Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 30. April 2009, 2-13 O 30/08, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 1. Dezember 2010, 23 U 119/09, Urteil vorgehend BGH, 17. Januar 2012, XI ZR 457/10, Urteil nachgehend BGH, 17. September 2013, XI ZR 363/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Senat hat in dieser Sache am 1.12.2010 ein der Klage stattgebendes Urteil verkündet, auf das Bezug genommen wird. Diesem Urteil nach stehen dem Kläger Bereicherungsansprüche zu, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nichtig gewesen sei und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zwischenfinanzierungsvertrages am 6.12.1991 seitens der Beklagten noch keine Ausfertigung der dann mit Begleitschreiben vom 24.12.1991 übersandten notariellen Vollmacht vorgelegen haben könne. Die Unterzeichnung am 6.12.1991 sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, das neue tatsächliche diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zweiter Instanz gemäß § 531 II ZPO nicht zu berücksichtigen. Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Behauptung, man habe jetzt wider Erwarten Unterlagen aufgefunden, aus denen sich ergebe, an jeweils welchem Tag das Zwischenfinanzierungskonto belastet worden sei, wurde nicht stattgegeben. Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob bei einem unwirksamen Zwischenfinanzierungsvertrag und einer unwirksamen Kontoeröffnung ein Bereicherungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Vollmacht oder auch darüber hinaus bestehe. Randnummer 2 In der Revisionsbegründung führt der Beklagtenvertreter u.a. aus: Das Berufungsgericht habe „damit, ohne dies näher zu begründen, seine Rechtsprechung aus den genannten Parallelverfahren fortgesetzt, in denen es angenommen hatte, der Vertrag komme nach § 151 BGB bereits mit der Unterschriftsleistung durch die Bankmitarbeiter und nicht erst durch die Absendung der Erklärung oder ihren Zugang beim Darlehensnehmer zustande. Das überzeugt nicht“ (Akte XI ZR 457/10 Bl. 14ff.). Gerügt wird auch die Überschreitung der Frist des § 128 II 3 ZPO. Mit der Revisionserwiderung wird vorgetragen, es habe für die Beklagte niemals einen Zweifel an der Erheblichkeit des Zeitpunkts der Unterzeichnung des Zwischenfinanzierungsvertrages gegeben. Entscheidend sei, ob die Rechtsscheinwirkung der Vollmacht im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung vorliege. In Anbetracht dieser Argumentation zu §§ 171f. BGB komme es nicht darauf an, ob ein Fall des § 151 BGB vorliege. Randnummer 3 Auf die Revision wurde das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen. Randnummer 4 Im Tatbestand des Revisionsurteils (abgedruckt WM 2012, 312ff., m. Anm. Maier EWiR 2012, 169f. ) heißt es : “Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Beklagte ihrer Willenserklärung zur Vertragsannahme bereits am 6. Dezember 1991 oder erst - wie die Beklagte behauptet - nach Erhalt der Vollmachtsurkunde entäußert hat. Randnummer 5 “( BI.89R). Randnummer 6 Zur Begründung des Revisionsurteils wird ausgeführt: Randnummer 7 Zu Recht sei der Senat davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag von der Beklagten am 6. Dezember 1991 unterzeichnet worden ist. Das neue Vorbringen insoweit habe nicht berücksichtigt werden müssen. Ein Vertrag komme jedoch durch Antrag und Annahme zustande. Eine Willenserklärung unter Abwesenden werde mit Zugang wirksam, § 130 I1 BGB. Feststellungen zum streitigen Datum des Zugangs der Annahmeerklärung der Beklagten würden fehlen (BI.94). Eine Anwendung des § 151 BGB könne nicht bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH komme dies nur bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften angenommen werden. Die Vorlagefrage sei dahingehend zu beantworten, dass es für die Gutglaubenswirkung entscheidend auf den Zeitpunkt der Ausführung der einzelnen Auszahlungsanweisungen ankomme. Zu Unrecht sei der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen worden. Da