Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor als Supermarkt genutzten Gewerbeeinheit als Gebetshaus und Gemeindezentrum untersagt wird Leitsatz
(1996)Käufern besucht worden. Ferner habe der Supermarkt 10 Ganztagsbeschäftigte und 3 Teilzeitbeschäftigte gehabt, die nicht im näheren Umfeld wohnten. Die Stammbesetzung im Gemeindezentrum beliefe sich dagegen lediglich auf 3 Personen. Die Öffnungszeiten des Gebetshauses und Gemeindezentrums seien täglich von 11:00 bis 21:00 Uhr. Während des Ramadan, einem Monat im Jahr, fände ein gemeinsames Essen vor und nach Sonnenuntergang statt. Dagegen seien die Ladenschlusszeiten eines Supermarktes aufgehoben und dieser sei lediglich feiertags und sonntags geschlossen. Ferner sei von den Gebeten außerhalb des Gebäudes nichts zu hören, Alkohol werde nicht ausgegeben. Bei einem Supermarkt dagegen käme es zu Kundengesprächen außerhalb des Ladenlokals sowie zu ständig wechselnden Besuchern und damit verbundenem konstanten Anfahrt- und Abfahrtslärm sowie Lieferverkehr per Lkw zur Nachtzeit. Randnummer 77 Geplant sei als Nutzung des Teileigentums eine Begegnungsstätte für die Gemeindemitglieder der muslimischen Gemeinde. Das Betreiben eines Gemeindezentrums sei keine Berufsausübung. Es solle ein Ladengeschäft mit Lagerräumen geben, ein Vorstandszimmer, Schulungsräume, eine getrennte Toilettenanlage, ein Mehrzweckraum mit Bibliothek, Tischtennisplatte, Tischfußball, Café, Internet-Plätze sowie zwei Gebetsräume, für Frauen (für 39 Personen) und Männer (136 Personen), sowie zur Abrundung des Bildes Vorräume mit entsprechenden Schuhregalen. Die Gemeinde habe rund 160 Mitglieder, überwiegend Männer, die sich im Einzugsbereich von circa 40 km befänden. Allein während des Freitagsgebets seien zwischen 12:30 und 13:30 Uhr jeweils 60-70 Personen anwesend. Die Räume würden von maximal 80-110 Personen genutzt. Die Größe der Gebetsräume beruhe auf Planzahlen, die sich aber bei typisierender Betrachtung der Nutzung der Räume auf die Hälfte reduzierten, da ausreichend Platz für ein stilles und ungestörtes Gebet sein müsse. Ferner hätten sie mit 20 Stellplätzen ausreichend Parkplätze. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zu dem Nutzungsvergleich wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung Bezug genommen. Randnummer 78 Zu der unter TOP 13 beschlossenen Anwaltsbeauftragung ist vorgetragen worden, diese sei nichtig, da mit ihr ein rechtswidriges Ziel der Gemeinschaft verfolgt würde. Randnummer 79 Zu TOP 7 ist der Antragsteller zu 2) der Auffassung gewesen, dass über den Wirtschaftsplan der Untergemeinschaft lediglich diese abzustimmen habe und nicht die gesamte Gemeinschaft. Der Plan sei im November 2005 beschlossen worden und es ergäbe sich daraus nicht, ob er für das Jahr 2005 oder 2006 beschlossen worden sei. Das Amtsgericht habe in seinem Beschluss vom 21.05.2007 noch nicht über diesen Antrag zur Ungültigkeitserklärung von TOP 7 der WEV entschieden. Randnummer 80 Ferner haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass der Baustopp nicht aufrecht zu erhalten sei, schon weil keine Glaubhaftmachung durch die Antragsgegner erfolgt sei. Randnummer 81 Die Antragsteller haben vorgetragen, der bisherige Umbau habe nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern lediglich das Sondereigentum betroffen. Dieser Umbau sei nicht abhängig von der Verwalterzustimmung gewesen, da keine baulichen Veränderungen im Sinn des § 22 WEG erfolgt seien. Die Antragsteller haben ferner behauptet, dass seit Erlass der einstweiligen Anordnung keine weiteren Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Der Einbau von Fenstern sei noch nicht konkret. Die Verkaufsfläche sei nicht durch tragende Zwischenwände baulich verändert worden. Innerhalb des Teileigentums sollten lediglich Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, was dem Antragsteller zu 2) nicht verwehrt werden könne. Randnummer 82 Ein Umbau in ein Ladengeschäft für Lebensmittel, einen Friseur (Abstellraum 1), eine Teeküche, das Vereinsbüro, den Abstellraum, den Eingangsbereich, die Trennmauer zum Gebetsraum und die Toiletten seien eine gewerbliche Nutzung und dürften daher gebaut werden. Ferner müsse die vorhandene Warmluftheizung gegen Heizkörper ausgetauscht werden, da eine Warmluftheizung kostspieliger sei und Heizkörper den Wärmebedarf reduzierten. Da die Teileigentumseinheit über eine unabhängige Heizanlage verfüge und die Heizkörper im Sondereigentum stünden, sei der Antragsteller zu 2) zu einem Austausch berechtigt. Randnummer 83 Ein Notverwalter sei zu bestellen, da der weitere Beteiligte am 04.10.2005 in der Wohnungseigentümerversammlung nur von den Untergemeinschaften "Wohnungen" und "Garage" gewählt worden sei. Die Untergemeinschaft "Supermarkt" sei nicht eingeladen gewesen, daher sei die Verwalterbestellung nichtig. Da der Verwaltervertrag abgelaufen sei, sei der weitere Beteiligte nur Scheinverwalter. Randnummer 84 Die Antragsgegner haben eingewandt, der Antragsteller zu 1) habe in dem Schreiben vom 25.08.2006 auf seine Anfechtungsrechte verzichtet, weil er mit dem Verkauf an den Antragsteller zu 2) ein günstiges Angebot erhalten habe, dessen Abwicklung er möglichst schnell habe durchführen wollen. Randnummer 85 Weiter haben die Antragsgegner hinsichtlich der Anfechtung der Zweitbeschlüsse auf die infolge Erledigungserklärung eingetretene Bestandskraft der Erstbeschlüsse und das daraus resultierende Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsanträge hingewiesen. Ferner könnten die gewünschten individuellen Heizkostendaten selbst erstellt werden, da das Teileigentum (unstreitig) über eine eigene Heizanlage verfügt. Randnummer 86 Zu ihren Unterlassungsanträgen haben die Antragsgegner vorgetragen, nach dem Inhalt der Teilungserklärung sei die Zweckbestimmung der Einheit Nr. 501 als "gewerbliche Einheit" festgeschrieben. Der Umbau des Marktes in ein Gebetshaus würde aber dem Großkomplex insgesamt eine religiös kirchliche Ausrichtung geben mit der Folge, dass die Sondereigentümer nicht mehr über ihr Eigentum verfügen könnten, da kein Bürger interessiert daran sei, sich eine Wohnung in einer Anlage zu suchen, die von religiöser Zuwendung beherrscht sei. Die Belastung durch Gespräche vor und nach dem Gebet wäre erheblich höher als bei Supermarktbesuchern, die sich lediglich zuwinkten. Ferner sei bei einer Besucherzahl von 20 Personen fraglich, warum die Moschee an dem früheren Standort aufgegeben worden sei. Die Wohnungseigentümer könnten auch nicht auf den Parkplätzen, die dem Antragsteller zu 2) zugeordnet sind, parken, sondern würden um Räumung ersucht. Randnummer 87 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat am 13.08.2007 eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, in der die bisherige Verwaltung erneut mehrheitlich bestätigt wurde. Der Antragsteller zu 2) habe im Wege der einstweiligen Verfügung am 19.09.2007 die einstweilige Außerkraftsetzung dieses Beschlusses und die Bestellung eines Notverwalters beantragt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zurückgewiesen (AG Wiesbaden, AZ: 91 C 5028/07 - 78) und die Hauptsache noch nicht entschieden und ebenfalls beim AG Wiesbaden unter AZ: 92 C 4933/07 - 81 anhängig. Randnummer 88 Wegen des weiteren Sachvortrags werden die Schriftsätze der Beteiligtenvertreter sowie die Niederschrift der öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.10.2007 (Bl. 803 ff d. A.) in Bezug genommen. Randnummer 89 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.12.2007, für dessen Inhalt auf Band V, Bl. 1003-1022 d. A. Bezug genommen wird, die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen und hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 7 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 (Fortschreibung des Wirtschaftsplans vom 04.11.2005) die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Sache zurückverwiesen. Weiter hat es die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 15.02.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung angeordnet. Randnummer 90 Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dem Antragsteller zu 1) fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der unter TOP 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnungen und die Verwalterentlastung auf Grund der Bestandskraft der bereits inhaltsgleich in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.08.2006 gefassten Erstbeschlüsse. Daran ändere die Anfechtung in den Vorverfahren nichts, da diese in Folge der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache nicht zur Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung geführt habe. Eine Erklärung, dass die Beschlüsse vor dem 04.12.2006 gefassten Beschlüsse keine Rechtsgeltung mehr haben sollten, sei aus der Niederschrift der öffentlichen Verhandlung ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 91 Besondere Umstände, die eine Nichtigkeit der Gesamt- oder Einzelabrechnungen für die Jahre 2003 - 2005 zur Folge hätten, seien hier nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller zu 1) vorgetragenen Gründe führten lediglich zu einer Anfechtbarkeit bzw. einem Ergänzungsanspruch. Ferner handele es sich auch um der Bestandskraft fähige Beschlüsse. Ein nicht der Bestandskraft fähiger Beschluss über eine Gesamtjahresabrechnung liege zwar dann vor, wenn die Gesamtjahresabrechnung lediglich aus sämtlichen Einzelabrechnungen besteht, die neben den Kosten für den einzelnen Wohnungseigentümer schlicht die Gesamtkosten des Jahres benennt. Vorliegend habe die Verwaltung allerdings Jahresabrechnungen zur Entscheidung vorgelegt, die nicht schlicht die Gesamtkosten ausweisen würden. Vielmehr seien die Gesamtkosten nochmals untergliedert in die einzelnen Kostenpositionen sowie eine Aufstellung der Einnahmen nach Eigentümern. Aus dieser Abrechnung sei detailliert ersichtlich, welche Kosten pro Position entstanden sind und welchen Anteil die jeweilige Untergemeinschaft daran trägt. Randnummer 92 Da auch die Beschlüsse unter TOP 12 und TOP 13 in der WEV vom 04.12.2006 zum zweiten Mal gefasst wurden, nachdem sie inhaltsgleich in der WEV vom 5.10.2006 beschlossen wurden, fehle sowohl dem Antragsteller zu 1) als auch dem Antragsteller zu 2) aus den oben dargelegten Gründen für die Beschlussanfechtung das Rechtsschutzbedürfnis. Daher könne dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) nach Übertragung des Eigentums überhaupt noch ein schützenswertes Interesse habe hinsichtlich der Zweckbestimmung der veräußerten Einheit. