Anlageberatung: Kriterien für die anlegergerechte Empfehlung von risikoreichen Zertifikaten Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(4)der Swap-Gegenpartei ausgesetzt.“ Randnummer 98 Auf S. 18 der Anlage B4 ist darüber hinaus ausdrücklich vermerkt, das die Zertifikate kein Rating erhalten. In der Tabelle auf S. 8 der Anlage B7 wird zu den jeweiligen Tranchen des Programmes unter der Überschrift „Preliminary Ratings (Moody´s/Fitch) das Rating angegeben. Lediglich bei den Zertifikaten wird „….“ vermerkt. Selbst wenn dieses Kürzel nicht als „…“ verstanden werden sollte, wird dem Leser verständlich, dass es den Zertifikaten jedenfalls an einem Rating fehlt. Randnummer 99 Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei generell verpflichtet, dem Anleger ein best-case-, good-case-, break-even-, bad-case- und worst-case-Szenario vorzustellen (Bl. 442 d.A.). Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar in seinem Urteil vom 04.01.2010 (BKR 2010, 197 ) festgestellt, dass sich die Verpflichtung der dortigen Beklagten nicht darauf beschränkte, dem Anleger die Obergrenze eines Verlustes aufzuzeigen. Es habe außerdem die Wahrscheinlichkeit der für den Kunden günstigen Szenarien und der für ihn ungünstigen Szenarien erläutert werden müssen. Diese Entscheidung erging jedoch ebenso wie die des Oberlandesgericht Stuttgart vom 26.02.2010 (WM 2010, 760) zu Zins-Swap-Geschäften, die angesichts ihrer bereits zuvor geschilderten Struktur und Risiken eine vollständige Aufklärung des Kunden über die Funktionsweise verlangen (so auch BGH, NJW 2011, 1949, Rz. 29). Randnummer 100 Gründe, warum auch im Rahmen eines sonstigen Finanzderivatgeschäfts über alle denkbaren Gewinn- und Verlustszenarien im Rahmen der Beratung im Detail beraten werden müsse, bestehen nicht. Die Klägerin konnte insbesondere anhand der Grafik (Anlage B7, S. 31) in den Grundzügen nachvollziehen, wie sich Kreditausfälle auf die Rendite auswirken können. Randnummer 101 Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Grafik falsch ist und die Junior Notes eine kumulative Ausfallrate von 12,1% nicht ertragen können, ohne dass ein Verlust des investierten Kapitals zu befürchten ist. Der Investorenbericht vom 08.12.2007 (Anlage K12) stützt diese Behauptung der Klägerin nicht. Darin heißt es zusammenfassend lediglich, zwei Unternehmen hätten ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, und die kapitalgewichtete, durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit habe sich gegenüber der Emission um 0,693% auf 2,482% verschlechtert. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin unter Berufung auf ihr Begleitschreiben zum Quartalsbericht vom 08.12.2007 (Anlagen B19, Bl. 285 d.A.) und dem Schreiben vom 27.11.2007 (Anlage B20, Bl. 288 d.A.) entgegen getreten. Hieraus geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die Renditeerwartung gesunken war. Im Schreiben vom 27.11.2007 heißt es, dass noch eine Maximalrendite von 8,1% IRR erreicht werden könne. Wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage BK2 (Bl. 454 d.A.) ergibt, war auch ein Jahr später noch eine Rendite zu erzielen, wenn sie auch gesunken war. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass 11,7 % des Nominalwerts der Finanzierung (Stand: 31.12.2008) ausgefallen sei, die Rendite sich aber noch auf 2,1 % IRR belaufe. Randnummer 102 Mangels substantiierten Vorbringens der Klägerin war der von ihr erstmals mit der Berufungsbegründung angebotene Sachverständigenbeweis nicht einzuholen. Zwar reicht es grundsätzlich aus, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Insoweit genügt die Behauptung, eine im Rahmen einer Beratungssituation getroffene Aussage sei falsch gewesen, grundsätzlich den Anforderungen substantiierten Vorbringens. Die Angabe näherer Einzelheiten wird jedoch dann erforderlich, wenn die Gegenseite dieses Vorbringen substantiiert bestreitet (§ 282 