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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 8/12 Urteil Anspruch der KG auf Einzahlung eines ausstehenden Teils der Kommanditeinlage

Anspruch der KG auf Einzahlung eines ausstehenden Teils der Kommanditeinlage Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Dezember 2011, 2-8 O 438/10, Urteil nachgehend BGH,
  2. Juli 2013, II ZR 290/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
  3. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/08 O 438/10) wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wird ebenfalls zurück-gewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Voll-streckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die klagende Kommanditgesellschaft nimmt den Beklagten, einen ihrer Gesellschafter, auf Einzahlung eines ausstehenden Teils seiner Kommanditeinlage in Anspruch. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Randnummer 4 Die Klage sei zulässig, insbesondere wirksam erhoben worden. Dabei könne dahin-stehen, ob die im Rubrum der Klageschrift als Vertreterin der Klägerin angegebene Gesellschaft tatsächlich zu deren Vertretung berechtigt sei, da eine fehlerhafte Bezeichnung des Vertreters einer Partei die Klageerhebung nicht unwirksam mache. Randnummer 5 Die Klägerin sei auch klagebefugt. Die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses, mit dem die Klägerin zur Einziehung ausstehender Einlagen zwecks Durchführung eines Innenausgleichs unter den Gesellschaftern ermächtigt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn die vorliegende Klage ziele nicht auf einen Innenausgleich. Randnummer 6 Die Klage sei gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB in Höhe von 263.430,03 Euro begründet. Ein Kommanditanteil des Beklagten in dieser Höhe stehe noch aus, seine Einforderung sei durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen. Auch sei die Einlageschuld des Beklagten nicht im Wege einer - im Gesellschaftsvertrag an sich vorgesehenen - Verrechnung erloschen. Dass die Klägerin abgewickelt werde, stehe der Einforderung der ausstehenden Kommanditeinlage eines Gesellschafters ebenfalls nicht entgegen, sofern diese benötigt werde. Insoweit treffe den Gesellschafter die Beweislast, dass eine von ihm angeforderte Einlage für die Abwicklung nicht benötigt werde. Der Beklagte habe dieser Beweislast nicht genügt. Er habe die betreffenden Darlegungen der Klägerin lediglich bestritten und für das Fehlen des von ihr geltend gemachten Kapitalbedarfs keinen Beweis angetreten. Randnummer 7 Allerdings habe die Klägerin nur einen Kapitalbedarf in Höhe von 263.430,03 Euro dargelegt, weshalb ihre darüber hinaus gehende Klageforderung unbegründet sei. Hinsichtlich des Betrages von 263.430,03 Euro sei die Einlageschuld des Beklagten nicht durch die von ihm hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen; dem stehe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Aufrechnungsverbot entgegen, da die Klägerin für ihre Abwicklung liquide Mittel benötige und die Einlageschuld des Beklagten jedenfalls höher sei als von ihm zur Aufrechnung gestellte Gewinnauszahlungsansprüche. Der Beklagte habe auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung. Randnummer 8 Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig. Zum einen ziele dieser Antrag der Sache nach auf einen Innenausgleich, für den die Liquidatorin nicht klagebefugt sei. Zum anderen bestehe insoweit kein Feststellungsinteresse, solange die Abwicklung noch andauere. Randnummer 9 Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom
  5. Dezember 2011 verwiesen. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Randnummer 11 Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel im Umfang der Klageabweisung ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht: Randnummer 12 Sie habe ihren Kapitalbedarf in Höhe von 263.430,03 Euro unter Berücksichtigung bestehender und noch zu erwartender Zahlungsausfälle berechnet; hierbei habe sich unter Berücksichtigung aller Einzahlungen und Entnahmen eine Einzahlungsquote von 67 % ergeben, was beim Beklagten einem Betrag in Höhe von 328.824,59 Euro entspreche. Diesen mache sie geltend, da die Geschäftsführung zur Gleichbehandlung aller Gesellschafter verpflichtet sei. Randnummer 13 Im Übrigen sei ihre Liquidatorin auch zur Durchführung des endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt. Das vom Landgericht angeführte Urteil des Ober-landesgerichts habe diese Frage offengelassen, andere Gerichte hätten sie unter Hinweis auf die Besonderheiten von Publikumsgesellschaften bejaht. Hiernach fehle ihrer Liquidatorin nicht die Klagebefugnis für den hilfsweise gestellten Feststellungs-antrag. Randnummer 14 Wegen weiterer Einzelheiten ihrer Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom