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht deswegen gegeben, weil die Beschlüsse nichtig seien und damit kein wirksamer Erstbeschluss vorliege. Eine Nichtigkeit wäre in Betracht gekommen, wenn der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz gefehlt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Wohnungseigentümerversammlung lediglich festgestellt habe, dass der beabsichtigte Gebrauch gemessen an der für das Teileigentum „Supermarkt" in § 3 Nr. 2 Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung unzulässig sei. Randnummer 93 Da den Antragsgegnern ein Recht zur Durchsetzung des Anspruchs gem. § 15 Abs. 3 WEG zustehe, sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts gem. TOP 13 auch nicht rechtswidrig. Zur Prüfung, ob die Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, komme es vorliegend allerdings nicht, da den Antragstellern auch für die Anfechtung der Punkte unter TOP 12 und 13 wegen Vorliegens wirksamer und bestandskräftiger inhaltsgleicher Beschlüsse das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Randnummer 94 Auch soweit der Antragsteller zu 2) beantragt hat, einen Notverwalter zu bestellen, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Mit Beschluss vom 13.08.2007 sei ein Verwalter bestellt worden und ungeachtet der Anfechtung daher für eine Notverwalterbestellung kein Raum mehr. Randnummer 95 Der Antrag auf Feststellung, dass die Verwalterbestellung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.10.2005 nichtig gewesen sei, sei erstinstanzlich nicht gestellt worden. Ein Bedürfnis für die Feststellung der Nichtigkeit der Verwalterbestellung in zweiter Instanz sei daher nicht ersichtlich. Randnummer 96 Die Anträge, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung über die Abrechnungszeiträume 2003, 2004 und 2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 Abs. 2 BGB, seien erstmals in der zweiten Instanz gestellt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Anträge fehle, weil bereits die Anfechtung der Jahresabrechnungen nicht statthaft sei. Randnummer 97 Soweit der Antragsteller zu 2) eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.05.2007 über die Gegenanträge begehre, sei seine Beschwerde unbegründet. Abgesehen von der Teilrücknahme hinsichtlich der Anträge auf Aushändigung von Bauunterlagen und Besichtigung sei nach § 3 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung die Nutzung als Gebetshaus und Gemeindezentrum nicht zulässig, der Gegenantrag auf Unterlassung gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG vielmehr begründet. Randnummer 98 Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs komme es entscheidend darauf an, ob die Nutzung des Teileigentums „Supermarkt" als Gebetshaus und Gemeindezentrum der in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Zweckbestimmung widerspreche und deshalb von den Antragsgegnern nicht hingenommen werden müsse. Randnummer 99 Für die Frage der Zulässigkeit einer Nutzung komme es maßgeblich darauf an, welche Nutzung tatsächlich in den Räumen stattfindet und ob diese Nutzung die anderen Wohnungseigentümer mehr störe oder beeinträchtige als eine Nutzung als gewerbliche Einheit (Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG), wobei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung maßgeblich sei. Für diese Betrachtung sei der Gebrauch nach Art und Durchführung zu konkretisieren und auf die örtlichen (Umfeld, Lage im Gebäude) und zeitlichen (etwa Öffnungszeiten) Verhältnisse zu beziehen. Auf die Erweislichkeit konkreter Beeinträchtigungen komme es nicht an, es genüge, dass mit ihnen beim gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen sei. Randnummer 100 Da das Sondereigentum (unstreitig) ursprünglich als Supermarkt gebaut und genutzt wurde, müsse für die typisierende Betrachtung ein Vergleich zwischen der Belastung der Wohnungseigentümer durch das Betreiben eines Supermarkts im Vergleich zur Belastung durch das Betreiben eines Gebetshauses und Gemeindezentrums erfolgen. Nur wenn die Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer durch die Nutzung als Gebetshaus und Gemeindezentrum größer sei und es daher zu einer Mehrbelastung der Wohnungseigentümer komme, handele es sich um einen von der Gemeinschaftsordnung nicht mehr gedeckten Gebrauch. Im vorliegenden Fall komme es bei Abwägung sämtlicher Umstände im Rahmen der typisierenden Betrachtung durch die Nutzung als Gebetsraum bzw. Gemeindezentrum zu einer höheren Belastung der umliegenden Wohnungseigentümer als durch die Nutzung als Supermarkt. Randnummer 101 Dies folge daraus, dass bei einem Gemeindezentrum damit zu rechnen sei, dass auch an Sonn- und Feiertagen und damit an Tagen, an denen die meisten Wohnungseigentümer zu Hause seien, weil sie nicht arbeiten müssten, Veranstaltungen stattfänden. Also komme es durch die ankommenden und den Ort wieder verlassenden Menschen zu einer deutlichen Mehrbelastung der Wohnungseigentümer, desgleichen auch an normalen Wochentagen, da sich die Gemeindemitglieder auch neben den Gebetszeiten zu Veranstaltungen treffen würden. Bei Veranstaltungen mit fixen Anfangs- und Endzeiten, zu denen dann auch gruppenweise große Menschenmengen an- und abreisten, komme es dann zu einer erheblich höheren Lärmemission als bei einem Supermarkt, bei dem die Personen einzeln oder zu zweit und nur in sehr seltenen Fällen in einer größeren Anzahl den Markt verlassen würden, da Menschen in Gruppen sich unterhalten, lachen und diskutieren würden. Randnummer 102 Die Nutzung des Gemeindezentrums als Begegnungsstätte im Freizeitbereich und auch für Jugendliche und die dort angebotenen Aktivitäten dienten der Kommunikation und dem Austausch. Diese Eigenschaft eines Gemeindezentrums sei einem Supermarkt fremd, der eher von einer kühlen, unpersönlichen und unkommunikativen Atmosphäre geprägt sei, die nicht zum Verweilen und Gespräch animiere. Gespräche zwischen mehreren Menschen stellten bei einem Ladengeschäft im Vergleich zu einer Begegnungsstätte eher eine Randerscheinung dar. Auch sei bei einer in absoluten Zahlen höheren Besucherzahl des Supermarkts pro Tag als des Gemeindezentrums die Verweildauer eines Supermarktbesuchers wesentlich kürzer als in einem Gebetshaus oder Gemeindezentrum. Randnummer 103 Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise sei auch davon auszugehen, dass die Gebetsräume in dem Umfang, in dem sie neu errichtet würden und 175 Menschen einen Platz zum Beten bieten sollten, auch benutzt würden. Zu den Stoßzeiten sei daher auch damit zu rechnen, dass bei lediglich 20 Stellplätzen nicht hinreichend Parkmöglichkeiten bestünden. Randnummer 104 Die Anzahl der Beschäftigten des Supermarkts im Vergleich zu den Beschäftigten des Gemeindezentrums sei wegen des dauernden Aufenthalts in den Räumlichkeiten kein Vergleichsmaßstab. Dies gelte auch für die Frage des Alkoholausschanks und der räumlichen Entfernung, da insoweit kein Unterschied bestehe, ob jetzt die Nutzung als Supermarkt oder Gebetshaus bzw. Gemeindezentrum bestehe. Randnummer 105 Der vorliegende Fall sei auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. vom 12.04.2005 -AZ: 15 W 29/05- ZMR 2006, 149), weil anders als dort im vorliegenden Fall keine weitere gewerbliche Nutzung vorliege. Randnummer 106 Wie die Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte zeige, sei die Beeinträchtigung durch die Nutzung als Gebetshaus und Gemeindezentrum bei normalem Lauf der Dinge für die umliegenden Anwohner der Wohngemeinschaft erheblich höher als die vorherige Nutzung als Supermarkt und daher nicht mehr von der Gemeinschaftsordnung gedeckt. Da es zu einem ordnungsgemäßen, der Teilungserklärung entsprechenden Gebrauch gehöre, kein Gebetshaus und Gemeindezentrum zu betreiben, stünde den Antragsgegnern ein Anspruch auf Unterlassen dieses Gebrauchs (§§ 1004 BGB, 15 WEG) zu. Randnummer 107 Daraus folge auch die Zulässigkeit eines Baustopps, soweit es Umbauten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Gebetshauses und Gemeindezentrums betreffe. Dies gelte auch für die Einbauten betreffend das Ladengeschäft, den Friseur, die Teeküche, das Vereinsbüro, den Abstellraum, den Eingangsbereich, die Trennmauer zum Gebetsraum und die Toiletten, da das Gemeindezentrum ist insoweit als eine Einheit zu betrachten sei. Die Möglichkeit, dass einzelne Teile des Vorhabens nicht rein religiösen Zwecken dienten, führe nicht zur Zulässigkeit des Ausbaus dieser einzelnen Teile, da es sich um ein Gesamtkonzept handele, bei dem die religiöse Ausrichtung im Vordergrund stehe. Randnummer 108 Nach Überprüfung der einstweiligen Anordnung vom 15.02.2007 ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Baustopp als das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Nutzungsuntersagung aufrecht zu erhalten sei. Randnummer 109 Dies gelte auch hinsichtlich eines Umbaus der Heizungsanlage, da der Rückbau im Fall einer Unzulässigkeit der Nutzungsänderung nach Einschätzung der Kammer wesentlich teurer sei als das Betreiben der Heizanlage in ihrem momentanen Zustand. Randnummer 110 Sofern der Antragsteller zu 2) auch TOP 7 der WEV vom 04.12.2006 angefochten habe, sei erstinstanzlich noch nicht über TOP 7 entschieden worden. Daher sei die Sache insoweit noch beim Amtsgericht anhängig und dem Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück zu geben. Randnummer 111 Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 27.12.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsteller mit am 04.01.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 28.04.2008 (Band V, Bl. 1089 ff. d. A.) begründet haben. Randnummer 112 Darin wird zum Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1) für die Anfechtung der Genehmigungsbeschlüsse für die Jahresabrechnungen vorgetragen, dass die Antragsgegner, bevor es zur Erledigungserklärung der Hauptsache in den Anfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht gekommen sei, erklärt hätten, dass sie an der Rechtsgeltung der vor dem 04.12.2006 gefassten Beschlüsse nicht mehr festhielten wegen des Verstoßes gegen die Gültigkeitsbestimmung in § 12 D 11 der Gemeinschaftsordnung bei der angefochtenen Beschlussfassung in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 29.08.2006 und 05.10.
