Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 27. Oktober 2010, 1 O 1082/08, Urteil nachgehend BGH, 19. Dezember 2014, V ZR 32/13, Revision zurückgewiesen, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Berufung hat der Nebenintervenient und Drittwiderkläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sowie 28 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Nebenintervenient können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Gegenstand der Klage ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Gegenstand der Widerklage ist im Wesentlichen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus 38 Kostenfestsetzungsbeschlüssen und einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.11.2009 sowie Ansprüche des Nebenintervenienten auf Widerruf einer Behauptung und Ersatz aus deren Aufstellung ihm entstandenen Nichtvermögensschadens. Randnummer 2 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 3 – 11, Bl. 643 – 651 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 3 In seinem am 27.10.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht ein am 19.9. verkündetes Versäumnisurteil aufrechterhalten. In diesem Versäumnisurteil war die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen den Kläger aus der notariellen Urkunde des Notars A mit dem Amtssitz in O1, Urkundenrolle Nr. .../2004 v. 11.6.2004 – Grundstückskaufvertrag mit Auflassung – für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt worden, die ihr wegen eines Kaufpreisrestbetrages von 29.971,94 € erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars A mit dem Amtssitz in O1, Urkundenrolle Nr. .../2004 vom 11.6.2004 – Grundstückskaufvertrag mit Auflassung – herauszugeben. Die Widerklage der Beklagten auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus 38 Kostenfestsetzungsbeschlüssen (hilfsweise: in die nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstände), Unzulässigerklärung der erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu diesen und die Zwangsvollstreckung aus ihnen und auf Unzulässigerklärung der Pfändung und Überweisung vom 23.11.2009 - ... M .../09 – wurde abgewiesen. Die Widerklage des Streithelfers der Beklagten auf Widerruf und Ersatz von Nichtvermögensschaden wurde ebenfalls abgewiesen. Im Einzelnen wird hinsichtlich des Inhalts des Versäumnisurteils auf Bl. 399 f. d. A. Bezug genommen. Randnummer 4 In dem hier angefochtenen, am 27.10.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht neben der Aufrechterhaltung dieses Versäumnisurteils die Widerklage und die Drittwiderklage des Nebenintervenienten und Drittwiderklägers als unzulässig abgewiesen. Randnummer 5 Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S. 11-14 des angefochtenen Urteils, Bl. 651-654 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit dem Rechtsmittel der Berufung. Randnummer 7 Die Beklagte und ihr Streithelfer meinen, bereits die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nicht gegeben, weil der Kläger in Deutschland nicht über wesentliches Vermögen verfüge. Zudem stehe dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass sie keine Vollstreckungsversuche in Deutschland unternommen habe. Sie behauptet, die Kaufpreisregelung des Vertrages, wonach der Kläger nach alleiniger Übernahme der Darlehensverpflichtungen nur noch 80.000,-- € zu zahlen gehabt habe, könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht richtig sein; zudem sei der Kaufvertrag durch die Generalvollmacht gar nicht wirksam zustande gekommen. Der Vollstreckungsabwehrklage stehe auch entgegen, dass der Kläger selbst in diesem Verfahren bekämpfte Forderung gepfändet habe. Jedenfalls hätte die Beklagte nur beschränkt auf den privilegierten Nachlass