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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 U 106/11 Teilurteil Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. September 2011, 3-9 O 44/10, Urteil nachgehend BGH,
  2. Oktober 2013, II ZR 242/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt,
  3. Dezember 2012, 5 U 106/11, Schlussurteil, Urteil nachgehend BGH, II ZR 371/12 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
  4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.9.2011 wird insoweit zurück gewiesen, als den Feststellungsanträgen zu 1) und zu 2) stattgegeben worden ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu
  5. Die Klägerin ist die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu
  6. Zwischen den beiden Parteien ist noch ein Zugewinnausgleichs-Verfahren anhängig. Die Beklagte zu
  7. ist die Schwester des Beklagten zu
  8. Randnummer 2 Im Jahre 2004 gründete der Beklagte zu
  9. mit einigen seiner Mandanten die X Holding AG mit Sitz in der Schweiz. Im Jahr 2006 brachte er seinen Anteil an der X Holding AG in die Y Holding AG, eine „kleine“ Aktiengesellschaft nach dem Recht des Schweizer Kantons A, ein. Die Y Holding AG hat ein Aktienkapital von CHF100.000, eingeteilt in 1.000 Inhaberaktien zu je CHF
  10. Die Aktien sind vollständig eingezahlt (liberiert). Verwaltungsrat und damit gesetzlicher Vertreter der Y Holding AG ist Herr B. Randnummer 3 Die Beklagte zu
  11. hat ein Stammkapital von 25.000 €. Hiervon hält die Klägerin einen Geschäftsanteil von 6.200 €, den sie am 07.12.2006 schenkweise von dem Beklagten zu
  12. erhalten hat. Zum gleichen Zeitpunkt erwarb der Beklagte zu
  13. zwei Geschäftsanteile der Beklagten zu
  14. von 12.350 € und 250 € sowie die Y AG einen Geschäftsanteil von 6.200 €. Als alleiniger Geschäftsführer wurde der Beklagte zu
  15. berufen. Randnummer 4 Am 05.12.2008 übertrug der Beklagte zu
  16. seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu
  17. auf die Y Holding AG. Auf den notariell beurkundeten Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 05.12.2008 (Bl. 237 ff d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.01.2009 sowie 03.02.2009 forderte die Klägerin vergeblich ihre Rechte aus § 51a GmbHG von dem Beklagten zu
  18. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu
  19. ein und widerrief die ihm erteilten Vollmachten. Am 09.02.2009 hielt die Klägerin als – ihrer Auffassung nach – einzige stimmberechtigte Gesellschafterin unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
  20. ab, auf der folgende Beschlüsse gefasst wurden: Randnummer 6 „
  21. Der Geschäftsführer C wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Randnummer 7 D wird beauftragt und bevollmächtigt, dem Geschäftsführer C gegenüber die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages zu erklären. D wird beauftragt und bevollmächtigt, den Geschäftsführer C bis auf weiteres von allen Aufgaben freizustellen. Randnummer 8
  22. Frau D, geb. am … 1964, wohnhaft in O1, wird mit Wirkung ab
  23. Februar 2009 zum Geschäftsführer bestellt. Frau D vertritt die Gesellschaft einzeln, wenn sie alleiniger Geschäftsführer ist; im Übrigen vertritt sie die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Frau D ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschlussprotokoll vom 09.02.2009 (Anlage K11, Bl. 78 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Am 03.03.2009 übertrug die Y Holding AG ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu
  24. im Nennwert von 6.200 €, 12.350 € und 250 € für einen Kaufpreis von 18.800 € auf die Beklagte zu
  25. Hierbei wurden beide Parteien von Frau Rechtsanwältin E, die in der gleichen Anwaltskanzlei wie der Beklagte zu
  26. tätig ist, vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Beurkundung des Kauf- und Abtretungsvertrages (Anlage BE 4, Bl. 556 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Am 06.03.2009 teilte der Beklagte zu
  27. der Klägerin mit, dass er die Gesellschafterbeschlüsse vom 09.02.2009 für nichtig halte und er weiterhin alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu
  28. sei. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens (Bl. 89 d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 12 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die auf der Gesellschafterversammlung vom 09.02.2009 gefassten Beschlüsse wirksam seien. Bei der Y Holding AG handele es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., zumindest jedoch um ein abhängiges Unternehmen, weswegen die von der Y Holding AG gehaltenen Geschäftsanteile der Beklagten zu
  29. als eigene Anteile der Beklagten zu
  30. zu behandeln seien. Entsprechend § 71 b AktG ruhten daher die Mitgliedschaftsrechte aus diesen Geschäftsanteilen. Die Klägerin sei somit am 09.02.2009 die einzige stimmberechtigte Gesellschafterin der Beklagten zu
  31. gewesen, weswegen die Y Holding AG nicht zu der Gesellschafterversammlung habe eingeladen werden müssen. Randnummer 13 Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Übertragung der von der Y Holding AG gehaltenen Geschäftsanteile der Beklagten zu
