Rechtswechsel im Beschwerdeverfahren Verfahrensgang vorgehend AG Gelnhausen, 28. Februar 2008, 63 F 382/07 Tenor Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin und der Antragsteller durch übereinstimmende, schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO folgende Vereinbarung getroffen haben: Die beteiligten Ehegatten beschränken den Versorgungsausgleich für die während ihrer Ehe erworbenen Anwartschaften wegen Alters und/oder Erwerbsminderung darauf, dass eine Übertragung von 0,5346 Entgeltpunkten der DRV vom Antragssteller auf die Antragsgegnerin erfolgt. Im Übrigen verzichten die Ehegatten wechselseitig auf den Versorgungsausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Für die 1.Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die ggf. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und des Vergleiches tragen die Ehegatten jeweils selbst. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der DRV A, Versicherungsnummer 1, zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der DRV B, Versicherungsnummer 2, ein Anrecht in Höhe von 0,5346 Entgeltpunkten übertragen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Für die 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils selbst. Beschwerde- und Vergleichswert: € 2.970,00 Gründe 1. Die Ehegatten betrieben die Scheidung ihrer am ... 1999 geschlossenen Ehe. Sie lebten seit 2006 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 19.04.2007 zugestellt. In der Ehezeit (01.09.1999 bis 31.03.2007) haben nach Auskünften der DRV A bzw. B vom zuletzt 27.06.2012 und 18.07.2012 der Antragsteller 8,5767 und die Antragsgegnerin 6,7020 Entgeltpunkte erworben. Die Antragsgegnerin verfügt zudem über eine (betriebliche) Anwartschaft bei der ZVK Stadt1 mit einem ehezeitlichen Wert von 19,12 Versorgungspunkten. In der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der genannten Anrechte nach den §§ 1587ff. BGB a.F. vorgenommen. Dabei hat es das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ZVK Stadt1 unter Berücksichtigung einer damals errechneten Startgutschrift bewertet. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 13.03.2008 zugestellt; mit ihrer von einer Rechtsanwältin verfassten und am 10.03.2008 beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerde erstrebte die Antragstellerin zunächst eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens im Hinblick auf die Unklarheiten über die Bewertung der Startgutschrift der Antragsgegnerin innerhalb ihres Anrechts gegenüber der ZVK Stadt1 und alsdann eine Neuregelung. Mit Beschluss des 1. Familiensenats vom 29.04.2008 wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt. Durch Änderung der Geschäftsverteilung ging das Verfahren zum 01.12.2010 in die Zuständigkeit des 4. Familiensenats über. Der Senat hat am 12.11.2012 nach Einholung neuer Auskünfte einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den beide Ehegatten mit Schriftsätzen vom 12.12.2012 und 21.12.2012 annahmen. 2. Auf die zulässige, §§ 629a II, 621e ZPO a.F., befristete Beschwerde der Antragsgegnerin, damals noch vertreten durch eine Rechtsanwältin, war der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Urteil vom 28.02.2008, komplett dahingehend zu ändern, dass gemäß Art. 111 III FGG-RG, § 48 VersAusglG - unter Berücksichtigung des von den Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich geschlossenen Vergleiches, dessen Zustandekommen hiermit gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO festgestellt wird, nur im Wege interner Teilung bei der DRV 0,5346 Entgeltpunkte vom Antragsteller an die Antragsgegnerin übertragen werden, §§ 10ff. VersAusglG. Im Einzelnen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.