Restwertabrechnung bei ordentlich beendetem Leasingvertrag Leitsatz 1. In AGB von Leasingsverträgen mit Restwertabrechung ist eine Frist in einer Andienungsklausel von zwei Wochen zur Benennung eines Käufers und zur vollständigen Abwicklung des Ankaufs einschließlich Barzahlung und Auskehr an die Leasinggesellschaft zu kurz, benachteiligt dies den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist daher auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. 2. Die lediglich in den AGB, nicht aber in der Vertragsurkunde enthaltene Konkretisierung des Restwertes auf den Händlereinkaufswert verstößt jedenfalls dann gegen die Verpflichtung der Leasinggesellschaft zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen zur anderweitigen Verwertung angeboten wird; als isolierte Abrechnungsklausel benachteiligt sie den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. 3. Im Falle der Unwirksamkeit der Andienungsklausel oder einer fehlenden Andienung ist der Restwert auf der Basis des Händlerverkaufswertes abzüglich eines Abschlages von 10% zu errechnen. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 8. November 2011, 12 O 52/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2011 (Az. 12 O 52/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.800,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Klägerin 17 %, die Beklagte 83 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des Restwertes aus zwei Leasingverträgen vom 7. und 8. März 2007 über zwei Kraftfahrzeuge in Anspruch. Die Leasingdauer war gleichlautend mit 30 Monaten sowie Restwertabrechnung vereinbart. Die Beklagte übernahm die Fahrzeuge zur Nutzung als Mietwagen und garantierte die Erzielung des Restwertes vertraglich. Für das Fahrzeug X war ein Restwert von netto 12.187,24 €, für das Fahrzeug Y ein solcher von netto 14.650,86 € vereinbart. In den AGB der Klägerin war außerdem festgehalten (XVI. 3.), dass bei Rückgabe der Randnummer 2 "Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis)… durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt“ wird. Randnummer 3 Ergänzend wird auf die Leasingverträge (Anl. I und II) Bezug genommen. Randnummer 4 Der vereinbarte Restwert wurde in beiden Fällen nicht erreicht. Randnummer 5 Nach Verlängerung der Laufzeit beider Verträge um jeweils 6 Monate bis zum März 2010 betrug der vereinbarte Restwert für das Fahrzeug X 10.491,98 € netto. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige schätzte den Händlereinkaufswert bei vertragsgerechter Rückgabe jedoch lediglich auf 6.470,59 € netto. Randnummer 6 Der nach Vertragsverlängerung vereinbarte Restwert für das Fahrzeug Y betrug 12.922,25 € netto, der vom Sachverständigen geschätzte Händlereinkaufswert bei vertragsgerechter Rückgabe jedoch lediglich 8.151,26 € netto. Randnummer 7 Auf die Gutachten der Dekra vom 17. und 18. März 2010 wird Bezug genommen. Randnummer 8 Die Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen ist zuzüglich der Hälfte der Sachverständigenkosten für die Schätzung Gegenstand der Klageforderung. Randnummer 9 Die Klägerin hat der Beklagten darüber am 14. April 2010 Abrechnungen erteilt, auf die Bezug genommen wird (Anl. IK5 und IIK4). Randnummer 10 Die Beklagte hat in erster Instanz den Zugang der beiden Schreiben vom 23. März 2010 bestritten, mit denen die Klägerin ihr Gelegenheit gegeben haben will, ihr bis zum 9. April 2010 einen Käufer zu benennen, der die Fahrzeuge zu einem höheren Preis erwirbt. Randnummer 11 Insoweit war in den AGB zu den Leasingverträgen vorgesehen (XVI. 3.), dass Randnummer 12 „dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt (wird), innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt.“ Randnummer 13 Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Klägerin habe die Fahrzeuge unter Wert an den Vertragshändler abgegeben, ohne sie ihr zuvor anzudienen. Hierzu hat sie sich auf die Anlagen B7 und B12, B13 berufen, wonach der X einen Händlereinkaufswert von 10.325 € netto und der Y einen solchen in Höhe von 12.675 € netto gehabt habe. Dabei handelte es sich um Gebrauchtfahrzeugbewertungen durch die Firma Z Autohäuser, die aufgrund Besichtigung vom 27. Juli 2009 erstellt wurden und bei beiden Fahrzeugen wesentlich geringere als die bei Rückgabe im März 2010 festgestellten Laufleistungen auswiesen. Randnummer 14 Das Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen, hat die Beklagte durch Urteil vom 8. November 2011 (Bl. 101 ff.) bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 10.626,51 € verurteilt und die Widerklage