  32. auf die Beklagte zu
  33. am 03.03.2009 unwirksam und die Beklagte zu
  34. daher nicht Gesellschafterin der Beklagten zu
  35. geworden sei. Denn für die Anteilsübertragung sei ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen, der – was unstreitig ist – nicht vorlag. Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie nicht infolge nach dem 09.02.2009 abgehaltener weiterer Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu
  36. wieder als Geschäftsführerin abberufen worden sei sowie dass der am 31.03.2010 im elektronischen Handelsregister/Unternehmensregister bekannt gemachte angebliche Jahresabschluss der Beklagten zu
  37. für das Jahr 2008 nicht ordnungsgemäß durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
  38. festgestellt worden sei. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass
  39. die Klägerin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.02.2009 der Y1 GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu HR …, wirksam zur Geschäftsführerin der Beklagten zu
  40. – nämlich der Y1 GmbH – bestellt worden ist;
  41. der Beklagte zu 3., Herr Rechtsanwalt C, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.02.2009 als Geschäftsführer abberufen wurde und nicht mehr Geschäftsführer der Y1 GmbH ist;
  42. die Y Holding AG mit Sitz in A (Schweiz), eingetragen im Handelsregister des Kanton A der Schweiz, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu
  43. ist;
  44. die Beklagte zu
  45. nicht wirksam Gesellschafterin der Beklagten zu
  46. – nämlich der Y1 GmbH – geworden ist, sondern seit dem 05.12.2008 die Y Holding AG mit drei Geschäftsanteilen im Nennwert von (1.) € 6.200 sowie von (2.) € 12.350 und von (3.) € 250 sowie die Klägerin mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von € 6.200 die einzigen Gesellschafter der Beklagten zu
  47. sind;
  48. die Klägerin nicht infolge dem 09.02.2009 nachfolgender angeblicher weiterer Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Y1 GmbH wieder als Geschäftsführerin abberufen wurde;
  49. der am 31.03.2010 im elektronischen Handelsregister/Unternehmensregister bekannt gemachte angebliche Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2008 nicht ordnungsgemäß durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
  50. festgestellt worden ist. Randnummer 15 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagten haben die Klage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Randnummer 17 Die Beklagten haben bestritten, dass die Beklagte zu
  51. jemals Anteilseignerin der Y Holding AG geworden sei. Vielmehr seien aufgrund eines Fehlers bei deren Gründung keine Anteile auf die Beklagte zu
  52. übergegangen und daher nach wie vor die ursprünglichen Gründer Z AG, Frau F und Herr B alleinige Anteilsinhaber. Auch sei die Y Holding AG nicht von der Beklagten zu
  53. abhängig, es bestehe insoweit auch kein Treuhandvertrag. Die Mitgliedschaftsrechte der von der Y Holding AG gehaltenen Geschäftsanteile der Beklagten zu
  54. hätten deshalb nicht geruht, wie überhaupt die §§ 71 ff. AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anwendbar seien. Mangels Einladung der Mehrheitsgesellschafterin Y Holding AG zu der von der Klägerin am 09.02.2009 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
  55. seien die dort gefassten Beschlüsse nichtig. Randnummer 18 Weiter haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass jedenfalls im Außenverhältnis kein Gesellschafterbeschluss für die Wirksamkeit des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 03.03.2009 erforderlich gewesen sei, weswegen die vormals von der Y Holding AG gehaltenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu
  56. wirksam auf die Beklagte zu
  57. übergegangen seien. Diese sei daher Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu
  58. geworden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 424 ff. d.A.) sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 20 Mit Urteil vom 06.09.2011, welches durch Beschluss vom 12.09.2011 berichtigt worden ist, hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1.,
  59. und
  60. stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Randnummer 21 Hinsichtlich des Klageantrags zu
  61. vertritt das Landgericht die Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe, weswegen die Klage zulässig sei. Der Antrag sei auch begründet, da die Klägerin eine zulässige Vollversammlung i.S.v. § 51 Abs. 1 GmbHG abgehalten habe. Die Anteile der Y Holding AG seien als eigene Anteile der Beklagten zu
  62. zu werten, da es sich bei dieser Gesellschaft um ein von der Beklagten zu
  63. abhängiges Unternehmen gehandelt habe. Die aktienrechtlichen Grundsätze der §§ 71 d und 71 b AktG seien entsprechend auf die GmbH anzuwenden. Randnummer 22 Aus den gleichen Gründen hat das Landgericht den Klageantrag zu
  64. für zulässig und begründet gehalten. Randnummer 23 Schließlich hat das Landgericht den Klageantrag zu
