Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007, Az.: I-6 U 96/06, gegen den Beklagten zu 2) rechtskräftig zuerkannten Forderung des Klägers: (
den Kostenfestsetzungsbeschlüssen (KFBI bis IV) des Landgerichtes Düsseldorf zum Verfahren -15 O 408/03 - vom 6.10.2009 zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten zu 2. nunmehr rechtskräftig festgesetzten Kostenerstattungen - in Höhe von € 25.508,61 - (KFB I) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 27.04.2006 aus € 17.700,12 und seit dem 19.09.2007 aus € 7.808,49, - in Höhe von € 322,89 - (KFB II) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2006 aus € 224,05 und seit dem 19.09.2007 aus € 98,84, - in Höhe von € 7.821,88 - (KFB III) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.06.2009, - in Höhe von € 79,01 - (KFB IV) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.06.2009, zuzüglich (
den Anträgen I) 1. (a), (b), (
Die Eintragung der Beklagten zu 1) als Alleineigentümerin des Wohnungseigentums in das Grundbuch erfolgte am 12.10.2006. Am 16.8.2007 wurde eine Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 3.797,- € für das Bundesland X eingetragen. Randnummer 3 Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten zu 2) ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007 (Az.: I-6 U 96/06). Er verlangt mit seiner Klage von der Beklagten zu 1) die Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihr von dem Beklagten zu 2)
notariellem Vertrag übertragenen hälftigen Grundbesitz wegen gegen den Beklagten zu 2) titulierter Forderungen aufgrund einer Anfechtung der Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz, ferner Feststellung der Pflicht zur Erlösauskehr sowie die Erteilung von Auskunft zu den durch den Grundbesitz gesicherten Forderungen. Darüber hinaus hat er erstinstanzlich die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die zu Gunsten der A AG, O2, auf dem Grundbesitz eingetragene Grundschuld in Anspruch genommen und verlangt Feststellung der Unwirksamkeit angeblicher Valutierungen oder von Verfügungen über die Grundschuld ihm gegenüber, hilfsweise hierzu Bewilligung und Beantragung der Löschung der Grundschuld. Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat er einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Die frühere Beklagte zu 3) ist seit dem 22.12.2009 aufgrund einer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Blatt 1101 ff., 1168 ff. der Akte) aufgelöst; das Verfahren ist insoweit unterbrochen. Das gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Verfahren wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 23.9.2011 (Blatt 1426 f, der Akte) abgetrennt. Der Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich im Wege der Widerklage von dem Kläger Auskunft über erhaltene Zahlungen verlangt. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Randnummer 4 Auf Antrag der Bank2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 14.4.2010 (Az.: 845 I 015/10) die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums der Beklagten zu 1) angeordnet (Blatt 1203 f. der Akte). Das Gericht hat ein Gutachten über den Verkehrswert des Objekts zum Stichtag 15.11.2010 eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 23.11.2010 (Blatt 1980 ff. der Akte) Bezug genommen. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht den Verkehrswert des Objekts auf das Schreiben vom 30.11.2010 (Blatt 1205 der Akte) hin auf 915.000,- € festgesetzt. Der Mietwert der Wohnung betrug zu diesem Zeitpunkt monatlich 7.560,- €. Randnummer 5 Das Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage durch Urteil vom 23.9.2011, dem Kläger zugestellt am 4.10.2011, abgewiesen. Die Widerklage des Beklagten zu 2) hat es gleichfalls abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung sei nicht begründet. Zwar sei die Übertragung des hälftigen Eigentumsanteils grundsätzlich
G anfechtbar, da es sich um eine unentgeltliche Leistung des Beklagten zu 2) als Ehemann der Beklagten zu 1) innerhalb der Anfechtungsfrist handele. Der Übertragung habe keine Gegenleistung gegenübergestanden, wie dies auch § 5 des notariellen Vertrages vom 12.4.2006 (Blatt 102 ff. der Akte) feststelle. Es bestehe aber keine objektive Gläubigerbenachteiligung, da das Grundstück zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertausschöpfend belastet gewesen sei. Dieser Zeitpunkt sei maßgebend, weil in diesem Fall ein Vollstreckungszugriff des Gläubigers auch ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erfolgreich gewesen wäre. Maßgebend sei dabei nicht der nominale Wert der Grundpfandrechte, sondern der Betrag, zu welchem die gesicherten Forderungen noch valutierten. Insoweit bestünden eine durch eine Zwangssicherungshypothek gesicherte Forderung der Stadt O1 in Höhe von 381.723,22 €, eine in dem gegenwärtigen Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemachte Forderung der Bank2 in Höhe von 167.409,- € und eine durch eine Zwangssicherungshypothek gesicherte Forderung des Bundeslandes X in Höhe von 3.797,- €, letztere beiden jeweils zur Hälfte. Der Verkehrswert des übertragenen hälftigen Eigentumsanteils, welcher bei einem Gesamtwert der Liegenschaft von 915.000,- € bei 457.500,- € liege, sei damit auch bei Abgabe eines Höchstgebots in Höhe des Verkehrswerts ausgeschöpft. Auf die Frage, ob die zu Gunsten der A AG eingetragene Grundschuld valutiere, komme es daher nicht mehr an. Aus der Unbegründetheit des Anfechtungsanspruchs ergebe sich die Unbegründetheit auch des Anspruchs auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Erlösauskehr. Randnummer 6 Der Kläger könne aus den gleichen Gründen von der Beklagten