Abs. 1 ZPO„nach der Prozesslage“). Erst recht muss dies gelten, wenn sich aus den Unterlagen, die der Beweisführer selbst vorlegt, ergibt, dass seine Behauptung nicht zutrifft, und es nach dem Vorbringen der Gegenseite an jedem greifbaren Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Klagevortrags fehlt. Randnummer 103 Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, ob sich die Ausfallrate auf das Gesamtkreditportfolio beziehe oder nur auf den von den Junior Notes finanzierten Anteil, und ob diese Ausfallrate auch für die Zertifikate gelte, ergibt sich auch hieraus kein Beratungsfehler. In der Grafik wurde der Ausfall von 12,1% mit einem Betrag von € 44.33 mm bei einem Gesamtvolumen des Portfolios von € 360,0 Mio. gleichgesetzt. Dass der Betrag von € 44,33 Mio. in etwa 12,1% (tatsächlich 12,3%) aus € 360,0 Mio. beträgt, kann man bei überschlägiger Ermittlung leicht feststellen. Randnummer 104 Wie sich die Ausfallrate bei den Junior Notes auf die Zertifikate auswirkt, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Junior Notes und Zertifikaten, wie es im Prospekt dargestellt ist (u.a. Anlage K3, S. 11). Auch insoweit bedurfte es keiner besonderen Aufklärung. Randnummer 105 Auch die Folgen vorzeitiger Darlehenszurückzahlung bzw. Kündigung wurden im Prospekt ab S. 19 ausreichend dargelegt. Angesichts der Tatsache, dass es sich um künftige Ereignisse handelt, deren Einzelheiten zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbar sein konnten, genügten pauschale Hinweise darauf, dass eine vorzeitige Beendigung eines Finanzierungsvertrages mit einer Portfoliogesellschaft möglich ist, die Zahlungsverpflichtungen der L-Emittentin gegenüber der Portfoliogesellschaft nach sich ziehen könne, bzw. dass Rückzahlungen der Portfoliogesellschaft auf gekündigte Darlehensverträge möglicherweise nicht sofort bedient würden. Randnummer 106 Die Prospekte klären auch hinreichend über die Funktionsweise des sogenannten Wasserfallprinzips auf. Ein Beratungsfehler liegt nicht vor. Randnummer 107 Die Ströme unter den Zertifikaten werden auf Seite 8 der Anlage K3 beschrieben und im Einzelnen ab S. 27 der Anlage K3 dahin erläutert, dass die Ansprüche auf Coupon- und Kapitalrückzahlung der Inhaber von Junior Notes gegenüber den Ansprüchen der Inhaber von Senior Notes (Class A und B) nachrangig sind. Insbesondere wird ausdrücklich dargestellt, dass Zahlungen an die Inhaber der Zertifikate erst erfolgen, wenn die Emittentin eine Zahlung auf die Junior Note enthält, und dass die Zahlungen auf die Junior Notes von der Zahlungsfähigkeit der Portfoliogesellschaften abhängt. Auf S. 17 wird sodann erläutert, dass Zahlungen auf die Junior Notes nicht stattfinden, wenn an einem Couponzahlungstag die Mittel nicht ausreichen, um die Ansprüche der Senior-Notes Inhaber vorab zu befriedigen. Welche weitergehenden Erläuterungen hierzu erforderlich gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 108 Die Beklagte trifft auch nicht der Vorwurf, über die Auswahl der Portfoliounternehmen unzureichend aufgeklärt zu haben. Deren Auswahl wird auf Seite 29 der Anlage K3 erläutert. Eine Aufklärung dazu, dass Unternehmen in das Portfolio aufgenommen wurden, die sich bereits zuvor durch einen Mezzanine-Programm Kapital beschafft hatten, war nicht erforderlich. Es bleibt auch in der Berufung unklar, warum die Aufnahme derartiger Unternehmen zeigen soll, dass der Selektionsprozess zur Unternehmensauswahl weit weniger sorgfältig durchgeführt worden sei, als die Beklagte dies in den Präsentationsunterlagen und mündlich dargestellt habe. Maßgeblich für die Aufnahme eines Unternehmens in das Programm war ein Rating im sogenannten Investmentgrade (Baa3). Das Rating drückt die Kreditwürdigkeit aus. Wenn und soweit der Umstand, dass ein Unternehmen bereits zuvor Mezzanine-Kapital in Anspruch genommen hat, für die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Bedeutung ist, war