(1)(i) HMA stützt, haben die diesbezüglichen Ermittlungen des Amtsgerichts keine weiteren Erkenntnisse geliefert. Es ist daher von einem Fehlen der Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe nach indischem Recht auszugehen. Randnummer 21 Da das indische Recht der deutschen Antragstellerin keine Möglichkeit eröffnet, die Scheidung ohne ein Zutun oder eine Erkrankung des nicht scheidungswilligen Antragsgegners herbeizuführen, ist damit ein Scheidungshindernis begründet, welches ausnahmsweise eine regelwidrige Anwendung des deutschen Sachrechts eröffnet (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist Ausfluss der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungsfreiheit und soll die grundsätzliche Scheidbarkeit einer von einem Deutschen eingegangenen Ehe gewährleisten. Er greift nicht nur dann, wenn das anzuwendende ausländische Sachrecht überhaupt keine Scheidung vorsieht, sondern auch dann, wenn eine solche vom scheidungswilligen deutschen Ehegatten - wie hier - nicht durch Abwarten zumutbarer Trennungsfristen herbeigeführt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2007, 113; Winkler von Mohrenfels, Münchener Kommentar zum BGB, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 71). Randnummer 22 Nach deutschem Recht ist die Ehe auf Antrag der Antragstellerin mittlerweile zu scheiden, weil die Beteiligten seit mehr als drei Jahren, nämlich seit dem 24.4.2008, getrennt leben und ein Scheitern der Ehe daher unwiderleglich vermutet wird (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB). An der zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitigen Trennung seit mehr als drei Jahren bestehen auf Grund der Anhörung der Antragstellerin vor dem Amtsgericht keine Zweifel. Von der nach § 128 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG grundsätzlich vorgesehenen persönlichen Anhörung des Antragsgegners kann hier nicht nur wegen der Probleme bei der Visumserteilung und wegen des als gescheiterte anzusehenden Rechtshilfeersuchens abgesehen werden, sondern auch deshalb, weil hiervon im Hinblick auf die auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellte Trennungszeit der Beteiligten keinerlei weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, welcher vom Senat im Rahmen der ihm nach § 127 Abs. 1 und 2 FamFG obliegenden eingeschränkten Amtsermittlung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen wäre (vgl. insoweit Lorenz in Zöller, ZPO, Kommentar,
- Aufl. 2012, § 128 FamFG, Rdnr. 5 m.w.N.). Randnummer 23 Die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ist auch nicht wegen der im ersten Rechtszug unterbliebenen Beteiligung des Antragsgegners und der daraus resultierenden Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, bei der Verletzung seines rechtliche Gehörs handle es sich um einen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingenden absoluten Revisionsgrund, verkennt er, dass es sich bei der Beschwerdeinstanz um eine Tatsacheninstanz handelt, in welcher das Beschwerdegericht nach Heilung etwaiger Verfahrensfehler der ersten Instanz selbst in der Sache zu entscheiden hat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. zum Berufungsrecht Heßler in Zöller, § 513, Rdnr. 5). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners durch das Amtsgericht ist hier durch die umfangreiche Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung geheilt worden. Einer persönlichen Anhörung des Antragsgegners bedarf es aus den oben dargestellten Gründen nicht. Randnummer 24 Die ausnahmsweise Anwendung deutschen Sachrechts auf die Scheidung führt nicht dazu, dass der Versorgungsausgleich sich ebenfalls nach deutschem Recht richtet und deshalb nach § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG bzw. § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung von Amts wegen durchzuführen wäre. Vielmehr bleibt es insoweit bei der Anwendung indischen Sachrechts mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen ist, wenn der andere Ehegatte während der Ehezeit deutsche Versorgungsanwartschaften erworben hat (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 EGBGB; vgl. Palandt, BGB, Kommentar,
- Aufl. 2012, Art. 17 EGBGB, Rdnr. 9, 19 m.w.N.). Randnummer 25 Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsgegner hier gestellt. Dieser führt wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts des einzigen von den beteiligten Ehegatten erworbenen Anrechts jedoch nicht zur Durchführung eines Wertausgleichs. Randnummer 26 Auf den Antrag findet - wie dargestellt - das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht Anwendung (§ 48 VersAusglG). Randnummer 27 Die für die Bewertung der Anrechte der Beteiligten maßgebliche Ehezeit beginnt danach mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags ist dann unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht vorlagen und das bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (vgl. BGH, NJW 2002, 827 ). Abzustellen ist dann auf den Zeitpunkt, in welchem der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt worden ist. Das ist spätestens der Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsurteils (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1220). Randnummer 28 Die Ehezeit begann hier also am 1.5.2006 und endete - da der Antragsgegner den Scheidungsantrag zuvor nicht erhalten hatte - am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsurteils an den Antragsgegner, also am 30.11.
- Die auf Grund der Bewilligung des Amtsgerichts bewirkte öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags und der Terminsladung war unwirksam, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO an den Antragsgegner für das Amtsgericht erkennbar nicht vorlagen. Der Antragsgegner war offensichtlich nicht unbekannten Aufenthalts; vielmehr war seine aktuelle Anschrift sowohl der Antragstellerin, die dort bis wenige Tage vor Einreichung des Scheidungsantrags mit ihm gelebt hatte, als auch der Ausländerbehörde der Stadt … als auch der ihn dort vertretenden jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bekannt. Sie war dem Amtsgericht auch sowohl von der Antragstellerin als auch von der Ausländerbehörde mitgeteilt worden. Randnummer 29 In der Ehezeit vom 1.5.2006 bis zum 30.11.2008 erwarb die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht von 0,2236 Entgeltpunkten mit einem sich daraus ergebenden Ausgleichswert von 0,1168 Entgeltpunkten und einem hierzu korrespondierenden Kapitalwert von 699,25 Euro. Der während der Ehezeit durchgängig in Indien lebende Antragsgegner erwarb in diesem Zeitraum keine Anrechte. Randnummer 30 Der Kapitalwert des Anrechts der Antragstellerin unterschreitet den für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 2.982,- Euro (§§ 18 Abs. 3 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV). Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche einen Wertausgleich ausnahmsweise gebieten könnten, findet ein solcher wegen Geringfügigkeit des auszugleichenden Anrechts nicht statt (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Randnummer 31 Das Unterbleiben eines Wertausgleichs ist eigentlich im Beschlusstenor festzustellen (§ 224 Abs. 3 FamFG). Im Hinblick auf den Tenor des angefochtenen Urteils, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist eine entsprechende Ergänzung des angefochtenen Urteils hier jedoch entbehrlich. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Trotz der Zurückweisung der Beschwerde entspricht eine Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall billigem Ermessen, weil der Antragsgegner mit seiner Beschwerde erreicht hat, dass die Scheidung nicht wegen eines ehewidrigen Verhaltens seinerseits ausgesprochen wird und dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen wird. Randnummer 33 Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Randnummer 34 Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 43, 50 Abs. 1 FamGKG. Mangels Einkommens der Beteiligten ist sowohl für die Ehesache als auch für die Folgesache Versorgungsausgleich der Mindestwert in Ansatz zu bringen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016435