- Insoweit wird gerügt, dass die dazu als Beweis angebotene dienstliche Erklärung des die Verhandlung führenden Amtsrichters nicht eingeholt wurde. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 (Band VI, Bl. 1364 ff. d. A.) hat der Antragsteller zu 1) die Erledigungserklärung vom 19.12.2006 betreffend die Verfahren 61 UR II 245/06 und 61 UR II 217/06 widerrufen. Randnummer 113 Der Antragsteller zu 1) beanstandet weiter, dass das Landgericht die von ihm als fehlerhaft und nicht genehmigungsfähig erkannten Jahresabrechnungen lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht für ungültig erklärt habe. Da bei den streitgegenständlichen Jahresabrechnungen die Gesamt-Jahresabrechnungen fehlten, weil entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten dafür die schlichte Aufführung von angeblichen Gesamtkosten nicht ausreiche, sei über die Gesamtjahresabrechnungen nicht beschlossen worden. Die Beschlussfassung nur über die Einzelabrechnungen, wie sie am 04.12.2006 erfolgt sei, sei unzulässig. Das Landgericht habe zu Unrecht auch nicht von der angeregten Möglichkeit einer Berichtigung von Fehlern der Jahresabrechnung gemäß § 319 ZPO Gebrauch gemacht. Randnummer 114 Hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung sei der weitere Beteiligte wegen möglicher Interessenkollision an der Vertretung der Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren gehindert gewesen. In der fehlenden ordnungsgemäßen Beteiligung der Wohnungseigentümer liege ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung führen müsse. Randnummer 115 Im Hinblick auf die Beschlussfassung zur Zweckbestimmung des Teileigentums vertritt die weitere Beschwerde die Auffassung, die Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis des Antragstellers zu 1) sei auf Grund möglicher Haftungsfolgen aus dem Kaufvertrag gegeben. Der Antragsteller zu 1) habe auch nicht auf sein Anfechtungsrecht verzichtet, insbesondere nicht durch sein Schreiben vom 25.08.
- Randnummer 116 Obwohl der Antragsteller zu 2) erst am 18.12.2006 und damit nach der Beschlussfassung vom 04.12.2006 als neuer Eigentümer des Teileigentums im Grundbuch eingetragen wurde, sei er anfechtungsbefugt, da die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei und die Beschlussfassung gem. § 10 Abs. 3 WEG a. F. gegen ihn wirke. Randnummer 117 Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind der Auffassung, dass die Nutzung des Teileigentums Nr. 501 als Gebetshaus und Gemeindezentrum zulässig sei und daher der zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefasste Beschluss für ungültig zu erklären bzw. die Gegenanträge - soweit noch verfahrensgegenständlich - zurückzuweisen seien. Nach § 3 Ziff. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 23.11.1993 sei jede rechtmäßige Nutzung zulässig. Eine Beschränkung auf eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken enthalte die Gemeinschaftsordnung ebenso wenig wie die Festlegung einer Nutzung als Supermarkt. Schon deshalb seien die vom Landgericht angewandten Vergleichsmaßstäbe unzutreffend. Alleiniger Maßstab für die Beurteilung der rechtmäßigen Nutzung seien daher die §§ 14, 15 WEG. Zur Beurteilung, ob durch die von dem Antragsteller zu 2) angestrebte Nutzung des Teileigentums eine das Maß des § 14 Ziff. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung verursacht werde, habe des Landgericht auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht neben der Durchführung einer Ortsbesichtigung ein Prognosegutachten einholen müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschemissionen und-immissionen eines Gemeindezentrums im Vergleich mit einem Supermarkt haben die Antragsteller sich auf das von dem Antragsteller zu 2) eingeholte Gutachten der I GmbH & Co KG vom 10.11.2008 (Band VI, Bl. 1286 ff. d. A.) berufen. Wegen des Vortrags der Antragsteller zu den vom Landgericht zu seiner typisierenden Betrachtungsweise im Einzelnen herangezogenen Vergleichskriterien, insbesondere Öffnungszeiten, Anzahl und Verhalten der Nutzer sowie Grundstücks- und Gebäudesituation wird insbesondere auf Bl. 8- 13 der Beschwerdebegründung (Band V, Bl. 1117-1122 d. A) sowie die Schriftsätze vom 17.08.2009 (Band VI, Bl. 1392 ff., 1396 d. A.) und 01.11.2009 (Band VI, Bl. 1412 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 118 Schließlich haben die Antragsteller der angefochtenen Entscheidung widersprochen, soweit diese darauf abgestellt hat, die Anträge bzgl. der Notverwalterbestellung sowie der Feststellung der Nichtigkeit von TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 und der Verwalterbestellung vom 04.10.2005 seien erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden. Randnummer 119 Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den landgerichtlichen Beschluss. Randnummer 120 Sie haben die Auffassung vertreten, die weitere Beschwerde sei unzulässig. An der Anfechtung des zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Beschlusses habe der Antragsteller zu 1) kein Interesse mehr. Auch der Antragsteller zu 2) sei mangels Eigentümerstellung bei der Beschlussfassung nicht beschwerdebefugt. Randnummer 121 Außerdem stehe die Bestandskraft der in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 29.
