tragen. Die Revision wird nicht
gelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten über den Fortbestand altrechtlicher Holzbezugsrechte
gunsten der Klägerin im sogenannten „Wächtersbacher Stammteil“ des Büdinger Waldes. Randnummer 2 Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Eintragung der vorgenannten Rechte im Grundbuch, die Bereitstellung rückständiger Holzmengen sowie die Verurteilung
wiederkehrender Bereitstellung bestimmter Holzmengen für die
kunft. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass es sich bei den bezeichneten Rechten um dingliche Rechte handelt. Randnummer 3 Die den sogenannten „Wächtersbacher Stammteil“ bildenden Waldparzellen des Büdinger Waldes standen seit 1812 im Eigentum der Fürstlichen Familien
Ysenburg und Büdingen und gehörten seit 1815
dem Gebiet des Kurfürstentums Hessen. 1866 wurde das gesamte Kurfürstentum Hessen von Preußen annektiert. Für die seit 1866
Preußen gehörenden Gemarkungen des Wächtersbacher Stammteils existierten bereits seit dem Jahre 1880 beim Amtsgericht Gelnhausen Grundbücher. Für den Wächtersbacher Stammteil war dies das Grundbuch „Weiherhof“. In ihm war in Abteilung I als Eigentümer des Stammteils eingetragen ... Fürst
Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach. Randnummer 4 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Forstbetrieb … GbR, in die die streitgegenständlichen Waldgrundstücke
letzt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingebracht worden waren, veräußerte der Insolvenzverwalter diese Grundstücke aufgrund notariellen Vertrages vom 30./31.05.2006 an die Beklagte. Der notarielle Vertrag vom 30./31.05.2006 enthielt unter § 4 e) „Rechte aufgrund altrechtlicher Bestimmungen“ folgende Regelung: Randnummer 5 „Soweit aufgrund altrechtlicher Bestimmungen dingliche Nutzungsrechte bestehen, welche nicht im Grundbuch eingetragen sind (z.B. altrechtliche Rechte
r Nutzung von Quellen oder
r Entnahme von Wasser) werden diese Rechte ebenfalls
r weiteren Duldung übernommen. Den Beteiligten ist bekannt, dass einige Gemeinden/Kirchengemeinden in der Umgebung des Büdinger Forstes sogenannte „Losholzrechte“ beanspruchen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine kostenlose Lieferung bzw. kostenlose Selbstwerbung bzw. Bezug
wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen von Brennholz gerichtet sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass solche Losholzrechte, soweit sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, nicht insolvenzfest sind. Falls diese Rechte gleichwohl dinglich fortbestehen sollten, übernimmt sie der Käufer…“ Randnummer 6 An dem Büdinger Wald bestanden seit alters her tradierte Holzrechte, die u.a. das Recht der Einwohner der umliegenden Orte
m Schlagen von Bauholz, Sammeln von Brennholz sowie daneben Mast- und Weiderechte umfassten. Da sich die mengenmäßig nicht beschränkten Holzeinschlagrechte der ständig wachsenden Bevölkerung
nehmend
einer Belastung für eine geregelte Forstwirtschaft entwickelten, bestanden seit dem 19. Jahrhundert Bestrebungen, diese Holzrechte gegen Abfindung abzulösen oder auf ein bestimmtes jährliches Quantum
beschränken. Randnummer 7 Die dafür auf dem Gebiet des Kurfürstentums Hessen einschlägige gesetzliche Regelung war die „Verordnung betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
sammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstentum Hessen, vom
sammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen, vom 25. Juli 1876“. Randnummer 8 Auf dieser Grundlage schloss Fürst ...
Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach am 06.07.1887 mit der Gemeinde Unter-Wolferborn, die heute ein Stadtteil der Klägerin ist, einen Rezessvertrag ab. Aufgrund dieses Rezesses wurde die Ur- und Lagerholzberechtigung der Gemeinde am Wächtersbacher Stammteil des Büdinger Waldes gegen Entschädigung abgelöst und die Losholzberechtigung der Gemeinde auf ein bestimmtes Maß fixiert. Randnummer 9 Der Rezess vom 06.07.1887 enthielt
r Fixierung der Losholzberechtigung folgende Reglungen: Randnummer 10 „§ 1 Das seither jedoch nach unbestrittener Norm wechselnde und jedes dritte Jahr ganz ausfallende Loosholzquantum der Gemeinde Unter=Wolferborn wird hierdurch auf Grund des Artikels 5 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes vom
m Bezug von Loosholz im Wächtersbacher Stammtheile des Büdinger Waldes berechtigten Gemeinde wohnen, erhalten kein Loosholzdeputat der Gemeinde Unter= Wolferborn. Randnummer 12 Dagegen verpflichtet sich die kontrahirende Gemeinde, alle übrigen
m Bezuge von Loosholzdeputat berechtigten Personen dieser Gemeinde, auch wenn sie in anderen Gemeinden
m Loosholz= oder Losholzdeputat aus dem Wächtersbacher Stammtheile berechtigten Gemeinden wohnen, mit ihren diesbezüglichen Ansprüchen
befriedigen, wenn solche begründet sind. Randnummer 13 § 3 Als Loosholzdeputat wird grundsätzlich Laubholz und zwar Buchenholz verabfolgt. Für den Fall jedoch, dass es forstlich geboten erscheint, der kontrahirenden Gemeinde ihr Loosholz=Deputat theilweise in Nadelholz anzuweisen, so soll dieses Quantum jedoch nicht über 25 Prozent des ganzen Brennholz=Deputats (§ 1) hinausgreifen, … . Randnummer 14 § 4 Das Holzdeputat (§ 1) wird
m ersten Male pro 1888, jedoch
m zweiten Male, da das Jahr 1889 ausfällt erst im Jahre 1890 in der üblichen Jahreszeit im Stammtheile Wächtersbach des Büdinger Waldes und zwar im Forste Breitenborn angewiesen und muß dasselbe wie seither das Loosholz in der von der Forstbehörde ausreichend bestimmten Frist von der Gemeinde Unter=Wolferborn selbst oder auf deren Kosten nach Anordnung der Forstbehörde nach Maßgabe der für den belasteten Wald bestehenden Holzhauer=Instruktion angefertigt werden. Randnummer 15 Die Aufarbeitung des Scheit= und Prügelholzes (§ 1) hat im Metermaße und zwar in einem Meter desselben