  6. März 2012 (Band II Blatt 371 ff. der Akten) verwiesen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie - über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus - weitere 65.394,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  7. September 2011 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Einlageforderung in Höhe von 65.394,56 Euro bei der Berechnung des Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsguthabens als unselbständiger Posten zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Randnummer 18 Mit der von ihm eingelegten Berufung erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage. Randnummer 19 Insoweit beantragt er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen. Randnummer 20 Er meint, die Klage sei mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung bereits unzulässig. Die von ihm gerügte fehlende Vertretungsmacht der im Rubrum genannten „A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt)“ sei entgegen der Auffassung des Landgerichts insoweit nicht unerheblich. Randnummer 21 Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die Klägerin den von ihr geltend gemachten Kapitalbedarf nicht substantiiert dargelegt habe. Ihre Budgetplanung schwanke und sei ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen auch in sich fehlerhaft. Insbesondere seien die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Rechtsanwaltskanzleien B und C nicht zu rechtfertigen; die Klägerin habe weder Mandatsverträge noch Vergütungsvereinbarungen vorgelegt. Auch die Kostenschätzungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Randnummer 22 Unsinnig sei deren Behauptung, es könnten keine Handelsregistereintragungen mehr angemeldet werden, weil die D AG aus unbekannten Gründen aus dem Handels-register gelöscht worden sei. Die Klägerin hätte längst abgewickelt sein müssen. Randnummer 23 Außerdem erhebt der Beklagte im Rahmen seiner Berufung Widerklage, mit der er im Wege der Stufenklage eine Reihe von Auskünften von der Klägerin verlangt. Randnummer 24 Insoweit beantragt er,
  8. die Klägerin zu verurteilen, ihm folgende Auskünfte zu erteilen: a. Über welche freie Liquidität bzw. Kontoguthaben (auch auf Notar- und/ oder Rechtsanwaltsanderkonten und Treuhandkonten der Steuerberater) verfügte die Klägerin per
  9. März 2012? b. Wie hoch waren die fälligen Verbindlichkeiten der Klägerin per
  10. März 2012, und wer waren die Gläubiger? c. Wie hoch waren die gestundeten Verbindlichkeiten der Klägerin per
  11. März 2012, und wer waren die Gläubiger? d. Wie hoch waren festgesetzte - gestundete und nicht gestundete - Steuerverbindlichkeiten der Klägerin per
  12. März 2012? e. Welche Vergütungen schuldete die Klägerin im Kalenderjahr 2011 für die Anlegerverwaltung an die Firma „A Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)“ oder „A Verwaltungs GmbH" und welche Beträge sind im Kalenderjahr 2011 tatsächlich dafür gezahlt worden? f. Welche Beträge wurden im Jahr 2011 an das Rechtsanwaltsbüro B, …str., Stadt1, gezahlt? g. Welche Beträge wurden im Kalenderjahr 2011 seitens der Klägerin insgesamt für Rechtsberatungskosten und im Besonderen für „Rechtsberatungs-/Gerichtskosten Feststellungsklage ...“ gezahlt? h. Welche Handelsregistereintragungen der Klägerin sind derzeit erforderlich, und gibt es eventuell Hindernisse für solche Handelsregisteranmeldungen, wenn ja, welche? i. Welche gerichtlichen Entscheidungen sind zur Frage der Löschung der Firma „D“ und/oder der Unwirksamkeit der von dieser Firma erteilten Untervollmacht für die Bewirkung von Registereintragungen bzw. für Anmeldungen zum Handelsregister ergangen, und welche Aktenzeichen hatten/haben solche Verfahren, insbesondere das derzeit angeblich beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren zur Klärung solcher Fragen? Wie ist der Stand des letztgenannten Verfahrens, insbesondere welche Protokolle und Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gibt es dazu mit welchen Inhalten?
  13. die Klägerin zu verurteilen, ihm die durch den vorstehenden Antrag geforderten Auskünfte durch Unterlagen zu belegen, u. a. durch Vorlage von Ablichtungen der Rechnungen der Anlegerverwaltung UG/GmbH seit dem
  14. Januar 2011 sowie sämtlicher Honorarrechnungen nebst etwaiger Stundenaufstellungen von Rechtsanwalt B, …straße …, Stadt1, an die Klägerin seit dem