  65. für zulässig und begründet gehalten. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben. Der Klageantrag sei auch begründet, da mangels eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses zur Veräußerung eigener Anteile der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.03.2009 unwirksam sei. Randnummer 24 Die Klageanträge zu 3.,
  66. und
  67. hat das Landgericht für unzulässig gehalten. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Bl. 224 ff. Bezug genommen. Randnummer 26 Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Rechtschutzziel auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. So habe die Vorsitzende Richterin verfahrensfehlerhaft allein entschieden. Weiter rügen die Beklagten die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Missachtung von Beweisanträgen. Inhaltlich wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 27 Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des am 06.09.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3/9 O 44/10 die Klage in vollem Umfang abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus stützt sie ihre Auffassung, dass die Anteilsübertragung auf die Beklagte zu
  68. vom 03.03.2009 nichtig sei, auch darauf, dass hierbei die Y Holding AG und die Beklagten zu
  69. durch die von dem Beklagten zu
  70. „instrumentalisierte“ Rechtsanwältin E zu ihrem Schaden in kollusiver Weise zusammen gearbeitet hätten. Randnummer 31 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 32 Am 31.01.2012 wurde auf der Grundlage des angefochtenen Urteils die Klägerin vom Amtsgericht Frankfurt am Main als alleinige Geschäftsführerin eingetragen (Bl. 548/ 549 d. A.). Randnummer 33 II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Hinsichtlich der Klageanträge zu
  71. und
  72. ist sie jedoch unbegründet, da insoweit die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und nach § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist, während hinsichtlich des weiteren, in der Berufungsinstanz noch anhängigen Klageantrags zu
  73. ein Hinweis zu erteilen war, war durch Teilurteil zu entscheiden, § 301 Abs. 1 ZPO. Randnummer 34 Die Klageanträge zu
  74. und
  75. sind zulässig. Die einfache Beschlussfeststellungsklage ist im GmbH-Recht ein anerkanntes Rechtsinstitut zur Beseitigung von Unklarheiten von Beschlussergebnissen (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG,
  76. Aufl., § 47, Rn. 181). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagten die Geschäftsführerstellung der Klägerin bestreiten und der Beklagte zu
  77. sich der Geschäftsführerstellung berühmt. Die Zulässigkeit der gestellten Anträge wird von der Berufung auch nicht angegriffen. Randnummer 35 Soweit die Beklagten rügen, dass – ohne eine Zustimmung der Parteien gemäß § 349 Abs. 3 ZPO– die Vorsitzende der
  78. Kammer für Handelssachen des Landgerichts allein entschieden hat, führt dieser Verfahrensfehler für sich genommen nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils, da dieses (hinsichtlich der Klageanträge zu
  79. und 2.) inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 36 Die Klageanträge zu
  80. und
  81. (Feststellung der Geschäftsführereigenschaft der Klägerin und der Abberufung des Beklagten zu
  82. als Geschäftsführer) sind begründet, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. Randnummer 37 Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
  83. vom 09.02.2009 sind wirksam. Es handelte sich um eine Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 2 GmbHG, auf welcher die Beschlüsse mit den Stimmen der allein stimmberechtigten Klägerin einstimmig gefasst wurden. Die Mitgliedschaftsrechte der weiteren Gesellschafterin Y Holding AG ruhten, weswegen sie zu der Gesellschafterversammlung nicht einzuladen war. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte folgt analog § 71 b AktG daraus, dass es sich bei der Y Holding AG um eine von der Beklagten zu
  84. abhängige Gesellschaft handelte, weswegen die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile der Beklagten zu
  85. als deren eigene Geschäftsanteile anzusehen waren. Randnummer 38 Bei der Y Holding AG handelt es sich zumindest um eine von der Beklagten zu
  86. abhängige Gesellschaft. Die Klägerin behauptet insoweit vorrangig, dass die Beklagte zu
  87. 100% der Aktien der Holding AG halte, hilfsweise trägt sie vor, dass es sich bei der Holding AG zumindest um eine von der Beklagten zu
  88. abhängige Gesellschaft handele. Jedenfalls Letzterem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Randnummer 39 Für einen 100%igen Aktienbesitz der Beklagten zu
  89. sprechen insbesondere folgende Umstände: Randnummer 40 - In der Bilanz der Beklagten zu
  90. zum 31.12.2006 (Anlage K 6, Bl. 67 d. A.) sowie in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 (Anlage K 7a, Bl. 70 d. A.) ist jeweils eine Finanzanlage in Höhe von 62.163 € ausgewiesen. Die gleiche Anlage hielt die Beklagte zu
  91. ausweislich der entsprechenden Gegenüberstellung in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 auch am 31.12.