die Höhe des Bereicherungsanspruchs vom Kläger darzulegen und zu beweisen sei und der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass nicht klar sei, in welcher Höhe die Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen worden sei, habe die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Auch über den Feststellungsantrag, bezüglich dessen der Senat zu Recht das Feststellungsinteresse bejaht habe, müsse neu entschieden werden. Die Beklagte habe die Nichtigkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht zugestanden. Das Urteil sei schließlich auch wegen der Überschreitung der Frist des § 128 II 3 ZPO aufzuheben. Randnummer 8 Im fortgesetzten Verfahren hat die Beklagte die Nichtigkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages zugestanden. Sie stelle es nunmehr unstreitig, dass ihr bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages keine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe (Bl. 1060, 1.099). Nach dem Revisionsurteil komme es jedoch nicht darauf an. Es reiche aus, dass sämtliche Abbuchungen erst nach Eingang der notariellen Vollmachtsausfertigung am 30.12.1991 erfolgt seien (Bl. 1.060ff). Das Feststellungsinteresse des Klägers sei mit ihrem Geständnis entfallen - der Kläger habe es verabsäumt, die Klage insoweit für erledigt zu erklären. Randnummer 9 Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung kämen nach der Rechtsprechung des BGH, auf die verwiesen werde, auch nicht in Betracht. Randnummer 10 Der Kläger hält dem entgegen, dass sehr wohl Feststellungen zu treffen seien. Es müsse die tatsächliche Feststellung getroffen werden, dass den Auszahlungsanweisungen keine rechtliche Bedeutung zukomme. Die Darlehensverträge seien „übereinstimmend mit den entsprechenden urkundlichen Mitteilungen der Beklagten an den Kläger spätestens in dem Moment geschlossen und erfüllt worden, als die Valuta auf dem Zwischen- und Abwicklungskonto des Klägers zur Verfügung gestellt“ worden seien (Bl. 1.082). Auf den Zugang des Unterzeichneten Darlehensvertrages beim Kläger hätten die Parteien konkludent verzichtet. Der entsprechende Zeitpunkt sei bedeutungslos, die im Revisionsurteil geforderte Feststellung überflüssig. Nach diesen Grundsätzen sei auch der Endfinanzierungsvertrag unwirksam. Überhaupt würden Darlehensverträge an dem Tag wirksam, an dem die Verpflichtung zur Zinszahlung beginne. Natürlich könnten Valuta in wirksamer Weise nur auf wirksame Darlehensverträge ausgezahlt werden (Bl. 1.094). Randnummer 11 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für den Kläger kein Antrag zur Sache gestellt worden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt eine Entscheidung nach Lage der Akten. Hilfsweise beantragt sie den Erlass eines Versäumnisurteils des Inhalts, dass die Berufung zurückgewiesen werde. Randnummer 14 II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten, § 331a ZPO, liegen vor. Für den Kläger ist kein Antrag zur Sache gestellt worden. Gemäß § 333 ZPO ist er damit als nicht erschienen anzusehen. Es ist auch bereits in einem früheren Termin vor dem Senat verhandelt worden. Dass dieser Termin vor Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache stattfand, steht dem nicht entgegen. Randnummer 15 III. Der Sache nach bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Dem Kläger stehen keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu, weil keine Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Randnummer 16 Der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist unumstritten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 171, 1ff, BGH WM 2008, 683ff ) ist eine einer Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG a.F. nichtig. Es ist weiterhin unumstritten, dass eine nichtige Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen, §§ 171f BGB, gegenüber einem Erklärungsempfänger als gültig zu behandeln ist, falls sie ihm bei Abschluss des Vertrages im Original oder in notarieller Ausfertigung vorlag. Da nach