  15. Januar 2011, ebenso von Steuerberatern und sonstigen Gläubigern der Klägerin.
  16. die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit der gemäß dem vorstehenden Antrag zu 1 erteilten Auskünfte durch eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers E zu bekräftigen. Randnummer 25 Der Beklagte meint, die Klägerin sei gemäß §§ 810 BGB, 166, 258 HGB, 422 ff. ZPO zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet, nachdem er sie erstinstanzlich hierzu aufgefordert habe. Insoweit habe es das Landgericht versäumt, ihm den rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass insoweit von ihm mehr verlangt werden könnte. Es könne nicht angehen, dass ein Kommanditist im Zivilprozess mit seinem Bestreiten nicht gehört werde, weil er Auskünfte anderweit einfordern könne, zumal einem Kommanditisten nach § 166 HGB weniger Kontrollrechte zustünden als einem persönlich haftenden Gesellschafter. Randnummer 26 Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom
  17. April 2012 (Band II Blatt 437 ff. der Akten) Bezug genommen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 28 II.
  18. Die Berufungen sind nicht begründet. Randnummer 29 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen noch auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts. Randnummer 30 a. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr die Einzahlung einer den Betrag von 263.430,03 Euro übersteigenden weiteren Kommanditeinlage von dem Beklagten verlangt. Randnummer 31 aa. Die Klage ist allerdings nicht schon mangels Prozessvollmacht der Klägervertreter unzulässig. Randnummer 32

(1)Der Beklagte hat erstinstanzlich gerügt, die im Rubrum der Klageschrift genannte „A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt)“ sei nicht die nach § 1,
  1. i. V. mit § 4,
  2. des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages vertretungs-berechtigte Komplementärin der Klägerin, weshalb die Klage nicht wirksam erhoben sei. Randnummer 33
(2)Diese Rüge bezieht sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf eine unzutreffende Parteibezeichnung, sondern darauf, ob die „A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt)“, die nach der Darstellung in der Klageschrift die Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst hatte, die Klägerin überhaupt wirksam vertreten konnte. Fehlte ihr - wie vom Beklagten geltend gemacht - eine Vertretungsmacht für die klagende Kommanditgesellschaft, so fehlte es auch an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Klägervertreters, der die Klage in Namen der Klägerin erhoben hat. Randnummer 34 In diesem Falle wäre die Klage unzulässig (vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984, NJW 1984, S. 2149; Musielak/Weth, ZPO, 9. Auflage, § 80 Rn. 11, § 88 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Vor § 78 Rn. 5). Randnummer 35
(3)Die Rüge des Beklagten ist aber nicht begründet. Denn die im Rubrum der Klage-schrift genannte „A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt)“ ist die ver-tretungsberechtigte Komplementärin der Klägerin. Randnummer 36 Die frühere Komplementärin der Klägerin, die in § 1, 1. 3. 1. des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages genannte F … Verwaltungs GmbH, wurde durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. August 2009 (vgl. Anlage K 20, Band I Blatt 241 ff. der Akten) und eine nach diesem Beschluss erforderliche Erklärung des Herrn G vom 16. Juli 2010 (vgl. Anlage K 23, Band I Blatt 257 ff. der Akten), wonach die in dem Beschluss genannte Bedingung für die Ersetzung der früheren Komplementärin durch die „A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt)“ eingetreten ist, ersetzt. Randnummer 37 (
  1. a)Der Gesellschafterbeschluss wurde - wie in § 3, 3. 3. 1. des Gesellschaftsvertrages vorgesehen - im Umlaufverfahren gefasst. Randnummer 38 (
  2. b)Gemäß § 3, 3. 1. 4. des Gesellschaftsvertrages kann die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der Mitteilung des Beschlussergebnisses durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Da die Erhebung einer Klage gegen den Gesellschafter-beschluss vom 3. August 2009 innerhalb der vorgenannten Frist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, kann dessen Unwirksamkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 39 (
  3. c)Unabhängig davon bedurfte der Beschluss zu seiner Wirksamkeit nicht einer Drei-viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die vom Beklagten angeführte Regelung im letzten Satz von § 3, 3. 4. des Gesellschaftsvertrages bezieht sich nur auf die davor unter Buchstaben
  4. e)und