  92. Unstreitig verfügt die Y Holding AG über ein Aktienkapital von 100.000 CHF, dessen Umrechnungswert am 31.12.2006 genau 62.163 € betrug. Randnummer 41 - Weiter erhält die Beklagte zu
  93. unstreitig Dividendenzahlungen der Y Holding AG. In einem Schreiben vom 30.10.2007 (Anlage BE 2, Bl. 550 d. A.) teilte die Y Holding AG der Beklagten zu
  94. mit, dass ihr auf 1.000 Aktien eine Bruttodividende von 15.384 CHF zustehe. Randnummer 42 Insbesondere aus diesen – als solches unstreitigen – Unterlagen leitet die Klägerin ihre Auffassung her, dass die Beklagte zu
  95. Inhaberin sämtlicher 1.000 Aktien der Y Holding AG sei. Randnummer 43 Die Beklagten behaupten demgegenüber, dass in Folge eines „Versehens“ bei der Gründung der Y Holding AG tatsächlich keine Inhaberaktien ausgestellt und in der Folge auch keine (nach Schweizer Recht formlos möglichen) Abtretungen vorgenommen worden seien. Hinzu komme, dass nach dem seinerzeit gültigen (zwischenzeitlich geänderten) Schweizer Obligationenrecht der Verwaltungsrat (also Herr B) gleichzeitig hätte Aktionär sein müssen. Vor diesem Hintergrund hätten nach der Gründung korrekte Zessionserklärungen erstellt werden sollen. Allerdings hätte man sich davor abstimmen müssen, wie viele Pflichtaktien beim Verwaltungsrat verbleiben sollten. Diese hätten nicht auf die Beklagte zu
  96. übertragen werden können, solange das Schweizer Obligationenrecht noch Pflichtaktien für den Verwaltungsrat vorgesehen habe. Der Gründer und Verwaltungsrat B habe ferner überlegt, dass es vielleicht Sinn hätte, die Zession der Aktien so lange heraus zu zögern, bis das Schweizer Obligationenrecht diesbezüglich geändert würde. In der Folgezeit sei die Zessionserklärung (trotz entsprechender Änderung des Obligationenrechts) nicht erfolgt (Schriftsatz vom 17.05.2011, S. 8, Bl. 358 d. A.). Randnummer 44 Was die Verbuchung des Antragsbesitzes in Höhe von 62.163 € in den Bilanzen der Beklagten zu
  97. betreffe, so sei trotz der aufgrund eines Fehlers unterbliebenen Übertragung von Anteilen an der Y Holding AG ein entsprechender Anteilsbesitz verbucht worden. Da auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Kaufoption Anschaffungskosten für einen immateriellen Vermögensgegenstand darstellten, seien die Bilanzen zutreffend und es bestehe kein Korrekturbedarf. Hinsichtlich des verbuchten Betrages verweisen die Beklagten darauf, dass – trotz der unstreitigen Umrechnung (62.163 € = 100.000 CHF am 31.12.2006) - hieraus nicht folge, dass der Beklagten zu
  98. sämtliche Anteile an der Y Holding AG zustünden. Denn grundsätzlich seien auch mit dem Erwerbsvorgang verbundene Anwaltskosten, Notarkosten und Finanzierungskosten zu aktivieren. Dass überhaupt und welche derartige Kosten bei einer (formlos möglichen) Aktienübertragung im Rahmen des Gründungsvorgangs entstanden sind, tragen die Beklagten allerdings nicht vor. Randnummer 45 Nach diesem Sach- und Streitstand steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls fest, dass es sich bei der Y Holding AG um eine von der Beklagten zu
  99. abhängige Gesellschaft handelte. Ob tatsächlich effektive Inhaberaktien angefertigt und (formlos) von den Gründern auf die Beklagte zu
  100. übertragen wurden, kann dahinstehen, so dass es einer entsprechenden Beweisaufnahme (beide Seiten beziehen sich insoweit u.a. auf das Zeugnis des Verwaltungsrats B sowie weiterer Zeugen) nicht bedarf. Randnummer 46 Gemäß §§ 71 d Satz 2, 4 i. V. m. 71 b AktG hat ein Tochterunternehmen aus den von ihm erworbenen Aktien keine Mitgliedsrechte (Hüffer, AktG,