- und 05.10.2006 gefassten Beschlüssen einer Anfechtung der inhaltsgleichen Zweitbeschlüsse entgegen. Die von dem Antragsteller zu 1) behauptete Verzichtserklärung durch den Antragsgegnervertreter sei nicht abgegeben worden und habe auch nicht wirksam abgegeben werden können. Durch den Widerruf der Erledigungserklärung des Antragstellers zu 1) könne die am 19.12.2006 in den Anfechtungsverfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärung eingetretene Bestandskraft nicht mehr beseitigt werden. Davon abgesehen sei bereits die Anfechtung durch den Antragsteller zu 1) mangels Konkretisierung der angefochtenen Beschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist unwirksam gewesen. Randnummer 122 Das Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 25.08.2006 sei als Rechtsmittelverzichtserklärung anzusehen, in die der Antragsteller zu 2) durch den Eigentumserwerb eingetreten sei. Randnummer 123 Im Zusammenhang mit den durch den Antragsteller zu 1) geltend gemachten Beanstandungen der Jahresabrechnungen verweisen die Antragsgegner auf die rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main in den Verfahren 2-13 S 2/08 (Band VI, Bl. 1347-1354 d. A.) und 2-13 S 7/08 (Band VI, Bl. 1355-1360 d. A.). Randnummer 124 Außerdem verweisen die Antragsgegner im Hinblick auf die beantragte Notverwalterbestellung auf die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.12.2008 zu TOP 4 erfolgte Neubestellung der weiteren Beteiligten bis zum 31.12.2010 (Band VI, Bl. 1381, 1382 d. A.). Randnummer 125 Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F., 62 Abs. 1 WEG n. F. statthaften sofortigen weiteren Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie haben in der Sache insoweit Erfolg, als das Landgericht die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht zurückgewiesenen Anträge auf Ungültigerklärung der Beschlussfassungen zu TOP 12 und 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 zurückgewiesen und dem Gegenantrag auf Unterlassung, das Teileigentum des Antragstellers zu 2) als religiöses Zentrum, für religiöse Betätigung zu nutzen oder nutzen zu lassen, stattgegeben hat. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zu Lasten der beschwerdeführenden Antragsteller, worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zu überprüfen war (§§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 FGG, 546 ZPO). Randnummer 126 Das Landgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler die Beschwerde des Antragstellers zu 1) hinsichtlich der Anfechtung der zu TOP 2-4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 genehmigten Jahresabrechnungen/Verwalterentlastungen zurückgewiesen, weil ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2-4 gefassten Beschlüsse fehlt. Randnummer 127 Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) zwar anfechtungsbefugt war, weil er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung am 04.12.2006 noch Eigentümer der Einheit Nr. 501 und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war und weil die zu TOP 2-4 beschlossenen Genehmigungen der Jahresabrechnungen 2003-2005 samt Verwalterentlastung gegen ihn wirken (Oberlandesgericht München NZM 2007, 812 ; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG,
- Aufl., § 46, Rdnr. 6; Palandt/Bassenge: WEG,
- Aufl., § 46, Rdnr. 2). Ebenso trifft es zu, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtung nicht allein deswegen entfällt, weil der anfechtende Wohnungseigentümer dem angefochtenen Beschluss zugestimmt hat (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 46, Rdnr. 24). Dies beruht darauf, dass das Anfechtungsrecht nicht allein dem persönlichen Interesse des Anfechtenden oder dem Minderheitenschutz dient, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentümers besteht allerdings nicht, wenn die Gültigkeit des Beschlusses nur wegen eines Verfahrensmangels in Frage gestellt wird und der Antragsteller dem Beschluss zugestimmt hatte, obwohl ihm der Verfahrensmangel schon in der Versammlung bekannt war. Ficht der Wohnungseigentümer in einem solchen Fall den Beschluss an, setzt er sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Die Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist dann als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig anzusehen (Oberlandesgericht Karlsruhe ZMR 2003, 290 m. w. H.; Riecke-Schmid: Fachanwaltskommentar zum Wohnungseigentumsrecht,
- Aufl., § 46, Rdnr. 11). Da der Antragsteller zu 1) jedoch die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2-4 beschlossenen Genehmigungen der Jahresabrechnungen/Entlastung keineswegs nur wegen Verfahrensmängeln angreift, sondern umfangreiche inhaltliche Beanstandungen erhoben hat, liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Randnummer 128 Auch dem Schreiben des Antragstellers zu 1) an die weitere Beteiligte vom 25.08.2006 (Band I, Blatt 186 d. A.) kommt entgegen der Meinung der Antragsgegner nicht die Bedeutung eines Verzichts auf eine Anfechtung zu. Die darin erklärte Bereitschaft, "an dieser Stelle einen Schlussstrich zu ziehen und auf jedwede weitere mögliche Weiterung der Streitsituation zwischen uns zu verzichten, wenn die erbetene Verwalterzustimmung nunmehr zeitnah und damit entsprechend der Teilungserklärung erteilt wird" bezieht sich lediglich auf das Verhältnis zum Verwalter, wie sich schon aus dem Zusammenhang mit der begehrten Verwalterzustimmung zur Veräußerung des Teileigentums ergibt und wie auch bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 03.08.2007 -4 T 405/07- (Band II Blatt 387 ff. der Beiakten) ausgeführt und zutreffend begründet hat. Daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, der Antragsteller zu 1) werde auf sein Anfechtungsrecht bei zukünftigen Beschlussfassungen verzichten. Randnummer 129 Das Landgericht hat aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1) für die Anfechtung der zu TOP 2, 3 und 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Beschlüsse wegen der eingetretenen Bestandskraft der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.08.2006 (Band I Blatt 37 ff. der Beiakten) zu TOP 3, 4 und 5 inhaltsgleich erfolgten Beschlussfassungen zu Recht verneint, weil der bestandskräftige Erstbeschluss dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie der angefochtene Zweitbeschluss, so dass mit der Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses keine Änderung der Rechtslage verbunden wäre (Bärmann/Merle: WEG,
- Aufl, § 23, Rdnr. 71). Randnummer 130 Die Rechtsfolgen eines bestätigenden Zweitbeschlusses, insbesondere seine Heilungswirkung und seine Rückwirkung, hängen davon ab, ob der Zweitbeschluss bestandskräftig wird und ob der Erstbeschluss bei Fassung des Zweitbeschlusses bereits bestandskräftig war. Vorliegend war im Zeitpunkt der Fassung der bestätigenden Zweitbeschlüsse am 04.12.2006 noch keine Bestandskraft der Beschlüsse vom 29.08.2006 eingetreten, denn der Antragsteller hatte diese in dem Verfahren 61 UR II 217/06 angefochten und die übereinstimmende Erledigungserklärung ist erst in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 erfolgt. Trotz dieser Anfechtung und der Erledigungserklärung sind die Erstbeschlüsse aber (vorläufig) wirksam geblieben, da sie nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG, a. F. (Staudinger/Bub: WEG, Stand 2005, § 23, Rdnr. 131). Zwar war das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Erstbeschlüsse durch die Fassung der bestätigenden Zweitbeschlüsse am 04.12.2006 noch nicht entfallen (worauf in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 hingewiesen worden ist), auch hätte eine Erledigung der Hauptsache in dem die Erstbeschlüsse betreffenden Anfechtungsverfahren die Bestandskraft der Zweitbeschlüsse vorausgesetzt (Bärmann/Merle: WEG,
- Aufl., § 23, Rdnr. 67; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 46, Rdnr. 22, 89). Im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung, wie sie nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 abgegeben worden ist, wird aber die Erledigung der Hauptsache nicht durch das Gericht festgestellt, sondern das Gericht ist an diese Parteidisposition gebunden. Da die übereinstimmende Erledigungserklärung das Prozessrechtsverhältnis umgestaltet, ist sie grundsätzlich unwiderruflich und nicht anfechtbar ( (Zöller/Vollkommer: ZPO,
- Aufl, § 91 a, Rdnr. 9, 11 und 12). Abgesehen davon, dass der erst im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 06.05.2009 (Band VI, Blatt 1367 ff. d. A.) erklärte Widerruf der Erledigungserklärung vom 19.12.2006 für das vorliegende Verfahren keine Wirkung entfalten kann, ist die darin in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 07.06.2001 -1 ZR 157/98- (NJW 2002, 442= MDR 2002, 413 ) nicht einschlägig, da sie eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung voraussetzt. Zu der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung der Antragstellerseite, die Antragsgegner hätten vor der Erledigungserklärung erklärt, dass sie an der Rechtsgeltung der vor dem 04.12.2006 gefassten Erstbeschlüssen nicht mehr festhielten, musste das Landgericht die dazu angebotene dienstliche Erklärung des zuständigen Richters am Amtsgericht nicht einholen. Eine derartige Erklärung hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht ohne eine entsprechende bestandskräftige Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung mit bindender Wirkung für die Wohnungseigentümer abgeben können. Randnummer 131 Sollten die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2-4 gefassten Zweitbeschlüsse die Erstbeschlüsse zu TOP 3-5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2006 novatorisch ersetzt haben, so wären Letztere zwar zugleich -stillschweigend-aufgehoben worden (BGH, Urt. Vom 10.03.1994, IX ZR 98/03 -NJW 1994, 1866, 1867 ). Würden jedoch die Zweitbeschlüsse für ungültig erklärt, was der Antragsteller zu 1) mit seiner Anfechtung erreichen will, dann entfiele auch die Aufhebung der Erstbeschlüsse. Denn die Verbindung der Regelungen -Aufhebung und ersetzende Entscheidung- in dem neuen Beschluss hat entsprechend § 139 BGB zur Folge, dass im Zweifel die Ungültigkeit eines Teils des jeweiligen Beschlusses dessen Gesamtnichtigkeit herbeiführt (Staudinger, a. a. O., § 23, Rdnr. 137). Die Aufhebung der Erstbeschlüsse bliebe mithin nur dann bestehen, wenn sich feststellen ließe, dass sie auch bei Kenntnis der Ungültigkeit der ersetzenden Regelung beschlossen worden wäre. Ein solcher Wille kann nach der BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 16.09.1994 -V ZB 2/93- NJW 1994, 3230, ebenso auch BayObLG ZMR 1997, 478, 480) nicht aus der Bereitschaft der Versammlung hergeleitet werden, über die schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Neuvornahme der Genehmigung der Jahresabrechnungen wie in den Erstbeschlüssen unter Beachtung insbesondere des Formerfordernisses des § 12 D 11 der Gemeinschaftsordnung spricht vielmehr dafür, dass diese Beschlüsse nicht gefasst worden wären, wenn Zweifel an ihrer Gültigkeit bestanden hätten (BGH, a. a. O.). Bei der hier gegebenen Fallgestaltung ist schon auf Grund der bei Beschlussfassung am 04.12.2006 in Folge der noch laufenden Anfechtung nicht eingetretenen Bestandskraft der Erstbeschlüsse nicht anzunehmen, dass die Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 die Erstbeschlüsse in jedem Fall hätte aufheben wollen. Randnummer 132 Wie das Landgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen hat, hätte die Bestandskraft der Erstbeschlüsse vom 28.06.2006 allerdings keine Auswirkung auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Zweitbeschlüsse zu TOP 2-4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006, wenn diese Beschlüsse nichtig oder nicht der Bestandskraft fähig wären. Randnummer 133 Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, führen Mängel der Jahresabrechnung grundsätzlich lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit. Auch die Entlastung des Verwalters trotz einer nicht ordnungsgemäßen Jahresabrechnung ist grundsätzlich nur anfechtbar und nicht nichtig. Nichtig sind nur solche Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im WEG oder in anderen Gesetzen, wie §§ 134 oder 138 BGB verstoßen. Weiter kommen in Betracht Beschlüsse, durch die in den Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts eingegriffen werden soll oder für die der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlt und schließlich Beschlüsse, die inhaltlich unbestimmt sind (Drabek in Riecke/Schmid: Fachanwaltskommentar zum WEG,
