Werklohnanspruch aus Brückenbauarbeiten Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 19. Februar 2010, 8 O 37/07, Urteil nachgehend BGH, 26. Juni 2014, IX ZR 200/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des beklagten Landes … wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.2.2010 abgeändert. Das Land ... wird verurteilt, an den Kläger 142.551,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.4.2008 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 62% und das beklagte Land 38% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem vorstehenden Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter der ...gesellschaft mbH (A) das beklagte Land ..., beim Vertragsschluss vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen ... (ASV), auf restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben betreffend den Neubau der X-Brücke auf der Bahnstrecke … in Anspruch, für welches die Insolvenzschuldnerin am 24.6.1999 den Zuschlag erhielt (Anl. K2, Bl. 10 d.A.). Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgte am 13.3.2003 (Anl. K8, Bl. 50 ff d.A.). Randnummer 2 Die Insolvenzschuldnerin war seit 1998 nicht mehr in der Lage, ihre Steuerschulden fristgerecht zu begleichen. Zum 12.11.1998 bestand ein Umsatzsteuerrückstand von 346.196,57 DM, weswegen das Finanzamt 1 unter dem 12.11.1998 die Stellung eines Konkursantrages androhte (Anlage K26). Am 20.4.1999 belief sich der Rückstand auf 780.209,78 DM. Die Rückstände wurden in den Jahren 1998 bis 2003 mit Werklohnforderungen der Insolvenzschuldnerin aus verschiedenen Bauvorhaben verrechnet (Anlage K28 und Aufstellung Bl. 955 f d.A.). Randnummer 3 Am 27.1.2004 eröffnete das Amtsgericht Wetzlar auf Antrag der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser reichte unter dem 31.3.2004/21.1.2005 (Anlagen K10, K12, Blatt 63 ff d.A.) eine Schlussrechnung Nr. 801283 beim ASV ein, die mit einem Betrag von 433.358,37 € abschloss und deren Fälligkeit der Kläger mit Schreiben vom 21.3.2005 (Anlage K15, Blatt 110 d.A.) mit Fristsetzung anmahnte. Im Anschluss an verschiedene Verhandlungen mit streitigem Ergebnis legte der Kläger unter dem 16.2.2006 eine neue Schlussrechnung Nr. 800966 vor, die mit einer offenen Forderung von 391.754,22 € abschloss (Anlage K20, Blatt 126 d.A.). Eine weitere Kürzung erfolgte mit Schreiben der vom Kläger beauftragten B-Consulting vom 8.3.2006 in Höhe von 2422,24 DM und 2829 DM (Anlage K24, Blatt 179 d.A.). Randnummer 4 Erstinstanzlich hat der Kläger von zunächst 389.331,98 € nach Teilrücknahme (Blatt 371 f d.A.) noch 353.837,58 € verlangt (Blatt 372 d.A.). Randnummer 5 Das beklagte Land hat - vom Landgericht im Tenor übersehen - 95.746,14 € offen stehende Forderungen der Insolvenzschuldnerin anerkannt und im übrigen verschiedene Einwendungen zur Berechtigung von geltend gemachten Nachträgen sowie seitens des beklagten Landes vorgenommener Kürzungen erhoben. Randnummer 6 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils, insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen. Randnummer 7 Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Urteil vom 19.2. 2010 die Klage abgewiesen und unter ausführlicher Würdigung der einzelnen streitigen Posten zunächst einen offenen Werklohnanspruch in Höhe von 44.559,98 € (unter Außerachtlassung der bereits anerkannten 95.746,14 €) festgestellt, der jedoch durch Aufrechnung des beklagten Landes mit diesen Betrag (in Millionenhöhe) übersteigenden Steuerforderungen im Wege der Aufrechnung erloschen sei. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird auch insoweit Bezug genommen. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich zunächst die vom Kläger rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung, mit der er zunächst 309.904,74 € (Bl. 765 d.A.), nach Einbeziehung der vom beklagten Land mit der Berufungserwiderung dargestellten Korrekturen (Blatt 788 f d.A.) insgesamt noch 308.908,29 € (Blatt 789, 818 d.A.), und nach weiterer Teilrücknahme im Termin vom 22.6.2012 i. H. v. 36.469,81 € noch 272.438,48 € beansprucht. Randnummer 9 Über die bereits vom Landgericht zuerkannten Positionen hinaus, die die Beklagte auf Seite 3 ihrer Berufungserwiderung (Blatt 790 d.A.) zutreffend aufgelistet und berechnet hat, wobei deren Summe einen höheren Betrag als vom Landgericht errechnet ergibt, macht der Kläger (nach der unwidersprochen gebliebenen Auflistung der Beklagten, Blatt 790 d.A.) mit der Berufung weitere Positionen aus den Bereichen Brückenneubau, Stützwände und Rückbau der alten Brücke in Höhe von insgesamt 258.324,57 DM netto (272.438,48 € brutto) geltend, jedoch zuletzt reduziert um 36.469,81 € (brutto) für die