geschehen. Nach geschehener Anfertigung des Holzdeputats erfolgt die Ueberweisung desselben an den Ortsvorstand und bleiben die seitherigen Bestimmungen über die Abfuhr des Loosholz=Deputats bestehen. Randnummer 16 Die seitherigen Gegenleistungen pro Jahr der Loosholz=Abgabe, nämlich … kommen mit der Fixation der Loosholzberechtigung ohne Entschädigung in Fortfall.“ Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Rezesses vom 06.07.1887 wird auf die Anlage K 12
m Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.12.2009 (Bl. 139ff. d.A.) Bezug genommen. Der Rezess wurde von der Königlichen Generalkommission am 28.11.1887 bestätigt. Randnummer 18 Art. 5 des Gesetzes „wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
sammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen, vom 25. Juli 1876“ regelte u.a. folgendes: Randnummer 19 „Wenn eine Berechtigung
m Bezuge von Holz einer Gemeinde …
steht und der Belastete auf die Ablösung provozirt, so ist die Abfindung in bestandenen Theilen der belasteten Forst
gewähren, … Randnummer 20 Will der Belastete nicht auf Ablösung provoziren, so kann er verlangen, daß die Berechtigungen
m Bezuge von Holz auf ein mit der rechtmäßigen Benutzung im Verhältnisse stehendes bestimmtes Holzdeputat festgesetzt werden… . Randnummer 21 Über das gelieferte Holz kann der Berechtigte frei verfügen.“ Randnummer 22 Die Losholzberechtigung der Gemeinde Unter-Wolferborn und die Vereinbarungen gemäß Rezess vom 06.07.1887 wurden nicht in das Grundbuch eingetragen. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (Bl. 258ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 24 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
r Begründung folgendes ausgeführt: Randnummer 25 Die Klage sei im Klageantrag
1) begründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB habe. Randnummer 26 Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Unter-Wolferborn aktivlegitimiert. Nach § 11 des Gesetzes
r Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom 11.07.1972 sei die Gemeinde Wolferborn in die Stadt Büdingen eingegliedert worden, so dass die Stadt Büdingen gemäß § 19 des vorgenannten Gesetzes Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Wolferborn geworden sei. Der Rechtsnachfolge der Klägerin in den mit der Gemeinde Unter-Wolferborn abgeschlossenen Rezessvertrag habe nicht die Nutzholzverordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 30.07.1937 entgegengestanden. Selbst wenn die Nutzholzverordnung bis 1975 fortgegolten habe und ihr das Verbot
entnehmen gewesen sei, Holznutzungsrechte, seien sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, zeitlich, mengenmäßig oder hinsichtlich des Kreises der Berechtigten
erweitern, sei mit den Veränderungen der Gemeindegrenzen im
ge der hessischen Gemeindegebietsreform von 1972 keine Erweiterung des Kreises der Berechtigten verbunden gewesen. Die Gemeindegebietsreform habe nicht
einer einseitigen Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten geführt. Aus dem Rezessvertrag vom 06.07.1887 ergebe sich, dass die servitutarischen Berechtigungen der Gemeinden Unter-Wolferborn an dem Wächtersbacher Stammteil des Büdinger Waldes in eine bestimmte ein für alle Male feststehende von der Gemeinde
beziehende Holzrente hätte verwandelt werden sollen. Die Verpflichtung
r Lieferung bzw. Bereitstellung des Holzes sei von der Zahl der Einwohner unabhängig, so dass weder durch die im
ge der Gemeindegebietsreform erfolgten Eingemeindungen noch durch die wachsende Einwohnerzahl der Gemeinde eine Ausweitung der Bezugsberechtigten verbunden gewesen sei. Randnummer 27 Der Inhalt des Grundbuches stehe in Ansehung der im Tenor genannten Rechte mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang. Der Klägerin stünden die im Tenor genannten Rechte
, ohne dass es einer Eintragung im Grundbuch bedurft habe. Bei diesen Rechten handele es sich um Reallasten im Sinne der §§ 1105ff. BGB. Diese seien
Gunsten der Klägerinnen mit dem Abschluss des Rezessvertrages vom 06.07.1887 entstanden. Randnummer 28 Die im Rezessvertrag geregelten Holzbezugsrechte stellten dingliche Rechte dar. Randnummer 29 Die ursprünglich auf dem Wächtersbacher Stammteil des Büdinger Waldes lastenden Berechtigungen seien römisch-rechtlich als Personalservitute und gemeinrechtlich als beschränkt persönliche Dienstbarkeiten anzusehen. Randnummer 30 Die im Rezessvertrag eingeräumten Rechte seien nicht rein schuldrechtlicher Natur, sondern dinglich ausgestaltet und stellten Reallasten dar. Die Benennung der Forste, die Anweisung des Holzes in und aus bestimmten Forsten, spreche gegen eine rein schuldrechtliche Berechtigung. Der dinglichen Natur der Bezugsrechte stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass einzelne Flächen im Gebiet des Wächtersbacher Stammteils nicht oder nicht mehr bewaldet seien, denn die Lieferung bzw. die Bereitstellung des Holzes erfolge nicht aus einzelnen Flurstücken, sondern aus dem Wächtersbacher Stammteil des Büdinger Waldes insgesamt, so dass es auf die tatsächliche Bewaldung der einzelnen Flurstücke nicht ankomme. Randnummer 31 Die
gunsten der Klägerinnen entstanden dinglichen Rechte seien nicht untergegangen und auch weiterhin durchsetzbar. Randnummer 32 Nach Art. 184 Satz 1 EGBGB blieben die an einer Sache
r Zeit des Inkrafttretens des BGB begründeten dinglichen Rechte bestehen, ohne dass es einer Eintragung im Grundbuch bedürfe. Randnummer 33 Die Rechte seien auch nicht aufgrund von Erbfolge oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden untergegangen und auch die Insolvenz der „Forstbetrieb … GbR“ habe deren Bestand nicht berührt. Randnummer 34 Die Rechte der Klägerin seien auch nicht nach § 2 Abs. 2 und § 5 des Hessischen Gesetzes
r Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte von Ortbürgern vom 19.10.1962 untergegangen. Das Gesetz betreffe nicht privatrechtliche, sondern nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte. Die Klägerin mache jedoch keine derartigen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, streitgegenständlich seien die selbständigen gemeindlichen Rechte nach dem Vertrag vom 06.07.1887. Randnummer 35 Der Ausübung der Holzbezugsrechte stehe nicht entgegen, dass diese historisch überholt seien. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2009 und vom 13.08.2008 seien nicht einschlägig. Die Holzbezugsrechte seien nach dem Rezessvertrag auch unabhängig von einem tatsächlichen Bedürfnis nach Brenn- und Bauholz. Randnummer 36 Auch von einem Verzicht oder einer Verwirkung könne nicht ausgegangen werden. Randnummer 37 Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 261ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 38 Gegen diese ihr am 12.05.2010
gestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 10.06.2010 eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit am 26.07.2010 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung. Randnummer 39 Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter, nachdem sie die Rüge der
lässigkeit des Rechtswegs
den ordentlichen Gerichten nach rechtlichem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2011 fallengelassen hat. Randnummer 40 Die Beklagte erklärt die Kündigung des streitgegenständlichen Rezessvertrages
m frühestmöglichen Zeitpunkt. Randnummer 41 Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Der Untergang der historisch berechtigten Gemeinden in der Gemeindegebietsreform führe nicht dazu, dass die heutige Gemeindevertretung einen abstrakten Belieferungsanspruch in eigener Rechtsperson erheben könne. Vielmehr fuße die Rezessvereinbarung auf einem Bedarf einzelner Einwohner. Dies werde aus § 2 der Rezessvereinbarung deutlich. Danach dürfe die Gemeinde für des Fürsten „Beamte und Diener, auch wenn sie als Ortsbürger in der Gemeinde Wolferborn aufgenommen sind“, kein Losholz in Anspruch nehmen, sondern müsse vielmehr aus dem Gesamtdeputat den Bedarf der übrigen Einwohner decken. Es handele sich somit nicht um Gemeinde- sondern Gemeindegliedervermögen, welches in seinem Grundsatz nicht habe verändert, sondern durch Bündelung der Anmeldung und Pauschalierung der Inanspruchnahme bessere Planung und Durchführung habe ermöglichen sollen. Randnummer 42 Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein dinglicher Rechtsanspruch
stehe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, weshalb gerade die
r Eintragung begehrten Grundstücke diejenigen seien, die dinglich hafteten. Unzutreffend habe das Landgericht unterstellt, es habe eine Ende des 19. Jahrhunderts feststehende unveränderte „Stammteil“-Fläche gegeben, die nach wie vor ausschließlich bei der heutigen Beklagten vorhanden sei. Vielmehr seien in der Vergangenheit immer wieder Bezeichnungen geändert, Einzelflächen aufgelassen und in andere Blätter umgetragen worden. Randnummer 43 Die durch den Rezessvertrag begründeten Ansprüche auf Lieferung bestimmter Holzmengen seien rein schuldrechtlicher Natur. Randnummer 44 Die streitgegenständlichen Rechte seien nicht eintragungsfähig. Der Rezess sehe keine Grundbucheintragungen vor. Nach der damals geltenden Rechtslage seien Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte oder Realbezugsrechte nur in Sonderfällen eingetragen worden. Art. 184 EGBGB sehe ein nachträgliches Eintragungsrecht nicht vor, der Ausnahmefall einer Grunddienstbarkeit (Art. 187 Absatz 1 Satz 2 EGBGB) liege nicht vor. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Eintragungsbewilligung fehle. Randnummer 45 Etwaige aus dem Rezess herleitbare Belieferungsansprüche seien jedenfalls untergegangen. Bei der Holzrentenbelieferung an Gemeindeeinwohner handele es sich um Bezugsrechte im Sinne des „Gesetzes
r Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger“ vom 19.10.1962. Die Deputatsbezüge unterfielen der Neuerwerbssperre gemäß §§ 5, 2 Abs. 2 des Gesetzes, so dass aus dem Rezess allenfalls diejenigen Einwohner der historischen Gemeinde Rechte herleiten könnten, welche auf deren historisch bestimmtem Gebiet bereits Ende 1962 ansässig gewesen seien. Wenn die rezessbegründenden Ortsbürgerrechte nicht mehr bestünden und nicht mehr gegen die historische Gemeinde oder deren Rechtsnachfolger erhoben werden könnten, so entfalle auch die rechtliche und tatsächliche Grundlage einer Deputatsberechtigung der Gemeinde. Randnummer 46 Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass die Belieferungsrechte ungeachtet jedes gesellschaftlichen Wandels fortbestünden. Dem seinerzeitigen Holzbezug habe die Tatsache
grunde gelegen, dass es den Bürgern unter damaligen Bedingungen technisch und wirtschaftlich unmöglich gewesen sei, ihr Brennholz anderweitig
beschaffen und dass sie
gleich existenznotwendig auf Brennholz angewiesen gewesen seien. Falle die Existenznotwendigkeit fort, so entfalle auch die Grundlage des Bezugsrechts. Randnummer 47 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass für den Feststellungsantrag neben der begehrten Grundbucheintragung das Feststellungsinteresse fehle. Randnummer 48 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.07.2010 (Bl. 383ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 20.10.2010 (Bl. 507ff. d.A.), 09.11.2011 (Bl. 583ff. d.A.) und vom 22.11.2011 (Bl. 663ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 49 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 50 Sie behauptet, es bestehe ein Bedarf von Gemeindemitgliedern an Bezug von Holz, der die Holzmengen, die Gegenstand des Klageantrags sind, bei weitem übersteige. Randnummer 51 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 20.09.2010 (Bl. 466ff. d.A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 26.08.2011 (Bl. 540ff. d.A.), 08.11.2011 (Bl. 632ff. d.A.) und vom 23.11.2011 (Bl. 678ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 52 Die Klägerin beantragt nunmehr: Randnummer 53 Hauptantrag
1): Randnummer 54 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung eines Holzdeputates
gunsten der Klägerin über 58 rm Scheitholz und 116 rm Stamm- und Altprügelholz, fällig in je zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter Ausfall des jeweils dritten Jahres, beginnend mit dem Jahre 1888, erstmals ausfallend 1889 nach Maßgabe des Rezesses vom 06.07.1887 zwischen der Gemeinde Ober- und Unterwolferborn und dem Herrn Fürsten ...
Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach betreffend die Fixation der Losholzberechtigung der Gemeinde Unterwolferborn im Büdinger Wald, Wächtersbacher Stammteil als Gesamtreallast
Lasten des nachstehend aufgeführten Grundeigentums, Randnummer 55
gunsten der Klägerin dort eingetragenen Widerspruchs unter jeweiliger Ausnutzung desselben bezüglich des nachstehend aufgeführten Grundeigentums Randnummer 61 Grundbuch von Wächtersbach, Blatt 2800, Abt. II, lfd.Nr. 30 Randnummer 62 Grundbuch von Waldensberg, Blatt 671, Abt. II, lfd.Nr. 13 Randnummer 63 Grundbuch von Waldensberg, Blatt 678, Abt. II, lfd.Nr. 5 Randnummer 64 Grundbuch von Breitenborn, Blatt 667, Abt. II, lfd.Nr. 30 Randnummer 65 Grundbuch von Breitenborn, Blatt 1138, Abt. II, lfd.Nr. 24, Randnummer 66 und im Übrigen an rangbereitester Stelle, in grundbuchmäßiger Form
bewilligen. Randnummer 67 Inhalt der Bewilligung ist außerdem gemäß dem Rezess vom 06.07.1887: Randnummer 68 Als Losholzdeputat wird grundsätzlich Laubholz und zwar Buchenholz verabfolgt. Für den Fall jedoch, dass es forstlich geboten erscheint, der Klägerin ihr Losholzdeputat in Nadelholz anzuweisen, so soll dies Quantum jedoch nicht über 25% den ganzen Losholzdeputats hinausgreifen, und wird dann für eine Einheit Laubholz ein und einhalb (1 ½) Einheiten Nadelholz angewiesen, jedoch kann auch an Stelle von einem Raummeter Buchen Stammprügelholz ein Raummeter Nadelscheitholz
r Anweisung gebracht werden. Randnummer 69 Das Holzdeputat wird im Forst Breitenborn angewiesen und wie seither das Losholz in der von der Forstbehörde ausreichend bestimmten Frist von der Klägerin selbst oder auf deren Kosten nach Anordnung der Forstbehörde nach Maßgabe der für den belasteten Wald bestehenden Holzhauer-Instruktion angefertigt werden. Randnummer 70 Die Aufarbeitung des Scheit- und Prügelholzes hat im Metermaße und zwar in einem Meter Länge desselben
geschehen. Nach geschehener Anfertigung des Holzdeputates erfolgt die Überweisung desselben an die Klägerin. Randnummer 71 Hilfsantrag
1): Randnummer 72 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Eintragung eines Holzdeputates
gunsten der Klägerin über 58 rm Scheitholz und 116 rm Stamm- und Altprügelholz, fällig in je zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter Ausfall des jeweils dritten Jahres, beginnend mit dem Jahre 1888, erstmals ausfallend 1889 nach Maßgabe des Rezesses vom 06.07.1887 zwischen der Gemeinde Ober- und Unterwolferborn und dem Herrn Fürsten ...
Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach betreffend die Fixation der Losholzberechtigung der Gemeinde Unterwolferborn im Büdinger Wald, Wächtersbacher Stammteil als Gesamtbelastung
Lasten des nachstehend aufgeführten Grundeigentums, Randnummer 73
gunsten der Klägerin dort eingetragenen Widerspruchs unter jeweiliger Ausnutzung desselben bezüglich des nachstehend aufgeführten Grundeigentums Randnummer 79 Grundbuch von Wächtersbach, Blatt 2800, Abt. II, lfd.Nr. 30 Randnummer 80 Grundbuch von Waldensberg, Blatt 671, Abt. II, lfd.Nr. 13 Randnummer 81 Grundbuch von Waldensberg, Blatt 678, Abt. II, lfd.Nr. 5 Randnummer 82 Grundbuch von Breitenborn, Blatt 667, Abt. II, lfd.Nr. 30 Randnummer 83 Grundbuch von Breitenborn, Blatt 1138, Abt. II, lfd.Nr. 24, Randnummer 84 und im Übrigen an rangbereitester Stelle, in grundbuchmäßiger Form
bewilligen. Randnummer 85 Inhalt der Bewilligung ist außerdem gemäß dem Rezess vom 06.07.1887: Randnummer 86 Als Losholzdeputat wird grundsätzlich Laubholz und zwar Buchenholz verabfolgt. Für den Fall jedoch, dass es forstlich geboten erscheint, der Klägerin ihr Losholzdeputat in Nadelholz anzuweisen, so soll dies Quantum jedoch nicht über 25% den ganzen Losholzdeputats hinausgreifen, und wird dann für eine Einheit Laubholz ein und einhalb (1 ½) Einheiten Nadelholz angewiesen, jedoch kann auch an Stelle von einem Raummeter Buchen Stammprügelholz ein Raummeter Nadelscheitholz
r Anweisung gebracht werden. Randnummer 87 Das Holzdeputat wird im Forst Breitenborn angewiesen und wie seither das Losholz in der von der Forstbehörde ausreichend bestimmten Frist von der Klägerin selbst oder auf deren Kosten nach Anordnung der Forstbehörde nach Maßgabe der für den belasteten Wald bestehenden Holzhauer-Instruktion angefertigt werden. Randnummer 88 Die Aufarbeitung des Scheit- und Prügelholzes hat im Metermaße und zwar in einem Meter Länge desselben
geschehen. Nach geschehener Anfertigung des Holzdeputates erfolgt die Überweisung desselben an die Klägerin. Randnummer 89 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach Maßgabe des Rezesses vom 06.07.1887 ein Deputat von 58 rm Scheitholz und 116 rm Stamm- und Altprügelholz
r Eigenanfertigung anzuweisen. Randnummer 90 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach Maßgabe des Rezesses vom 06.07.1887 wiederkehrend
m 30. April je zweier aufeinanderfolgender Jahre unter Aussparung des jeweils dritten Jahres, beginnend von dem Jahr 2010 ein Deputat von 58 rm Scheitholz und 116 rm Stamm- und Altprügelholz
r Eigenanfertigung anzuweisen. Randnummer 91 4. Es wird festgestellt, dass es sich bei den im Klageantrag
1. bezeichneten Holzrentenrechten gemäß Rezess vom 06.07.1887 um dingliche Rechte handelt, die nicht durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes erloschen sind, sondern fortbestehen. Randnummer 92 Die Beklagte widerspricht einer Klageänderung und beantragt, die Klage auch hinsichtlich der
letzt gestellten Anträge abzuweisen. Randnummer 93 II. Die
lässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 94 1. Von der
lässigkeit des Rechtsweges
den ordentlichen Gerichten ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG auszugehen. Randnummer 95 Das Landgericht hat inhaltlich
treffend, aber im Hinblick die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG verfahrensfehlerhaft die
lässigkeit des Rechtsweges in dem angefochtenen Urteil angenommen. Die deshalb fortbestehende Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens ist indes in der Berufungsinstanz entfallen, weil die Beklagte die Rüge der fehlenden Rechtswegzuständigkeit fallengelassen hat. Randnummer 96 2. Sowohl die
letzt gestellten Hauptanträge 1.
