Anlageberatung: Prospekt- bzw. Beratungsfehler aufgrund mangelnder Eindeutigkeit der Prospektangaben zu einem Zertifikat Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
(2005), § 252 Rn. 56); vielmehr kann es naheliegen, dass er als Alternative ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen gewählt hätte (OLG Stuttgart a.a.O.). Solche Anlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.5.2010, 17 U 88/09 m.w.N – bei juris). Randnummer 51 Die allgemeine Behauptung der Klägerin, sie hätte die Gelder festverzinslich mit einer Rendite von 4 % angelegt, wenn die Beklagte sie nicht zu der Zeichnung des Zertifikats veranlasst hätte, ist unter den gegebenen Umständen zu pauschal. Das unstreitige Interesse der Klägerin an einer gewissen Rendite macht ihren Vortrag zur festverzinslichen Alternativanlage unplausibel. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass die Klägerin ansonsten ihr Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10– bei juris). Randnummer 52 Wie der BGH mit Urteil vom 24.4.2012 (XI ZR 360/11– bei juris) entschieden hat, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst. Randnummer 53 Aus den dargelegten Gründen scheidet zudem eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10– bei juris) aus, da es vorliegend an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Randnummer 54 Zum anderen hat die Berufung der Beklagten Erfolg, als der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der streitig gestellten, im Übrigen ohnehin von Amts wegen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe einer Gebühr von 1,5, sondern lediglich von 1,3 zusteht, d.h. also in einer Höhe von insgesamt 661,16 €. Randnummer 55 Der Anspruch folgt hier grundsätzlich aus § 311 bzw. § 280 BGB, da die Beklagte ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war dabei geboten, da jedenfalls aus Sicht der Klägerin diese bei Geltendmachung der Ansprüche sowie der tatsächlichen Durchsetzung einer Rückabwicklung anwaltlichen Rates bedurfte, handelt es sich doch insofern um einen nicht ganz einfach gelagerten Sachverhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 95, 446f). Der Klägerin stand eine eigene außergerichtliche Interessenverfolgung zu, selbst wenn die Beklagte auf Anspruchsschreiben anderer Anleger hin keinen Schadensersatz geleistet haben sollte. Denn die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit, deren Kosten im Rahmen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen grundsätzlich zu ersetzen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
- Aufl. 2013, § 249 Rn 57 m.w.N.), war erforderlich und angemessen. Randnummer 56 Allerdings besteht der Anspruch nicht in der geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Höhe, da nur eine 1,3 Gebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG ansetzbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. Anmerkung zu Ziff. 2300 VV-RVG), mithin eine Abweichung von der Regelgebühr von 1,3 (vgl. dazu Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG,
- Aufl. 2009, § 14 RVG Rn 44) gerechtfertigt wäre, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der konkrete Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf den Kläger allenfalls von durchschnittlichem Umfang war, da die Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers gerichtsbekannt eine Vielzahl von Verfahren ähnlicher Art - zur selben streitgegenständlichen Anlage - betreibt (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.11.2010, 19 U 70/10 - bei juris). Angaben dazu, dass gerade das Mandat der Klägerin von überdurchschnittlicher Schwierigkeit war (weil z.B. besondere Vorarbeiten geleistet werden mussten, dazu BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 261/05, beckRS 2006, 14915), fehlen vorliegend. Randnummer 57 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit stehen der Klägerin nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die Zinspflicht nach § 291 BGB ist eine materiellrechtliche Folge der Rechtshängigkeit (Palandt-Grüneberg, BGB,
- Aufl. 2013, § 291 Rn 1) und setzt lediglich die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs voraus (Palandt-Grüneberg § 291 Rn 5). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 60 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016652