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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 91/12 Urteil Schmerzensgeld für Verletzung durch Verkehrsunfall

Schmerzensgeld für Verletzung durch Verkehrsunfall Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. April 2012, 2-19 O 31/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2012 (2-19 O 31/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2012 sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom ….06.2010 (geändert, die Red.). Randnummer 2 Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.04.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das vorgerichtlich von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von 7.000,- € sei angemessen. Das Gericht habe dabei die konkreten vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen berücksichtigt. Es sei keine Besserung des Zustandes zu erwarten, aber auch keine Verschlechterung. Der mögliche Dauerschaden einer Arthrose sei nicht zu berücksichtigen, da es an konkreten Anhaltspunkten für den Eintritt der Arthrose fehle. Im Verhalten des Unfallverursachers würden keine schmerzengelderhöhenden Umstände vorliegen. Das Gericht orientiere sich an Entscheidungen, die von den Parteien diskutiert worden seien und zwar solchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Schleswig. Die Verletzungen seien aber jeweils gravierender gewesen in jenen Verfahren, da eine Operation erforderlich wurde und teilweise ein schweres Verschulden des Verursachers gegeben gewesen sei. Randnummer 4 Gegen dieses ihm am 18.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14.05.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er im gleichen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 5 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus, das Landgericht habe sich nicht mit den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände in der Urteilsbegründung auseinandergesetzt. Obwohl es die eingetretenen Verletzungen des Klägers und die Dauerschäden berücksichtigt habe, habe es die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und Schleswig-Holsteinischen OLG zugrunde gelegt, obwohl dort nicht ersichtlich war, ob der Kläger gleich schwere Verletzungen davon getragen hatte. Es sei allgemein anerkannt, dass Entscheidungen anderer Gerichte weder Maßstab noch Begrenzung für die Schmerzensgeldbemessung seien. Das Landgericht hätte sich intensiver mit den Beeinträchtigungen des Klägers auseinandersetzen müssen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt Az. 2-19 O 31/12, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich vorprozessual gezahlter 7.000,- € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe sich umfassend mit dem Sachverhalt und den Grundlagen der Schmerzensgeldbemessung auseinandergesetzt. Die als Vergleich herangezogenen Entscheidungen seien als Grundlage für das eigene Urteil geeignet. Randnummer 9 Außerdem würden die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht teilweise im Gegensatz zu seinen schriftlichen Ausführungen zu den Unfallfolgen stehen. Randnummer 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 11 II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 12 Das Rechtsmittel ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger hat zwar ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld gegen die Beklagte zugestanden. Dieser ist aber durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.000,- € erloschen. Randnummer 13 Der Kläger hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine laterale Tibiakopffraktur davon getragen. Der Heilungsverlauf war unauffällig. Er wurde konservativ behandelt. Eine Operation war nicht erforderlich. Gleichwohl dauerte die Arbeitsunfähigkeit vom …6.
  3. bis zum ….08.2010, also knapp zwei Monate. Der 6…-jährige Kläger ist auf Dauer um 20% erwerbsgemindert und verspürt Bewegungseinschränkungen beim Treppensteigen, Lasten tragen, Gehen über längere Strecken, Sport, Tanzen und Auto fahren. Randnummer 14 Das vom Landgericht als angemessen angesehene und von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € erscheint auch dem Senat angemessen. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Landgericht mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umständen in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt. Dort wurden nämlich nicht nur die Verletzungen des Klägers, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit dargelegt, sondern auch die Beschränkungen im Alltagsleben. Randnummer 16 Dass das Landgericht sich bei der Beurteilung der Angemessenheit an den von den Parteien vorgetragenen Entscheidungen orientiert hat, ist nicht zu beanstanden, da dort ähnliche Verletzungen zu beurteilen waren, teilweise aber mit dem Erfordernis einer operativen Behandlung. Dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu zahlen ist, kommt eine besondere Bedeutung zu (BGH Versicherungsrecht 1970, 281). Randnummer 17 Entscheidend für die Festsetzung der Schmerzensgeldhöhe ist, dass eine umfassende Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände erfolgt und dies in angemessenem Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen steht. Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang. Auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Randnummer 18 Da das Rechtsmittel des Klägers erfolglos war, hat er gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016426

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