Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung Leitsatz Hat der Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, die im Verfahren nach dem Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSO) vor Inso
§ 812Abs.
1 S. 1 BGB Randnummer 22 Ein Bereicherungsanspruch steht dem Kläger deshalb nicht zu, weil der Beklagte durch die etwaige – nicht ausdrücklich vorgetragene - (Wieder-)Gutschrift des Betrages von 559.191,02 Euro auf dem Girokonto der Schuldnerin nichts „erlangt“ hat im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (dazu unter
- a)und der (späteren) Überweisung des Betrages auf das Anderkonto des Beklagten ein die Eingriffskondiktion ausschließender Leistungszweck zwischen der Streithelferin und dem Beklagten zu Grunde liegt (dazu unter b). Auf die Frage eines fehlenden Rechtsgrundes deswegen, weil die Lastschrift möglicherweise schon genehmigt worden war, kommt es deshalb nicht an. Randnummer 23
- a)Wenn die Streithelferin nach Eingang des Geldbetrages bzw. der Buchung von 559.191,02 Euro von der Bank des Klägers den Geldbetrag zunächst dem bei ihr geführten Konto der Schuldnerin, von dem auch eingezogen worden war, gutgeschrieben hat, was nahe liegt, so hat dadurch der Beklagte als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin keine Bereicherung in Höhe des Geldbetrages, sondern nur eine Buchposition erlangt, dem kein Auszahlungsanspruch nach § 670 BGB entsprach. Randnummer 24
- aa)Der rechtlichen Beurteilung der Vorgänge zugrunde zu legen ist nämlich der damals übliche Lastschriftverkehr zwischen Banken und seine rechtliche Deutung durch die „Genehmigungstheorie“ in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Randnummer 25 Die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung beinhaltet nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen. Dabei bestimmen sich die Rechte und Pflichten zwischen den Banken nach dem bisherigen System nach dem zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und der Bundesbank geschlossenen Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSA). Beauftragt der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne zivilrechtlich dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 S. 2 BGB genehmigt. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des LSA); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren. War diese Frist bei Widerspruch des Schuldners bereits abgelaufen, hat die Zahlstelle die Möglichkeit, den Zahlbetrag beim Gläubiger zu kondizieren. Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF (jetzt: Abschn. A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr) vereinbarten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht damit ein Schwebezustand im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auswirkt. Denn die dem Einzug zugrunde liegende Forderung wird erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung erfüllt (vgl. dazu insgesamt Darstellung bei BGH NJW 2010, 3510 unter II. 1.; Bamberger/Roth/Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rz. 53 – 56). Randnummer 26 Nach dieser rechtlichen Konstruktion des Lastschriftverfahrens ist eine aufgrund einer Einzugsermächtigung erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie hier der Kläger – („schwacher Insolvenzverwalter“) ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion wegen § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (näher BGHZ 174, 84 und 177, 69). Dies gilt allein dann nicht, wenn die Belastungsbuchung von der Schuldnerin zuvor bereits – unter Umständen konkludent - genehmigt worden ist. In diesem Fall geht der Widerspruch des Insolvenzverwalters „in´s Leere“, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank aus § 670 BGB bereits (endgültig) entstanden ist. Randnummer 27 Dies führte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter von der Möglichkeit des Widerrufs in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegende Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung erfüllt sind. Randnummer 28 Der IX. und der XI. Senat des Bundesgerichtshofs haben deshalb in zwei auf einander abgestimmten Urteilen vom 20.7.2010 die Rechtsprechung dahin weiter entwickelt, dass es zwar bei dem bisherigen rechtlichen Verständnis des Lastschriftverfahrens nach der Genehmigungstheorie verbleiben soll, jedoch für jede Belastungsbuchung verstärkt („ausdehnend“) näher geprüft werden soll, ob sie nicht schon konkludent genehmigt worden ist. Eine solche Genehmigung soll in Betracht gezogen werden für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa aus Energielieferverträgen- Leasingverträgen