  101. Aufl. § 71 d Rn. 18). Wie § 71 d Satz 2 AktG klarstellt, genügt es für diese Rechtsfolge, dass es sich bei dem Unternehmen, welches die Aktien hält, um ein abhängiges Unternehmen i.S.v. § 17 AktG handelt (Hüffer, a.a.O., Rn. 5). Nach dieser Vorschrift ist für den Abhängigkeitstatbestand (§ 17 Abs. 1 AktG) die Möglichkeit beherrschenden Einflusses maßgebend, wobei dies der Fall ist, wenn der Einfluss seiner Art nach dem Einflusspotential einer Mehrheitsbeteiligung entspricht (Hüffer, a.a.O., § 17 Rn. 5 m. w. N.). Eine tatsächliche Ausübung des Einflusses ist nicht erforderlich (Hüffer, a.a.O., Rn. 6). Grundsätzlich ist eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussmöglichkeit erforderlich, rein externe Abhängigkeiten, besonders infolge von Kredit- oder Lieferbeziehungen reichen nicht aus (Hüffer a.a.O., Rn. 8). Randnummer 47 Nach der Auffassung des Senats ist vorliegend von einem derartigen beherrschenden Einfluss der Beklagten zu
  102. auf die Y Holding AG auszugehen, auch wenn es – wie dies die Beklagten behaupten – in Folge eines Fehlers nicht zur sachenrechtlichen Übertragung der Aktien gekommen sein sollte. Denn unstreitig war zwischen den Beteiligten vereinbart, dass eine derartige Übertragung erfolgen sollte und gingen diese (Gründer sowie die Beklagte zu
  103. bzw. deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 3.) bis zu den näheren Ermittlungen im Zuge des vorliegenden Prozesses davon aus, dass es zu einer derartigen Übertragung auch bereits gekommen war. Dementsprechend wurde der Wert der Aktienanteile der Y Holding AG in den Bilanzen der Beklagten zu
  104. aktiviert und erhielt diese die auf alle 1.000 Aktien entfallende Dividende. Auch nachdem im Verlauf des Prozesses –angeblich– festgestellt wurde, dass versehentlich die dingliche Übertragung der Aktien nicht stattgefunden hat, bestehen die Beklagten weiter darauf, dass die Bilanzen der Beklagten zutreffend sind. Hieraus folgt, dass jedenfalls wirtschaftlich die Beklagte zu
  105. Eigentümerin der Y Holding AG war und ist. Die jedenfalls gegebene Möglichkeit beherrschenden Einflusses folgt zumindest daraus, dass – wie dies die Beklagten selbst vortragen – die Beklagte zu
  106. die (jederzeit auszuübende) Option zum auch dinglichen Erwerb der Aktienanteile hatte. Ebenso tragen die Beklagten selbst vor, dass die Gründer beabsichtigten, die Anteile zu übertragen und dies nur aufgrund eines „Fehlers“ unterließen. Hieraus folgt, dass es jedenfalls eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Gründer gegeben haben muss. Die Gründer waren daher verpflichtet, so lange sie - versehentlich bzw. pflichtwidrig – die dingliche Übertragung noch nicht vorgenommen hatten, ihre Geschäftsführung im Interesse der Beklagten zu
  107. auszuführen. Randnummer 48 Sollte entgegen dieses ausgeführten Sachstandes ein eigener, erheblicher Handlungsspielraum der Gründer bzw. des Verwaltungsrats B bestanden haben, obläge angesichts der gegenteiligen „Aktenlage“ den Beklagten ein entsprechender Vortrag, der jedoch nicht erfolgt ist. Randnummer 49 Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrages, dass neben dem Wert der Aktienanteile der Y Holding AG in den Bilanzen der Beklagten zu
  108. auch weitere Anschaffungskosten zu aktivieren gewesen seien, weswegen das „zufällige“ Übereinstimmen der Summen (63.136 € = 100.000 CHF) – auf den Cent genau! -, nicht aussagekräftig sei. Auch hier hätte es den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 3., der die Bilanzen erstellt hat, oblegen, derartige Kosten vorzutragen. Da dies nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass in den Bilanzen genau die – jedenfalls wirtschaftlich übernommenen – Anteile der Y Holding AG ausgewiesen sind. Dies wird durch das Schreiben der Y Holding AG vom 30.10.2007, welches ausdrücklich aufführt, dass der Beklagten zu