Blindpositionen Stützwand und Rückbaukosten (vgl. LGU s. 19 f). Auf die Berufungsbegründung (Blatt 748 ff d.A.) sowie deren Ergänzung (Blatt 818 ff d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden (8 O. 37/07) zu verurteilen, an den Kläger 272.438,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2008 zu zahlen; hilfsweise, Randnummer 11 Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz. Randnummer 12 Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung zu erkennen, dass entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil die Position Abschnitt III. 1.0.006 „Baugrubenverbau herstellen" in Höhe von 22.386,65 DM netto vom Restwerklohnanspruch des Klägers in Abzug zu bringen ist. Randnummer 13 Zu der in 2. Instanz streitig erörterten Aufrechnung mit Steuerforderungen hat das beklagte Land im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 30.6.2011 (NJW 2011, 2791 ) jedwede Zusammenarbeit der Straßenbauverwaltung mit der Finanzverwaltung verneint und hierzu insbesondere darauf verwiesen, dass vorliegend die Stadtkasse C und nicht die Staatskasse die Zahlungsabwicklung deshalb vorgenommen habe, weil die Stadt C eine Vorfinanzierung der Brücke vorgenommen habe. Daher seien die Abschlagzahlungen ohne Rücksicht auf eventuelle, der Stadtkasse nicht bekannte Steuerforderungen beglichen worden. Randnummer 14 Auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere die Berufungserwiderung (Blatt 788 ff d.A.) sowie deren Ergänzungen (Blatt 814 ff, 880 ff d.A.) wird Bezug genommen, besonders die Darstellung Bl. 799 d.A., nach der abzüglich aufgerechneter Ansprüche wegen Ebenheitsüberschreitung und Fußgängerschutz rechnerisch ein Restwerklohnanspruch der Insolvenzschuldnerin von 142.551,71 € verbleibt, einschließlich des bereits erstinstanzlich anerkannten Werklohns von 95.746,14 €, Randnummer 15 II. Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg, die Anschlussberufung hat Erfolg. Der Insolvenzschuldnerin steht der über die vom Landgericht zuerkannten Positionen hinaus geltend gemachte Werklohn nicht zu. Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils besteht zunächst ein restlicher Werklohnanspruch der Insolvenzschuldnerin in Höhe von brutto 65.146,53 €. Hiervon sind die aufgerechneten unstreitigen Positionen für Ebenheitsabweichung in Höhe von 3.296,29 € sowie 1767,16 € wegen fehlenden Fußgängerschutzes abzuziehen; es verbleiben 60.083,08 €. Weiterhin abzuziehen ist wegen fehlenden Nachweises durch den Kläger der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Betrag für die Position 1.0.006 aus dem Abschnitt III, Baugrubenverbau, Neubau X-Brücke, in Höhe von brutto 13.277,49 € (22.386,65 DM + MWSt. 3.581,86 = 25.968,51 DM), verbleiben 46.805,59 €, zuzüglich vom Landgericht nicht aufgeführter Rechnungsrestforderung 95.746,14 € ergeben 142.551,73 €. Dieser Betrag entspricht bis auf eine kleine Rundungsdifferenz der unstreitigen Berechnung des beklagten Landes (Bl. 799 d.A.). Randnummer 16 Die vom beklagten Land geltend gemachte Aufrechnung mit Steuerforderungen greift nicht (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO), weil sie auf einer anfechtbaren Rechtshandlung (§ 133 Abs. 1 InsO) beruht; insoweit hat die Berufung Erfolg. Randnummer 17 1. Der in der Berufungsinstanz nach rechnerischer Korrektur unstreitig gewordene Umfang der dem Kläger zugesprochenen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 65.146,53 € errechnet sich nach der unstreitigen Zusammenstellung des beklagten Landes wie folgt: Randnummer 18 Vom Landgericht zuerkannt: Brückenneubau Position 0.1.017 5.712 DM Position 0.1.018 613 DM Position 1.0.006 22.386,65 DM Position 1.1.004 2.846,40 DM Position 1.3.003 12.794,20 DM Position 1.3.005 5984,00 DM Position 6.5.003 15.953,53 DM Stützwände Position 0.1.001 34.720,16 DM Position 1.2.013 2.112,02 DM Position 2.6.003 5.121,88 DM Position 2.6.005 631,42 DM Position 2.6.006 965,71 DM 109.840,97 DM = 56.160,80 € 16 % MWSt. 8.985,73 € 65.146,53 € Berufungsantrag: Brückenneubau 219.763,47 DM Stützwände 114.629,29 DM Rückbau alte Brücke 33.548,79 DM 367.941,55 DM dies entspricht 188.125,52 € zzgl. 16% MWSt 30.100,08 € 218.225,60 € bereits anerkannt 95.746,14 € 313.971,74 € abzüglich Ebenheitsabweichung 3296,29 € Fußgängerschutz 1767,16 € 308.908,29 € abzüglich Teilrücknahme vom 22.6.2012 36.469,81 € verbleiben 272.438,48 Randnummer 19 2. Die Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg, soweit er über die vom Landgericht zuerkannten Positionen hinaus weiteren Werklohn für die Insolvenzschuldnerin beansprucht. Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Randnummer 20
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