lässig, aber nicht begründet. Randnummer 97
lässig. Randnummer 98 Der Klägerin fehlt es insoweit nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigungsklage nach § 894 BGB im Hinblick auf die Möglichkeit des grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahrens nach §§ 22, 29 GBO. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigungsklage fehlt nur dann, wenn das Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO zweifelsfrei
m Erfolg führen muss und dem Kläger damit ein einfacherer und kostengünstigerer, aber genauso sicherer Weg
r Durchsetzung des Klageziels
r Verfügung steht ( Gursky in Staudinger BGB, 2008, § 894 BGB Rn. 6, 161, BGH, Urteil vom 10.02.2006, Az.: V ZR 110/05, Rn. 7 zitiert nach juris). Die Klägerin kann hier jedoch den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nicht führen. Bei altrechtlichen Dienstbarkeiten sind an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen
stellen. Nachzuweisen ist, dass die Dienstbarkeit
m Zeitpunkt der Anlegung der Grundbücher schon bestanden hat und noch fortbesteht (OLG München, Urteil vom 23.03.2007, 32 WX 19/07, Rn. 7ff., zitiert nach juris). Randnummer 99 Diesen Nachweis kann die Klägerin anhand der ihr vorliegenden Urkunden im Hinblick auf die sich im
sammenhang mit dem Rezess ergebenden Auslegungs- und Rechtsfragen nicht zweifelsfrei führen. Randnummer 100 Hinsichtlich der
letzt gestellten Hauptanträge und Hilfsanträge liegt auch keine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO vor, denn die Klägerin hat ihre ursprünglichen Anträge ohne Änderung des Klagegrundes nur inhaltlich ergänzt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Randnummer 101
Lasten der streitgegenständlichen Grundstücke ursprünglich ein Holzbezugsrecht der Gemeinde Unter-Wolferborn, welches auch als dingliches Recht einzuordnen war. Jedoch hätte das Holzbezugsrecht und die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen im Rezess vom 06.07.1887 bis
m Eigentumsübergang auf die Beklagte im Grundbuch eingetragen werden müssen, um gegenüber der Beklagten dingliche Wirkung
entfalten. Randnummer 105
treffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die sog. „Losholzberechtigung“ der Gemeinde Unter-Wolferborn als dingliches, auf dem Wächtersbacher Stammteil des Büdinger Waldes lastendes Recht einzuordnen war. Randnummer 109 (aa) Das Holzbezugsrecht stellte eine sog. Gemeindeservitut dar, d.h. eine dingliche Berechtigung an einem Grundstück, welche einem bestimmten Bedürfnis der Gemeindemitglieder diente. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Rezesses, der von der „Loosholzberechtigung der Gemeinde Unter-Wolferborn im Büdinger Walde spricht“ sowie der Bezugnahme des Rezesses auf das Gesetz betreffend die „Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
sammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen, vom
beschränkende Holzbezugsrecht als „auf dem Grundeigentum lastende Dienstbarkeit (Servitut)“. Randnummer 110 Die rechtliche Einordnung der Gemeindeservitute war seinerzeit streitig. Grundsätzlich kannte das gemeine Recht, sowohl die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Personalservitut) wie die Grunddienstbarkeit (Praedialservitut) und hat den Unterschied zwischen beiden Rechten ebenfalls darin gesehen, dass bei der Personalservitut eine bestimmte Person und bei der Grunddienstbarkeit ein Grundstück (richtiger dessen jeweiliger Eigentümer) berechtigtes Subjekt ist ( Dernburg , Das Sachenrecht des Deutschen Reichs und Preußens,
gunsten eines herrschenden Grundstücks begründet werden, sondern auch
gunsten eines ganzen territorialen oder personalen Kreises erworben werden, sofern die ihr
grundeliegende Berechtigung
r Befriedigung eines konkret begrenzten Bedürfnisses diente und den Charakter der Dauer in sich trug ( Dernburg , Pandekten,
19). Bei einer seit alters her bestehenden Berechtigung, deren geschichtliche Entstehungstatsachen im Einzelnen nicht mehr aufzuklären waren, konnten sich die Berechtigten auf den Erwerbstatbestand der Ersitzung oder auf die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung berufen (vgl. Oeding , Das Gemeindenutzungsrecht in Kurhessen, Marburg 1937, S. 37f; Hönle in Staudinger, BGB, 2005, Art. 184 EGBGB, Rn. 5f.; Mayer in Staudinger, BGB, 2009, Vorb.
19). Randnummer 112 Erst aufgrund der „Verordnung betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
sammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen, vom
m Bezuge von Holz, gemäß § 31 dieser Verordnung in
kunft nur noch durch gerichtlichen Vertrag errichtet werden. Der fortgesetzte Besitz und eine auf diesen gestützte Verjährung kamen als Erwerbstatbestand nicht mehr in Betracht. Randnummer 113 Auf - wie hier - bereits erworbene dingliche Berechtigungen hatte diese Regelung jedoch keinen Einfluss. Randnummer 114 Demnach war
gunsten der vertragschließenden Gemeinde von dem Bestand eines dinglichen Holzbezugsrechts aufgrund Ersitzung oder unvordenklicher Verjährung auszugehen. Randnummer 115 (b) Jedoch hätte das Holzbezugsrechts in das Grundbuch eingetragen werden müssen, um gegenüber späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbern der Grundstücke Wirksamkeit
entfalten. Randnummer 116 (aa) Aufgrund des „Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem Bezirke des Appellationsgerichts
Kassel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsgerichtbezirk von Böhl vom 29.05.1873“ (im Folgenden „Gesetz über das Grundbuchwesen“, abgedruckt in: Theobald , Die Gesetze
m Grundbuchwesen, Kassel 1885) wurden das bisher in den altpreußischen Gebieten geltende „Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (im Folgenden „Eigentumserwerbsgesetz“; abgedruckt in: Theobald , Die Gesetze
m Grundbuchwesen, Kassel 1885) sowie die „Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872“ (im Folgenden Grundbuchordnung, abgedruckt in: Theobald , Die Gesetze
m Grundbuchwesen, Kassel 1885) in dem Bezirk des Appellationsgerichts Kassel mit Einschränkungen und unter teilweiser Abänderung eingeführt. Randnummer 117 Gemäß § 1 des Gesetzes über das Grundbuchwesen wurde das Eigentumserwerbsgesetz mit Ausnahme des § 72 und die preußische Grundbuchordnung mit Ausnahme der §§ 20 bis 22, 49, 73, 133 bis 140 und 143 eingeführt. Randnummer 118 § 12 Eigentumserwerbsgesetz lautete: Randnummer 119 „Dingliche Rechte an Grundstücken, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen, erlangen gegen Dritte nur durch Eintragung Wirksamkeit und verlieren dieselbe durch Löschung. Randnummer 120 Einer Eintragung bedürfen jedoch nicht die gesetzlichen Vorkaufsrechte, die Grundgerechtigkeiten, die Miethe und Pacht und diejenigen Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können. Randnummer 121 ...“ Randnummer 122 § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuchwesen regelte: Randnummer 123 „Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, sowie der Eintragung bedürfende dingliche Rechte und diejenigen Hypotheken, welche nicht bis