  109. die Dividende aus allen 1.000 Aktien der AG zusteht, bestätigt. Randnummer 50 Der Umstand, dass es sich bei der Y Holding AG um eine von der Beklagten zu
  110. abhängige Gesellschaft handelt, führt dazu, dass die am 09.02.2009 von ihr gehaltenen Geschäftsanteile der Beklagten zu
  111. hinsichtlich der Mitgliedschafsrechte analog § 71 b AktG ruhten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ruhen die Mitgliedschaftsrechte für eigene Anteile einer GmbH analog § 71 b AktG (BGH, Beschl. v. 06.10.1992, KVR 24/91, BGHZ 119, S. 346 ff, zitiert nach Juris, Rn 30; Urteil vom 30.01.1995, II ZR 45/94, ZIP 1995, S. 374 ff, zitiert nach Juris, Rn 4, beide m.w.N., nach BGH v. 30.01.1995 „allgemeine Meinung“). Dafür, dass dies – wie für die Aktiengesellschaft ausdrücklich in § 71 d Satz 2, 4, 71 b AktG geregelt – nicht ebenfalls für Geschäftsanteile einer GmbH geltend soll, die von abhängigen Gesellschaften gehalten werden (so ausdrücklich: OLG München, Urt. v. 07.04.1995, 23 U 6733/94, WM 1995, S. 898 ff, zitiert nach Juris, Rn. 22 m.N.; Scholz/Schmidt, GmbHG,
  112. Aufl., § 47, Rn 24 m.w.N.), sieht der Senat keinen Anhaltspunkt. Denn Grund des Ruhens der Mitgliedschaftsrechte ist, dass andernfalls die Gesellschaft und damit die sie vertretende Geschäftsführung die Möglichkeit erhielte, auf die Willensbildung der Gesellschafter direkten Einfluss zu nehmen (z.B. Michalski/Sosnitza, GmbHG, § 33, Rn 62). Dies ist nicht nur zu befürchten, wenn die Gesellschaft unmittelbar eigene Geschäftsanteile erwirbt, sondern in gleicher Weise, wenn der Erwerb über eine von der Gesellschaft abhängige und somit von deren Geschäftsführung kontrollierte Tochtergesellschaft erfolgt. Randnummer 51 Bereits aus diesem Schutzzweck, wie auch aus dem Wortlaut von § 71 b AktG, folgt, dass nicht allein das Stimmrecht, sondern alle Mitwirkungsrechte ruhen, d. h. den Geschäftsführern der Gesellschaft (bzw. der von ihr kontrollierten Tochtergesellschaft) auch kein Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zusteht (so ausdrücklich MünchKomm/Löwisch, GmbHG, § 33, Rn. 72; Höhner/Paura, Großkommentar zum GmbH, § 33, Rn. 83). Denn auch ohne Stimmrecht bestünde die Möglichkeit einer Beeinflussung des Willens der übrigen Gesellschafter. Randnummer 52 Da es vorliegend allein um die Wirksamkeit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu
  113. bzw. die zugrunde liegenden Willensbildungsprozesse innerhalb dieser deutschen Gesellschaft geht, spielen der Umstand, dass es sich bei der beherrschten Gesellschaft um eine Schweizer AG handelt und damit das für die Innenverhältnisse der Y Holding AG maßgebliche Schweizer Recht keine Rolle. Randnummer 53 Da die Mitwirkungsrechte aus den von der Y Holding AG gehaltenen Geschäftsanteilen der Beklagten zu
  114. ruhten und diese daher auch keine Rechte zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hatte, war die Klägerin am 09.02.2009 die einzige stimm- und teilnahmeberechtigte Gesellschafterin der Beklagten zu
  115. Sie konnte daher, ohne dass sie die Y Holding AG einladen musste, unter Verzicht auf alle Form- und Fristbestimmungen gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG jederzeit eine Vollversammlung der Gesellschaft abhalten und auf dieser allein wirksam Beschlüsse fassen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (Zöller, ZPO,
  116. Aufl., § 301 Rn. 11) Randnummer 55 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016323

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