  5. g)genannten Angelegenheiten, nicht auch auf die dort unter Buchstabe
  6. g)gesondert aufgeführte „Bestellung und Aufnahme einer neuen Komplementärin; insoweit verbleibt es bei der Regelung in § § 3, 3. 1. 3.. Randnummer 40 (
  7. d)Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt auch die inhaltliche Bestimmtheit des Beschlusses vom 3. August 2009 keinen Bedenken. Soweit der Beschluss als Voraussetzung für die Ersetzung der früheren Komplementärin der Klägerin durch die „A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt)“ das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ nennt und damit einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, wird dieser hinreichend durch die Angabe konkretisiert, ein wichtiger Grund liege insbesondere dann vor, wenn für die bisherige Komplementärin ein Insolvenzantrag gestellt werde. Insoweit überlässt der Beschluss die Auswechslung der Komplementärin auch nicht dem Ermessen von Herrn B oder Herrn G. Die genannten Personen haben nach dem vorgenannten Beschluss lediglich die Aufgabe, das Vorliegen der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des Beschlusses festzustellen . Randnummer 41 (
  8. e)Die in dem Beschluss genannte Bedingung ist eingetreten. Herr G hat unter dem 16. Juli 2010 die Erklärung abgebeben, ein wichtiger Grund für die Ersetzung der früheren Komplementärin der Klägerin durch die A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt) liege vor. Mit dieser Erklärung hat Herr G das ihm insoweit durch den Gesellschafterbeschluss eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Denn einige Tage später, unter dem 22. Juli 2010, wurde ein Insolvenzantrag für die frühere Komplementärin der Klägerin gestellt. Dass bei Abgabe der Erklärung des Herrn G vom 16. Juli 2010 ein Insolvenzantrag noch nicht gestellt war, bedeutet nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein wichtiger Grund für die Ersetzung der früheren Komplementärin der Klägerin im Sinne des Gesellschafterbeschlusses vom 3. August 2009 vorlag. Dieser Beschluss knüpft das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht strikt an die Stellung eines Insolvenzantrags, sondern nennt eine solche Antragstellung nur als Beispiel für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Einschätzung des Herrn G, auch ein unmittelbar bevorstehender Insolvenzantrag bilde einen wichtigen Grund für die Ersetzung der davon betroffenen Komplementärin, ist nicht ermessensfehlerhaft, zumal bereits eine Krise der Komplementärin die Handlungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigen konnte. Randnummer 42 (
  9. f)Die Einsetzung der A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt) widerspricht auch nicht der Vorgabe des Gesellschafterbeschlusses, anstelle der früheren Komplementärin der Klägerin eine GmbH einzusetzen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5 a GmbHG umgangssprachlich als „kleine GmbH“ bezeichnet wird. Dass die Einsetzung einer solchen „kleinen GmbH“ durch den Gesellschafterbeschluss vom 3. August 2009 ausgeschlossen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 43 (
  10. g)Ob die Klägerin nicht als GmbH & Co. KG firmieren darf, wenn es sich bei ihrer Komplementärin nicht um eine GmbH im engeren Sinne, sondern um eine haftungs-beschränkte Unternehmergesellschaft handelt, kann dahinstehen. Denn hierdurch würde eine wirksame Vertretung der Klägerin durch die A I Geschäftsführungs UG (haftungsbeschränkt) und die Erteilung einer wirksamen Prozessvollmacht durch diese nicht in Frage gestellt. Randnummer 44 (
  11. h)Nach allem fehlt es nicht deshalb an einer wirksamen Klageerhebung, weil die A I Geschäftsführungs UG keine Vertretungsmacht für die Klägerin hat. Randnummer 45 bb. Das Landgericht hat zu Recht eine Verpflichtung des Beklagten verneint, eine den Betrag von 263.430,03 Euro übersteigende weitere Kommanditeinlage an die Klägerin zu zahlen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Randnummer 46
(1)Zu den gemäß § 7, 7. 1. des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages i. V. mit § 149 HGB von der Komplementärin der Klägerin als Liquidatorin einzuziehenden Forderungen gehören auch rückständige Kommanditeinlagen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 1978, WM 1978, S. 898, juris Rn. 12; Urteil vom 14. November 1977, NJW 1978, S. 424). Diese werden aber nicht mehr geschuldet, wenn sie für die Zwecke der Abwicklung nicht benötigt werden (ebenda). Randnummer 47 (
  1. a)Die Klägerin hat unter Vorlage einer „Budgetplanung“ zum 30. Juni 2012 (vgl. Anlage K 17, Band I Blatt 149 ff., 159 der Akten) dargelegt, sie benötige für die Abwicklung voraussichtlich 263.430,03 Euro. Randnummer 48 (