m 1. Juli 1874 in die General=Mährschaftsbücher= und Hypothekenbücher eingetragen sind, behalten zwar dem
diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bisherige Wirksamkeit, können jedoch gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbuche nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes erlangen und vermögen bei vorher eingetretener Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreingetragenen dinglichen Rechten, Hypotheken und Grundschulden gegenüber keine Wirkung
äußern.“ Randnummer 124 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Grundbuchwesen enthielt gegenüber § 12 Abs. 2 Eigentumserwerbsgesetz folgende abweichende Regelung: Randnummer 125 „Verträge über Grundgerechtigkeiten, sowie – im Falle einer darauf gerichteten besonderen Abrede – Mieth= und Pachtverträge erhalten dingliche Wirksamkeit nur durch Eintragung im Grundbuche.“ Randnummer 126 (bb) Neben diesen gesetzlichen Vorschriften ist von rechtlicher Bedeutung, dass das preußische Liegenschaftsrecht hinsichtlich der dinglichen Wirkung (Wirksamkeit) eines Rechts und der Wirkung dinglicher Rechte gegen Dritte differenzierte. Randnummer 127 Unter der dinglichen Wirkung eines Rechts verstand die Preußische Grundbuchgesetzgebung, dass das Recht „unmittelbar gegen die Sache gerichtet“ ist und deshalb gegen Jedermann - wie gegen andere an der Sache dinglich Berechtigte und gegen nicht berechtigte Dritte - geltend gemacht werden kann ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 107). Randnummer 128 In einem anderen Sinne war die Wirkung dinglicher Rechte gegen Dritte
verstehen. Hierbei handelte es sich nicht um das Wesen des dinglichen Rechts, sondern um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, in dessen Interesse nicht eingetragenen dinglichen Rechten die Wirkung gegen Dritte versagt wurde. Als Dritte im Sinne dieser Bestimmungen kamen nicht irgendwelche beliebigen Personen in Betracht, sondern nur diejenigen, welche an dem Grundstück oder an einem darauf ruhenden Recht ein Recht erwarben. Gegen solche – dritte – Erwerber eines dinglichen Recht konnten andere bereits früher begründeten dinglichen Rechte in gewissen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn diese
r Zeit des Erwerbes im Grundbuch eingetragen waren ( Holzapfel , a.a.O., S. 107). Randnummer 129 Einen solchen Fall regelte § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz. Nach dieser Vorschrift bedurfte zwar die Begründung und die Entstehung des dinglichen Rechts (anders als im Entwurf des § 12 des Eigentumserwerbsgesetzes noch vorgesehen) nicht der Eintragung im Grundbuch. Jedoch wurde die Wirkung gegen Dritte von der Eintragung abhängig gemacht. Dabei war der Inhalt des Grundbuchs die alleinige „Erkennungsquelle“. Der Erwerber eines Grundstücks hatte ein nicht eingetragenes dingliches Recht auch dann nicht anzuerkennen, wenn ihm die Existenz des Rechts bekannt war ( Bahlmann , Das Preußische Grundbuchrecht, 3. Auflage, Berlin 1889, Anmerkung 4)
Insbesondere wurde das nicht eingetragene dingliche Recht auch nicht als „konkursfest“ angesehen ( Bahlmann , Das Preußische Grundbuchrecht, 3. Auflage, Berlin 1889, Anmerkung 4)
Mai 1855“). Randnummer 130
den privatrechtlichen Titeln im Sinne des § 12 Eigentumserwerbsgesetz gehörten nicht nur Verträge und letztwillige Verfügungen, sondern auch die übrigen, im Privatrecht begründeten Titel, insbesondere die Verjährung. Den Gegensatz bildeten die dem öffentlichen Recht entspringenden Titel ( Bahlmann , Das Preußische Grundbuchrecht, 3. Auflage, Berlin 1889, Anmerkung 9)
Randnummer 131 Unter Grundgerechtigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Eigentumserwerbsgesetz, die keiner Eintragung bedurften, wurden nur die Grundgerechtigkeiten im engeren Sinne der römischen Prädialservituten verstanden, d.h. Dienstbarkeiten, die dem Vorteil eines herrschenden Grundstücks dienten (RGZ 8, 207; Mahraun , Die Gemeinheitsteilungsordnung für den Regierungsbezirk Kassel, Marburg, 1899, S. 20). Randnummer 132 (cc) Demnach hätte das streitgegenständliche Holzbezugsrecht gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im Grundbuch eingetragen werden müssen, um gegenüber späteren rechtgeschäftlichen Erwerbern Wirksamkeit
entfalten. Randnummer 133 (aaa) Das Holzbezugsrecht war ein „der Eintragung bedürfendes dingliches Recht“ im Sinne des § 24 des Gesetzes über das Grundbuchwesen. Randnummer 134 Unter „der Eintragung bedürfender dinglicher Rechte“ im Sinne des § 24 des Gesetzes über das Grundbuchwesen waren die auf einem privatrechtlichen Titel beruhenden dingliche Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz
verstehen ( Bahlmann , Das Preußische Grundbuchrecht, 3. Auflage, Berlin 1889, Anmerkung 6)
der vergleichbaren Regelung in § 73 der Grundbuchordnung). Randnummer 135 Das Holzbezugsrecht war ein auf einem privatrechtlichen Titel beruhendes dingliches Recht, denn auch der Erwerb aufgrund Ersitzung oder Verjährung stellte einen „privatrechtlichen Titel“ im Sinne von § 12 Eigentumserwerbsgesetz dar. Dabei hatte der Berechtigte auch bei einem aufgrund Ersitzung oder unvordenklicher Verjährung erworbenen dinglichen Recht gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch auf Eintragung ( Bahlmann , Das Preußische Grundbuchrecht, 3. Auflage, Berlin 1889, Anmerkung 6)
Randnummer 136 Die gemäß § 12 Abs. 2 Eigentumserwerbsgesetz für Grundgerechtigkeiten bestehende Ausnahme von dem Eintragungserfordernis galt für das streitgegenständliche Holzbezugsrecht nicht, denn das Holzbezugsrecht stellte keine Prädialservitut im römisch-rechtlichen Sinne, sondern eine Personalservitut dar, denn es diente – wie oben ausgeführt - nicht dem Vorteil eines herrschenden Grundstücks, sondern dem Bedürfnis eines bestimmten Personenkreises. Randnummer 137 In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht ein Eintragungserfordernis gemäß § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz für eine Personalservitut, nämlich einem zeitlich unbeschränktes Recht des jeweiligen Besitzers eines Grundstücks auf Entnahme von Erzen und Kohle, angenommen (RGZ 8, 207). Bei der Auslegung des § 12 Eigentumserwerbsgesetz sei