oder von Sozialversicherungsbeiträgen sowie vorangemeldeten Steuerforderungen und wenn sie pfändungsfreies Schonvermögen betreffen (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3515 ff. unter II. 6 und BGH NJW 2010, 3517, 3518 unter II. 5.). Eine solche konkludente Genehmigung liegt im vorliegenden Fall nahe, weil die Belastungsbuchungen des Klägers Steuerforderungen aufgrund monatlicher Voranmeldungen der Schuldnerin betrafen, für die die Rechtsprechung in der nachfolgenden Zeit tatsächlich eine konkludente Genehmigung angenommen hat, wenn die Belastungsbuchung ungefähr drei Banktage unbeanstandet geblieben ist (BGH NJW 2012, 2507, 2511 unter Rz. 42 und 46 f.). Randnummer 29
- bb)Aus dem Widerruf einer bereits genehmigten Belastungsbuchung und der sich daran anschließenden Rückgängigmachung der Buchung bei der Gläubigerbank und bei der Schuldnerbank ergibt sich jedoch nicht die Konsequenz, dass der Schuldner (bzw. der für ihn handelnde Insolvenzverwalter) den zurückgebuchten Geldbetrag erlangt. Da die Belastung bereits genehmigt worden war, steht der Bank des Schuldners objektiv ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des früher überwiesenen Betrages zu. Deshalb erlangt der Schuldner mit der (Wieder)Gutschrift auf seinem Konto nur eine Buchposition (so BGH NJW 2010, 3517 Rz. 29 und BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 19 ff. sowie jetzt BGH, Urteil vom 28.6.2012 –IX ZR 219/10NJW 2012, 2800 unter Rz. 12 -14). Denn die Bank des Schuldners kann aus § 670 BGB und dem Giroverhältnis die Berichtigung des Forderungsausweises auf dem Konto durch ihre irrtümliche Gutschrift verlangen. Dementsprechend kann die „infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank“…„nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden“ (BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800 unter Rz. 14). Randnummer 30
- b)Mit der (späteren) Überweisung des möglicherweise zunächst gutgeschriebenen Geldbetrages von 559.191,02 Euro auf das Anderkonto des Beklagten hat der Beklagte nichts auf Kosten des Klägers erlangt. Mit dieser Überweisung hat die Bank eine (vermeintliche) Pflicht aus dem Girovertrag in Verbindung mit §§ 667. 675 BGB erfüllt (vgl. BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 20 f.). Die Erlangung des Geldbetrages durch den Beklagten beruht deshalb auf einer Leistung der Streithelferin. Diese ist, wenn die Belastungsbuchung bereits genehmigt war, ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte ist deshalb – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - der Streithelferin zur Herausgabe des erlangten Geldbetrages aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion verpflichtet. Die Streithelferin muss ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren der Schuldnerin geltend machen (BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 21). Randnummer 31 Damit greift der Vorrang der Leistungskondiktion. Ob die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise ein sogenannter Durchgriff in der Leistungskette zuzulassen ist, vorliegen, kann offen bleiben. Denn dafür besteht hier kein Bedürfnis, weil der Beklagte die Bereicherung nicht auf Kosten des Klägers erlangt und dieser keinen Vermögensverlust erlitten hat. Dem Kläger steht nämlich, wenn seine Lastschrift beim Widerruf des Beklagten bereits von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden war, gegen seine Bank ein Anspruch zu, ihm die unberechtigt abgebuchte Forderung wieder gutzuschreiben. Er hat nur eine Buchposition verloren. „Der Gläubiger kann in diesem Fall von seiner Bank girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen“ (BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10, a.a.O., Rz. 14). Randnummer 32 2.
§ 55Abs. 2 Ins
O Randnummer 33 Der Kläger kann von dem Beklagten die Auszahlung des ihm überwiesenen Betrages auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Masseverbindlichkeit beanspruchen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem zwar nicht allgemein die Verfügungsbefugnis, wohl aber im Einzelfall eine Ermächtigung, bestimmte Rechtsgeschäfte für den Schuldner vorzunehmen, eingeräumt worden ist, Anwendung findet. Voraussetzung einer Masseverbindlichkeit ist nämlich, dass überhaupt durch eine Handlung des Insolvenzverwalters eine Forderung gegen die Masse zugunsten des Massegläubigers begründet worden ist. Dies ist aber nach dem Ergebnis zu 1. nicht der Fall, weil der Klägerin auch durch den Widerruf der Lastschrift seitens des Beklagten ein Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse nicht entstanden ist. Randnummer 34 3.