zu 1) auch nicht Auskehrung der auf ihren ehemaligen Anteil entfallenden anderen Hälfte des Erlöses verlangen, zumal ein deliktischer Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aufgrund angeblicher Mitwirkung an den Handlungen des Beklagten zu 2) zur Vollstreckungsvereitelung, insbesondere die kausale Herbeiführung eines konkreten Schadens nicht dargetan sei. Konkrete dem Beklagten zu 2) erwachsene Vorteile hätten nicht festgestellt werden können. Denn das hälftige Wohnungseigentum sei bereits ohne Berücksichtigung der zu Gunsten der A AG bestellten Grundschuld wertausschöpfend belastet, so daß die Belastung des Wohnungseigentums mit der Grundschuld nicht zu einem etwaigen Verlust aufgrund der Eigentumsübertragung geführt habe. Aus alledem folge, daß auch der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Auskunftsanspruch unbegründet sei. Randnummer 7 Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Erstattung der ihm im Zuge der Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten des Schweizer Rechtsanwalts C sowie der an die Schweizer Vollstreckungsbehörde gezahlten Kosten im Wege des Schadenersatzes zu. Es sei nicht hinreichend konkret vorgetragen, inwieweit das Verhalten des Beklagten zu 2) gerade die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts C und der Schweizer Vollstreckungsbehörden erforderlich gemacht habe. Denn im Hinblick auf die vorrangigen Belastungen seien auch ohne die Übertragung des Miteigentumsanteils weitere Vollstreckungsmaßnahmen auch in der Schweiz naheliegend gewesen. Etwaige verfahrensrechtliche Ansprüche auf Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Für den mit der Widerklage durch den Beklagten zu 2) geltend gemachten Auskunftsanspruch fehle es mangels eines Rechtsverhältnisses zum Kläger an einer Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Randnummer 8 Mit seiner am 4.11.2011 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4.1.2012 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgt der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) seine Klagebegehren weiter. Der Kläger beruft sich auf eine Anfechtung der Übertragung des Wohnungsmiteigentums wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
G oder wegen einer unentgeltlichen Leistung des Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1)
G. Er ist der Ansicht, die Übertragung sei unentgeltlich erfolgt. Er behauptet, die auf die Beklagte zu 1) übertragene Immobilie sei weder zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertausschöpfend belastet. Er ist der Ansicht, für die Beurteilung, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundbesitzes vorliege, komme es auf den Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks an; jedenfalls reiche es aus, daß eine Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung bestanden habe. Insoweit treffe die Beklagte zu 1) eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger weist darauf hin, daß eine wertausschöpfende Belastung schon deshalb nicht angenommen könne, weil die Beklagten selbst von einer angeblich entgeltlichen Übertragung ausgingen. Randnummer 9 Die einstweilige Verfügung vom 19.2.2007 mache jede nachträgliche Belastung oder Erhöhung bereits angelegter Belastungen unwirksam. Randnummer 10 Der Kläger behauptet, das Wohnungseigentum habe zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Beklagte zu 1) einen Verkehrswert von 1,3 Mio. € gehabt. Forderungen der Stadt O1 wegen rückständiger Gewerbesteuern für die Jahre 1996 bis 1999 nebst Säumniszuschlägen bestünden nicht, die Rechtskraft etwaiger Forderungen sei nicht dargelegt; solche Forderungen seien jedenfalls nicht durch die eingetragene Zwangshypothek abgesichert, welche nur einen Betrag von 309.817,22 € absichere, nicht 381.723,22 €. Zudem sei nicht sicher, ob die Beklagte zu 1) die eingetragene Zwangssicherungshypothek überhaupt übernommen habe, da deren Eintragung am selben Tage wie die Auflassung des Miteigentumsanteils
dem notariellen Vertrag vom 12.4.2006 beantragt worden sei und die Reihenfolge nicht vorgetragen sei. Die Stadt O1 gehe auch gar nicht aus der Zwangssicherungshypothek gegen den Beklagten zu 2) vor, sondern aus den gegen die Beklagte zu 1) erlassenen vollstreckbaren Bescheiden; sie habe ihren Beitritt zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 1) und damit in das gesamte Wohnungseigentum, nicht lediglich in den Miteigentumsanteil des Beklagten zu 2) erklärt. In welcher Höhe gesicherte Forderungen der Stadt O1 zum Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentumsanteils valutierten, habe die Beklagte zu 1) nicht hinreichend dargelegt. Er behauptet, die gesicherte Forderung valutiere nicht mehr. Er verweist darauf, daß
Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 5.1.2012 (Az.: 843 K 107/11) (Blatt 1856 der Akte) das Verfahren zur Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums der Beklagten zu 1) für die betreibenden Ansprüche der Stadt O1 aufgehoben wurde, da diese den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen hat. Randnummer 11 Die Hypothek zu Gunsten der Bank2 valutiere jedenfalls nicht in der von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Höhe; vielmehr bestreite die Beklagte zu 1) in einer von ihr vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erhobenen Vollstreckungsgegenklage (Az.: 2-25 O 110/10) selbst ausdrücklich jegliche Belastung. Hierzu legt der Kläger eine Kopie der Versicherung der Beklagten zu 1) an Eides Statt vom 3.11.2010 (Blatt 1606 der Akte) vor. In dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. in dieser Sache sei ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank2 