Kaufvertrag über Dressurpferd - Anwendbarkeit der Vermutungsregelung in § 476 BGB Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2)Die Klägerin trifft nach § 476 BGB die Beweislast dafür, dass der innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe des Tieres, nämlich spätestens bei den Untersuchungen durch Dr. C am 13.4.2012 und durch Dr. B am 17.4.2007 offenbar gewordene Fesselträgerschenkelschaden am 7.2.2007 noch nicht vorlag. Die abweichende Vermutungsregelung in § 5 des Kaufvertrages ist nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam. Randnummer 51 Der Fesselträgerschenkelschaden stellt, was die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen, einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB dar, weil die Eignung des Tieres als Dressurpferd eine von den Parteien vorausgesetzte Beschaffenheit war und das Pferd mit diesem, allerdings heilbaren Schaden jedenfalls eine erhebliche Zeit nicht als Dressurpferd eingesetzt werden konnte. Es ist nach den vorgelegten ärztlichen Berichten des Dr. B im Jahr 2007 auch tatsächlich nicht bei Turnieren eingesetzt worden. Randnummer 52 Folglich wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, wenn diese Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden (BGHZ NJW 2006, 2250 ). Jedoch ist bei Tierkrankheiten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter) und seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) die Prüfung in besonderer Weise von Bedeutung, ob die Vermutung mit der Art des Mangels, also der Krankheit oder des Schadens, unvereinbar ist und deshalb nach § 476, 2.Hs. BGB die Vermutung nicht eingreift (BGH a.a.O.). Randnummer 53 Bei dem Fesselträgerschenkelschaden handelt es sich nicht um einen Mangel, der nach seiner Art mit der Vermutung nicht vereinbar ist. Das wäre nur der Fall, wenn die Krankheit typischerweise jederzeit auftreten kann (BGH NJW 2006, 2250 unter Rz. 26). Bei der Beurteilung sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus dem Verlauf von Krankheiten bei Tieren ergeben. Deshalb ist eine nach der Art der Krankheit differenzierende Beurteilung geboten (BGH a.a.O. Rz. 27 f.). So hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass beispielsweise bei Infektionskrankheiten die Vermutung nicht mit der Art der Krankheit vereinbar sein dürfte (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 245). Ein Fesselträgerschenkelschaden kann sich sowohl erst langsam entwickeln und deshalb im Kern schon am 7.2.2007 vorhanden gewesen sein. Er kann aber durch ein plötzliches Ereignis entstehen. Dieses Fachwissen ist bereits hinreichend in dem vom Beklagten in Kopie vorgelegten Auszug aus dem ärztlichen Lehrbuch (Sashak, Adams´s Lahmheit bei Pferden, 4. Aufl., S. 584, Bl. 344 d.A.) dokumentiert, dem auch die Klägerseite nicht widersprochen hat. Danach kann eine „Ruptur des Fesseltragapparates“ sowohl auf eine extremen Überdehnung des Fesselgelenks als auch auf einer zuvor bestehenden Erkrankung der Gleichbeine und der distalen Gleichbeinbänder beruhen. Darüber hinaus hat der Sachverständige SV1 überzeugend dargestellt, dass der Fesselträger wie auch die Fesselträgerschenkel sowohl durch eine akutes Trauma bei einem Unfall oder einer Überdehnung geschädigt werden können als auch, besonders bei Sportpferden, durch eine chronische Überbeanspruchung eine allmähliche Schädigung der dortigen Sehnenfasern erfolgen kann (schriftliches Gutachten S. 6 f.). Randnummer 54
- cc)Die Klägerin hat den ihr obliegenden Vollbeweis (BGH, a.a.O., Rz. 31) dafür, dass der Fesselträgerschenkelschaden bei Übergabe der Pferdes am 7.2.2007 noch nicht vorhanden war, nach Überzeugung des Berufungsgerichts geführt. Randnummer 55 Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin diesen Beweis bereits durch die Ergebnisse der vor dem Verkauf durch den Tierarzt Dr. C Anfang Januar und den Tierarzt Dr. B durchgeführten Untersuchungen (sog. Ankaufsuntersuchungen), auf deren Ergebnis auch im Kaufvertrag in § 1 Bezug genommen worden ist, erbracht hat. Dass beide Ärzte zu der Einschätzung kamen, dass das Pferd keine Krankheiten oder Verletzungen aufweise, kann zwar für eine solche Beweisführung ausreichen. Im konkreten Fall bestehen daran aber Zweifel, weil die Ärzte das Pferd lediglich klinisch und röntgenologisch untersucht haben und keine Ultraschalluntersuchung des Fußes vorgenommen oder eine Computertomographie erstellt haben. Es ist aber offen, ob eine etwa schon im Ansatz vorhandene Ursache für den späteren Fesselträgerschenkelschaden ohne solche zusätzliche Untersuchungen erkennbar war. Randnummer 56 Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis jedoch aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen erbracht. Randnummer 57 Nach den gut nachvollziehbaren, detailreich erläuterten und deshalb überzeugenden Ausführungen Sachverständigen SV1, an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen, hat die bei dem Pferd um den 7./.8.4.2007 aufgetretene Lahmheit, bei Übergabe am 7.2.3007 noch nicht vorgelegen. Der Sachverständige hat diese Lahmheitserscheinung anhand der Röntgen- und Ultraschalbilder, die Dr. B am 2.5.2007 angefertigt hat, als Verdickung von im Sehnenbereich des Fesselträgers und Schwellung des lateralen Fesselträgerschenkels beschrieben (Gutachten S. 3 f.), die Beschreibung von Dr. C vom 13.4.2007 als Defekt mit einer frischen Einblutung übernommen und zusammenfassend als Läsion bezeichnet. Der Sachverständige sodann die Einschätzung dargestellt, dass dieser Befund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am 7.2.2007 noch nicht vorgelegen hat, weil die Lahmheit sonst bei Schrittbewegungen oder durch eine Entlastung/Schonbehandlung des Beines (durch das Pferd) in Ruhestellung erkennbar gewesen wäre. Spätestens im Trab wäre die Lahmheit auch für Laien erkennbar gewesen (Gutachten S. 4 – 6). Randnummer 58 Allerdings hat der Sachverständige es für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass diese Läsion/Lahmheit ihrerseits auf einer pathologisch-anatomischen Veränderung des äußeren Fesselträgers beruht, die als Vorschädigungsmuster schon länger vorhanden gewesen ist (Gutachten S. 6 – 9). Die von Dr. C nach Eintritt der Lahmheit beschriebene „akute Einblutung“ weise nämlich auf einen chronischen entzündlichen Verlauf hin. Dies deshalb, weil in der Fessel normalerweise keine Blutgefäßversorgung vorhanden sei. Bei früheren, unbemerkten Mikroläsionen könne Blut eindringen und dort verwachsen. Wenn der Fesselträger so geschwächt sei, könne bei verhältnismäßig normaler Belastung dann einer größere Läsion mit Einblutung eintreten. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass der Fesselträgerschenkel des Pferdes bereits länger, subklinisch und inapparent geschädigt gewesen sei. Randnummer 59 Nach der vom Sachverständigen genannten ständigen Gefahr, des Eintritts einer akuten Läsion schon bei normaler Belastung, dürfte zwar kein Zweifel bestehen, dass das hier verkaufte hochwertige Dressurpferd mit der genannten Vorschädigung durch Mikroläsionen als mangelhaft angesehen werden müsste. Der Sachverständige vermochte jedoch keine Feststellung dazu zu treffen, dass dieser Zustand bereits bei Übergabe am 7.2.2007 vorhanden war. Er hat ausgeführt, dass eine „sichere Rückdatierung“ der eventuellen chronischen Veränderungen des Fesselträgerschenkels nicht möglich sei (Gutachten S. 9 f.). Er hat dies gut nachvollziehbar damit begründet, dass zwischen dem 7.2.2007 (Übergabe) und dem 13.4.2007 (erste Untersuchung nach Eintritt der Lahmheit) „repetierende Überlastungstraumata“ als Ursache der akuten Läsion gesetzt worden sein können. Damit steht in Übereinstimmung, dass das Pferd unstreitig in dieser Zeit auf dem Hof E trainiert worden ist. Eine sichere Feststellung wäre nach Einschätzung des Sachverständigen nur möglich, wenn Ultraschallbefunde zum 7.2.2007 vorliegen würden, was jedoch nicht der Fall ist. Randnummer 60 In dieser Situation, dass eine chronische Vorschädigung des Pferdes, die überwiegend wahrscheinlich zu der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetretenen Lahmheit geführt hat, zum Übergabezeitpunkt zwar möglicherweise oder sogar wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar ist, greift zugunsten des Beklagten nicht die Vermutung des § 476 BGB ein. Nach der vom Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2259; BGH NJW 2006, 434 unter Rz. 19; BGH NJW 2006, 2250 unter Rz. 21) vertretenen Auslegung des § 476 BGB bezieht sich die Vermutung ausschließlich auf den konkreten Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat. Dies ist hier die um den 7./8.4.2007 aufgetretene Lahmheit durch Läsion am Fesselträger. Die Vermutung bezieht sich nicht auch darauf, dass die Mangelursache, auf der der aufgetretene Mangel beruht, schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Wenn die Ursache des Mangels ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, muss deshalb festgestellt werden können, dass diese schon bei Gefahrübergang vorlag (BGH NJW 2006, Rz. 19). Diese Ursache im Sinne eines. „latenten Mangel“ bildet hier das vom Sachverständigen SV1 als „Vorschädigungsmuster“ bezeichnete Vorhandensein von Mikroläsionen im Fesselträgerschenkel (chronische Vorschädigung des äußeren Fesselträgers), von denen nicht festgestellt werden kann, dass sie am 7.2.2007 dem Pferd bereits anhafteten. Randnummer 61 Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist zwar in der Literatur umstritten (Zustimmend: Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rz. 9. Ablehnend: Bamberger/Faust, BGB, 3. Aufl., § 476 Rz. 9 – 13; MünchKomm-BGB/Lorenz, 6. Aufl., § 476 Rz. 4). Das Berufungsgericht erachtet sie jedoch als zutreffend. Zum einen steht diese Auslegung des § 476 BGB eher in Einklang mit dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der VerbrGüterKRL. Denn danach wird nur vermutet, dass die „Vertragswidrigkeiten“, die binnen sechs Monaten nach Lieferung „ offenbar werden“ bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Zum anderen entspricht dieses engere Verständnis von der Reichweite der Vermutungswirkung eher dem Zweck der Vermutung, die den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer Rechnung tragen soll. Beruht der „offenbar gewordene“ Mangel nämlich, wie hier und vergleichbaren Fällen, auf einer „latenten“ sich noch nicht zu einer Schädigung oder Gebrauchsbeeinträchtigung ausgewachsenen Ursache, die nur schwer erkennbar ist, so hat der Unternehmer im Regelfall auch keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Verbraucher. Randnummer 62 Die vom Beklagten für die Behauptung, der Fesselträgerschenkelschaden sei im Februar 2007 „im Sinne einer morphologisch irreversiblen Veränderung“ schon latent vorhanden gewesen, weiterhin angebotenen Beweise waren nicht zu erheben. Randnummer 63 Das gilt zunächst für die vom Beklagten angebotene Vernehmung des Zeugen Dr. B, für die Behauptungen, dass es sich bei dem Fesselträgerschaden um „ein altes Geschehnis“ handele, dass die beiden Tierärzte nach dem Auftreten des Fesselträgerschenkelschadens diesen nicht als „akut“ bezeichnet hätten, sondern das Gegenteil sei der Fall gewesen und dass der Fesselträgerschaden bereits „chronifiziert“ gewesen sei. Der Zeuge Dr. B hat solche Tatsachen in seinem Attest vom 22.12.2010 nicht bekundet. Konkrete über dieses Attest hinausgehende Kenntnisse und Feststellung des Zeugen hat der Beklagte nicht behauptet. Er hat insbesondere auf Nachfrage des Gerichts nicht geltend gemacht, den Zeugen nach der Ausstellung des genannten Attestes befragt und dabei weitere Tatsachen erfahren zu haben. Die zuletzt, nach wechselndem Vortrag zum Zeitpunkt aufgestellte Behauptung, die damalige Betreuerin E habe das mit der Tochter des Beklagten nach dem 7.2.2007 wöchentlich am Wochenende „angedachte“ Training mit dem Pferd drei bis viermal abgesagt, weil das Pferd „etwas am Huf“ habe, stellt keinen Anhaltspunkt für ein Vorliegen der Vorschädigung bereits am 7.2.2007 dar. Es handelt sich zunächst einmal um einen recht vagen Hinweis, der deshalb wenig aussagekräftig ist. Vor allem aber bezieht er sich auf die Zeit nach der Übergabe, so dass er die entscheidende Rückdatierung auf den 7.2.2007 nicht zulässt. Zudem lässt der Beklagte offen, wie denn der Umgang mit dem Pferd an den anderen Wochenenden in den rund zwei Monaten bis zum 8./9.4.2007 war. Offenbar war an diesen Wochenenden ein Training problemlos möglich. Randnummer 64
- c)Dem Beklagten steht nach dem Ergebnis zu
- b)auch der hilfsweise von ihm, nach dem Verständnis der Berufungsgerichts allgemein für den Fall der Begründetheit der Restkaufpreisforderung, zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten für das Pferd in Höhe von 23.497,98 € (Rechnungen Dr. B, Bl. 304 ff. d.A.) nicht zu. Denn auch ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB setzt das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang voraus. Ein solcher Anspruch wäre zudem deshalb nicht gegeben, weil ein Schadensersatzanspruch in § 4 des Kaufvertrages wirksam ausgeschlossen worden ist, denn nach § 475 Abs. 3 BGB gilt das Verbot der vertraglichen Abbedingung von Gewährleistungsansprüchen nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Randnummer 65 III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 67 Eine Zulassung der Revision war geboten, weil das Berufungsgericht der Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite der Vermutungswirkung nach § 476 ZPO grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die genannten Entscheidung Bundesgerichtshof behandeln die Rechtsfrage, sich ob sich die Vermutung neben dem aufgetretenen „akuten Mangel“ auch auf einen diesen verursachenden „latenten Grundmangel“ der Kaufsache erstreckt nur am Rande. Mit der gegenteiligen Auffassung in der Kommentarliteratur hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die bisher zu Kraftfahrzeugen ergangenen Entscheidungen in gleicher Weise auf Tiere im Bezug auf verschiedene Phasen einer Verletzung/Krankheit übertragbar sind. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016714