  2. b)Zwar ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderung geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 1979, WM 1980, S. 1522, 1524). Randnummer 49 (
  3. c)Jedoch beschränkt sich, wenn sich die Gesellschaft im Liquidationsstadium befindet, die Verpflichtung des Kommanditisten zur Einzahlung seiner ausstehenden Kommanditeinlage auf den für die Zwecke der Abwicklung benötigten Kapitalbetrag. Da die Klägerin betont, sie fordere den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Betrag nicht zur Durchführung eines Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern, sondern allein zum Zwecke der Liquidation, kann sie nur denjenigen Betrag vom Beklagten verlangen, den sie für diesen Zweck voraussichtlich benötigen wird. Dies sind ihrem eigenem Vortrag zufolge 263.430,03 Euro. Randnummer 50 cc. Auch der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 51 (
  4. a)Dabei kann dahinstehen, ob die Liqidatorin der Klägerin allein deswegen, weil es sich bei der Klägerin um eine Massengesellschaft handelt, auch dazu berufen ist, einen endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 1978, NJW 1978, S. 424; Kammergericht, Urteil vom 3. Mai 2010, NZG 2010, S. 1102 ff., juris Rn. 15) oder ob ihr diese jedenfalls durch § 7, 7. 2. des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages übertragen wurde (zweifelnd hinsichtlich der Befugnis der Liqidatorin, zum Zwecke eines Innen ausgleichs ausstehende Kommanditeinlagen einzufordern, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2011, 5 U 66/10, Anlage B 6, Band I Blatt 67 ff. der Akten). Randnummer 52 (
  5. b)Denn jedenfalls fehlt derzeit ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung. Randnummer 53 Zur Herbeiführung eines endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern der Klägerin müsste zunächst im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung ein Ausgleichungsplan erstellt werden, aus dem sich ein etwaiger Passivsaldo zulasten des Beklagten ergeben könnte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 1978, WM 1978, S. 898 f., juris Rn. 22; Urteil vom 14. November 1978, NJW 1978, S. 424). Derartige Rechnungen und Pläne sind bisher unstreitig nicht aufgestellt worden und konnten angesichts des Standes der Abwicklungsverfahrens auch noch nicht erstellt werden. Somit ist ein Interesse der Klägerin an der Feststellung, in die Auseinandersetzungsrechnung sei zulasten des Beklagten ein bestimmter Betrag einzustellen, derzeit nicht gegeben. Randnummer 54 dd. Ein Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht zu gewähren, da die Schriftsätze des Beklagten vom 13. und 15. August 2012 kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen zu den vorstehenden rechtlichen Erwägungen enthalten. Randnummer 55 b. Das Urteil des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit es der Klage stattgegeben hat. Randnummer 56 Der Beklagte ist gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB verpflichtet, eine weitere Kommanditeinlage in Höhe von 263.430,03 Euro an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte hat aufgrund seines Beitritts zu der klagenden Gesellschaft gemäß § 1, 1. 4. 5. des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages eine Kommanditeinlage in Höhe von 2.450.000,00 DM (1.252.665,11 Euro) an sie zu leisten, von der ein Teilbetrag von 742.224,72 Euro noch offen ist. Randnummer 57 aa. Die Regelung in § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrages ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Anforderung des noch ausstehenden Anteil von 52 % der Einlage ausgeschlossen ist, etwa, weil es sich dabei um die - nur im Verhältnis des Beklagten zu den Gläubigern der klagenden Gesellschaft bedeutsame - Haftungssumme handelt. Ein durchschnittlicher Anleger (dazu, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen zwar nicht den §§ 305 ff. BGB unterfallen, aber gleichwohl - ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen - einer objektiven Auslegung unterliegen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2000, NJW 2001, S. 1270, 1271 ; Urteil vom 19. Juli 2011, WM 2011, S. 1848, juris Rn. 11) hätte die vorgenannte gesellschaftsvertragliche Regelung nicht so verstanden, dass er auf jeden Fall nur 48 % der gezeichneten Einlage bei der Klägerin einzahlen müsse - etwa, weil die übrigen 52 % nur eine Haftungssumme im Sinne des § 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB darstellten. Vielmehr hätte er dem Wortlaut von § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit dem Hinweis auf Seite 70 des Werbeprospekts (Anlage K 9, Band I Blatt 94 der Akten), Randnummer 58 „Läßt sich das wirtschaftliche Konzept der Gesellschaft aus welchem Grunde auch immer nicht wie geplant realisieren, so kann der Kommanditist zur Einzahlung des ausstehenden Kommanditkapitals in Höhe von max. 52 % zzgl. den Entnahmen … verpflichtet sein.