in Höhe von 63.870,15 € genannt. Die Beklagte zu 1) habe demzufolge in erster Instanz bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Dies habe er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Erfahrung bringen können. Randnummer 12 Das Bundesland X habe die zu seinen Gunsten eingetragene Zwangssicherungshypothek nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz löschen lassen, da die Schuld bezahlt worden sei. Demzufolge habe das Bundesland X die Löschungsbewilligung erteilt und dies in dem Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 845 I 015/10) mitgeteilt. Randnummer 13 Der Kläger behauptet, die angebliche Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 2) sei nur vorgetäuscht, was sich auch daraus ergebe, daß die Beklagten zu 1) und 2) in ihrem Ehevertrag vom 3.11.2010 auf Seite 7 Abs. 3, den Gesamtwert ihres Vermögens „für Zwecke der Gebührenberechnung“ mit 2,3 Millionen € angegeben hätten Ergänzend beruft er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4.1., 23.8.2012 sowie auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 20.11.2012 und 15.1.2013 (Blatt 1505 ff., 1821 ff., 2166 ff., 2296 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.9.2011 (Az.: 2-27 O 55/07) abzuändern und Randnummer 15 I. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Randnummer 16 zu seinen – des Klägers – Gunsten wegen seiner
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.9.2007, Az.: 1-6 U 96/06, gegen den Beklagten zu 2) rechtskräftig zuerkannten Forderung: Randnummer 17 (
den Kostenfestsetzungsbeschlüssen (KFB I bis IV) des Landgerichtes Düsseldorf zum Verfahren -15 O 408/03 - vom 6.10.2009 zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten zu
heutigem Antrag zu III) Randnummer 29 zuzüglich Randnummer 30 (d) bis zur Höhe der zu Gunsten des Klägers gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. für das jetzige Verfahren hier noch festzusetzenden Kostenerstattungen
heutigem Antrag zu VI) (Kostenantrag) Randnummer 31 die Zwangsvollstreckung zu dulden Randnummer 32
den Anträgen I) 1. (a), (b), (
Az: I-6 U 96/06 des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entgegenstehen; dies gilt insbesondere auch für die bisher behaupteten Valutierungen: Randnummer 65 - EUR 505.632,72 Randnummer 66
Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 11.06.2007, Seite 6 Randnummer 67 - CHF 983.845,09 am 31.12.2006 Randnummer 68
Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 27.09.2007, Seite 7 Randnummer 69 - CHF 1.112.530,05 (EUR 671.856,86) Randnummer 70
Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 27.09.2007, Seite 8 Randnummer 71 - US-$ 1.627.754,80 am 15.05.2003 Randnummer 72
Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 28.09.2007, Seite 2 Randnummer 73 - CHF 748.217,24 (EUR 474.444,55) am 12.04.2006 Randnummer 74
Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 5.10.2007, Seite 1 Randnummer 75 - CHF 1.398.656,24 Randnummer 76
Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 21.11.2007, Seite 12, Randnummer 77 3. hilfsweise zu vorstehendem Antrag zu II. 1. (
einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 6.6.2008 (Anlage K 74) angeblich kostenfrei wohnen. Hingegen sind auf Seiten des Klägers bisher ganz erhebliche Vollstreckungskosten und zusätzliche Zinsforderungen nach seinen Angaben im jeweils sechsstelligen Bereich angefallen. Dafür, daß dies zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung am 12.10.2006 anders gewesen wäre und dem Kläger seinerzeit anderweitige Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte; solche sind auch nicht von der Beklagten zu 1) konkret vorgetragen. Die Angaben insbesondere in den Schriftsätzen der Beklagten zu 1) vom 2.12.2010, Seiten 4 ff., und vom 9.8.2011, Seiten 11 ff., (Blatt 1157 ff., 1370 ff. der Akte) reichen im Hinblick auf die jeweiligen detaillierten entgegenstehenden Erwiderungen des Klägers nicht aus. Randnummer 106 Die Übertragung des Grundeigentums durch den Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1), das unter anderem mit Grundpfandrechten belastet war, hatte eine Benachteiligung des Klägers zur Folge, da der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Objekts die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens voraussichtlich überstiegen hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 552 f. ). Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff. ; 2006, 552 f.; NJW 1999, 1395 ff.) keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich ergäbe, daß der übertragene Grundbesitz zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentums am 12.10.2006 bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre, so daß die Zwangsvollstreckung für den Kläger auch nicht teilweise Erfolg gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff. ; 2006, 552 f.). Dabei ist der Beklagten zu 1) zumutbar, nähere Angaben zu den von ihr übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten zu machen und detailliert zum Valutierungsstand insbesondere im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs vorzutragen (vgl. BGH, a.a.O). Randnummer 107 Bei einer Anfechtung
