Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Rating-Agentur wegen fehlerhaftem Rating in Bezug auf Lehman-Zertifikate Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 11. März 2011, 2-27 0 78/11, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 27. Zivilkammer - vom 11.03.2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem US-amerikanischen Rating-Unternehmen, Schadensersatz wegen des im Februar 2007 erfolgten Erwerbs von Zertifikaten des Typs „Lehman Brothers Global Champion Zerfikat I“" durch die … -jährige Zedentin. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 3 Das Landgericht hat die Klage nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, dass es international und örtlich unzuständig sei, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach §§ 23, 32 ZPO nicht ausreichend dargelegt habe. Eine Zuständigkeit nach § 23 ZPO sei nicht ausreichend dargetan, da weder eine Beteiligung an der Tochtergesellschaft „B GmbH“ noch ein Büro in Stadt1 oder ein Bankguthaben konkret dargelegt worden seien, noch eine Inhaberschaft des Namens als Marke mit Bezug zu Stadt1. Eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO scheitere ebenfalls. Soweit der Kläger sich auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter berufe, liege eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO nicht vor. Soweit der Kläger sich auf § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafvorschriften stütze, sei der Vortrag nicht hinreichend konkret. In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011, in der der Kläger erstmalig die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB dargelegt habe, habe er lediglich allgemein und völlig unkonkret vorgetragen, dass die Beklagte falsche Ratings erstellt und dadurch Straftatbestände verwirklicht habe. Es fehle auch jeglicher konkreter Vortrag zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, insbesondere zum Verschulden. Im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB könne sich nicht auf einen Anscheinsbeweis gestützt werden. Das Vorbringen des Klägers in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz sei gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen und erfülle auch nicht die Anforderungen eines konkreten Vortrags hinsichtlich der Verwirklichung der einzelnen Straftatbestände. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Randnummer 4 Mit seiner Berufung hält der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag aufrecht und stellt überdies hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Randnummer 5 Zur Begründung führt er aus, er habe die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach §§ 23, 32 ZPO ausreichend dargelegt. Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sei im Lichte des Europarechts als nichtvertraglicher Anspruch zu bewerten. Sein Vortrag bezüglich der §§ 32 ZPO, 823 Abs. 2 BGB sei hinreichend konkret. Randnummer 6 Die Vorinstanz stelle insoweit zu hohe Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Insbesondere sei die Nennung einer konkreten natürlichen Person als Täter nicht nötig, solange feststehe, dass irgendein der Beklagten zurechenbarer Mitarbeiter Täter sein müsse. Randnummer 7 Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei unvollständig, weil der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klagerhebung und auch danach ein Büro im Gerichtsbezirk Stadt1 unterhalte, was die Beklagte entsprechend ihrer Wahrheitspflicht nie ausdrücklich oder konkludent bestritten habe. Der diesbezügliche Klägervortrag sei nicht etwa ins Blaue hinein erfolgt, weil die Beklagte selbst auf ihrer Internetseite mit einem Büro und einer eigenen Tochtergesellschaft in Stadt1 werbe. Die zum Beweis angebotene Internetseite sei so auszulegen, dass das Büro und die GmbH in Deutschland nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich zur Beklagten gehörten. Die Beklagte hätte daher substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sie entgegen ihrer eigenen Darstellung nun doch kein Büro und keine Tochtergesellschaft in Stadt1 habe. Ein Büro in Stadt1 sei wiederum ein offenkundiger Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auch ein Konto in Stadt1 habe. Randnummer 8 Der zusätzliche Klägervortrag aus dem Schriftsatz vom 03.02.2011, der sich im Berufungsverfahren umfassend zu Eigen gemacht werde, habe nicht zurückgewiesen werden dürfen und habe dem Urteil als wahr zu Grunde gelegt werden müssen, insbesondere da der Kläger den Inhalt bereits in der mündlichen Verhandlung habe vortragen wollen, laut Protokoll aber unter Verletzung des rechtlichen Gehörs daran gehindert worden sei. Daher sei der Vortrag jedenfalls in zweiter Instanz zulässig, auch weil er nach Ansicht der Vorinstanz für das Urteil erkennbar unerheblich gewesen und ein Hinweis nicht erfolgt sei. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 28.01.2012 verweist der Kläger sodann auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 18.11.2011 ( 21 U 23/11 ) und trägt vor, er mache sich den Inhalt des Urteils und insbesondere die Tatsachenfeststellung umfassend auch im vorliegenden Verfahren zu Eigen. Da die Firma „D LLC“ mit zahlreichen in Deutschland, insbesondere im Gerichtsbezirk des LG München I, des LG Frankfurt am Main und des LG Hamburg, ansässigen Kunden noch andauernde Abonnentenverträge abgeschlossen habe, aus denen ihr jeweils jährliche Beträge in Höhe von 4.000,- € zuflössen, und sie insbesondere noch einen andauernden mehrseitigen Abonnementvertrag mit der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankfurt ansässigen „... Bank AG" habe, in dem eine jährliche Gebühr von 5.100,- US-Dollar genannt sei, sprächen diese Tatsachen als Anhaltspunkte auch für die Richtigkeit der Behauptung, auch die Beklagte habe mit zahlreichen in Deutschland ansässigen Kunden noch solche andauernden Abonnementverträge abgeschlossen, insbesondere mit der im Gerichtsbezirk des LG Frankfurt am Main ansässigen „… Bank“. Randnummer 10 Der Kläger und die Zedentin hätten jedenfalls ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Inland und seien darüber hinaus deutsche Staatsangehörige. Randnummer 11 Die Klägerseite habe auch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Name der Beklagten als in Deutschland markenrechtlich geschützte, wertvolle Marke jeweils zu ihrem Vermögen gehöre. Der Bezug zu Stadt1 ergebe sich daraus, dass eine in Deutschland geschützte Marke auch in allen deutschen Städten - damit in Stadt1 - geschützt sei. Randnummer 12 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten Forderungen aus Ratingverträgen und entsprechenden Kontoguthaben zustünden, ergäben sich daraus, dass die größten deutschen und insbesondere DAX-Unternehmen von der Beklagten ein kostenpflichtiges Rating erhielten. Randnummer 13 Als gerichtsstandbegründendes Vermögen gälten insbesondere auch Markenrechte, wobei Marken auf drei verschiedenen Wegen Schutzwirkung erlangten: Durch Eintragung im Markenregister, durch Benutzung mit Verkehrsgeltung sowie durch notorische Bekanntheit. Die Beklagte habe jedenfalls die Marke „E" beim DPMA angemeldet. Das Zeichen „B“ habe innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben, jeweils bei der Zielgruppe in ganz Deutschland, besonders in Stadt1, Stadt2 und Stadt3, und sei hierzu über 50% bekannt. Die Marke unterliege intensiver Benutzung, etwa in Finanztageszeitungen hinsichtlich der Ratings aller großen Unternehmen der Welt, insb. in Deutschland, bei nahezu jeder Wertpapieremission im Prospekt und während der Staatsschuldenkrise auch im Fernsehen. Ferner erfolge die Nutzung der Ratings der Beklagten unter deren Marke auch durch die BaFin und viele Pensionsfonds. Die Marke der Beklagten habe daher auch notorische Bekanntheit, d.h. eine Allgemeingeltung über 80 % innerhalb der jeweiligen Zielgruppe in Stadt1, Stadt2 und Stadt3, erworben. Randnummer 14 Die Beklagte sei auch Inhaberin der Marke bzw. Inhaberin der Lizenzrechte zur Nutzung der Marke, was sich jedenfalls aus ihrer Internetseite ergebe. Die Marke genieße zudem Schutz auch nach dem BGB und HGB in ganz Deutschland, insbesondere in Stadt1, Stadt2 und Stadt3. Auch sei der für das Zeichen „B“ bestehende gewerbliche Rechtsschutz Vermögen im Sinne des § 23 ZPO. Markenrechte seien pfändbar bzw. vollstreckbar. Randnummer 15 Der gesamte Vortrag sei nicht neu, weil er lediglich bereits in erster Instanz Vorgetragenes konkretisiere. Neue Tatsachen bzgl. der Abonnementverträge seien zudem gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Jedenfalls habe die erste Instanz auf die Erforderlichkeit aller neuen Tatsachen hinweisen müssen, woraufhin die neuen Tatsachen erkundet und substantiiert vorgetragen worden wären. Randnummer 16 Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des am 11.03.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-27 O 78/11, wird die Beklagte verurteilt, an ihn 5.475,00 € nebst Zinsen i.H.v. 4% p.a. seit dem 07.02.2007 bis zur Rechtshängigkeit und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 6 Stück des Zertifikats „Global Champion Zertifikat I“ (ISIN: … ) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. 2. Hilfsweise, falls das Gericht einen Fall des § 538 Abs. 2 ZPO für gegeben hält und von einer eigenen Sachentscheidung absehen will, wird beantragt, die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 18 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres Vortrags aus erster Instanz. Überdies verweist sie darauf, dass der Hinweis des Klägers auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Frankfurt am Main in der Sache 21 U 23/11 keinen eigenen Tatsachenvortrag ersetze. Die Beklagte bestreite ausdrücklich die vom Kläger ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, sie habe einen noch andauernden mehrseitigen Abonnementvertrag mit der im Gerichtsbezirk des LG Frankfurt ansässigen „... Bank AG“ abgeschlossen, in dem eine jährliche Gebühr von 5.100,- US-Dollar genannt sei. Randnummer 19 Sie bestreite auch ausdrücklich, dass die Beklagte Ratingverträge in der vom Kläger beschriebenen Art mit der F-Bank und der … bank unterhalte. Randnummer 20 Die Beklagte verfüge auch über keine Marke in Deutschland. Der Gemeinschaftsmarkenschutz sei zurückgewiesen worden. Die Beklagte verfüge also nicht über Markenschutz. Sie bestreite, dass sie die Marke “B“ hier