“ Randnummer 59 zweifelsfrei entnommen, dass er seine Verpflichtung zur Einzahlung weiterer 52 % der von ihm gezeichneten Einlage würde erfüllen müssen, wenn diese nicht durch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verrechnung mit erwarteten Gewinnauszahlungsansprüchen erlöschen würde (dazu, dass die Anleger in ihrer Beitrittserklärung auch den Inhalt des Prospekts als maßgebend anerkannt haben, vgl. Anlage K 1 im Anlagenband). Randnummer 60 b. Die Verpflichtung des Beklagten zur Einzahlung des noch ausstehenden Anteils seiner Kommanditeinlage ist auch nicht im Wege der Verrechnung erloschen. Randnummer 61 Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte auf. Randnummer 62 cc. Die Einforderung des streitgegenständlichen Anteils der ausstehenden Komman-diteinlage des Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der geforderte Geld-betrag für die Zwecke der Abwicklung nicht benötigt wird. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte das Fehlen eines entsprechenden Kapitalbedarfs der Klägerin nicht unter Beweis gestellt hat. Randnummer 63
(1)Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom
  1. November 1977, NJW 1979, S. 1522, 1523 f.; Urteil vom
  2. Juli 1978, WM 1978, S. 898, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom
  3. November 1984, NJW 1984, S. 435) würde eine Verpflichtung des Liquidators, im Einzelfall nachzuweisen, dass von ihm eingeforderte rückständige Beiträge zur Durchführung der Abwicklung erforderlich sind, dem Interesse der Gesellschafter widersprechen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, um die Gläubiger zu befriedigen und weitere Ansprüche von der Gesellschaft abzuwenden. In dem vorgenannten Urteil vom
  4. Juli 1978 (a. a. O. Rn. 14 ff.) heißt es hierzu: Randnummer 64 „Dem entgegenstehenden Interesse des Gesellschafters, rückständige Beiträge nur noch insoweit entrichten zu müssen, als sie der Förderung des Abwicklungszwecks dienen, ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Liquidatoren bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen haben und die Überwachungsrechte, Einsichtsrechte und Auskunftsrechte des einzelnen Gesellschafters fortbestehen (§ 156 HGB). Die auf Zahlung in Anspruch genommenen Gesellschafter sind danach - nicht zuletzt in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung der Liquidatoren, die Verhältnisse der Gesellschaft im Streit-falle darzulegen, soweit sie wegen ihrer Stellung allein dazu imstande sind - in der Lage, gegebenenfalls den Nachweis zu führen, daß die Beitragsleistung zur Durchführung der Abwicklung nicht mehr erforderlich ist.“ Randnummer 65 Hiernach trägt grundsätzlich der in Anspruch genommene Gesellschafter die Beweislast dafür, dass eine von ihm eingeforderte Kommanditeinlage für die Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird. Randnummer 66
(2)Die Liquidatorin der Klägerin hat vorgetragen, sie benötige für die Abwicklung der Gesellschaft voraussichtlich 263.430,03 Euro. Diesen Kapitalbedarf hat sie unter Vor-lage einer „Budgetplanung“ zum
  1. Juni 2012 (vgl. Anlage K 17, Band I Blatt 149 ff., 159 der Akten) näher erläutert. Die Budgetplanung führt neben den aktiven Vermögenswerten der Klägerin ihre derzeitigen sowie die voraussichtlich im Rahmen der Abwicklung noch entstehenden Verbindlichkeiten auf. Sie kann als vorläufige Klärung des Standes der Aktiven und Passiven der Klägerin als Grundlage der Entschlüsse der Liquidatorin und ihrer Verhandlungen mit Gläubigern dienen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,
  2. Auflage, § 154 Rn. 2). Auf Bestreiten des Beklagten hat die Klägerin zu den in der Budgetplanung enthaltenen Verwaltungskosten einen Managementvertrag mit der A Verwaltungs UG vorgelegt (Anlage K 27, Band I Blatt 263 ff. der Akten mit Erläuterungen im Schriftsatz vom
  3. August 2012, dort Seite 4) sowie Rechnungen für von der Klägerin in Auftrag gegebene anwaltliche Tätigkeiten (vgl. Anlagen K 28 und K 29, Band I Blatt 267 ff. und 271 ff. der Akten). Ferner hat sie im Einzelnen dargelegt, welche rechtlichen Angelegenheiten die Klägerin noch abzuwickeln hat (vgl. den Schriftsatz vom