G kommen insoweit eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung in Betracht, bei welcher der rechtsgeschäftliche Vorgang als solcher – bestehend aus Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft – nach seinem Gesamtinhalt ohne das Hinzutreten anderer außerhalb liegender Umstände für den Kläger benachteiligend gewesen ist, sowie eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, welche bereits gegeben ist, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist. Ausreichend ist dabei, wenn sich die Benachteiligung aus hinzutretenden weiteren kausalen Umständen ergibt (hierzu BGH, NJW 2000, 1259 ff. ; 1996, 3341 ff.). Daß eine Gläubigerbenachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden kann, schließt es nicht aus, daß sie schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGR 2007, 561 ff.; OLG München, WM 2004, 1044). Anderenfalls könnte sich der Anfechtungsgegner durch nachträgliche Belastungen des Grundstücks der sonst möglichen Anfechtungsklage entziehen. Liegt zu einem späteren Zeitpunkt eine zum Zeitpunkt der Veräußerung gegebene wertausschöpfende Belastung nicht mehr vor, kann sich die Beklagte zu 1) als Anfechtungsgegnerin darauf nur berufen, wenn sie diese Belastung mit eigenen Mitteln beseitigt hatte oder eine zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung des Wohnungseigentums auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruhte (vgl. BGH, NJW 1996, 3341 ff.). Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Werterhöhung infolge der allgemeinen Marktlage, da diese auch ohne die angefochtene Rechtshandlung eingetreten wäre (vgl. BGH, NJW 1996, 3341 ff.). Auch Wertsteigerungen infolge Wegfalls vorrangiger Belastungen sind grundsätzlich zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf dem Einsatz eigener Mittel des Anfechtungsgegners beruhen. Randnummer 108 Der Verkehrswert des Grundeigentums zum Zeitpunkt der Übertragung an die Beklagte zu 1) ist mit 1.000.000,- € anzusetzen. Diesen Wert haben die Beklagten zu 1) und 2) in § 1, letzter Absatz des notariellen Übergabevertrages vom 12.4.2006 selbst übereinstimmend angegeben. Die Richtigkeit dieses Wertes hat die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 11.6.2007, Seite 10, (Blatt 375 der Akte) nochmals bestätigt. Im weiteren Verlauf hat sie zu angeblichen Verkehrswerten zu späteren Zeitpunkten Stellung genommen, insbesondere im Schriftsatz vom 30.5.2008, Seite 15, (Blatt 778 der Akte), in dem ein zu diesem Zeitpunkt erzielbarer Verkaufserlös von 900.000,- € genannt ist, und im Schriftsatz vom 21.1.2010, Seite 3, (Blatt 1056 der Akte) in welchem ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Marktwert von 700.000,- € angenommen wird. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV1, O7, vom 23.11.2010 (Blatt 1980 ff. der Akte) zum Stichtag des 15.11.2010 mit 915.000,- € angesetzt. Daß der Wert von 1.000.000,- € zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages am 12.4.2006 zu hoch bemessen gewesen sei, behauptet die Beklagte zu 1) hingegen nicht, hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, zumal eine zu hohe Angabe die Kosten des Übergabevertrages für die Beteiligten unnötig erhöht hätte. Es kann davon ausgegangen werden, daß sich der Verkehrswert jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung am 12.10.2006 nicht vermindert hatte. Randnummer 109 Maßgebend für die Beurteilung des Entstehens einer Gläubigerbenachteiligung ist allerdings nicht der Verkehrswert, sondern der Erlös, welcher im Rahmen der Zwangsversteigerung zu erwarten gewesen wäre und nach Abzug der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und der vorrangigen Belastungen an den Gläubiger hätte ausgekehrt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1343 ff. ; 2006, 552 f.). Dabei ist auf den jeweils maßgebenden Zeitpunkt abzustellen. Für den Fall einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung kann der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend sein. Etwaige Wertsteigerungen, die seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, sind dabei wie dargelegt grundsätzlich zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Leistungen des Schuldners beruhen. Randnummer 110 Die Beklagte zu 1) hat in den Schriftsätzen vom 30.5.2008, 21.1.2010 und 9.8.2011 (Blatt 777 f., 1054 ff., 1365 der Akte) sowohl für den damaligen als auch für den jetzigen Zeitpunkt in Abrede gestellt, daß ein Erlös, welcher dem genannten Verkehrswert entspreche, annähernd hätte erzielt werden können. Dies hat sie aber nicht hinreichend ausgeführt. Bei der Wohnung der Beklagten handelt es sich entsprechend den Angaben in dem Sachverständigengutachten vom 23.11.2010 um eine damals vier Jahre alte Penthouse-Wohnung mit einer Größe von ca. 200 m², welche direkt am und zum G gerichtet im obersten Geschoß des betreffenden Anwesens liegt. Die Grundstückslage ist als besonders gut, direkt am G gelegen mit unverbaubarem Blick beschrieben. Der Zustand des Gebäudes war noch im Jahre 2010 sehr gut, die Wohnung selbst in einem sehr guten Ausstattungs- und Unterhaltungszustand. Derartige Wohnungen wurden in den letzten Jahren aufgrund besonderer Nachfrage gerade wegen einer solchen excellenten Lage in O1 vermehrt errichtet. Randnummer 111 Für die Erwartung eines besonderen Abschlags im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, welcher sodann rechnerisch zur Annahme einer wertausschöpfenden Belastung geführt hätte, besteht danach keine hinreichende Veranlassung; eine solche Annahme ist auch durch die Beklagte zu 1) nicht hinreichend belegt. In ihren oben genannten Ausführungen hat sie jeweils zu späteren Zeitpunkten Stellung genommen, in welchen sich angeblich aufgrund der eingetretenen Entwicklung ein zu erwartender Abschlag ergeben hätte. In ihrem Schriftsatz vom 21.1.2010 hat die Beklagte zu 1) die Annahme einer zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertminderung damit begründet, die Immobilienpreise seien generell und insbesondere in dem Wohngebiet „Straße1“ deutlich gesunken, da dort das ursprünglich geplante ganzheitliche Konzept noch immer nicht