- Aufl., § 23 Rdnr. 60 b). Diese Voraussetzungen sind bei Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Verwalterentlastungen nur selten erfüllt so z. B., wenn der Beschluss einen Zeitraum betrifft, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht entstanden war oder wenn die Entscheidung über die Billigung der Jahresabrechnung und Verwalterentlastung dem Verwaltungsbeirat übertragen wird (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 28 Rdnr. 108, 117) und im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von dem Antragsteller zu 1) insbesondere in der Begründung der Erstbeschwerde vorgetragenen Mängel hat das Landgericht zu Recht nicht für ausreichend zur Begründung der Nichtigkeit erachtet, weil die Genehmigung unvollständiger, rechnerisch falscher oder einen unzutreffenden Verteilungsschlüssel verwendenden Jahresabrechnungen und der Verwaltung dazu erteilte Entlastung zwar nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht mit der Rechtsfolge der Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit begründet (vgl. z. B. BGH NJW 1994, 1866 und DWE 2012, 116 ff., 118 zur Frage der Teilunwirksamkeit). Randnummer 134 Auch die Rüge der weiteren Beschwerde, weil über die jeweiligen Gesamtabrechnungen nicht beschlossen worden sei, handele es sich entgegen den Ausführungen des Landgerichts bei den Erstbeschlüssen nicht um der Bestandskraft fähige Beschlüsse, führt nicht zu Erfolg. In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.08.2007 -3 Wx 84/07- (NZM 2007, 811 ), auf den sich der Antragsteller zu 1) stützt, war als Gesamtjahresabrechnung eine Abrechnung genehmigt worden, bei der die -angeblichen- Gesamtkosten ("Kosten/Jahr") in den einzelnen beschlossenen, jeweils als "Nebenkostenabrechnungen" bezeichneten Wohngeldabrechnungen nur schlicht ausgewiesen wurden. Hierin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf keine Jahresabrechnung im Rechtssinn gesehen, die die Grundlage eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines Beitreibungsverfahrens darstellen könnte. In der angefochtenen Entscheidung geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die Gestaltung der vorliegend streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2003-2005 (Band III, Blatt 370 ff. d. A.) von der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilten Jahresabrechnung abweicht. Wie in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt ist, enthalten diese Abrechnungen nicht nur den Gesamtbetrag der jährlichen Kosten, sondern auch deren Untergliederung in einzelne Kostenpositionen und Verteilung auf die einzelnen Untergemeinschaften. Ferner sind die jährlichen Einnahmen, offenbar die von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaften gezahlten Wohngelder, aufgeführt. Weshalb in der weiteren Beschwerde trotzdem die Identität der Sachverhaltsgestaltung geltend gemacht wird, ist nicht begründet worden. Randnummer 135 Mangels Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Genehmigungsbeschlüsse für die Jahresabrechnungen 2003-2005 hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch die im Erstbeschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträge auf Überprüfung dieser Abrechnungen durch Sachverständigengutachten, sowie auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 260 BGB für unzulässig erachtet. Randnummer 136 Auch dass das Landgericht keinen Notverwalter bestellt hat bzw. die Zurückweisung des entsprechenden Antrags des Antragstellers zu 2) durch das Amtsgericht bestätigt hat, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Wohnungseigentümerversammlung den bisherigen Verwalter nach den Feststellungen des Landgerichts mit Beschluss vom 13.08.2007 erneut im Amt bestätigt hat und dieser Beschluss im Entscheidungszeitpunkt nicht aufgehoben war, ergibt sich aus dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.07.2010, dass die weitere Beteiligte zu TOP 15 bis zum 31.12.2012 zur Verwalterin bestellt ist. Dieses Protokoll ist in öffentlich beglaubigter Form Bestandteil der beigezogenen Grundakten von O2 Blatt X, Band II, Fol. J. Für eine Notverwalterbestellung besteht demnach kein Bedürfnis. Randnummer 137 Entgegen der Auffassung der Antragstellervertreterin ist die Feststellung der Nichtigkeit der Verwalterbestellung zu TOP 10 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.10.2005 (Band I, Blatt 19 d. A.) weder erstinstanzlich beantragt, noch darüber entschieden worden, lediglich der Antrag auf Notverwalterbestellung war verfahrensgegenständlich. Die Inzident-Prüfung der Verwalterbestellung vom 04.10.2005 als Vorfrage für die Entscheidung über die beantragte Notverwalterbestellung reicht dafür nicht aus. Randnummer 138 Soweit die Antragsteller sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegner deshalb berufen haben, weil die Antragsschriften im amtsgerichtlichen Verfahren dem weiteren Beteiligten zugestellt worden seien, obwohl wegen Interessenkollision diesem für die Antragsgegner nicht habe zugestellt werden dürfen, liegt kein Verfahrensfehler vor, der zwingend eine Aufhebung und Zurückverweisung hätte zur Folge haben müssen. In dem durch den Antragsteller zu 2) eingeleiteten Anfechtungsverfahren 61 UR II 10/07, das durch Beschluss vom 25.01.2007 mit dem durch den Antragsteller zu 1) eingeleiteten Anfechtungsverfahren 61 UR II 305/06 verbunden worden ist, wurde die Antragsschrift auch dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellt worden. Soweit in den Vorverfahren im Übrigen Antragsschriften an den weiteren Beteiligten zugestellt worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob diesen Zustellungen Bedenken begegnen könnten wegen der Anfechtung auch seiner Entlastung. Darauf kommt es nicht an, da für die Antragsgegner im weiteren Verfahrensverlauf jeweils deren Verfahrensbevollmächtigter gehandelt hat. Dieser wiederum konnte auf Grund der weitgefassten Ermächtigung in § 14 Nr. 2 c) der Gemeinschaftsordnung in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. auch durch den weiteren Beteiligten bevollmächtigt werden unabhängig von der Anfechtung des TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.
- Die geltend gemachte Nichtigkeit der Verwalterbestellung vom 04.10.2005 vermag daran nichts zu ändern, da mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.08.2006 in dem Verfahren 61 UR II 18/06 der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Feststellung, dass der weitere Beteiligte nicht wirksam zum Verwalter bestellt worden sei, rechtskräftig zurückgewiesen worden ist (Band I, Blatt 68 ff. d. A.). Dies wirkt gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch für den Antragsteller zu 2) als Sonderrechtsnachfolger des Antragstellers zu 1). Daher bleiben die weiteren Beschwerden der Antragsteller auch insoweit ohne Erfolg, als das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der vom Antragsteller zu 2) beantragten Notverwalterbestellung bestätigt hat und die im Erstbeschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Verwalterbestellung vom 04.10.2005 sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Jahresabrechnungen bzw. der Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung des weiteren Beteiligten abschlägig beschieden hat. Randnummer 139 Die weiteren Beschwerden der Antragsteller sind aber insoweit begründet, als das Landgericht die Nichtigkeit der zu TOP 12 und 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.
- 2006 gefassten Beschlüsse nicht festgestellt hat. Zwar wird eingangs des Schriftsatzes vom 26.09.2007 nur die Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 12 ausdrücklich beantragt (Band IV Blatt 649 d. A.), auf Seite 59 dieses Schriftsatzes (Band V Blatt 706 d. A.) wird aber die Nichtigkeit auch der Beschlussfassung zu TOP 13 vertreten, so dass auf Grund der Auslegungsfähigkeit von Anträgen im WEG-Verfahren nach altem Recht davon auszugehen ist, dass sich der Feststellungsantrag auch auf TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.12.2006 bezieht. Randnummer 140 Das Landgericht hat den zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Zweitbeschluss wie auch den inhaltsgleichen Erstbeschluss vom 05.10.2006 nach ihrem objektiven Erklärungswert dahin ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer hätten feststellen wollen, dass die Nutzung als religiöses Zentrum nicht mit der Gemeinschaftsordnung in Einklang stehe. Daher hätten sie ihre Beschlusskompetenz nicht überschritten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn man der Auslegung des Landgerichts folgen würde, deshalb eine nichtige Beschlussfassung vorliegen würde, weil keine vollziehbare Regelung getroffen wird (vgl. Staudinger/Bub: WEG, Stand 2005, § 23, Rdnr. 257). Der Senat vermag dieser Auslegung durch das Landgericht, an die er nicht gebunden ist (BGH ZMR 1999, 41, 42; Bärmann/Merle, a. a.O., § 23, Rdnr. 55, m. w. H.), nicht zu folgen. Randnummer 141 Für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer gilt, dass sie "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen sind, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend ist dabei der Wortlaut und der sonstige Protokollinhalt; Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 1998, 3713 = ZMR 1999, 41; Oberlandesgericht Hamburg ZMR 2001, 725; KG ZMR 2009, 790; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 04.09.2012 -20 W 227/2008-, Bärmann/Merle, a. a. O., § 23, Rdnr. 53 m. w. H.). Randnummer 142 Nach dem objektiv- normativen Erklärungsinhalt betrifft TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 aber nicht lediglich eine Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 Abs. 3 WEG im Rahmen der Regelungen der Gemeinschaftsordnung bzw. der Beschlusslage innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt. Denn die Eigentümergemeinschaft hat einer Umwandlung der Zweckbestimmung der gewerblichen Einheit (=Seite 5 -richtig wäre Seite 6- der Teilungserklärung vom 21.06.1993) in einen Raum religiöser Andacht und Betätigung nicht zugestimmt. Darin liegt eine Einschränkung der Nutzung des Teileigentums Nr. 501 als Raum religiöser Andacht und Betätigung, die nichtig ist, wenn es sich dabei um eine nach § 15 Abs. 1 WEG erlaubte Nutzung handelt (Bärmann/Klein: WEG,
- Aufl., § 15 Rdnr. 36; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 9; Abramenko in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht.
