Schmerzensgeld und Verdienstausfallersatz für nach Unfalltod der Tochter psychisch erkrankte Mutter Leitsatz 1. Eine infolge Unfalltods ihrer Tochter psychisch schwer erkrankte Mutter hat gegen den verkehrswidrig handelnden Unfallverursacher einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls. 2. Zur Bemessung des Angehörigenschmerzensgeldes in derartigen Fällen Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 22. Dezember 2011, 2 O 502/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
- a)ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2008,
- b)14.757,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.644,26 € seit dem 1.10.2008 sowie aus jeweils weiteren Beträgen in Höhe von 474,59 € seit dem jeweils zweiten Werktag eines Monats in der Zeit vom 2.11.2010 bis zum 2.12.2011,
- c)außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.041,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2011. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis einschließlich Juli 2015 zum jeweils ersten Werktag eines Monats einen Betrag von 474,59 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils folgenden Werktag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Die Tochter der Klägerin wurde infolge eines groben Verkehrsverstoßes des Versicherungsnehmers der Beklagten am … 2007 tödlich verletzt. Die uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ist im vorliegenden Verfahren außer Streit. Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund dieses Unfallereignisses schwer psychisch erkrankt, und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines 5.000 € übersteigenden weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 30.000 € und auf den Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch, der ihr durch die – ebenfalls unfallbedingte – Inanspruchnahme von Altersteilzeit entstanden sei und laufend entstehe. Randnummer 2 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Randnummer 3 Das Landgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben, insbesondere der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € zuerkannt. Randnummer 4 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung eine unangemessene Höhe des Schmerzensgeldes und eine unzureichende Begründung des Landgerichts für eine Verursachung der klägerischen Erwerbsnachteile durch den Unfall. Die Klägerin müsse sich als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass sie sich nicht in eine mehrmonatige stationäre Therapie begeben habe. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Randnummer 10 B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise – hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und, daran anknüpfend, der vorgerichtlichen Anwaltskosten – begründet. Randnummer 11 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe der Senat nach billigem Ermessen auf insgesamt 15.000 € festsetzt, sodass unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 5.000 € noch weitere 10.000 € offen stehen. Randnummer 12 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 163, 164 ff.; VersR 1976, 539 f.; zuletzt bestätigt NJW 2012, 1730, 1731 ), der der Senat folgt (NJOZ 2009, 4715, 4717 f.), können mittelbar Geschädigte wie etwa die nächsten Angehörigen von Unfallopfern von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nur ausnahmsweise materiellen und immateriellen Schadensersatz beanspruchen, nämlich dann, wenn sie eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit – auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung anzuerkennendem – Krankheitswert erlitten haben, die über die hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Randnummer 13 2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Klägerin ist infolge des ihre Tochter betreffenden tödlichen Unfallgeschehens schwerwiegend psychisch erkrankt; sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode und anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen. Dies hat das Landgericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens überzeugend und den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt; die Beklagte hat diese Feststellung mit der Berufung auch nicht angegriffen. Randnummer 14 3. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 € erscheint dem Senat allerdings übersetzt. Der Verlust eines nahen Angehörigen wie beispielsweise eines Kindes und die darauf beruhenden psychischen wie physischen Schäden können durch eine Geldzahlung schon vom gedanklichen Ansatz her nicht ausgeglichen werden. Der Sinn einer derartigen Zahlung kann im Wesentlichen darin bestehen, dem mittelbar geschädigten Angehörigen eine angenehme Ablenkung zu verschaffen und den Übergang in eine neue Lebensphase zu erleichtern; hierfür ist derzeit eine Zahlung in der Größenordnung von 15.000 € erforderlich (vgl. Huber NZV 2012, 5, 7, 9). Im Streitfall fehlt es an Umständen, die eine Abweichung von diesem Betrag nach oben (nachfolgend a-
- d)oder nach unten (nachfolgend
- e)begründen könnten: Randnummer 15