vollständig realisiert worden sei, sondern weiterhin erhebliche Baulücken aufweise. Die großen Baulücken seien zwischenzeitlich notgedrungen statt mit ebenfalls hochwertigen Gebäuden mit öffentlich geförderten mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern bebaut worden, welche überwiegend vermietet seien. Die dadurch bestehende soziale Bewohnerstruktur habe zu einem deutlich gefallenen Interesse zahlungskräftiger Interessenten an den zuvor erstellten hochpreisigen Wohnungen geführt. Ferner habe sich negativ ausgewirkt, daß auf dem gegenüberliegenden G mit der Bebauung für die H und in diesem Zuge mit weiterer umfangreicher Wohnbebauung begonnen worden sei. Diese von der Beklagten zu 1) angeführten Umstände waren aber im Jahre 2006 noch nicht eingetreten und auch nicht hinreichend vorhersehbar. Sie konnten darum auf den im Jahre 2006 zu erzielenden Erlös keinen Einfluss haben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein zu erwartender Versteigerungserlös einer Immobilie grundsätzlich nur aufgrund besonderer Sachkunde konkret beurteilt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 552 f. ; ZIP 1993, 868 f. ), erscheint mangels konkreter Anhaltspunkte für einen nicht nur unerheblichen Abschlag, welcher bei dem im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu erzielenden Erlöses zu erwarten wäre, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage als nicht erforderlich, zumal ein solcher Abschlag ohnehin lediglich hypothetisch ermittelt werden könnte. Randnummer 112 Dem damaligen zu erwartenden Erlös des Wohnungseigentums gegenüber stehen die seinerzeit eingetragenen Grundpfandrechte jeweils in Höhe des Betrages, welcher der tatsächlich valutierenden Höhe der durch diese gesicherten Forderungen entspricht. Auch insoweit ist der Stand für den jeweils maßgebenden Zeitpunkt zu betrachten. Hinsichtlich dieser Forderungen trifft die Beklagte zu 1) eine eigene sekundäre Darlegungslast. Denn der Kläger muß als Anfechtungskläger alle Voraussetzungen der Anfechtung und damit grundsätzlich auch Umstände darlegen und beweisen, die zu dem seinem Einblick entzogenen Bereich der Prozessgegner gehören. Hingegen ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) als Rechtsinhaberin des Miteigentumsanteils alle wesentliche Tatsachen über den Umfang der von ihr übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten ohne weiteres kennt, und es ist ihr im Rahmen ihrer Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten, dem Kläger eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen und insbesondere detailliert zum Valutierungsstand im jeweils maßgebenden Zeitpunkt vorzutragen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2006, 522 f.; 1999, 1152 ff.; NJW 1999, 1395 ff.). Randnummer 113 Bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils von dem Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) im Jahre 2006 durch Auflassung am 12.4.2006 und Eintragung der Eigentumsumschreibung am 12.10.2006 war das Objekt unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten zu 1), insbesondere im Schriftsatz vom 30.5.2008, Seiten 15 f. (Blatt 778 f. der Akte) nicht wertausschöpfend belastet. Die Grundschuld zu Gunsten der Bank1 valutierte zum Übertragungsstichtag unstreitig mit 153.601,13 €. Beide Parteien stützen diese Annahme auf die Bestätigung der Bank1 vom 24.1.2007, nach welcher diese eine Höhe der gesicherten Forderung per 23.1.2007 von 153.601,13 € zuzüglich täglicher Verzugszinsen in Höhe von 9,23 € angab (Blatt 115 der Akte). Ferner war bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Grundschuld zu Gunsten der A AG im Wert von 1.625.000,- € eingetragen. Diese habe nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) in den Schriftsätzen vom 5.10.2007, Seite 1, und 30.5.2008, Seite 15, (Blatt 526, 778 der Akte) zum Übertragungsstichtag mit 748.217,24 SFR und damit 474.444,55 € valutiert. Hierzu beruft sie sich auf die Saldobestätigung der J AG, O8 / Schweiz, vom 4.10.2007 (Blatt 529 der Akte), welche diesen Saldo des Abrechnungskontos des Beklagten zu 2) für den 12.4.2006 bestätigte. Bei Ansatz des Betrages des Verkehrswertes, soweit dieser als Mindestwert unstreitig ist, also in Höhe von 1.000.000,- €, verbleibt nach Abzug der Belastungen in Höhe der Beträge von 153.601,13 € und 474.444,55 € ein Restbetrag von 371.954,32 €, mithin ein auf das hälftige Eigentum des Beklagten zu 2) entfallender Teilbetrag von 185.977,16 €. Selbst unter Ansatz eines erzielbaren Erlöses für das Wohnungseigentum in Höhe von 900.000,- € verbliebe nach Abzug der genannten Beträge von 153.601,13 € und 474.444,55 € ein Restbetrag von 271.954,32 €, mithin ein auf das hälftige Eigentum des Beklagten zu 2) entfallender Teilbetrag von 135.977,16 €. Auch nach Abzug der Zwangsversteigerungskosten und gegebenenfalls weiterer Zinsen verbliebe jedenfalls ein auszukehrender Restbetrag. Randnummer 114 Weitere Belastungen sind hierbei nicht anzusetzen. Die Zwangssicherungshypothek über 309.817,22 € zuzüglich Säumniszuschlag von 1 % pro Monat für die Stadt O1 wurde zwar vor dem Eigentumsübergang durch Grundbucheintragung am 12.10.2006, nämlich bereits am 25.4.2006, in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 1) hat den Miteigentumsanteil demzufolge nur belastet mit dieser Zwangssicherungshypothek übernommen. Sie hatte aber aus dem notariellen Kaufvertrag vom 12.4.2006 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Freistellung von den aus der Zwangssicherungshypothek resultierenden Verpflichtungen. Denn sie hatte diese nach den in dem notariellen Übergabevertrag getroffenen Vereinbarungen nicht mit zu übernehmen.