berücksichtigen sei, dass die preußische Hypothekenverfassung auf dem Prinzip beruhe, dass Belastungen der Grundstücke solche Publizität gegeben werden müsse, dass sie keinem Erwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit unbekannt bleiben können. Zwar sei das Preußische Allgemeine Landrecht in einzelnen Anwendungen über den Begriff der römischen Prädialservitut hinausgegangen. Jedoch habe es von dem Grundsatz, dass „Grundgerechtigkeiten“ im Hypothekenbuch eingetragen werden müssen, eine Ausnahme nur für die durch eine „Anstalt“ in die Augen fallenden und den Nutzertrag des dienenden Grundstücks nicht schmälernden Prädialservituten gemacht. Eine Auslegung des § 12 dahin, dass alle „Grundgerechtigkeiten“ keiner Eintragung bedürften, würde in schroffem Widerspruch
dem mit dem Eigentumserwerbgesetz verfolgten Zweck der Sicherung des Realkredits stehen. Denn dann bedürften auch umfangreiche Nutzungsrechte, die den Ertrag des Grundstücks erheblich schmälerten, nicht der Eintragung. Randnummer 138 Weil das Eintragungserfordernis für das streitgegenständliche Holzbezugsrecht bereits aus § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz folgt, kommt es auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Grundbuchwesen, die für das Gebiet des Kurfürstentums Hessen eine Ausnahme nur
2 Eigentumserwerbsgesetz regelte, nicht an. Randnummer 139 (bbb) Die Eintragung des Holzbezugsrechts hätte gemäß § 24 des Gesetzes über das Grundbuchwesen auch herbeigeführt werden können. Aus § 24 des Gesetzes über das Grundbuchwesen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Eintragung bis
m
erfolgen hat. Demnach hätte nach Anlegung der Grundbücher für die streitgegenständlichen Grundstücke nach Maßgabe der §§ 13ff. Eigentumserwerbsgesetz die Eintragung erfolgen können und zwar entweder auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstücks oder des Berechtigten aufgrund einer Eintragungsbewilligung des Eigentümers (§ 13 Eigentumserwerbsgesetz). Randnummer 140 (c) Auch aufgrund des von der Generalkommission bestätigten Rezess vom 06.07.1887 wurde kein Holzbezugsrecht mit dinglicher Wirkung gegen Dritte begründet. Der Rezess begründete anstelle des bisher bestehenden dinglichen Rechts gegenüber dem Fürsten kein weitergehendes dingliches Holzbezugsrechts. Darüber hinaus hätten etwaige aufgrund des Rezesses begründeten dingliche Rechte an Grundstücken - um Wirksamkeit gegen Dritte
entfalten - gemäß § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz der Eintragung in das Grundbuch bedurft. Randnummer 141 (aa) Die gesetzliche Grundlage für den Abschluss des streitgegenständlichen Rezesses war Art. 5 des „Gesetzes wegen Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
sammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstentum Hessen, vom
m Bezuge von Holz auf ein mit der rechtmäßigen Nutzung im Verhältnisse stehendes bestimmtes Holzdeputat festgesetzt werden. Randnummer 143 (bb) Der Rezess im Auseinandersetzungsverfahren hatte die äußere Gestalt eines schriftlichen Vertrages und wurde seiner rechtlichen Natur nach als Vertrag der Auseinandersetzungsinteressenten eingeordnet. Regelte der Rezess Rechtsverhältnisse, die ausschließlich dem Privatrecht
zuordnen waren, war er – auch wenn er von der Generalkommission bestätigt wurde - als ein rein privatrechtlicher Vertrag anzusehen ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 42ff.). Randnummer 144 (cc) Hinsichtlich der Wirkungen eines im Auseinandersetzungsverfahren von der Generalkommission bestätigten Rezesses bestand jedoch die Besonderheit, dass die von dem Rezess gewollten Privatrechtswirkungen unmittelbar eintraten. Von Bedeutung war dies insbesondere für die Begründung dinglicher Rechte aufgrund eines Rezesses. Die dingliche Rechtsänderung trat aufgrund des bestätigten Rezesses unabhängig von den sonst für den Erwerb dinglicher Rechte geltenden Bestimmungen des Preußischen Privatrechts und unabhängig von den nach der Grundbuchgesetzgebung
r Veränderung dinglicher Rechte an Grundstücken erforderlichen Eintragungen ein ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 101ff.). Randnummer 145 (dd) Aus der beschriebenen dinglichen Wirkung des Rezesses folgte jedoch nicht auch die dingliche Wirkung der im Rezess getroffenen Bestimmungen gegen Dritte. Vielmehr wurde die dingliche Wirkung in einem Rezess getroffener Bestimmungen gegenüber Dritten jedenfalls seit Geltung des Eigentumserwerbsgesetzes von der Eintragung der in dem Rezess getroffenen Bestimmungen im Grundbuch abhängig gemacht (RGZ 8, 207; Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 107ff;). D.h. auch die aufgrund eines bestätigten Rezesses getroffenen Bestimmungen wurden der Regelung des § 12 Eigentumserwerbgesetz unterstellt. Randnummer 146 Der Rezess wurde als privatrechtlicher Titel im Sinne des § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz eingeordnet. Zwar unterlag der von der Generalkommission bestätigte Rezess nicht den Bestimmungen über das
standekommen von Verträgen, insbesondere fiel er nicht unter den Begriff der freiwilligen Veräußerung im Sinne des § 1 Eigentumserwerbsgesetz oder eines Vertrages im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Grundbuchwesen. Randnummer 147 Die Rechtsgeschäfte, die im Auseinandersetzungsverfahren geschlossen wurden, stellten keine „freiwilligen Verträge“ in diesem Sinne dar ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 107). Die Regelung des § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz setzte jedoch nicht einen freiwilligen Vertrag, sondern ein auf einem privatrechtlichen Titel beruhendes dingliches Recht voraus. Als solche privatrechtlichen Titel wurden auch bestätigte Rezesse mit privatrechtlichem Regelungsinhalt angesehen ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 107ff.). Auch das Reichsgericht hat das Eintragungserfordernis des § 12 Abs. 1 des Eintragungsgesetzes auf eine aufgrund eines Rezesses begründete Personalservitut angewandt (RGZ 8, 207). Randnummer 148 (ee) Der streitgegenständliche Rezess entfaltete jedoch bereits keine dingliche Wirkung im Hinblick auf die Entstehung eines Holzbezugsrechts, weil er keine entsprechenden Vereinbarungen enthielt. Auch von einer Umwandlung der
vor bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in eine Reallast ist nach dem Inhalt des Rezesses unter Berücksichtigung der bei Abschluss des Rezesses geltenden Rechtslage nicht auszugehen. Randnummer 149 Der Wille der vertragschließenden Parteien war hier nicht auf die Neubegründung eines Rechts (Novation) oder die Umwandlung des bestehenden Rechts in eine Reallast gerichtet, sondern auf die Regulierung der Ausübung des bestehenden Holzbezugsrechts ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 68ff). Randnummer 150 Das gemeine und das preußische Recht kannten eine Novation nur bei rein obligatorischen Rechtsverhältnissen; dingliche Rechte konnten nicht noviert werden ( Windscheid , Lehrbuch des Pandektenrechts, 2. Band, 7. Auflage, Frankfurt a.M. 1891, § 353: „Die Novation ist die Aufhebung eines Forderungsrechts“; Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 57). Der Begründung einer Reallast stand § 25 des Gesetzes „betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel, ausschließlich der
demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, vom
entrichtenden Ablösungsrenten werden in dem Geltungsbereich des Gesetzes vom 2. März 1850, nach Maßgabe desselben eingetragen. Randnummer 155 Im Uebrigen ist aus den von den Auseinandersetzungsbehörden bestätigten Rezessen nur in folgenden Fällen der bezügliche Inhalt in das Grundbuch einzutragen: Randnummer 156 1) wenn ein im Grundbuch ausdrücklich bemerktes Sach- oder Rechtsverhältnis aufgehoben oder verändert wird; Randnummer 157 2) wenn ein berechtigtes Grundstück durch Kapital entschädigt wird, sei es daß dasselbe baar oder in Rentenbriefen gezahlt wird; Randnummer 158 3) wenn ein verpflichtetes Grundstück eine Rente oder andere Last neu übernimmt.“ Randnummer 159 § 77 Grundbuchordnung regelte die Grundbuchberichtigung für den Fall, dass infolge der aufgrund des Rezesses eingetretenen Rechtsänderungen das Grundbuch unrichtig geworden war. Die Grundbuchberichtigung wurde in diesem Fall von der Generalkommission veranlasst ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 150ff.). Randnummer 160 § 77 Grundbuchordnung war eine grundbuchrechtliche und keine materiell-rechtliche Regelung. Sie enthielt keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufgrund eines Rezesses eingetretenen dinglichen Rechtsänderungen auch gegenüber Dritten Wirkung entfalteten. Zwar konnte aufgrund eines Rezesses die Eintragung auch gegen den Sonderrechtsnachfolger ohne dessen
stimmung verlangt werden. Dies galt jedoch nur bis
m Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens. War die Eintragung erfolgt und wurde ein Recht versehentlich wieder gelöscht oder wurde auf die Eintragung verzichtet, fand die Regelung des § 12 Eigentumserwerbsgesetz Anwendung ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 161ff.). Randnummer 161 Gemäß § 77 Grundbuchordnung war bei dem streitgegenständlichen Rezess jedoch keine Eintragung erforderlich, weil aufgrund des Rezesses keine eintragungsbedürftigen Rechtsänderungen im Sinne des § 77 Grundbuchordnung eingetreten waren. Es wurde kein im Grundbuch ausdrücklich vermerktes Rechtsverhältnis aufgehoben oder verändert (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 Grundbuchordnung) und auch keine Rente oder Last neu übernommen (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 Grundbuchordnung). Die Losholzberechtigung der Gemeinde war nicht im Grundbuch eingetragen, daher führte ihre inhaltliche Fixierung auch nicht
einer Änderung eines im Grundbuch ausdrücklich vermerkten Rechts. Auch eine neue Last wurde aufgrund des Rezesses nicht begründet. Randnummer 162 Der Umstand, dass das Grundbuch unrichtig war, weil die (bisherige) Losholzberechtigung nicht eingetragen war, war im Auseinandersetzungsverfahren nicht
berücksichtigen. Denn der Auseinandersetzungsrezess bildete die Grundlage für die Eintragung nur solcher Rechtsänderungen, die er auch selbst hervorgebracht hatte, d.h. solcher Rechtsänderungen, die gesetzliche Folge des Auseinandersetzungsverfahrens waren ( Holzapfel , Das Privatrecht im Preußischen Auseinandersetzungsverfahren, Berlin 1893, S. 165ff.). Bezüglich der Begründung eines Holzbezugsrechts traf der streitgegenständliche Rezess jedoch keine Verfügungen. Randnummer 163 § 77 der Grundbuchordnung schloss auch nicht die Eintragung in anderen als den dort genannten Fällen aus, wenn nur sämtliche Beteiligte die Eintragung bewilligten und beantragten ( Bahlmann , Das Preußische Grundbuchrecht, 3. Auflage, Berlin 1889, Anmerkung 8)
1.
der Beklagten entfalten die Holzbezugsrechte jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Eigentumserwerbsgesetz keine Wirkungen. Randnummer 166 3. Der Hauptantrag
2. ist
lässig, aber nicht begründet. Randnummer 167 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bereitstellung der im Antrag
2) bezeichneten Holzmengen, denn ein Holzbezugsrecht der Klägerin besteht nicht. Auch hat die Beklagte die Verpflichtungen der ursprünglichen Eigentümerin nicht vertraglich übernommen. Randnummer 168 4. Der Antrag
3. ist
lässig, aber nicht begründet. Randnummer 169 a) Der Antrag ist als Klage auf wiederkehrende Leistung gemäß § 258 ZPO
lässig. Randnummer 170 b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anweisung des Holzes für die
kunft in dem beantragten Umfang, denn ein Holzbezugsrecht der Klägerin besteht nicht. Randnummer 171 5. Der Antrag
4) gerichtet auf Feststellung ist
lässig, aber nicht begründet. Randnummer 172 a) Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO)
lässig. Die Frage, ob die Holzberechtigungen dingliche Rechte darstellen und noch fortbestehen, ist vorgreiflich für den Grundbuchberichtigungsanspruch. Die Hauptklage auf Grundbuchberichtigung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch nicht erschöpfend. Die Frage, ob sich die Rechtskraft eines Grundbuchberichtigungsurteils auch auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen des dinglichen Rechts erstreckt, ist streitig und wird von dem Bundesgerichtshof angezweifelt ( Kohler in Münchener Komm., 2009, § 894 BGB Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.10.2001, Az.: VI ZR 127/00, Rn. 11f.; Urteil vom 14.03.2008, Az.: V ZR 13/07, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). Im Hinblick auf diese Unsicherheit ist das Feststellungsinteresse
bejahen. Randnummer 173 b) Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet, denn das in den Anträgen bezeichnete Holzbezugsrecht besteht nicht als dingliches Recht fort. Randnummer 174 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 175 Die
lassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder
r Fortbildung des Rechts noch
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage
entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
erwarten ist. Der vorliegende Fall stellt jedoch eine Einzelfallentscheidung dar. Es geht um die Auslegung von Verträgen anhand deren Wortlauts und der Willensvorstellung der vertragsschließenden Parteien. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts erforderlich, denn der Fall wirft keine Rechtsfragen im
sammenhang mit der Auslegung von Gesetzesvorschriften oder der Schließung von Gesetzeslücken auf, die ein Bedürfnis für eine Leitsatzentscheidung begründen. Randnummer 176 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016441
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