in Stadt1 benutze. Sie räume auch nicht ein, dass es eine Marke „B“ gebe. Randnummer 21 Der Klägervortrag über angebliche Zahlungsansprüche der Beklagten sei unsubstantiiert und werde zudem rein vorsorglich bestritten. Warum die Beklagte Schutzrechte für die Zeichen „D“ und „B“ besitzen solle, habe der Kläger nicht dargelegt. Randnummer 22 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Klage gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht örtlich zuständig, woraus sich auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.1998, IX ZR 196/97, Rn. 13, zitiert nach Juris). Randnummer 24 1. Dabei hat das Landgericht aber zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen (internationalen) Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht ausreichend dargetan hat. Randnummer 25 Hierfür kann dahinstehen, ob das Landgericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 im Wege des Schriftsatznachlasses hätte die Gelegenheit geben müssen, weiter zu dem in diesem Termin erstmals vorgetragenen Gerichtsstand nähere Ausführungen zu machen. Weder der in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag, wie er sich aus dem Protokoll ergibt, noch das im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2011 enthaltene Vorbringen ist geeignet, einen örtlichen und internationalen Gerichtsstand in Stadt1 gemäß § 32 ZPO zu begründen. Randnummer 26 Die Frage, ob eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 32 ZPO vorliegt, ist auf der Grundlage deutschen Rechts als der lex fori zu beurteilen (vgl. BGHZ 124, 237, 245). Der Umfang der internationalen Entscheidungszuständigkeit darf nicht von einer etwa als materielles Recht anwendbaren ausländischen Rechtsordnung bestimmt werden. Für Sachverhalte mit Auslandsberührung ist es daher ausreichend, wenn der Kläger schlüssige Tatsachen vorträgt, die nach deutschem Verständnis eine unerlaubte Handlung ausfüllen. Nicht erforderlich ist, dass das in der Sache etwa anwendbare ausländische Deliktsrecht den Anspruch gleichfalls als deliktisch qualifiziert (Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 32, Rn. 17). Randnummer 27 Eine internationale Zuständigkeit könnte hier daran anknüpfen, dass eine unerlaubte Handlung in Deutschland begangen worden ist. Dabei ist nach der Rechtsprechung zuständigkeitsbegründend der Begehungsort der deliktischen Handlung, der sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein kann, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut (Vermögen des Klägers) eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93, Rn. 15, zitiert nach juris = BGHZ 132, 105 ff.; BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 32/93, Rn. 32, zitiert nach juris = BGHZ 124, 237 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 111/10, Rn. 7). Da der Schaden am Vermögen der Zedentin in Deutschland eingetreten ist, kommt eine internationale Zuständigkeit in Deutschland in Betracht. Randnummer 28 Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110; BGH, Urteil vom 29.6.2010, VI ZR 122/09, Rn. 8). Randnummer 29 Ausgehend davon genügt der klägerische Vortrag den Schlüssigkeitsanforderungen nicht. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die - ihre Wahrheit unterstellt - die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllen (BGH, Urteil vom 12.7.1984, VII ZR 123/83, Rn. 12, zitiert nach juris). Er hat sich darauf beschränkt, pauschale, nicht von solchen konkreten Vorgängen und Umständen unterfütterte Vermutungen und Spekulationen im Sinne von Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen, für die keinerlei anderer Anknüpfungspunkt besteht, als dass die Emittentin jedenfalls Monate nach der Emission der streitgegenständlichen Papiere in Insolvenz gefallen ist. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag in der Nennung der gesetzlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Tatbestände und der Darstellung von Definitionen. Aufgrund eines solchen Vortrags ist es dem Senat nicht möglich, das Vorliegen deliktischer Handlungen festzustellen. Randnummer 30 Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 32 ZPO ergibt sich auch nicht - wie der Kläger meint - deshalb, weil diese Vorschrift im Lichte des Art. 5 Nr. 3 EuG- VVO auszulegen und danach eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als außervertraglicher Anspruch einzuordnen ist. Der Anwendungsbereich des Art. 5 EuG-VVo ist für die Beklagte, die ihren Sitz in den USA hat, bereits nicht eröffnet. Im Übrigen gilt, dass unter den Begriff der unerlaubten Handlung nicht die Ansprüche aus der Verletzung eines Vertrages oder vertragsähnlicher Rechtsbeziehungen zu fassen sind (Roth in Stein/Jonas, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 31 Da bereits eine unerlaubte Handlung nicht auf der Basis von Tatsachen dargetan ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Landgericht Frankfurt am Main als deutsches Gericht nicht nur international, sondern auch örtlich zuständig ist. Randnummer 32 2. Allerdings ist dem Kläger der (subsidiäre) örtliche Gerichtsstand des § 23 ZPO in Frankfurt am Main eröffnet. Randnummer 33
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