- Aufl., § 15, Rdnr. 10). Randnummer 143 Eine Regelung des Gebrauchs des Sondereigentums durch Vereinbarung im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG ist vorliegend speziell für das Teileigentum Nr. 501 in § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung enthalten, wobei die Fassungen vom 21.06.1993 und vom 23.11.1993 identisch sind. Während ein Wohnungseigentümer nach § 3 Ziff. 2 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist, ist dem Teileigentümer die gewerbliche Nutzung stets gestattet, ohne dass es der Verwalterzustimmung bedarf und dies gilt auch für rechtmäßige Nutzungsänderungen. Randnummer 144 Zwar zielen diese Regelungen unmittelbar nur auf die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit ab, wie sich auch aus den in § 3 Ziff. 5 der Gemeinschaftsordnung geregelten Modalitäten für eine Zustimmungsverweigerung ergibt. Mittelbar ergibt sich aus § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung aber eine Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG. Randnummer 145 Grundsätzlich ist jeder Wohnungs- und Teileigentümer berechtigt, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, § 13 Abs. 1 WEG. Derartige Rechte können sich namentlich aus Gebrauchsregelungen der Eigentümer im Sinne von Randnummer 146 § 15 Abs. 1 WEG ergeben. Insoweit kommen Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG (= § 10 Abs. 1 Satz 2 a. F.) und damit auch in der Teilungserklärung getroffene Regelungen, §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 1 WEG in Betracht. So liegt es mit Nutzungsbeschränkungen in der Teilungserklärung, denen der Charakter einer Vereinbarung zukommt. Randnummer 147 Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der Teilungserklärung festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Auslegung von Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung den allgemeinen Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegen. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, und zwar so, wie es sich für den unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es also grundsätzlich bei der Auslegung nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Außerhalb dessen liegende Umstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NZM 2010, 407 ). Randnummer 148 Vor diesem Hintergrund ist – wie gesagt - zunächst zu berücksichtigen, dass Bezeichnungen in der Teilungserklärung im Zweifel eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG darstellen. Gebrauchsregelungen sind selbstverständlicher Bestandteil jeder Teilungserklärung. Schon die grundsätzliche Unterscheidung in Wohnungs- und Teileigentum regelt nach § 1 Abs. 3 WEG mit Vereinbarungscharakter, welche Räumlichkeiten zu Wohnzwecken und welche nur zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen (vgl. die Nachweise bei Riecke/Abramenko, a. a. O., § 15 Rdnr. 2). Lediglich eine solche allgemeine Unterscheidung zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist vorliegend unter der Überschrift "Begriffsbestimmung" in § 2 der Gemeinschaftsordnung enthalten, die in dieser allgemeinen Form in die Grundbucheintragung übernommen worden ist. In der Grundbucheintragung wird jedoch auch wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Bewilligung Bezug genommen. Zum "Inhalt des Sondereigentums" gehören, wie sich aus § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG (= § 10 Abs. 1 Satz 2 a. F.), § 15 Abs. 1 WEG ergibt, auch Vereinbarungen oder Bestimmungen über den zulässigen Gebrauch des Sondereigentums (vgl. dazu im Einzelnen BayObLG WuM 1995, 552), so dass daneben die Teilungserklärung insbesondere bei den nicht zur Wohnnutzung vorgesehenen Räume noch weitere Bestimmungen vorsehen kann. Dabei kann auch eine Gesamtschau der Teilungserklärung Bedeutung erhalten (vgl. dazu die Nachweise bei Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rdnr. 16; Riecke/Abramenko, a. a. O., § 15 Rdnr. 4). Gebrauchsregelungen, insbesondere Zweckbestimmungen über die Nutzung des Sondereigentums, können in der Gemeinschaftsordnung, der dinglichen Teilungserklärung oder dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan enthalten sein. Dabei hat die Gemeinschaftsordnung im Zweifel Vorrang vor der Teilungserklärung und diese hat wiederum Vorrang vor etwaigen Beschriftungen im Aufteilungsplan. Letzteres beruht darauf, dass die Teilungserklärung, soweit sie selbst Zweckbestimmungen enthält, auf den Aufteilungsplan in der Regel nur hinsichtlich der Nummer der Eigentumseinheit und nicht hinsichtlich der dortigen Raumbezeichnungen verweist. Ein Aufteilungsplan hat grundsätzlich nur die Funktion, die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile zu beschreiben, § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG. Grundsätzlich ist es nicht seine Aufgabe, die Art und Weise des Gebrauchs zu regeln; oftmals sind die Angaben auch nur als Funktionsbezeichnungen zu verstehen, die die gekennzeichneten Räume von den übrigen Wohnräumen abgrenzen sollen (vgl. die Nachweise bei Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 15 Rdnr. 4). Anderes gilt allerdings wiederum dann, wenn die Teilungserklärung auf die im Aufteilungsplan genannten Nutzungen ausdrücklich Bezug nimmt (Riecke/Abramenko, a. a. O., § 15 Rdnr. 3; vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 17.05.2011 -20 W 120/08-). Im Gegensatz zu der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fallgestaltung, bei der es um die Teilung vor Errichtung der baulichen Anlagen ging, hat im vorliegenden Fall die Alleineigentümerin die Teilung nach Bauwerkserrichtung vorgenommen. Aus diesem Grund kommt der in § 1 der Teilungserklärung vom 21.06.1993 noch vor der eigentlichen, erst in § 2 erklärten Teilung gemäß § 8 WEG, enthaltenen Feststellung, dass das Grundstück mit einem Ladengeschäft, 50 Wohnungen und 14 Tiefgaragenstellplätzen bebaut sei, lediglich die Bedeutung zu, dass damit der vorhandene Bestand der Baulichkeiten beschrieben wird. Eine Zweckstimmung für die Zukunft, insbesondere eine solche mit Vereinbarungscharakter, ist dem in Bezug auf die Bezeichnung als "Ladengeschäft" nicht zu entnehmen. Dieser Begriff wird auch ansonsten weder in der Teilungserklärung, noch in der Gemeinschaftsordnung verwendet. Entsprechendes gilt auch für die Urkunde vom 23.11.1993 (UR-Nr. E/93 des Notars Dr. N1), die die Änderung der Gemeinschaftsordnung zum Gegenstand hat. Auch hier steht die Beschreibung, dass es sich um eine Wohnungs- und Teileigentumsanlage auf dem Grundstück Gemarkung O2, Flur …, Flurstück … mit einem Ladengeschäft, 50 Wohnungen und 44 Tiefgaragenplätzen handele, im Vorspann vor der Gemeinschaftsordnung in der geänderten Fassung. Darüber hinaus enthält vorliegend der die Nutzung betreffende § 3 der Gemeinschaftsordnung die Gestattung der gewerblichen Nutzung für den jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheit Ziff. 501 ohne das Erfordernis einer Verwalterzustimmung und ohne dass diese gewerbliche Nutzung näher definiert wäre. Vor allem ist keine Einschränkung auf eine bestimmte gewerbliche Nutzung, insbesondere nicht als Ladengeschäft oder Supermarkt aufgenommen worden, was im Hinblick auf den vorhandenen Gebäudebestand nahegelegen hätte. Daher ist hier auch der Beschluss des KG vom 13.02.2007 -24 W 347/06- (WE 2007, 521), in dem die Nutzung von Räumlichkeiten, die in einer Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet werden, als Begegnungsstätte für Menschen für unzulässig erachtet werden, nicht einschlägig. Auch soweit die Teileigentumseinheit an anderer Stelle der Gemeinschaftsordnung vom 23.11.1993 Erwähnung findet, wie in § 3 Nr. 4 bezüglich der Einräumung von Sondernutzungsrechten und in § 11 A und § 12 B bei der Bildung von Untergemeinschaften zur Abrechnung und zur Zuständigkeit für Beschlussfassungen wird die Teileigentumseinheit jeweils nur durch die Bezugnahme auf den Aufteilungsplan definiert. Im Aufteilungsplan, der als Anlage der Urkunde-Nr. D/1993 des Notars Dr. N1 vom 21.06.1993 beigefügt ist, wird der unter Ordnungsnummer 1 aufgeführte Miteigentumsanteil von 157/1000 bezeichnet als "gewerbliche Einheit, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erd- und Untergeschoß mit ca. 680 qm - im beigefügten Plan mit Ziff. 501 gekennzeichnet-" . Zwar enthält dieser Plan für das Erdgeschoss neben der Einzeichnung von Einrichtungsgegenständen wie Kühlmaschinen und Kassen die Aufschrift SUPERMARKT VERKAUFSRAUM. In der Bezugnahme auf den Aufteilungsplan bzw. der darin in Bezug genommenen zeichnerischen Darstellung liegt hier jedoch keine verbindliche Regelung für den Gebrauch, da in § 2 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 21.06.1993 nur für Lage und Ausmaß des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums auf den der Urkunde als Anlage beigefügten Aufteilungsplan und die zeichnerischen Pläne Bezug genommen wird, nicht dagegen ausdrücklich auf die im Aufteilungsplan genannten Nutzungen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a.O., § 15, Rdnr. 4). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob den Eintragungen in den zeichnerischen Plänen schon deshalb nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zukommt, weil es sich dabei nur um Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen handelt, die für den Aufteilungsplan benutzt worden sind (vgl. BGH NZM 2010, 407 ). Randnummer 149 Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt (Oberlandesgericht Stuttgart 1999, 190; Senat OLGZ 1993, 299; Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2004, 448, 449; Oberlandesgericht Schleswig ZMR 2008, 990; Bärmann/Klein: WEG,
