen. Randnummer 229 Grundsätzlich begründen Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 161 und 171 Abs. 2 AktG die Anfechtbarkeit u. a. von auf Grundlage der entsprechenden Erklärungen bzw. Berichte gefasster Entlastungsbeschlüsse (vgl. BGH, a.a.O.). Randnummer 230 Voraussetzung ist – im vorliegenden Fall - das Vorliegen eines Interessenkonfliktes. Einen solchen hat der BGH (a.a.O.) bereits dann als gegeben angenommen, wenn die Gesellschaft wegen des behaupteten Fehlverhaltens eines Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und deshalb ein Regress gemäß § 93 Abs. 2 AktG gegen das (ehemalige) Vorstandsmitglied in Betracht kommt (in dem vom BGH entschiedenen Fall: Interview des ehemaligen Vorstandssprechers der A-Bank Dr. V hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Klägers zu 2. im Jahr 2002). Randnummer 231 Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall ist vorliegend ein Interessenkonflikt des ehemaligen Vorstands und jetzigen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. C nicht dargetan. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall ist hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Z-Aktien-Pakets keine Klage anhängig. Allerdings wäre es ggf. die Aufgabe des Aufsichtsrats, das Vorliegen von Pflichtverletzungen des ehemaligen Vorstands und jetzigen Aufsichtsrats Dr. C zu prüfen. Randnummer 232 In diesem Fall genügt es, dass – wie er dies angekündigt hat – Herr Dr. C sich an entsprechenden Beratungen und Abstimmungen im Aufsichtsrat nicht beteiligt. Dass im Jahr 2007 entsprechende Erörterungen im Aufsichtsrat stattgefunden haben, über welche hätte berichtet werden müssen, haben die Kläger nicht dargetan. Randnummer 233 Entsprechendes gilt hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts von Herrn IA. Insofern sehen die Kläger einen – nicht offen gelegten - Interessenkonflikt, da dieser sowohl Aufsichtsratsmitglied der Beklagten als auch Aufsichtsratsvorsitzender der B-Bank war, mit welcher die Beklagte in Geschäftsbeziehung stand. Dass es insofern zu einem konkreten Interessenkonflikt gekommen wäre, dessen Auftreten und Behandlung die Beklagte hätte offenbaren müssen, haben die Kläger jedoch nicht dargetan. Denn selbst wenn man den oben im Zusammenhang mit der Behandlung der Fragen 12 und 27 des Klägers zu 4. geschilderten Vortrag der Kläger zu deren Gunsten als zutreffend zu Grunde legt, ergibt sich hieraus – wie ausgeführt – kein Anhaltspunkt dafür, dass Herr IA in Entscheidungen im Zusammenhang mit der B-Bank eingebunden war. Den Umstand als solchen, dass Herr IA Aufsichtsratsvorsitzender der B war, hatte die Beklagte zudem in ihrem Finanzbericht 2007 mitgeteilt. Randnummer 234 Keinen Verstoß gegen § 161 AktG stellt es dar, dass die Beklagte – ohne Vorbehalt oder Änderung – die Entsprechenserklärung abgegeben hat, obgleich entgegen Ziff. 5.1.2 S. 4 Herr RA erstmalig für 5 Jahre in den Vorstand der Beklagten berufen wurde. Ziff. 5.1.2 DCGK lautet (Hüffer, a.a.O): Randnummer 235 „Bei Erstbestellungen (in den Vorstand) sollte die maximal mögliche Bestellung von 5 Jahren nicht die Regel sein.“ Randnummer 236 Bei dieser Bestimmung („sollte“) handelt es sich lediglich um eine Anregung, nicht jedoch um eine Empfehlung, welche die Erklärungspflicht nach § 161 S. 1 AktG auslöst (vgl. Hüffer, a.a.O., § 161 Rdn. 8). Ein Gesetzesverstoß ist deshalb nicht gegeben. Randnummer 237 Auch die Beschlussfassung zu TOP 9 (Wahl des Aufsichtsrats) ist wirksam. Randnummer 238 Der Kläger zu 1. moniert, dass durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Mai 2008 (also 6 Tage vor der Hauptversammlung) statt des ursprünglich vorgeschlagenen Aufsichtsrats Prof. Dr. SA Herr Dr. H nachnominiert wurde. Randnummer 239 Zwar sind die Organe der AG an ihre Wahlvorschläge grundsätzlich gebunden (vgl. z. B. Spindler/Stilz/Willamowski, AktG, 2. Aufl., § 124, Rdn. 14). Dies gilt jedoch nach herrschender Meinung nicht, wenn zwischenzeitlich neue Tatsachen entstanden oder bekannt geworden sind, die eine Änderung des Beschlussvorschlages gebieten (z. B. Willamowski, a.a.O.; Hüffer, a.a.O. § 124, Rdn. 12; Schmidt/Lutter/Ziemons, a.a.O. § 124, Rdn. 52, jeweils m. w. N.). Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz v. 02.09.2008, S. 144 ff. (Bl. 679 ff. d. A.), hat der ursprünglich vorgeschlagene Kandidat Prof. Dr. SA seine Kandidatur zurückgezogen, weswegen die Nachnominierung von Herrn Dr. H notwendig wurde. Randnummer 240 Die Angabe zu dessen ausgeübtem Beruf und Wohnort: „Chief Operating Officer und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der TA AG, Stadt1 “, erfüllt die Voraussetzungen des § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG. Dies gilt auch, soweit hierin eine englischsprachige Bezeichnung verwendet wird. Dies ist in Wirtschaftskreisen üblich. Sie kann zwanglos mit „Leitender Geschäftsführer“ übersetzt werden. Ein genau definierter Aufgabenbereich folgt aus der Angabe der Berufsbezeichnung ohnehin nicht. Randnummer 241 Entgegen der Meinung des Klägers zu 1. begegnet es auch keinen Bedenken, dass bei der Wahl zum Aufsichtsrat keine Gegenkandidaten aufgestellt waren. Dies wird weder vom Gesetz noch der Satzung der Beklagten gefordert. Randnummer 242 Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Versammlungsleiter Dr. C auch die Diskussion und Abstimmung zu TOP 9., also der Wahl des Aufsichtsrats, leitete, für welchen er selbst kandidierte. Denn weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten schreiben vor, dass in diesem Fall die Versammlungsleitung abgegeben werden muss. Unabhängig hiervon führte die Vornahme des Wahlvorgangs durch einen unzuständigen Versammlungsleiter als solches noch nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Dass bei der Wahl irgendwelche Unregelmäßigkeiten vorgekommen wären, wird nicht behauptet. Randnummer 243 Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Beschlussfassung zu TOP 10 Randnummer 244 Entgegen der Auffassung des Klägers zu 4. ist der Vorstandsbericht zu TOP 10 (Bl. 418/419 d. A.) nicht zu beanstanden. Wie bereits der 23. Senat des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 08.06.2009 (a.a.O., Rdn. 38) zutreffend festgestellt hat, konnte der Vorstand der Beklagten zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt werden. Ebenfalls ist eine sog. Vorratsermächtigung möglich. Da diese nicht für einen konkreten Fall gewährt wird, ist es praktisch nicht möglich, den Aktionären mehr als eine abstrakt-generelle Information als Beschlussgrundlage an die Hand zu geben. Diesen Anforderungen genügt der Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG. Randnummer 245 Schließlich ist auch die Beschlussfassung zu TOP 11 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung) wirksam. Randnummer 246 Unzutreffend ist die Auffassung der Kläger zu 2. und 3., dass die Beschlussfassung deshalb anfechtbar sei, weil ihnen nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die Absetzung des Tagesordnungspunktes zu beantragen. Randnummer 247 Ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung (Anlage B 2, Anlagenordner, S. 39) übergab der Vertreter der Kläger zu 2. und 3. nach Schluss der Generaldebatte um 19.44 Uhr dem Uhr eine Antrag zur Absetzung von TOP 11., wobei er behauptete, diesen Antrag bereits zu Beginn der Versammlung an einem Wortmeldetisch eingereicht zu haben. Let

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