Vorlage einer Stellungnahme des Ortslandwirts, des Kreisbauernverbandes O2 e. V. als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung vom
diesem Gutachten soll es dem Beteiligten zu
vollziehbares Betriebskonzept, das es ihm ermögliche, einen guten Stundenlohn zu erwirtschaften. Gegen den dem Beteiligten zu
VfG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Der Beschwerdewert von 600 Euro (§ 61 FamFG) ist überschritten. Die Beschwerdefrist
FG ist eingehalten. Der Beteiligte zu 1. ist
VfG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde des Beteiligten zu
G antragsberechtigt. 2.
G hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (hier die Beteiligte zu 8.) ein Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von 2 ha aufwärts durch Kaufvertrag veräußert wird, wenn die Veräußerung einer Genehmigung
dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf und die Genehmigung
des Grundstücksverkehrsgesetzes
Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a.
VG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung.
dem Grundstücksverkehrsgesetz gilt das ausnahmslos.
VG können die Länder aber bestimmen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Hiervon hat das Land Hessen mit dem Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 17. April 1962 Gebrauch gemacht.
dieses Gesetzes bedarf die Veräußerung eines Grundstücks keiner Genehmigung, wenn es kleiner als 0,25 ha und nicht bebaut ist. Danach unterfallen die Grundstücke Flur b Flurstück2, Flur a Flurstück1 und Flur d Flurstück6 nicht der Genehmigungspflicht
dem Grundstücksverkehrsgesetz. b. Unterfallen die vorgenannten Grundstücke nicht der Genehmigungspflicht des Grundstücksverkehrsgesetzes, kann bei ihrer Veräußerung auch kein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens entstehen, weil § 4 Abs. 1 RSiedlG voraussetzt, dass die Veräußerung einer Genehmigung
dem Grundstücksverkehrsgesetz. erfordert. c. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass im Falle der Veräußerung einer Mehrzahl von Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, und von denen Einzelne
dem Genehmigungsfreigrenzengesetz eines Landes grundstücksverkehrsrechtlich keiner Genehmigung bedürfen, gleichwohl das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht besteht, wenn sie in der Summe eine Grundstücksfläche haben, für die
dem Reichssiedlungsgesetz bzw. der Landesausführungsgesetze ein Vorkaufsrecht vorgesehen ist (Senat, Beschluss vom
dem Reichssiedlungsgesetz, der in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist, der Vorrang zu geben ist vor dem Grundstücksbegriff
dem Grundstücksverkehrsgesetz. Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1985 (BGHZ 94, 299) ist allgemeine Auffassung, dass auch
Inkrafttreten des Grundstücksverkehrsgesetzes im Bereich des Reichssiedlungsgesetzes wie bisher der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist. Danach sind Bodenflächen, die
der Verkehrsauffassung als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, auch dann als ein Grundstück anzusehen, wenn sie aus einem oder mehreren Katastergrundstücken oder Grundstücken im Rechtssinne bestehen. Demgegenüber gilt
dem Grundstücksverkehrsgesetz der Grundstücksbegriff im Rechtssinne, d. h. Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einer besonderen Nummer im Grundbuch eingetragen ist.
der vorgenannten Auffassung soll es auf diesen Grundstücksbegriff nicht ankommen, vielmehr der Grundstücksbegriff
dem Reichssiedlungsgesetz Vorrang haben. Unter Aufgabe seiner im Beschluss vom
einem Landesausführungsgesetz eine geringere Größe), 2. muss die Veräußerung einer Genehmigung
dem Grundstücksverkehrsgesetz bedürfen und 3. muss die Genehmigung
VG
Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen sein. Nur für die erstgenannte Voraussetzung ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgebend, nämlich ob die Grundstücke die im Reichssiedlungsgesetz bzw. einem Landesausführungsgesetz vorgesehene Größe aufweisen. Ob die Veräußerung einer Genehmigung
dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf, beurteilt sich aber denknotwendig nicht
dem Reichssiedlungsgesetz, sondern
dem Grundstücksverkehrsgesetz. Wenn
dem Grundstücksverkehrsgesetz der Grundstücksbegriff im Rechtssinne maßgeblich ist, ist für die Frage der Genehmigungspflicht dieser Grundstücksbegriff maßgeblich. Hat ein Grundstück im Rechtssinne nicht die - abweichend vom Grundstücksverkehrsgesetz - in einem Ausführungsgesetz oder einer Ausführungsverordnung vorgesehenen Mindestgröße, ist die Veräußerung genehmigungsfrei, auch wenn es zusammen mit anderen Grundstücken verkauft wird, weil es alleine auf das jeweilige Grundstück ankommt. Obwohl anderer Auffassung hat das OLG Schleswig in der genannten Entscheidung selbst darauf hingewiesen, dass es dem Eigentümer freistünde, die Grundstücke jeweils einzeln in mehreren Verträgen zu veräußern und es keinen Unterschied mache, ob der Verkauf in einer oder mehreren Urkunden erfolgt ist, weil der Gesetzgeber durch die Einführung der Genehmigungsfreiheit auf eine Überwachung des Grundstücksverkehrs insoweit verzichtet habe. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (AgrarR 1986, 211), der ausgeführt hat, dass die Übertragung eines Grundstücks unterhalb der Größe von (in diesem Fall) 1 ha nicht genehmigungsbedürftig sei, wenn vom Grundstück im Rechtssinne auszugehen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Übertragung verschiedener die Mindestgröße nicht erreichender Grundstücke in einem Vertrag oder in mehreren selbständigen Vereinbarungen vorgesehen sei (ihm folgend OLG Jena RdL 2010, 155). d. Im hier zu entscheidenden Fall würde zudem auch die andere Auffassung, die dem wirtschaftlichen Grundstücksverkehrsbegriff den Vorrang einräumt, zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn die im notariellen Kaufvertrag vom .... August 2010 veräußerten Grundstücke bilden keine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinn. Die Grundstücke liegen, was aus dem Plan Blatt 139 d. A. ersichtlich ist, nicht unerheblich weit voneinander entfernt und sie sind, was entscheidend gegen eine wirtschaftliche Einheit spricht, unterschiedlich verpachtet, d. h. sie werden gerade nicht einheitlich wirtschaftlich genutzt. e. Der Umstand, dass drei der veräußerten Grundstücke nicht der Genehmigungspflicht des Grundstücksverkehrsgesetzes bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes unterfallen, führt
herrschender Meinung dazu, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht insgesamt nicht besteht, weil es bei einem einheitlichen Kaufvertrag nur insgesamt, also nicht lediglich bezogen auf einzelne im Kaufvertrag veräußerte Grundstücke im Rechtssinne ausgeübt werden kann (vgl. BGH MDR 1974, 655; NJW 1992, 1457 ; OLG Frankfurt am Main 20 Ww 1/05 , RdL 2006, 167; OLG Brandenburg, RdL 2009, 185). Ob vorliegend die Möglichkeit einer Teilung des Vertrages und des Genehmigungsantrags in Betracht kommen könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
G, sondern auch dem Genehmigungserfordernis
dem Grundstücksverkehrsgesetz in Verbindung mit einem Landesgesetz über die Genehmigungsfreiheit unterfallen. Von dieser Möglichkeit ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 ( 15 W 39/06 , RdL 2009, 45) ausgegangen. Dem Reichssiedlungsgesetz ist nicht zu entnehmen, dass das in § 4 geregelte Vorkaufsrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann, wenn in einem Grundstückskaufvertrag mehrere Grundstücke veräußert werden. Das Vorkaufsrecht ist vielmehr auf "ein" landwirtschaftliches Grundstück bezogen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dass bei einem einheitlichen Kaufvertrag über eine Sache zusammen mit anderen Gegenständen das Vorkaufsrecht beschränkt auf die Sache, auf die es sich bezieht, ausgeübt werden kann, ergibt sich überdies aus § 467 BGB, der
G entsprechend anwendbar ist. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände als zusammengehörend verkauft sind oder wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 467 Rdnr. 1 m.w.N.). Anderenfalls könnte von dem Verpflichteten die Ausübung eines Vorkaufsrechts ohne weiteres umgangen werden. Für den Bereich des Reichssiedlungsgesetzes gilt nichts anderes, weil es zusammen mit dem Grundstücksverkehrsgesetz die Gründung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe sicherstellen soll (vgl. hierzu nur BGH NJW-RR 2006, 1245 ).
VG ist das zwar deshalb unproblematisch, weil hiernach die Veräußerung eines jeden Grundstücks genehmigungsbedürftig ist. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 3 GrdstVG eingeräumte Möglichkeit, durch Landesgesetz eine Mindestgrenze zu bestimmen, ab der die Veräußerung genehmigungsbedürftig ist, wäre die von den Beteiligten zu
teilig berührt. Ist in einem solchen Kaufvertrag ein Gesamtpreis vereinbart, so hat
1 Satz 1 der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Dass hierzu im Einzelfall eine Wertermittlung angestellt werden muss, ist dem Veräußerer zumutbar, zumal er diese Situation durch den Verkauf zu einem Gesamtpreis herbeigeführt hat. Wenn er an den übrigen Gegenständen, an denen kein Vorkaufsrecht besteht, kein Interesse hat, kann er
Damit wird verhindert, dass der Veräußerer den Vorkaufsgegenstand zu dem
Satz 1 BGB zu bestimmenden verhältnismäßigen Preis an den Vorkaufsberechtigten abgeben muss, während er die übrigen Gegenstände gar nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen veräußern könnte (vgl. Soergel/Wertenbruch, aaO). III. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 1., dem die Kosten aufzuerlegen wären (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist (§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Satz 2 LwVfG). Dagegen sind dem Beteiligten zu 1. die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. aufzuerlegen, weil er die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG). Der Beteiligte zu 1., der von seinem Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat, gilt deshalb
VfG als Beteiligter im Sinne dieses Gesetzes, also auch soweit es um die Kostenentscheidung geht (ganz herrschende Auffassung, BGH MDR 1955, 605 ; MDR1956, 159 ; AgrarR 1998, 274; OLG Stuttgart RdL 2011, 102; Barnstedt/ Steffen, LwVfG, 6. Auflage, § 45 Rdnr. 41 m.w.N.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016475
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