- a)Der Versicherungsnehmer der Beklagten mag besonders rücksichtslos gefahren sein, nämlich mit überhöhter Geschwindigkeit und ein Überholverbot missachtend. Für die Beeinträchtigung der Klägerin spielt das eine untergeordnete Rolle, denn sie hat den Unfall nicht selbst miterleben müssen, sondern hiervon nur durch Dritte erfahren. Randnummer 16
- b)Das Regulierungsverhalten der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte sie eine schwerwiegende psychische Erkrankung der Klägerin, die den o. a. strengen Entschädigungskriterien der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung genügte, bis zur Einholung eines objektiven Sachverständigengutachtens bestreiten, zumal sie schon ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € gezahlt hatte. Weiter muss insoweit zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass sie das Sachverständigengutachten nach dessen Ergänzung letztlich akzeptiert und den vorliegenden Prozess in sachlicher, zurückhaltender Weise geführt, während die Klägerin selbst teilweise in unnötig scharfem Ton schriftsätzlich vorgetragen und außergerichtlich korrespondiert hat. Randnummer 17
- c)Die Erwerbsnachteile der Klägerin sind durch den ihr zustehenden Anspruch auf materiellen Schadensersatz abgedeckt und deshalb nicht geeignet, eine Erhöhung des Schmerzensgeldes zu begründen. Randnummer 18
- d)Die soziale Isolierung der Klägerin ist gegenüber der depressiven Episode, die das Landgericht festgestellt hat, keine gesondert zu berücksichtigende Einbuße, sondern ein für diese psychische Erkrankung typisches Symptom, mithin als Element der Krankheit, die überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründet, bereits berücksichtigt. Randnummer 19
- e)Der Mitverschuldensvorwurf der Beklagten greift nicht durch. Die Klägerin hat sich bald nach dem Unfall ihrer Tochter wegen ihrer psychischen Erkrankung in Behandlung begeben. Den Vorschlag, sich einer mehrmonatigen stationären Behandlung zu unterziehen, hat ersichtlich erstmals der im vorliegenden Verfahren tätig gewesene Sachverständige unterbreitet. Dass die Klägerin diesen Vorschlag angesichts eines ihr nur noch verbleibenden Schuljahres in der aktiven Phase der Altersteilzeit nicht gleich umgesetzt hat, begründet keinen rechtserheblichen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht, abgesehen davon, dass der Erfolg einer derartigen Behandlung nicht sicher prognostiziert werden kann, was sich zulasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten auswirken muss. Randnummer 20 4. Das Schmerzensgeld ist nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Randnummer 21 II. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch den Ersatz des materiellen Schadens, der dieser infolge der unfallbedingten psychischen Erkrankung entstanden ist. Dabei handelt es sich um Verdienstausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten. Randnummer 22 1. Den durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit bedingten Verdienstausfall macht die Klägerin als Folgeschaden aus ihrer – psychisch verursachten – Körperverletzung geltend. Diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Körperverletzung für den Verdienstausfall mitursächlich geworden ist. Randnummer 23 Diese Voraussetzung ist gegeben. Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist die Klägerin in schwerwiegender Weise psychisch erkrankt und bedarf einer mehrmonatigen stationären Behandlung; es ist verständlich und naheliegend, dass sie sich in der aktiven Phase ihrer Erwerbstätigkeit hierzu nicht entschließen konnte. Hinzu kommen das Attest ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 17. 1. 2011 (Bl. 65 f. d. A.), wonach es deren Idee war, die psychische Überlastung der Klägerin im schulischen Dienst durch eine Altersteilzeitregelung abzufangen, und das Attest des die Klägerin behandelnden Neurologen vom 20.3.2012 (Bl. 212 d. A.), wonach sie nur an einer leichten, ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Polyneuropathie leidet. Randnummer 24 Die Höhe des Erwerbsschadens war in erster Instanz überwiegend und im Berufungsverfahren insgesamt unstreitig, sodass das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Aussprüche zu 2. und 4. zu bestätigen war. Gegen die Feststellungsklage bestehen im Hinblick darauf keine Bedenken, dass von der beklagten Versicherung freiwillige Zahlungen zu erwarten sind, dass es mithin keines Zahlungstitels bedarf. Randnummer 25 2. Die niedrigere Bemessung des Schmerzensgeldes führt zu einer Reduzierung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß folgender Berechnung: Randnummer 26 Streitwert 43.475,40 € (wie S. 8 des landgerichtlichen Urteils, aber nur 15.000 € statt 35.000 € Schmerzensgeld) 13/10 Gebühr 1.266,20 € Auslagen 20,00 € Zwischensumme netto 1.286,20 € 19 % USt. 244,38 € Zwischensumme brutto 1.530,58 € - gezahlt 489,45 € = Rest zu erstatten 1.041,13 € Randnummer 27 Soweit der am Schluss der Sitzung verkündete Urteilstenor einen Betrag von 1.037,13 € nannte, handelte es sich um einen offenkundigen, hiermit berichtigten Rechenfehler (§ 319 ZPO). Der Kostenbetrag ist nach § 291 BGB zu verzinsen. Randnummer 28 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016340