verurteilt werden dürfen. Randnummer 8 Sie haben zunächst folgende Anträge angekündigt: I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.10.2010 - 1 O 1082/08– wird 1. die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers abgewiesen und 2. festgestellt, dass über die Eventual-Widerklagen nicht zu entscheiden ist. II. Hilfsweise für den Fall der ganzen oder teilweisen Unbegründetheit des Antrags zu I, aber der Zulässigkeit der Klage: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.10.2010 - 1 O 1082/08 - wird festgestellt, dass der Kaufvertrag und die Auflassung gem. Urkunde des Notars A in O1 vom 11.6.2004 URNr. ... gegenüber der Beklagten und dem Erblasser B unwirksam sind. 2. Auf die für den Fall der Zulässigkeit der Klage erhobene Vollstreckungsabwehrwiderklage der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung des Klägers und Widerbeklagten zu 1) gegen die Beklagte und zugleich Widerklägerin zu 1) aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen 1) des Landgerichts Hanau vom 4.10.2007 - 7 O 766/07 - über € 5.997,36 zuzüglich Zinsen seit 17.9.2007 und Nebenkosten von € 850,86, gesichert durch Zwangshypothek Abt. ...a über € 6.095,60 im Grundbuch für O2 Bl. 7087, 2) des Landgerichts Hanau vom 23.11.2007 - 7 O 477/07 - über € 6.940,56 zuzüglich Zinsen seit 18.11.2007 und Nebenkosten, gesichert durch Zwangshypothek Abt. ...b über € 7.175,72 im Grundbuch für O2 Bl. 7087, 3) des Amtsgerichts Hanau - Grundbuchamt - vom 6.2.2008 - ...1... über € 691,99 zuzüglich Zinsen seit 9.11.2007 und Nebenkosten, 4) des Amtsgerichts Hanau - Vollstreckungsabteilung - vom 20.2.2008 - ... M .../07 - über € 3.482,18 zuzüglich Zinsen seit 9.11.2007 und Nebenkosten, gesichert durch Zwangshypothek Abt. ...c über € 3.609,31 im Grundbuch für O2 Bl. 7087, 5) des Amtsgerichts Hanau - Grundbuchamt - vom 11.3.2008 – ...2..., 20 W 6/2008 vom 21.1.2008 - über € 691,99 zuzüglich Zinsen seit 4.2.2008 und Nebenkosten, 6) des Amtsgerichts Hanau - Grundbuchamt - vom 11.3.2008 – ...2..., 3 T 250/07 vom 31.10.2007 - über € 691,99 zuzüglich Zinsen seit 8.11.2008 und Nebenkosten, 7) des Landgerichts Hanau vom 31.3.2008 - 7 O 766/07 - über € 466,24 zuzüglich Zinsen seit 14.1.2008 und Nebenkosten aufgrund eines Beschlusses des LG Hanau vom 23.11.2007, 8) des Landgerichts Hanau vom 31.3.2008 - 7 O 766/07 - über € 466,24 zuzüglich Zinsen seit 14.1.2008 und Nebenkosten aufgrund eines Beschlusses des LG Hanau vom 3.1.2008, 9) des Amtsgerichts Hanau - Vollstreckungsabteilung - vom 29.4.2008 - ... M .../07 - über € 307,85 nebst Zinsen seit 9.4.200 10) des Landgerichts Hanau vom 13.5.2008 - 7 O 1366/07 - über € 4.338,26 nebst Zinsen seit 14.4.2008, gesichert durch Zwangshypothek Abt. ....d über € 4.380,78 im Grundbuch für O2 Bl. 7087, 11) des Landgerichts Hanau vom 13.5.2008 - 7 O 1366/07 - über € 7.456,06 nebst Zinsen seit 10.12.2007 und Nebenkosten, 12) des Amtsgerichts Offenbach - Grundbuchamt - vom 18.6.2008 - ...3..., 20 W 452/07 - über € 4.126,92 nebst Zinsen ab einem unbestimmten Zeitpunkt, 13) des Amtsgerichts Offenbach - Grundbuchamt - vom 18.6.2008 - O3; 20 W 452/07 - über € 4.126,92 nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Zeitpunkt, 14) Landgericht Hanau vom 14.7.2008 - 7 O 1366/07 - über € 381,16 nebst Zinsen ab 30.6.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 15) Landgericht Hanau vom 30.9.2008 - 4 0 835/08 - über € 1.833,39 nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Tag und Rechtsverfolgungskosten von € 71,98, 16) Landgericht Hanau vom 30.9.2008 - 4 O 835/08 - über € 1.761,08 nebst Zinsen ab 12.3.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 17) Amtsgericht Hanau vom 27.10.2008 - ... M .../07 - über € 3.458,38 nebst Zinsen ab 13.5.