… Nrn. … und … lediglich die Rechte in Abt. … Nrn. … und …, also die zu Gunsten der Bank1 und der A AG bestellten anteilig dinglich.
des notariellen Vertrages sollte der übertragene Grundbesitz frei von Ansprüchen Dritter sein, soweit diese nicht mitübernommen würden, und er wurde frei von Rechtsmängeln übertragen. Demzufolge haftete der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) gegenüber für den in der zusätzlichen Belastung des Grundbesitzes liegenden Rechtsmangel. Dabei kann dahinstehen, ob er der Beklagten zu 1) gegenüber diesen Rechtsmangel arglistig verschwieg (§ 523 Abs. 1 BGB), da der Beklagte zu 2) nach dem Inhalt des notariellen Vertrages den Miteigentumsanteil ausdrücklich frei von Rechtsmängeln übertragen hat und er insofern eine Haftung übernommen hat, während diese für Sachmängel ausdrücklich auf Vorsatz oder Arglist beschränkt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 2) auch finanziell in der Lage, diese Belastung abzulösen. Randnummer 115 Werden im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung Belastungen nach den vertraglichen Vereinbarungen von dem Übertragenden beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrages nicht zu tragen. Demzufolge wird das Grundstück dem Zugriff der Gläubiger hinsichtlich der von dem Übertragenden zu beseitigenden Belastung nicht entzogen; die Beseitigung dieser Belastung mindert vielmehr das verwertbare Vermögen des Übertragenen in anderer Weise (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2009, 1567 ff. ). Entsprechendes gilt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage dann, wenn der Übertragende eine zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehende Belastung aufgrund seiner vertraglichen Gewährleistungspflicht selbst zu tragen hat. Randnummer 116 Die Zwangssicherungshypothek über 3.797,- € für das Bundesland X war zum maßgebenden Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am 12.10.2006 noch nicht eingetragen. Die von der Beklagten zu 1) weiter angeführte Belastung aufgrund der Grundschuldpfändung K über 21.612,35 € ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nach den unwidersprochenen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 7.8.2008, Seite 59, (Blatt 862 der Akte) nicht auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 2), sondern allein auf dem Anteil der Beklagten zu 1) lastet, welche bereits vor der Übertragung der weiteren Wohnungshälfte des Beklagten zu 2) auf sie in ihrem Eigentum stand. Randnummer 117 Die von der Beklagten zu 1) in dem Schriftsatz genannten oben angeführten Gegenleistungen bleiben wie oben dargelegt außer Betracht, da es sich nicht um Gegenleistungen für die Übertragung des Wohnungseigentums handelte. Randnummer 118 Aber selbst wenn bei der Berechnung die Zwangssicherungshypothek über 309.817,22 € zuzüglich Säumniszuschlag von 1 % pro Monat für die Stadt O1 zu berücksichtigen sein sollte, da sie vor der Grundbucheintragung der Beklagten zu 1) als Alleineigentümerin des Wohneigentums im Grundbuch eingetragen wurde, so lag dennoch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Beklagte zu 1) eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Denn tatsächlich ist bei der genannten Berechnung die zu Gunsten der A AG eingetragene Grundschuld nicht als Belastung zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, daß valutierende Forderungen der A AG gegen den Beklagten zu 2) zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Von einem anzusetzenden Verkaufserlös von 1.000.000,- € verbleibt nach Abzug der Belastung durch die Grundschuld für die Bank1 in Höhe von 153.601,13 € ein Betrag von 846.398,87 €. Von dem auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten zu 2) entfallenden Teilbetrag von 423.199,44 € verbleibt auch nach Abzug des Betrages der allein auf seinem Miteigentumsanteil lastenden Zwangssicherungshypothek von 309.817,22 € ein Restbetrag von 113.382,22 €. Selbst unter Ansatz eines erzielbaren Erlöses für das Wohnungseigentum in Höhe von 900.000,- € verbliebe nach Abzug des genannten Betrages von 153.601,13 € zunächst ein Betrag von 746.398,87 €, mithin ein hälftiger Betrag von 373.199,44 € und nach Abzug des Betrages der Zwangssicherungshypothek von 309.817,22 € ein Restbetrag von 63.382,22 €. Auch nach Abzug der Zwangsversteigerungskosten und gegebenenfalls weiterer Zinsen von diesem Betrag verbliebe jedenfalls noch ein auszukehrender Restbetrag, dessen Entzug die Benachteiligung der Gläubiger zur Folge hatte. Die Verwertung des Grundbesitzes zum Zwecke des Erzielens eines Betrages lediglich in dieser Größenordnung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie die Beklagte zu 1) dies im Schriftsatz vom 27.9.2007, Seite 19, (Blatt 523 der Akte) vorgetragen hat (§ 242 BGB). Randnummer 119 Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihren Schriftsätzen wiederholt behauptet, der A AG hätten gegen den Beklagten zu 2) durch die Grundschuld gesicherte Forderungen zugestanden. Hierbei hat sie den Saldo zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Beklagte zu 1) wie oben dargelegt mit umgerechnet 474.444,55 € angegeben. Mit Schriftsatz vom 11.6.2007, Seite 6, (Blatt 371 der Akte) hatte sie zunächst vorgetragen, die Grundschuld zu Gunsten der A AG valutiere zum damaligen Zeitpunkt mit 505.632,72 €. Diesen Betrag hat sie im Schriftsatz vom 27.9.2007, Seite 7, (Blatt 511 der Akte) als irrtümlich angegeben bezeichnet und mit Schriftsätzen vom5.10.2007 und 30.5.2008, Seite 15, (Blatt 527, 778 der Akte) auf 748.217,24 SFR und damit 474.444,55 € berichtigt und mit der oben genannten Saldobestätigung der J AG, O8 / Schweiz, vom 4.10.2007 (Blatt 529 der Akte) belegt. Nach ihrem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 27.9.2007, Seite 7, (Blatt 511 der Akte) habe zum Bilanzstichtag am 31.12.2006 der Stand der Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2) gegenüber der A AG 983.845,09 SFR betragen.
ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 21.9.2011 nebst Anlagen (Blatt 1413 ff. der Akte) seien die Forderungen der A AG gegen den Beklagten zu 2) in ihre Bilanzen für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe eines Betrages von 1.675.497,74 SFR eingestellt worden. Randnummer 120 Der Vortrag der Beklagten zu 1) zu der angeblichen Valutierung der Grundschuld zum Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 1) als Alleineigentümerin im Grundbuch am 12.10.2006 ist jedoch im Hinblick auf das wiederholte substantiierte Bestreiten ihres Vorbringens durch den Kläger nicht ausreichend belegt. Die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen zu ihrer Behauptung hätte demzufolge einen unzulässigen Ausforschungsbeweis zur Folge. Der Tatsachenvortrag der Beklagten zu 1) hierzu in den Schriftsätzen vom 11.6., 27.9., 28.9. und 21.11.2007 sowie insbesondere im Schriftsatz vom 30.5.2008 (Blatt 369 ff., 503 f. 505 ff., 562 f., 764 ff. der Akte) ist trotz einiger Einzelheiten hinsichtlich der konkreten Höhe der noch valutierenden Forderung unklar und in keiner Weise durch konkrete Angaben oder gar relevante Unterlagen erläutert. Dabei kommt der oben genannten Saldobestätigung der J AG, O8 / Schweiz, vom 4.10.2007 (Blatt 529 der Akte), welche diesen Saldo des Abrechnungskontos des Beklagten zu 2) für den 12.4.2006 bestätigte, keinerlei Richtigkeitsgewähr zu. Auch das Einstellen einer entsprechenden Forderung der A AG gegen den Beklagten zu 2) in ihre Bilanzen für die Jahre 2006 und 2007 durch sie selbst
ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 21.9.2011 (Blatt 1413 ff. der Akte) begründet im Hinblick auf die seitens des Klägers wiederholt vorgetragenen personellen Verflechtungen der beteiligten Personen keinen werthaltigen Beleg für die Richtigkeit des damit Bestätigten. Randnummer 121 Darüber hinaus bleiben aber die Vereinbarungen der A AG mit dem Beklagten zu 2) die dingliche Belastung des Grundbesitzes betreffend aufgrund ihres lediglich gläubigerschädigenden Charakters und des mit ihnen verfolgten sittenwidrigen und strafbaren Zwecks als unwirksames Scheingeschäft und wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtiges Geschäft jedenfalls unberücksichtigt, wie das Landgericht es in seinem Urteil auf den Seiten 32 ff. zutreffend ausgeführt hat. Durch die vorgetragenen Vereinbarungen anlässlich des Erwerbs von Aktien der E Inc. durch die am 28.2.2003 gegründete und Anfang März 2003 eingetragene A AG am 15.5.2003 und die Vereinbarungen der Promissory Note und der Guaranty (Blatt 378 ff., 381 der Akte) haben die Beteiligten eine sehr ungewöhnliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen vorgenommen. Hiernach haben sie eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) und der A AG gegenüber der E Inc. begründet, dinglich abgesichert durch die auf dem Wohnungseigentum eingetragene Grundschuld, welche die Beklagten unter dem 15.5.2003 bewilligten, haben sie aber nur die Schuld des Beklagten zu 2) gegenüber der A AG, nicht auch die Schuld gegenüber der E Inc. selbst betreffend. Aus den von dem Landgericht näher ausgeführten Umständen wird ersichtlich, daß sie durch die Bestellung der im Hinblick auf den Wert des Grundbesitzes deutlich überhöhten Grundschuld gläubigerschädigende Absichten verfolgten. Aus dem gesamten Vortrag der Beklagten zu 1) ergeben sich weder konkrete Umstände, welche die Übernahme der behaupteten ganz erheblichen Verpflichtung der A AG gegenüber der E Inc. in Höhe von 1.627.755,- US-$ plausibel erscheinen lassen könnten, noch ist ersichtlich, aus welchem Grunde der Beklagte zu 2) sowohl der E Inc. als auch der A AG gegenüber die dargelegten Verbindlichkeiten übernommen haben soll. Dahingehende schuldrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten sind nicht dargelegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Daraus folgt, daß davon ausgegangen werden kann, daß es sich um von dem Beklagten zu 2) freiwillig eingegangene Verpflichtungen ohne wirtschaftlich und rechtlich nachvollziehbare Grundlage handelt. Diese haben keine wirtschaftlich eigenständigen und daraus nachvollziehbaren Geschäftsvorfälle zum Gegenstand, sondern ersichtlich allein den Zweck der Abwehr von Ansprüchen Dritter und des Entzugs des Grundeigentums aus der Haftungsmasse durch vermeintlich vorrangige den Wert der Immobilie ausschöpfende Belastungen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil in vollem Umfange an und macht sich diese zu eigen. Zum damaligen Zeitpunkt wurden gegen den Beklagten zu 2) bereits zahlreiche Forderungen in erheblicher Höhe geltend gemacht, wie der Kläger dies im Schriftsatz vom 7.8.2008 (Blatt 804 ff., 814 ff. der Akte) im Einzelnen ausgeführt hat. Randnummer 122 Im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Übertragenden nicht an, da ein unentgeltlicher Erwerb weniger schutzwürdig ist (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, Az.: 4 U 639/03, 4 U 639/03 – 115; OLG Düsseldorf, WM 1993, 350 ff. ). entsprechendes gilt, weil der Beklagte zu 2) seinen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), als einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO übertragen hat (§ 3 Abs. 2 S. 1 AnfG). Im übrigen ist auch davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2) seine Gläubiger durch die Übertragung der Wohnungseigentumshälfte auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), benachteiligen wollte, indem er dadurch gerade ihren Zugriff auf dieses Miteigentum verhindern wollte. Randnummer 123 Eine Haftung der Beklagten zu 1) mit der auf sie übertragenen Wohnungseigentumshälfte ist jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihr zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Beklagten, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen wäre. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die in zahlreiche Geschäfte involvierte Beklagte zu 1) über die Vermögenssituation ihres Ehemannes und die vielfachen ganz erheblichen gegen ihn bereits zum damaligen Zeitpunkt und geraume Zeit zuvor geltend gemachten Forderungen informiert gewesen sei. Randnummer 124 Die Beklagte zu 1) hat dies nicht widerlegt oder hinreichend konkrete Umstände vorgetragen, welche auf ihre Unkenntnis schließen lassen könnten (§ 3 Abs. 2 S. 2 AnfG). Randnummer 125 Die Zwangsvollstreckung in das Miteigentum ist wegen sämtlicher von dem Kläger in den Klageanträgen zu I. 1. (a), (b), (c) und (d) genannter Forderungen, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet sind, zulässig, jedoch hinsichtlich des Antrags zu I. 1. (c) ohne eine Zinsforderung. Die in den Klageanträgen zu I. 1. (a) und (b) genannten Forderungen sind tituliert. Die in den Klageanträgen zu I. 1. (c) und (d) genannten Forderungen gegen den Beklagten zu 2) sind bisher nicht tituliert; dies gilt insbesondere für den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klageantrag zu III., der in erster Instanz abgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist wie oben dargelegt unzulässig. Allerdings handelt es sich bei den Kosten in Höhe des Betrages von 16.972,09 €, die Gegenstand des Klageantrags zu III. sind,
den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.9.2009 zugleich um notwendige Kosten der Vollstreckung, die als solche noch durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert werden können. Insoweit erlaubt die Verurteilung zu den Klageanträgen I. 1. (
Antrag zu I. 2. (
Schriftsatz vom 10.9.2009, Seite 4 f., (Blatt 1007 f. der Akte) von einem zu erzielenden Quadratmeterpreis von 30,- € und einer ungefähren Fläche von 252 m², mithin von einer monatlich zu erzielenden Miete von 7.560,- € ausgeht. Mit seinem Antrag macht er den hälftigen Betrag von 3.780,- € monatlich geltend. Randnummer 131 Dieser Antrag ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Auskehrung des vom 12.10.2006, dem Tage des Eigentumsübergangs, an zu erzielenden hälftigen Nutzungswerts der Wohnung für deren Fremd- und/oder Eigennutzung in Höhe von 1.300,- € monatlich zu (§ 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 2 AnfG, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, WM 2007, 556 ff. zu § 143 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Beklagte zu 1) mußte den Umständen nach wissen, daß die Eigentumsübertragung die Gläubiger des Beklagten zu 2) benachteiligte. Insoweit gilt das oben Ausgeführte. Demzufolge haftet sie nach den allgemeinen Vorschriften. Daher hat sie von der Übertragung des Miteigentumsanteils auf sie neben den gezogenen Nutzungen auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Randnummer 132 Die Beklagte zu 2) hätte Nutzungen in Höhe des Mietwertes der Wohnung erzielen können. Der angemessene Mietwert der Wohnung ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen SV2 in seinem Gutachten vom 23.11.2010 für diesen Zeitpunkt mit nicht mehr als 13,- € pro m² anzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dieser Betrag nicht zutreffend wäre oder daß der Mietwert zum Zeitpunkt des 12.10.2006 höher als 13,- € pro m² gewesen wäre, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist weiterhin zu entnehmen, daß die Wohnung eine Größe von lediglich ca. 200 m² aufweist, nicht, wie vom Kläger vorgetragen, ca. 252 m². Daraus ergibt sich eine monatliche Miete von 2.600,- €. Sofern die Beklagte zu 1) bereits zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Miete in Höhe von monatlich 1.500,- € erzielt haben sollte, da die Beklagten mit der Mietpartei befreundet sind, wie es im Sachverständigengutachten vom 23.11.2010 ausgeführt ist, mindert dies den Anspruch des Klägers nicht, da den Beklagten insoweit ein Verschulden zur Last fällt, weil sie es unterlassen haben, die marktübliche Miete zu erzielen. Randnummer 133 Der Antrag zu I. 2. (b) (cc) betreffend einen Anspruch auf Auskehrung aller seit dem 12.4.2006 etwaig vorgenommener Erhöhungen und/oder Neubegründungen von Verbindlichkeiten, die durch auf dem Grundbesitz liegende Belastungen gesichert sind, bezogen auf die von dem Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übertragene Miteigentumshälfte ist gleichfalls teilweise begründet. Dem Kläger steht dieser Anspruch zu, soweit derartige Erhöhungen und/oder Neubegründungen von Verbindlichkeiten betroffen sind, die seit dem 12.10.2006 vorgenommen wurden und den der Beklagten zu 1) von dem Beklagten zu 2) übertragenen Miteigentumsanteil betreffen und die nicht bereits durch die zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundbesitz lastenden Grundschulden gesichert sind. Randnummer 134 Begründet ist demzufolge auch der Antrag zu 3. gerichtet auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend etwaige Erhöhungen und/oder Neubegründungen von Verbindlichkeiten
Antrag zu I 2. (cc), die durch auf dem Grundbesitz liegende Belastungen gesichert sind, soweit sie vom 12.10.2006 an vorgenommen wurden. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, hierüber Auskunft zu erhalten. Randnummer 135 Die weitergehenden Klageanträge zu II. 1. (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.