Auffassung des Revisionsgerichts keine Verkehrssitte bestand, wonach in Fällen wie dem vorliegenden zur Herstellung der Wirksamkeit eines Vertrags unter Abwesenden die Annahme des Darlehensantrages durch die Bank nicht hätte dem Bankkunden zugehen müssen, und auch kein Verzicht vorlag, § 151 BGB, hat es entschieden, dass für die Gutglaubenswirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung ankomme, weil erst der Zugang den Vertragsschluss bewirke. Soweit der Kläger demgegenüber an seiner abweichenden Rechtsauffassung festhält, kann der Senat dieser bereits wegen der bindenden Wirkung des Revisionsurteils, § 563 II ZPO, nicht folgen. Randnummer 17 Die vom Revisionsgericht aufgegebene Feststellung des Datums des Zugangs der Darlehensvertragsunterlagen kann mangels Parteivortrags und Vorlegung von Unterlagen nicht getroffen werden. Sie ist aber auch inzwischen entbehrlich, weil die Beklagte nicht mehr an ihrem Vorbringen festhält, ihr habe zum (nicht exakt feststellbaren) Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenfinanzierungsvertrages eine Vollmacht in notarieller Ausfertigung vorgelegen. Randnummer 18 Die Beklagte stellt nunmehr darauf ab, dass ihr die mit Schreiben vom 24.12.1991 (teilabgedeckte Kopie ohne Eingangsstempel Bl. 130) übersandte notarielle Ausfertigung spätestens am 31.12.1991 vorgelegen habe. An diesem Tag habe sie die ersten Buchungen auf dem Zwischenfinanzierungskonto vorgenommen. Zum Beleg hat sie (teilweise abgedeckte) Kopien von Buchungsbelegen vorgelegt (Anlagekonvolut BB 5). Randnummer 19 Dieses Vorbringen ist dem Revisionsurteil nach entscheidungserheblich. Der BGH führt ausdrücklich aus, es komme darauf an, ob der Beklagten bei Ausführung der (einzelnen) Auszahlungsanweisungen eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Diese Frage stellt sich nur bei unwirksamen Verträgen. Sie ist dem Revisionsurteil nach vom Kläger zu widerlegen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast durch Vorlage der erwähnten Kopien nachgekommen. Randnummer 20 Eine solche Widerlegung ist dem Kläger nicht gelungen. Er beharrt in seinen Ausführungen auf seiner vom Revisionsurteil abweichenden Rechtsauffassung, dass der Zwischenfinanzierungsvertrag entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 6.12.1991 (Bl. 232f) an diesem Tag zustande gekommen sei und bietet entsprechend Beweis an. Dass die Beklagte entsprechend dem Vermerk auf dem Zwischenfinanzierungsvertrag (Bl. 836R) am 30.12.1991 das Vorliegen einer notariellen Ausfertigung prüfte und bestätigte, entspricht demgegenüber seinem eigenen Vortrag (Bl. 1.088). Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Zwischenfinanzierungsvertrag sei am 6.12.1991 durch Auszahlung erfüllt worden, liegt offenbar ein lapsus linguae vor (gemeint dürfte sein: „zur Auszahlung bereitstellte“). Die Zwischenfinanzierung erfolgte unstreitig in Form eines Kontokorrentkredits, weil die Finanzierungsmittel erst nach und nach unter Berücksichtigung des Baufortschritts benötigt wurden, wie ja auch die von der Beklagten vorgelegten Belege zeigen, deren Echtheit der Kläger zwar bestreitet, ohne jedoch Unterlagen betreffend sein eigenes Konto vorzulegen, die anderes ergeben würden. Randnummer 21 Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des im Herbst 1992 Unterzeichneten Endfinanzierungsvertrages ergeben sich nach vorstehenden Ausführungen nicht. Die notarielle Ausfertigung der Vollmacht, die spätestens am 30.12.1991 eingegangen ist, lag fraglos bei Abschluss dieses Vertrages vor. Randnummer 22 IV. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu. Randnummer 23 Der Kläger hat die Klage auch auf Schadensersatzansprüche gestützt. Der Senat hat die Frage, ob ihm Schadensersatzansprüche zustehen, bislang dahinstehen lassen. Das Revisionsurteil geht auf diese Anspruchsgrundlage nicht ein. Zur multiplen Begründung des Schadensersatzanspruchs ist Folgendes auszuführen: Randnummer 24
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