  4. Oktober 2011, Band I Blatt 232 der Akten) und zur Ergänzung dieses Vortrags auf ihre als Anlagen K 7 (im Anlagenband), K 17 und K 20 (Band I Blatt 149 ff. und 241 ff. der Akten) vorgelegten Geschäftsführungsberichte und Anschreiben an die Gesellschafter verwiesen. Randnummer 67
(3)Nach diesen eingehenden Darlegungen oblag es dem Beklagten nachzuweisen, dass die von ihm eingeforderte Kommanditeinlage für Abwicklung der Klägerin nicht benötigt wird. Den ihm insoweit obliegenden Beweis hat er - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - erstinstanzlich nicht angetreten. Randnummer 68
(4)Soweit er meint, die „Stellungnahme der Steuerberatung“ vom 22. Juli 2011 belege, dass die Jahresfehlbeträge der Klägerin seit Jahren „nur durch überflüssige Beraterhonorare und Verwaltungskosten“ entstünden, ergibt sich aus der angeführten Stellungnahme nicht, dass die im Rahmen der Abwicklung der Klägerin anfallenden Beratungs- und Verwaltungskosten „überflüssig“ seien. Auch würde es nichts an dem Kapitalbedarf der Klägerin ändern, wenn deren Verbindlichkeiten - wie der Beklagte meint - durch eine unzulängliche Geschäftsleitung mitverursacht worden sein sollten. Der Vorwurf des Beklagten, die Liquidation der Klägerin hätte längst abgeschlossen sein müssen, fällt letztlich auf ihn selbst zurück. Denn er trägt durch die Verweigerung der angeforderten Zahlung zu dieser Verzögerung bei. Damit begibt er sich in einen unzulässigen Selbstwiderspruch. Randnummer 69
(5)Soweit der Beklagte einwendet, die Liquidatorin der Klägerin habe die Berechtigung der in der Budgetplanung zum
  1. Juni 2012 aufgeführten Forderungen von Herrn Rechtsanwalt B nicht im Einzelnen dargelegt, übersieht er, dass in der als Anlage K 30 zum Schriftsatz vom
  2. August 2012) vorgelegten „Stundungs-vereinbarung“ die Forderungen aus den dort genannten Rechnungen von der Klägerin anerkannt wurden. Randnummer 70
(6)Der Beklagte kann auch nicht einwenden, die Liquidatorin habe die voraussichtlich noch entstehenden Abwicklungskosten - etwa im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen der „H AG“ gegen die Klägerin - fehlerhaft geschätzt, da insoweit gar nichts zu veranlassen sei. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwicklung der Klägerin erforderlich sind (dazu, dass hierzu auch die Anstrengung von Prozessen gehören kann, vgl. Hillmann, in: Ebenroth u. a., HGB, 2. Auflage, § 149 Rn. 25), obliegt nicht dem Beklagten, sondern gemäß § 149 HGB der Liquidatorin. Randnummer 71
(7)Die Berufungsrüge des Beklagten, er habe sich - anders als der beklagte Gesell-schafter in dem Rechtsstreit 4 U 126/11 (vgl. Anlage B 16, Band II Blatt 386 ff. der Akten) - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, sondern den von der Klägerin geltend gemachten Kapitalbedarf substantiiert bestritten, greift zu kurz. Denn ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten genügte, wie oben ausgeführt, nicht. Randnummer 72
(8)Da es nicht der Klägerin obliegt, die Richtigkeit ihrer Budgetplanung im vorliegenden Rechtsstreit zu beweisen, kann der Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht darauf stützten, dass sie ihren Kapitalbedarf - seiner Meinung nach - unzureichend belegt hat. Randnummer 73
(9)Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe es versäumt, ihn auf seine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines fehlenden Kapitalbedarfs der Klägerin hinzuweisen, ist ebenfalls unbegründet. Die vorstehend unter
(1)wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 13. September 2011 (vgl. Band I Blatt 183 ff., 189) selbst angeführt. Er wusste also, dass es ihm nach Darlegung eines Kapitalbedarfs durch die Liquidatorin der Klägerin oblag, zu beweisen , dass ein solcher Kapitalbedarf nicht besteht. Im Übrigen hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis auch im Berufungsverfahren, d. h. nach den klaren Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, nicht angetreten. Daher ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil auf dem Fehlen eines solchen Hinweises beruhen könnte. Randnummer 74 dd. Der Anspruch der Klägerin aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB ist auch fällig . Randnummer 75
(1)Aus § 1,