dies bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dass dies, soweit erforderlich, nicht geschehen sei, macht die Klägerin nicht geltend. Randnummer 109 Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, Herr D habe geäußert, wegen der aufwändigen Selektion der kreditnehmenden Unternehmen sei ein Ausfall „extrem unwahrscheinlich“, es handele sich um eine „solide“ Alternative zu Anleihen und eine „sehr konservative“ Anlage. In der Produktpräsentation (Anlage K1) heißt es: „Die Ausfallrate der Portfolio Firmen … liegt auf einem extrem konservativen Niveau“. Zugleich wird aber dort mitgeteilt, dass die Unternehmen mit Baa3 oder höher eingestuft worden sind, woraus sich schon ergab, dass ein Ausfall „nicht extrem unwahrscheinlich“ sein kann. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, Herr D habe nachträglich geäußert, er hätte der Klägerin die Anlage nicht empfohlen, wenn er gewusst hätte, welche Risiken mit dem Produkt verbunden seien, folgt daraus nicht, dass dieser die Klägerin etwa aus Unkenntnis falsch beraten habe. Die Risiken waren sicherlich auch dem Berater aus den Anlagen K3 und B8 bekannt. Möglicherweise wollte er auch nur bekunden, dass er die Anlage nicht empfohlen hätte, wenn er von den erheblichen Verlusten gewusst hätte. Randnummer 110 Über die nicht ausdrücklich ausgewiesenen Provisionen war nicht aufzuklären. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufklärungspflicht über Provisionen besteht, liegen nicht vor. Randnummer 111 Nach dem erstinstanzlichen Urteil (dort S. 4) steht mit bindender Wirkung für das Berufungsgericht fest (§ 529 ZPO), dass die Beklagte eine einmalige Gewinnbeteiligung in Höhe von 5% von der Ausschüttung („Couponzahlung“) der Junior Notes sowie eine halbjährlich zahlbare, vom wirtschaftlichen Erfolg der Junior Notes abhängige Zahlung in Höhe von 0,5 % p.a. beanspruchen konnte. Für das Vorbringen der Klägerin (Bl. 400 d.A.), die Beklagte erhalte 5% der jeweiligen Rückzahlung, unabhängig davon, ob der Anleger einen Gewinn gemacht habe oder nicht, gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 112 Entgegen der Ansicht der Klägerin erhält die Beklagte die Zahlungen auch aus dem Gewinn bzw. den Erträgen. Ausweislich der Anlage K3 (S. 11) wird die 5-prozentige Zahlung aus den Couponzahlungen entnommen. Die Couponzahlungen entsprechen dem Gewinn des Anlegers. Infolgedessen erhält die Beklagte die 5% auch nur, wenn ein Gewinn realisiert wird. Das Vorbringen der Klägerin, die Couponzahlung sei ein Ertrag, der nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen sei, ist nicht verständlich. Als „Coupon“ wird im Börsenrecht ein Gewinnanteilsschein bezeichnet (Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts,
- Auflage 2007, § 12 Rz. 27). Randnummer 113 Eine Aufklärung über diese gewinnbasierten Provisionen war nicht erforderlich. Randnummer 114 Zwar vertritt der
- Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2010, Az. 17 U 176/09 , Anlage K6) die Ansicht, über die Gewinnbeteiligung sei aufzuklären. Allein mit der Übergabe des Issue Supplements habe die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt; hieraus habe sich kein vollständiges Bild über die an die beklagte Bank abzuführenden Beträge ergeben. Die Erläuterung in der Produktinformation sei derart unklar, dass eine Gewinnbeteiligung der Beklagten nicht genau ausgerechnet werden könne. Sie lasse deshalb unangemessene Erhöhungen von Gewinnbeteiligungen der Beklagten ohne weiteres zu. Randnummer 115 Das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 07.03.2011, Az. 11 U 52/10, Bl. 280 d.A.) und der
- Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.05.2012, Az. 19 U 3/12 , Bl. 584 d.A.) erkennen demgegenüber keine Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers über die Gewinnbeteiligung. Es lägen gleichlaufende Interessen von Bank und Anleger vor. Der Senat schließt sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Randnummer 116 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27.09.2011, Az. XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 und Urteil vom