- Aufl., § 15, Rdnr. 11; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 4). Der Aufschrift SUPERMARKT VERKAUFSRAUM in dem zeichnerischen Plan, auf den im Aufteilungsplan unter der Ordnungsnummer 1 Bezug genommen wird, kommt deshalb nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu. Daran ändert es auch nichts, dass im Bestandsverzeichnis des Teileigentumsgrundbuchs von O2, Blatt X, der streitgegenständliche Miteigentumsanteil als "verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoß und Untergeschoß Nr. 501 (Supermarkt), im Plan braun umrandet" beschrieben ist. Zwar sind über die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 21.06.1993 im grundbuchlichen Eintragungsvermerk vom 03.11.1993 auch die Teilungserklärung vom 21.06.1993 samt dem Aufteilungsplan und der Gemeinschaftsordnung zum Grundbuchinhalt geworden, für die Auslegung der darin enthaltenen Gebrauchsregelungen kommt es jedoch nicht auf die Formulierung der Grundbucheintragung an (BayObLG WuM 1985, 238-239). Ob ein gutgläubiger Erwerb in Bezug auf eine durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt gewordene Zweckbestimmung möglich wäre, kann dahingestellt bleiben. Eine Nutzungseinschränkung dahin, dass die Teileigentumseinheit Nr. 501 nur als Supermarkt genutzt werden kann, würde nicht zu Gunsten der Antragsteller zu 1) und 2) wirken, sondern zu ihren Lasten. Nach § 892 BGB gilt aber nur zugunsten eines Erwerbers der Inhalt des Grundbuchs als richtig und nicht zu seinen Lasten. Randnummer 150 Somit ist die maßgebliche Nutzungsregelung im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG der Regelung in § 3 Nr. 2
- Absatz der Gemeinschaftsordnung zu entnehmen, der die gewerbliche Nutzung des Teileigentums ohne Einschränkung gestattet. Nach der im Vorhergehenden beschriebenen objektiv-normativen Auslegung der Gemeinschaftsordnung ist der Begriff der "gewerblichen Nutzung" in dem Sinn zu verstehen, dass davon grundsätzlich jede erlaubte, planmäßig und auf Dauer angelegte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit erfasst und gestattet wird, sofern sich keine Beschränkungen aus dem Charakter der Anlage oder der baulichen Gestaltung ergeben (Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2004, 449=FGPrax 2003, 202 ; Oberlandesgericht Hamm ZMR 2006, 149; Lafontaine in: jurisPK-BGB,
- Aufl., § 2012, § 13 WEG, Rdnr. 89; Palandt/Bassenge: WEG,
- Aufl., § 15, Rdnr. 13; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 7). Randnummer 151 Bei der Liegenschaft handelt es sich nach der in den Grundakten befindlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung und den ihr zu Grunde liegenden Aufteilungsplänen um eine Mehrhausanlage mit 6 Gebäuden, davon 3 fünfgeschossig (2 x 10 Wohnungen, 1 x 14 Wohnungen), eins sechsgeschossig (12 Wohnungen), eins dreigeschossig (3 Wohnungen) und ein Gebäude nur mit einem Erdgeschoss (1 Wohnung). Auf dem L-förmig geschnittenen Grundstück sind die drei fünfgeschossigen Gebäude sowie das dreigeschossige auf dem langen Schenkel aneinandergereiht, das sechsgeschossige und das eingeschossige schließen sich rechtwinklig an. Durch eine Freifläche getrennt liegt auf dem kürzeren Schenkel das früher als Supermarkt genutzte Gebäude nur mit Erdgeschoss und Unterschoss, im Untergeschoss befinden sich auch die Tiefgaragenplätze, zu denen die Zufahrt seitlich dieses Gebäudes verläuft. Randnummer 152 Die bauliche Gestaltung der Anlage ist besonders gekennzeichnet durch die räumliche Trennung der Wohngebäude und der gewerblichen Einheit mit dazwischen liegender Freifläche und separaten Eingängen in dem von der Wohnbebauung abgewandten Bereich des Teileigentums. Die gewerbliche Einheit ist von Freiflächen umgeben, auf denen sich ihr mittels Sondernutzungsrechte zugeordnete 20 Stellplätze befinden und die direkt an öffentliche Straßen angrenzen. Randnummer 153 Diese bauliche Gestaltung erlaubt als gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung auch ganz andere Einrichtungen als einen Supermarkt, insbesondere auch solche, die keinen Ladenschlusszeiten unterliegen. Dabei wäre eine ganze Palette von Nutzungsmöglichkeiten denkbar, von Gaststätte über Fitnessstudio und Bildungseinrichtung bis hin zu einer Kindertagesstätte oder kleineren Handwerksbetrieben. Randnummer 154 Der Charakter der Wohnanlage steht dem ebenfalls nicht entgegen, da es sich dabei jedenfalls nach der Teilungserklärung nicht um eine reine Wohnanlage handelt, weil von vornherein die streitgegenständliche Gewerbeeinheit Bestandteil der Liegenschaft war und mit Zustimmung des Verwalters nach § 3 Nr. 2 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung auch in den Wohnungen ein Gewerbe oder ein Beruf ausgeübt werden darf. Randnummer 155 Allerdings handelt es sich bei der durch den Antragsteller zu 2) geplante und -soweit ersichtlich- provisorisch schon begonnene Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum mit Gebets- und Schulungsräumen, einer Aula, einem Büro, einem Laden samt Lagerräumen sowie Wasch- und Toilettenräumen (vgl. die Anlagen zu dem Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 23.02.2007, Band II, Blatt 230 ff, Blatt 254, 255 d. A.) nicht um eine gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit. Dafür ist nicht entscheidend, ob der Antragsteller zu 2) das Gemeindezentrum durch einen Mieter betreiben lässt, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies einer entgeltlichen Tätigkeit am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht dient. Da der Antragsteller zu 2) im Vereinsregister eingetragen ist (VR 9098 Amtsgericht Köln) kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein i. S. d. § 21 BGB handelt, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist bzw. dieser lediglich Nebenzweck sein dürfte im Rahmen seiner ideellen Zielsetzung, geeignete Räumlichkeiten für ein muslimisches Gemeindeleben zur Verfügung zu stellen. Aber auch dann, wenn die geplante bzw. provisorisch bereits stattfindende Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum keine gewerbliche Nutzung darstellt, ist sie deshalb noch nicht unzulässig, denn nach § 3 Nr. 2
- Abs. der Gemeinschaftsordnung ist dem jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheit Ziff. 501 nicht nur die gewerbliche Nutzung stets gestattet, ohne dass es der Verwalterzustimmung bedarf, sondern es ist ausdrücklich im letzten Satz dieser Bestimmung festgelegt, dass dies auch für rechtmäßige Nutzungsänderungen gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis der Rechtmäßigkeit umfassend ausgelegt werden muss, was auch die öffentlich-rechtlich gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen voraussetzen würde, da diese vorliegend nicht im Streit sind. Grundsätzlich sind derartige öffentlich-rechtliche Gestattungen für die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander nicht maßgebend (vgl. Senat OLGZ 1980, 416); sie können deshalb auch nicht dazu führen, dass eine im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander aus wohnungseigentumsrechtlichen Gründen unzulässige Nutzung zulässig wird. In jedem Fall muss es sich daher um eine Nutzungsänderung handeln, die nach WEG-Recht zulässig ist. Insoweit gilt, dass Räume, die zum Sondereigentum gehören, abweichend von ihrem Bestimmungszweck nur dann anders genutzt werden können, wenn die andersartige Nutzung nicht mehr stört oder beeinträchtigt als die bestimmungsgemäße. Für diese Abwägung ist der Gebrauch nach seiner Art und Durchführung zu konkretisieren und auf die örtlichen (Umfeld, Lage im Gebäude) und zeitlichen (etwa Öffnungszeiten) Verhältnisse zu beziehen. Die gebotene typisierende Betrachtungsweise bedeutet nämlich nicht, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Vorliegens einer Mehrbelastung gänzlich außer Betracht zu bleiben haben. Diese Umstände sind von Bedeutung, da die Beantwortung der Frage, ob eine Mehrbeeinträchtigung gegenüber dem vereinbarten Nutzungszweck zu bejahen ist, nicht unerheblich davon abhängt, welches Gepräge und welchen Zuschnitt die abweichend von der Zweckbestimmung vorgenommene Nutzung aufweist. In diesem Zusammenhang ist für die zu treffende Entscheidung dann ohne Belang, welche tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigungen in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten etwa in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen sind, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der möglichen Mehrbeeinträchtigungen im konkreten Fall grundsätzlich auch nicht bedarf (vgl. dazu im Einzelnen Senat NZM 2006, 144, und ZWE 2006, 202, je zitiert nach juris sowie Beschluss vom 27.07.2011 - 20 W 319/08 - ZWE 2012, 35; BayObLG NZM 1999, 80). Randnummer 156 Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bei der Prüfung der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Unterlassung der Nutzung auch zutreffend ausgegangen. Allerdings hat es, wie im Vorhergehenden bereits ausgeführt, rechtsfehlerhaft die Nutzung als Supermarkt als Vergleichsmaßstab angenommen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die dabei verwendeten Kriterien berechtigt sind. Die Kammer hat bei ihrer Abwägung z. B. die Belastungen durch den Lkw-Zulieferverkehr für einen Supermarkt, die bei der heutigen Logistik in der Regel außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, ebenso unberücksichtigt gelassen wie auch Verkehrsaufkommen, das z. B. im Zusammenhang mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial und Lebensmittelresten entsteht, ferner Sonderveranstaltung, die auf dem Außengelände stattfinden und auch mit Musik und Lautsprecheransagen verbunden sein können. Darauf kommt