  1. des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit dem oben wieder-gegebenen Prospekthinweis folgt bei der gebotenen objektiven Auslegung, dass die Verpflichtung des Gesellschafters zur Einzahlung weiterer 52 % der gezeichneten Einlage fällig wird, wenn es zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verrechnung mit erwarteten Gewinnauszahlungsansprüchen nicht kommt. Da eine Gesellschaft im Liquidationsstadium nicht mehr werbend tätig wird, sind Gewinne und entsprechende Gewinnauszahlungsansprüche der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten, also auch nicht eine Verrechnung ihrer Einlagepflicht mit solchen Ansprüchen. Vielmehr hat der Liquidator den zur Abwicklung der Gesellschaft erforderlichen Kapitalbedarf zu ermitteln und in entsprechender Höhe ausstehende Einlagen von den Gesellschaftern anzufordern; im Umfang einer solchen Anforderung wird die Zahlungspflicht des betroffenen Gesellschafters fällig. Nachdem die Liquidatorin der Klägerin eine Kommanditeinlage in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages angefordert hat, ist die Einlageschuld des Beklagten insoweit fällig. Randnummer 76
(2)Die Voraussetzungen für die Fälligkeit des ausstehenden Teils der Einlageschuld der Gesellschafter der Klägerin sind § 1,
  1. des Gesellschaftsvertrages im Wege der Auslegung zu entnehmen. Daher bedurfte es zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, die nach § 3,
  2. Buchstabe e) einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert hätte. Vielmehr ist die Einlageschuld des Beklagten, nachdem die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss durch die Anforderung der Liquidatorin fällig geworden. Randnummer 77 ee. Die Liquidatorin der Klägerin ist dazu befugt, die ausstehende Kommanditeinlage vom Beklagten einzufordern. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Liquidator einer Kommanditgesellschaft auch rückständige Kommanditeinlagen einzuziehen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
  3. Juli 1978, WM 1978, S. 898, juris Rn. 12; Urteil vom
  4. November 1977, NJW 1978, S. 424; siehe auch Hillmann, in: Ebenroth u. a., HGB,
  5. Auflage, § 149 Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB,
  6. Auflage, § 149 Rn. 3). Randnummer 78 Soweit der Beklagte unter Berufung auf ein vom ihm als Anlage B 15 (Band II Blatt 458 ff. der Akten) vorgelegtes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  7. Dezember 2012 (2-19 O 450/11) meint, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe durch Urteil vom
  8. Januar 2011 in dem Rechtsstreit 5 U 66/10 (Anlage B 6) festgestellt, die Liquidatorin der Klägerin sei nicht zur Einziehung ausstehender Kommanditeinlagen von den Gesellschaftern befugt, irrt er. Das vorgenannte oberlandesgerichtliche Urteil befasst sich mit einem Gesellschafterbeschluss, durch den die Liquidatorin der Klägerin mit der Durchführung eines Innenausgleichs unter den Gesellschaftern beauftragt werden sollte. Darum geht es hier nicht. Randnummer 79 Die Einforderung ausstehender Kommanditeinlagen zum Zwecke der Abwicklung gehört nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs zu den selbstverständlichen Aufgaben eines Liquidators. Aus dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Randnummer 80 ff. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten greift aus dem vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht durch. Randnummer 81 c. Die vom Beklagten mit der Berufung erhobene Widerklage ist unzulässig. Randnummer 82 Gemäß § 533 Abs. 1 ZPO ist eine Widerklage im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Berufungsgericht die Widerklage für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Klägerin in die Widerklage eingewilligt noch ist diese Klage sachdienlich: Randnummer 83 Der Beklagte verlangt widerklagend - im Wege einer Stufenklage - eine Reihe von Auskünften von der Klägerin. Durch die Erteilung der erstrebten Auskünfte und die hierfür auf der zweiten Stufe der Auskunftswiderklage begehrten Belege soll die Klägerin dazu gezwungen werden, den von ihr mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kapitalbedarf zu beweisen . Randnummer 84 Der Beklagte erstrebt also auf prozessualem Wege eine Umkehr der ihm insoweit ob-liegenden Beweislast. Diese hat - wie oben unter b. cc.
(1)im Einzelnen ausgeführt - ihren Grund in der Interessenlage der Gesellschafter. Dem Interesse der Gesellschafter an einer raschen und kostengünstigen Abwicklung der Gesellschaft würde es aber erst recht widersprechen, wenn ein auf Einzahlung seiner ausstehenden Einlage in Anspruch genommener Gesellschafter - hier: der Beklagte - seine Verurteilung dadurch verzögern oder verhindern könnte, dass er zur Umgehung seiner Beweislast eine - noch dazu gestufte - Auskunftswiderklage erhebt. Schon deshalb muss die Sachdienlichkeit der vom Beklagten erhobenen Widerklage unter wertenden Gesichtspunkten verneint werden. Randnummer 85
  1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Randnummer 86
  2. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016376

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