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 18) Landgericht Hanau vom 18.11.2008 - 7 O 1366/07 - über € 70,69 nebst Zinsen ab 24.10.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 19) des Landgerichts Hanau vom 22.12.2008 - 7 O 568/07 - über € 28.710,21 nebst Zinsen seit 6.11.2008, 20) Landgericht Hanau vom 18.2.2009 - 4 O 835/08 - über € 94,96 nebst Zinsen ab 6.1.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 21) Landgericht Hanau vom 3.4.2009 - 7 O 568/07 - über € 1.025,82 nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Betrag und Rechtsverfolgungskosten von € 124,24, 22) Amtsgericht Hanau vom 3.4.2009 - 7 O 568/07 - über € 1.016,02 nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, 23) Landgericht Hanau vom 27.5.2009 - 1 O 593/08 - über € 3.212,04 nebst Zinsen ab 22.4.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 24) Amtsgericht Hanau vom 1.7.2009 - ... M .../08 - über € 1.115,73 nebst Zinsen seit 22.8.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 25) Landgericht Wiesbaden vom 7.7.2009 - 3 O 42/08 - über € 4.155,48 nebst Zinsen ab 12.6.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 26) Amtsgericht Hanau vom Juli 2009 - ... M .../08 - über € 1.012,69 nebst Zinsen ab 7.7.2009 und Rechtsverfolgungskosten gemäß Kostenfestsetzungsantrag des RA C vom 2.7.2009, 27) Amtsgericht Pirmasens vom Juli 2009 - ... K .../08 - über einen unbekannten Betrag von ca. € 1.000 nebst Zinsen ab 7.7.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 28) Landgericht Hanau vom 28.7.2009 - 7 O 766/07 - über € 466,24 nebst Zinsen ab 12.6.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 29) Amtsgericht Pirmasens vom 10.8.2009 - ... K .../08 - über € 408,17 nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, 30) Landgericht Hanau vom 15.10.2009 - 1 O 593/08 - über € 230,38 nebst Zinsen ab 27.8.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 31) Landgericht Hanau vom 16.11.2009 - 7 O 126/08 - über € 976,60 nebst Zinsen ab 24.9.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 32) Landgericht Hanau vom 16.11.2009 - 7 O 126/08 - über € 114,95 nebst Zinsen ab 24.9.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 33) Landgericht Hanau vom 27.11.2009 - 7 O 766/07 - über € 146,65 nebst Zinsen ab 20.5.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 34) Landgericht Hanau vom 29.12.2009 - 7 O 766/07 - über € 133,52 nebst Zinsen ab 16.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 35) Amtsgericht Hanau vom 10.12.2009 - ... K .../08, .../08 – über €1.136,09 nebst Zinsen seit 5.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 36) Amtsgericht Hanau vom 16.12.2009 - ... M .../07 - über € 1.115,73 nebst Zinsen seit 22.8.2008 und Rechtsverfolgungskosten, 37) Amtsgericht Hanau vom 6.1.2010 - ... M .../09 - über € 1.019,52 nebst Zinsen seit 14.12.2009 und Rechtsverfolgungskosten, 38) Amtsgericht Hanau vom 6.1.2010 - ... L .../08 - über € 1.029,36 nebst Zinsen seit 11.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten, für unzulässig erklärt, hilfsweise: in die nicht zum Nachlass des B gehörenden Gegenstände für unzulässig erklärt. 3. Die von den vorgenannten Gerichten gegen die Widerklägerin, zu 1) erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu den vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen und die Zwangsvollstreckung aus diesen sind unzulässig. 4. Die Pfändung und Überweisung vom 23.11.2009 - ... M .../09 - durch das Amtsgericht Hanau wird für unzulässig erklärt. 5. Auf Antrag des Streithelfers und Widerklägers zu 2) werden die Widerbeklagten zu 1) und 2) je einzeln bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,
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