der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Bewertungen durch die Firma Z seien nicht geeignet, die Gutachten der Dekra zu erschüttern. Auf die fehlende Benachrichtigung könne sich die Beklagte nicht stützen, weil ihr mangels Benennung eines besseren Käufers kein Schaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 15 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, die Klägerin habe ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt, weil sie der Beklagten die Fahrzeuge nicht zur anderweitigen Veräußerung angeboten habe. Die Andienungsklausel in XVI.3. der AGB sei unwirksam, weil eine Frist von zwei Wochen für einen anderweitigen Verkauf einschließlich Vollzug als Bargeschäft zu kurz bemessen sei. Die Entscheidung des Landgerichts lasse die Rechtsprechung des BGH außer Betracht, wonach die Leasinggesellschaft der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung nur dann nachkomme, wenn sie das Fahrzeug mit einem Abschlag von allenfalls 10 % auf den Händler-Verkaufspreis verwerte. Der Händler-Verkaufspreis, für den die Leasinggesellschaft beweispflichtig sei, sei in das Verfahren nicht eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 10. Februar 2012 Bezug genommen(Bl. 184 ff.). Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2011 (Az. 12 O 52/11) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Nach ihrer Auffassung könne es dahinstehen, ob sie der Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben habe einen anderen Käufer zu benennen, weil die Beklagte keinen höheren Restwert habe nachweisen können. Die von der Beklagten vorgelegten Gebrauchtfahrzeugbewertungen des Autohauses Z hält die Klägerin nicht für aussagekräftig. Ergänzend wird auf die Berufungserwiderung vom 24. Februar 2012 verwiesen. Randnummer 19 Auf den Hinweis des Senats in der Ladungsverfügung vom 15. November 2012, die Klägerin möge die Händlerverkaufspreise für die Fahrzeuge nennen, hat diese vorgetragen, diese ergäben sich als Zwischenwert aus Ziffer 4 der Gutachten der Dekra mit 9.531 € brutto für den X und mit 11.831 € brutto für den Y und hierfür Beweis angeboten (Schriftsatz vom 26. November 2012). Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Ziffer 4 der Gutachten die Händlerverkaufspreise enthalte (Schriftsatz vom 11. Dezember 2012). Randnummer 20 II. 1. Die Berufung der Beklagten ist unbedenklich zulässig, weil sie fristgerecht erhoben und rechtzeitig sowie ausreichend begründet wurde, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagte ist durch die Verurteilung mit 10.626,51 € beschwert. Randnummer 21 2. Das Urteil des Landgerichts bedarf der Abänderung, weil es sowohl bei der Bemessung des Restwertes, als auch bei der Möglichkeit zur Selbstverwertung von der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, § 513 Abs. 1 ZPO. Randnummer 22 3. Der Anspruch der Klägerin auf Vollamortisation ist bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages wie vorliegend - anders als die Berufung meint - kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung (vgl. bzgl. Restwertausgleich BGH VIII ZR 282/95, NJW 1996, 2860 ), also der vertragliche Primäranspruch. Dieser besteht nach den streitgegenständlichen Leasingverträgen der Parteien aufgrund Abtretung (§ 398 BGB) lediglich in Höhe von 8.800,71 €. Randnummer 23 Der Anspruch auf Restwertausgleich nach Maßgabe des Leasingvertrages besteht nur dann, wenn er in AGB-konformer Form vereinbart und demgemäß abgerechnet wurde. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die klägerischen Abrechnungen vom 14. April 2010 nicht vor. Randnummer 24 Die Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich um vom Verwender vorformulierte, mehrfach benutzte Vertragsbestimmungen handelt, die bei beiden streitgegenständlichen Leasingverträgen deckungsgleich zur Anwendung gekommen sind. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten steht einer Überprüfung anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen, § 310 Abs. 1 BGB. Randnummer 25 Die der Beklagten erteilten Abrechnungen sind in zweierlei Hinsicht fehlerhaft, was eine Abänderung des angefochtenen Urteils erforderlich macht. Für die Höhe der Klageforderung kommt es auf die Händler-Verkaufswerte im Zeitpunkt der ordentlichen Vertragsbeendigung und Rückgabe der Fahrzeuge an. Die von der Klägerin auf den Hinweis des Senats nachträglich vorgetragenen Werte legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, weil sie von der Beklagten nicht ausreichend angegriffen wurden (s. unten 3.e). Randnummer 26
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