es aber nicht an, denn der anzuwendende Vergleichsmaßstab ist auf Grund der nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung gestatteten unbeschränkten gewerblichen Nutzung nicht die Nutzung als Supermarkt, sondern wie bereits ausgeführt, eine Nutzung zu jedem erlaubten gewerblichen Zweck, also auch für Gewerbe, die keinen Ladenöffnungszeiten unterliegen und/oder größeren Publikumsverkehr hervorrufen oder sonstige Störungen verursachen als ein Supermarkt. Vergleicht man aber eine Nutzung des Teileigentums z. B. als Gaststätte, Fitnessstudio, Videothek oder Spielothek (vgl. Landgericht Karlsruhe ZWE 2011, 99), also Einrichtungen, die häufig auch am Wochenenden und/oder in den Abend-und Nachstunden und nicht selten von jugendlichem, möglicherweise auch alkoholisiertem Publikum frequentiert werden, mit einer Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum, stellt sich Letztere in dem vorliegend geplanten Umfang jedenfalls nicht als intensivere und damit beeinträchtigendere Nutzung dar. Randnummer 157 Dass die Nutzung des Teileigentums auch für die Nutzung der übrigen Wohneinheiten förderlich sein müsste, ist nach § 3 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung nicht Voraussetzung einer zulässigen Nutzungsänderung (so auch Oberlandesgericht Hamm ZMR 2006, 149, 150 für den Fall mehrerer Teileigentumseinheiten). Bei einer Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum, wie sie nach dem Vortrag der Antragsteller geplant ist, bestehen auch derzeit keine durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, dass ein nach den Maßstäben des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmbarer Nachteil für die Antragsgegner erwachsen könnte. Randnummer 158 Die allgemeine Zulässigkeit der Nutzung der Teileigentumseinheit als muslimisches Gemeindezentrum ändert allerdings nichts an der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb der Eigentümergemeinschaft bei der konkreten Umsetzung dieser Nutzung und an der Geltung der Anforderungen für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen zur Realisierung dieser Nutzung. Diese Aspekte sind aber im vorliegenden Verfahren, das lediglich die allgemeine Zulässigkeit der Nutzung betrifft, nicht verfahrensgegenständlich. Dass die Antragsgegner in diesem Rahmen Unzuträglichkeiten erwarten, rechtfertigt keine andere Bewertung der allgemeinen Zulässigkeit der Nutzung in dem vom Antragsteller zu 2) vorgetragenen Umfang. Randnummer 159 Da es sich demnach bei der streitgegenständlichen Nutzung der Teileigentumseinheit als muslimisches Gemeindezentrum um eine nach § 15 Abs. 1 WEG erlaubte Nutzung handelt, liegt darin, dass die Eigentümergemeinschaft in TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 einer Umwandlung der Zweckbestimmung der gewerblichen Einheit in einen Raum religiöser Andacht und Betätigung nicht zugestimmt hat, eine Einschränkung der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung des Teileigentums Nr. 501, die nichtig ist (Bärmann/Klein: WEG,
- Aufl., § 15 Rdnr. 35; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG,
- Aufl., § 15, Rdnr. 9; Abramenko in Riecke/Schmid Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht,
- Aufl., § 15, Rdnr. 10). Auch wenn nach § 15 der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Gemeinschaftsordnung vorgenommen werden können, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, begründet dies im vorliegenden Fall keine Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung, da nach der objektiv-normativen Auslegung des zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Beschlusses eine Änderung der Zweckbestimmung der gewerblichen Einheit gerade abgelehnt und nicht vorgenommen worden ist. Randnummer 160 Die Nichtigkeit des zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Beschlusses war auf Grund des entsprechenden Antrags im Erstbeschwerdeverfahren mit deklaratorischer Wirkung festzustellen. Randnummer 161 Die Nichtigkeit dieser Beschlussfassung hat auch die Nichtigkeit der zu TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 beschlossenen Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der Nutzungseinschränkung zur Folge. Abgesehen davon, dass die Ermächtigung zur Rechtsanwaltsbeauftragung zur Durchsetzung einer nichtigen Beschlussfassung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, ist diese Ermächtigung ohne den zu TOP 12 gefassten Beschluss ohne Inhalt und deshalb nichtig. Randnummer 162 Die weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) hat deshalb auch insoweit Erfolg, als das Landgericht seine Beschwerde zurückgewiesen hat gegen die ihm vom Amtsgericht mit Beschluss vom 21.05.2007 aufgegebene Unterlassung der Nutzung des Teileigentums Nr. 501 ohne Zustimmung des Verwalters als religiöses Zentrum bzw. für religiöse Betätigungen. Randnummer 163 Das von den Antragsgegnern als Gegenanspruch geltend gemachte Unterlassungsbegehren auf der Grundlage der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG war nicht begründet. Randnummer 164 Wie im Vorhergehenden bereits ausgeführt, handelt es sich bei der von dem Antragsteller zu 2) geplanten und teilweise bereits aufgenommenen Nutzung seiner Teileigentumseinheit als muslimisches Gemeindezentrum um eine nach § 13 Abs. 1 WEG zulässige Nutzung, da nach § 3 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung die gewerbliche Nutzung der Einheit stets ohne Verwalterzustimmung erlaubt ist, was auch für rechtmäßige Nutzungsänderungen gilt, und die Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum als derartige rechtmäßige Nutzungsänderung zu werten ist, weil bei typisierender Betrachtungsweise keine größeren Beeinträchtigungen davon ausgehen als bei gewerblicher Nutzung des Teileigentums. Mangels eines Verstoßes gegen die nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zweckbestimmung steht den Antragsgegnern deshalb kein Unterlassungsanspruch zu, so dass die vorinstanzlichen Entscheidungen in diesem Umfang abzuändern waren. Randnummer 165 Eine Entscheidung über die in der landgerichtlichen Entscheidung aufrechterhaltene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 15.02.2007 (Baustopp) ist dem Senat nicht angefallen. Jedenfalls mit der Entscheidung in der Rechtsbeschwerde verliert diese Anordnung ihre Wirkung, ohne dass ein gesonderter Ausspruch dazu erforderlich wäre (Niedenführ/Schulze: WEG,
- Aufl., § 44, Rdnr. 22). Randnummer 166 Die Gerichtskosten haben die Antragsteller und die Antragsgegner im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 47 Satz 1 WEG a. F., § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Randnummer 167 Dagegen sah der Senat keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG a. F.). Randnummer 168 Die Festsetzung der Geschäftswerte des amtsgerichtlichen Verfahrens und der Beschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a. F. und erfolgte in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Landgerichts. Randnummer 169 Dabei wurden für die Anfechtung der zu TOP 2-4 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Genehmigungsbeschlüsse insgesamt 105.120,00 € (20 % der Gesamtsumme der Ausgaben in den Jahresabrechnungen 2003-2005 mit 525.602,11 €) angesetzt. Hinzukommen 5.620,00 € für die Notverwalterbestellung (geschätzte Vergütung für 6 Monate), sodass sich der Anteil des Unterliegens der Antragsteller am Gesamtgeschäftswert auf insgesamt auf 110.740,00 € beläuft. Dagegen waren die Beschwerden der Antragsteller erfolgreich im Hinblick auf die Feststellung der Nichtigkeit der zu TOP 12 und TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 gefassten Beschlüsse, wobei für die Feststellung der Nichtigkeit von TOP 12 ein Wert von 100.000,00 im Hinblick auf die Bedeutung der Nutzung des Teileigentums als muslimisches Gemeindezeitrum angemessen erschien. Daneben kommt der Beschlussfassung zu TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 im Hinblick auf die in § 14 Nr. 2 c bereits enthaltene Ermächtigung des Verwalters zur Anwaltsbeauftragung keine gesonderte Bedeutung zu. Weiter hat der Antragsteller zu 2) hinsichtlich der ihm durch das Amtsgericht auferlegten Unterlassung der Nutzung des Teileigentums obsiegt, die entsprechend der Beschlussfassung über die Änderung der Zweckbestimmung ebenfalls mit 100.000,00 € zu bewerten ist, sowie hinsichtlich der auf Herausgabe von Bauplänen und der Besichtigung des Teileigentums gerichteten Gegenanträge, die im Erstbeschwerdeverfahren zurückgenommen worden sind. Dafür wurde jeweils ein Wert von 500,00 € berücksichtigt, sodass insgesamt der Anteil des Unterliegens der Antragsgegner 201.000,00 € beträgt. Randnummer 170 Für den im Erstbeschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Nichtigkeit von TOP 12, 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2006 war dagegen zusätzlich kein weiterer Wert neben der Anfechtung dieses Beschlusses auszuwerfen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verwalterbestellung vom 04.10.2005, da diesem neben dem Antrag auf Notverwalterbestellung keine gesonderte Bedeutung zukommt. Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresabrechnung und der Verpflichtung des Verwalters zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind im Zusammenhang mit der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnungen 2003-2005 ebenfalls nicht selbständig zu bewerten. Bei dem durch das Amtsgericht angeordneten Baustopp handelt es sich um eine von der Hauptsache zu unterscheidende einstweilige Anordnung, die deshalb für den Geschäftswert der Hauptsache nicht zu berücksichtigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016491