- 06.2012, Az. XI ZR 316/11, NJW 2012, 2873). Randnummer 117 Es fehlt hier bereits an dem erforderlichen Rückfluss einer Zahlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für das Entstehen einer Aufklärungspflicht, dass die Rückzahlung im Drei-Personen-Verhältnis erfolgt, d.h. dass der Anleger einen Betrag an den Emittenten zahlt, aus dem die Bank eine Rückzahlung erhält. Die Gewinnbeteiligung der Bank wird im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht aus einer Zahlung des Anlegers auf Verwaltungsgebühren oder einem Ausgabeaufschlag, sondern aus dem Ertrag bzw. Gewinn der Anlage gezahlt. Der Gewinn errechnet sich unter Abzug der Gebühren, die bereits auf der Ebene der Junior Notes und damit von der Coupon-Zahlung auf die Junior Notes in Abzug gebracht wird. Randnummer 118 Die Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, über den Erhalt der Provision aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht kommt in Betracht, wenn die Rückzahlung Einfluss auf die Werthaltigkeit der Anlage hat. So liegt der Fall hier nicht. Zwar verringern die Gewinnprovisionen die Rendite des Zertifikateinhabers. Hierauf wird aber in der Anlage K3 auf S. 11 („Welche Kosten müssen die Zertifikateinhaber tragen?“) hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass diese Kosten der Beklagten zukommen, war unter diesem Aspekt nicht erforderlich. Um die Werthaltigkeit einer Anlage festzustellen, muss der Zertifikateinhaber nur wissen, ob, nicht aber, an wen Gebühren bezahlt werden. Randnummer 119 Die Beklagte hat die Klägerin auch ausreichend zur Rendite beraten. Randnummer 120 In der Produktübersicht (Anlage K1, S. 24) und der Produktkurzinformation (Anlage B8) wurde die Rendite mit 15-20% IRR angegeben. Die Angabe der Rendite in „IRR“ (Interne Zinsfußmethode) stellt im konkreten Fall keinen Beratungsfehler dar. Randnummer 121 Die Interne Zinsfußmethode unterstellt zum einen, dass das jeweils gebundene Kapital, das heißt die Differenz zwischen geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen, zum errechneten internen Zinssatz zu verzinsen ist. Zum anderen unterstellt sie, dass auch eventuell freigesetzte Liquidität, das heißt der Überschuss der Auszahlungen über die Einzahlungen, zum selben Zinssatz angelegt wird (sog. Wiederanlageprämisse). Damit gestattet die Methode tatsächlich keine Rückschlüsse auf die effektiv zu erwartende Rendite (Krämer in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht,
- Auflage 2011, VerkProspG, § 8g Rz. 13; Laux, VW 2009, 1893), weil erzielte Erträge in der Regel nicht zum internen Zinssatz wieder angelegt werden. Gerade im Fall der L-Zertifikate war es nicht vorgesehen, dass die Ausschüttungen (Couponzahlungen) wieder in das Programm investiert werden. Vor diesem Hintergrund kann die Angabe der Rendite nach IRR nur als statthaft angesehen werden, wenn der Anleger um die beschränkte Aussagekraft dieser Methode weiß (OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012, Az. 18 U 79/11; Huth/Gängel, NJ 2011, 362, 368; Jaeger, VW 2005, 1822, VW 2006, 1747 ff.). Randnummer 122 Das Oberlandesgericht Köln hat dann keine Bedenken an der Angabe einer aufgrund der IRR-Methode berechneten Rendite, wenn diese Methode im Prospekt erläutert wurde. Es vertritt hierzu die Ansicht, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass andere Berechnungsarten generell oder im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führen als der in dem Verkaufsprospekt gewählte Weg. Die Art der Renditeermittlung sei den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie dürfe lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden. Ferner dürften wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Diesen