§ 826BGB und § 60 Ins
O Randnummer 35 Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung wie auch wegen Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter als nicht gegeben erachtet. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil es an einem Schaden des Klägers fehlt (dazu unter b). Darüber hinaus trifft den Beklagten aber auch kein Verschulden an einem etwaigen Schaden (dazu unter c). Randnummer 36
- a)Allerdings kommt gegen einen Insolvenzverwalter, der eine bereits genehmigte Lastschrift mit der Absicht widerruft, die Schuldnerbank zur Rückbuchung zu veranlassen, ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht, wenn er weiß, dass die mit dem Lastschrifteinzug erfüllte Forderung gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch schon früher gegen den Schuldner als begründet angesehen, wenn dieser vor der Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen der Belastung seines Kontos auf Grund einer berechtigten Einzugsermächtigungslastschrift allein deshalb widerspricht, um den Lastschriftbetrag einem anderen Gläubiger noch vor der Konkurseröffnung zuzuwenden (BGH NJW 1987, 2370 ). Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348 Rz. 19) die Auffassung vertreten, dasselbe müsse auch für einen vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, der eine Lastschrift widerruft. In den beiden Entscheidungen des IX. und des XI. Zivilsenats vom 20.7.2010 wird ausgeführt, dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter weiter in Betracht kommt. Randnummer 37
- b)Dem Kläger ist durch den Widerruf der Lastschrift, die nach seiner zutreffenden Auffassung als bereits genehmigt anzusehen ist, jedoch kein Schaden entstanden, denn er kann von seiner Bank, der …bank O1, verlangen, die ihm zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen. Randnummer 38 Eine konkludente Genehmigung im Sinne von § 684 S. 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Belastungsbuchungen des Gläubigers Steuerforderungen aufgrund monatlicher Voranmeldungen des Schuldners betrafen und die Belastungsbuchung ungefähr drei Banktage unbeanstandet geblieben ist (BGH NJW 2012, 2507, 2511 unter Rz. 42 und 46 f.). Die vom Kläger veranlassten Belastungsbuchungen vom Konto der Schuldnerin bei der Streithelferinnen betrafen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift genau solche Steuerforderungen. Dass die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Kontobelastungen zeitnah widersprochen habe, ist von keiner Seite behauptet worden. Dementsprechend waren die Belastungsbuchungen zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen sie durch den Beklagten als bereits genehmigt anzusehen. Randnummer 39 Dem Kläger ist durch den Widerruf bereits genehmigter Belastungsbuchungen jedoch ein Vermögensschaden nicht entstanden. Er kann nämlich von seiner Bank, der Inkassostelle, die buchmäßige Wiederherstellung seines früheren Vermögensstandes durch Gutschrift auf seinem Konto beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800 unter Rz. 14). Ein Schaden käme nur in Betracht, wenn der Kläger einem Bereicherungsanspruch der Streithelferin mit dem Inhalt ausgesetzt wäre, den durch Gutschrift oder Auszahlung erhaltenen Betrag an diese zurückzuzahlen. Randnummer 40 Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Vermögensposition nicht erlangt hat, wäre ein solcher Anspruch jedoch nur dann gegeben, wenn es an einer Genehmigung der Lastschriftbuchung (endgültig) fehlt und die Frist von 6 Wochen nach dem LSA im Interbankenverhältnis abgelaufen ist (vgl. BGHZ 167, 171 = NJW 2006, 1965 unter Rz. 16 ff. und, WM 2011, 2259 Rz. 18 f.). Dies ist wegen der erfolgten konkludenten Genehmigung jedoch nicht der Fall. Randnummer 41
- c)Darüber hinaus fehlte es zum Zeitpunkt des Widerspruchs am 16.10.2009 (Klägervortrag) bzw. am 1.10.2009 (Vortrag der Streithelferin) an einem Verschulden des Beklagten im Bezug darauf, dass die zugunsten des Klägers eingezogenen Lastschriften bereits konkludent genehmigt und deshalb gegenüber dem Kläger Erfüllung eingetreten war. Bis zum Jahre 2009 durfte auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtliche Belastungsbuchungen im Einziehungsermächtigungsverfahren, für die noch nicht die Frist nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken abgelaufen war, „widerrufen“ in dem Sinne, dass er die Genehmigung der Lastschrift verweigern durfte. Dass jedenfalls für Steuern- und Sozialversicherungsabgaben, die auf einer vorherigen Anmeldung des Schuldners beruhen, eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht kommt und der Insolvenzverwalter deshalb im Einzelfall prüfen muss, ist erstmals in den Entscheidungen des Bundesgerichts vom 20.10.2010 angedeutet worden. Urteile, in denen eine konkludente Genehmigung wenige Tage nach Abbuchung gerade für zuvor vom Schuldner angemeldete Forderungen der Sozialversicherung oder Steuervorauszahlung bejaht wurde, finden sich – soweit ersichtlich - erstmals im Jahre 2011 (BGH, Urteil vom 1.12.2011 – IX ZR 58/11, NJW-RR 2012, 245 und BGH, Urteil vom 3.4.2012 – IX ZR 39/11, NJW 2012, 2507 ; sowie FG Münster ZIP 2011, 2212 ). Randnummer 42 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.6.2012 (IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800) eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 826 BGB gerade deshalb abgelehnt, weil bei schuldrechtlich grundlosem Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften die Erfüllung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes „durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt worden ist und zu dem Zeitpunkt, als der vorläufige Insolvenzverwalter dem Einzug der dortigen Klägerin widersprach, noch nicht hinreichend geklärt war. Randnummer 43 Nach der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung brauchte der Beklagten daher nicht damit zu rechnen, durch seinen Widerspruch die Wirkungen eines bereits abgeschlossenen Erklärungstatbestandes zu stören (ebenda Rz. 9 f.). Randnummer 44 Bereits in seiner Entscheidung vom 20.7.2010 betreffend das Schonvermögen eines in Privatinsolvenz befindlichen Schuldners hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter aus § 826 BGB mit der Begründung verneint, dass dieser sich darauf verlassen konnte, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Senats rechtmäßig zu handeln (BGH, Urteil vom 20.7.2010 - IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517 Rz. 31). Randnummer 45 III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat sieht die sich im Rechtsstreit stellenden schwierigen Rechtsfragen aufgrund der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als hinreichend geklärt an. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016634