Anforderungen trage die Interne Zinsfußmethode hinreichend Rechnung. Ihre Problematik sei in der Fachliteratur beschrieben worden. Da die Bedenken gegen die Methode der Renditeermittlung im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht überall geteilt würden (vgl. etwa Laux, VW 2009, 1893 ff), sei es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die Methode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanzmathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition hätten besonders erläutert werden müssen. Randnummer 123 Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. In der „Produktkurzinformation“ (Anlage B8) heißt es in einer Fußnote, dass die nach der IRR-Methode errechnete Rendite nur einen eingeschränkten Vergleichsmaßstab für andere Anlageformen darstelle und insbesondere nicht der Effektivverzinsung festverzinslicher Wertpapiere entspreche. Dieser Hinweis reichte zumindest in der konkreten Beratungssituation aus. Er ist ohne weiteres zu verstehen. Die Klägerin trat nicht als einfache, sondern als erfahrene Anlegerin in großem Umfang auf. Von ihr konnte erwartet werden, dass sie die Unterlagen liest und, sofern sich Fragen ergeben, diese auch stellt. Randnummer 124 Soweit die Oberlandesgerichte Koblenz (Urteil vom 21.11.2000, Az. 4 U 737/00) und Celle (Urteil vom 29.07.1998, Az. 13 U 80/98) in der Verwendung der IRR-Methode eine Irreführung des Rechtsverkehrs sehen, wenn diese Methode nicht näher erläutert wird, steht dies der Feststellung, dass im konkreten Fall die Anlageberatung pflichtgemäß erfolgte, nicht entgegen. Beide Fälle zeichneten sich dadurch aus, dass sich die Renditeberechnung nur auf das effektiv gebundene Kapital, d.h. den Anlagebetrag abzüglich einer prognostizierten Verlustzuweisung, nicht aber auf das tatsächlich eingesetzte Kapital bezog. Dass die Renditeberechnung im hier streitigen Fall auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgte, behauptet auch die Klägerin nicht. Soweit sie jedoch geltend macht, die Rendite sei nach IRR fehlerhaft angegeben worden, weil die Kosten der Zertifikate nicht berücksichtigt worden sei, ist diesem Vorbringen nicht nachzugehen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 273 d.A.), dass dieser Vortrag nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin hat gleichwohl keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, auf welcher Grundlage diese Behauptung beruht. Randnummer 125 Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 24 Abs. 1, 3 WpPG scheidet aus, da der Verkauf der Zertifikate nicht der Prospektpflicht nach dem WpPG in der bis zum 30.06.2012 geltenden Fassung unterlag. Die Zertifikate wurde in einer Stückelung von € 50.000,- verkauft. Damit war ein Prospekt nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 WpPG nicht erforderlich. Randnummer 126 Ein Schadensersatzanspruch nach § 37d WpHG scheidet aus, weil die Zertifikate kein Finanztermingeschäft darstellen. Nach § 2 Abs. 2a WpHG sind Finanztermingeschäfte „Derivate i.S.d. Absatzes 2 und Optionsscheine“. Bei Derivaten in diesem Sinn handelt es sich um „als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, Zinssätzen oder anderen Erträgen, dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen oder dem Preis von Devisen.“ Termingeschäfte wiederum sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (Schäfer in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts,
- Auflage 2007, § 19 Rz. 24). Beide Voraussetzungen erfüllen die Zertifikate nicht. Randnummer 127 Die Beklagte schuldet auch nicht Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, 23 Abs. 1, 61 BörsG a.F.. § 61 BörsG a.F. stellte das Verleiten zu Börsenspekulationsgeschäften unter Strafe. Ein Börsenspekulationsgeschäft lag hier ersichtlich nicht vor. Randnummer 128 Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 129 Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016741