Auslegung des Wortlauts von § 24 Abs. 2 SchVG Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(2)eine Stundung, …höchstens für die Dauer von 3 Jahren beschließt (vgl. § 11 Abs. 1 SchVG a. F.). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben, denn die Beklagte hat zum Bestehen einer Insolvenzgefahr nichts vorgetragen, und die beschlossene Laufzeitverlängerung beträgt nicht 3, sondern 4 Jahre. Randnummer 16 Zudem verstößt die beschlossene Änderung gegen das Begünstigungsverbot aus § 12 Abs. 1 des SchVG a. F., soweit dort gesetzlich bestimmt war, der Beschluss nach § 11 müsse für alle Gläubiger die gleichen Bedingungen festsetzen. Vorliegend wurde indes (nur) für die Gläubiger, die für die von der Beklagten vorgeschlagene Änderung gestimmt haben , in Gestalt einer Rückkaufsverpflichtung der Beklagten zum Nennwert (vgl. im Einzelnen TOP 2 d der angenommenen Beschlussvorschläge, Bl. 211 d. A.) eine Bevorzugung beschlossen. Dass zu dieser Unterschiedlichkeit eine eigene Entscheidung der benachteiligten Gläubiger – nicht für den Vorschlag abzustimmen – geführt hat, ändert an dem, gesetzlich verbotenen, Vorhandensein der Unterschiedlichkeit nichts. Zudem verstößt diese für ein Abstimmungsverhalten im Sinne der Beklagten ausgesetzte „Prämie“ gegen § 12 Abs. 1 Satz 4 SchVG a. F., wo es heißt, ein Beschluss, der durch Begünstigung einzelner Gläubiger zustande gebracht sei, habe gegenüber den übrigen Gläubigern keine verbindliche Kraft. Randnummer 17
- b)Auch für eine neue, nach dem SchVG 2009 begebene Emission wäre die beschlossene Laufzeitverlängerung nicht wirksam gewesen, denn sie war in den Anleihebedingungen nicht vorgesehen, was aber nach § 5 Abs. 1 SchVG n. F. erforderlich gewesen wäre. Randnummer 18 Zudem verstößt die Laufzeitverlängerung durch eine schon erwähnte Benachteiligung der Gläubiger, die nicht für die Änderung gestimmt haben, auch gegen § 5 Abs. 2 SchVG n. F. Randnummer 19
- c)Der Senat hält es weder für mit dem Willen des Gesetzgebers von 2009 vereinbar, noch für der Systematik des SchVG 2009 entsprechend, dass diejenige Gruppe aller Schuldverschreibungen, die (einerseits) unter der Geltung des alten Rechtes begeben wurden, und für die (andererseits) eine Mehrheit der Gläubiger nach einem Opt-in gemäß § 24 Abs. 1 SchVG n. F. eine Laufzeitverlängerung (oder eine andere womöglich noch schwerer wiegende Änderung) beschlossen habt, keinerlei Beschränkungen unterliegen soll. Denn der Gesetzgeber hat stets – im SchVG 2009 sogar noch stärker als 1899 mit der Pflicht, alle Änderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Gläubiger schon in den Anleihebedingungen „anzukündigen“– auf den Schutz der Gläubigerminderheit Bedacht genommen. Dieser Schutz würde aber vernachlässigt, folgte man der Auffassung der Beklagten. Denn nach deren Verständnis wirkten weder die Schranken des alten SchVG (Bindung an Insolvenzgefahr, 3-Jahres-Grenze) noch die Schranken des neuen SchVG (rechtzeitige, bei Erwerb der Emission bekannte Warnung der Gläubiger vor Änderungsmöglichkeiten zu ihrem Nachteil durch die Anleihebedingungen). Die schutzbedürftige überstimmte Minderheit der Gläubiger müsste vielmehr – in den Grenzen nur der §§ 138, 242 BGB– jede Änderung zu ihrem Nachteil hinnehmen. Nichts in den Gesetzesmaterialien lässt erkennen, dass der Gesetzgeber diese – weder zuvor noch danach gegebene – rückwirkende Benachteiligung einer nur vorübergehend vorhandenen Gruppe von Gläubigern gesehen und gewollt hat (vgl. zu diesem Gedanken OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 27. März 2012, AZ 5 AktG 3/11 , juris). Randnummer 20 Auch machen die von der Beklagten ins Feld geführten Argumente – stichwortartig: eine unter den Bedingungen der heutigen globalisierten Wirtschaftswelt etc. gebotene „Entwicklung einer neuen Sanierungskultur“– es keinesfalls erforderlich, diese vergängliche Gruppe von Gläubigern wie vorbeschrieben zu benachteiligen, weil der bessere Schutz der Gläubiger unter § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG n. F. – alle Änderungen müssen ihnen in den Emissionsbedingungen angekündigt sein – alsbald, wenn nämlich alle vor 2009 begebenen Schuldverschreibungen ausgelaufen sein werden, wieder Platz greifen wird. Randnummer 21 Daher ist der Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei einem Opt-in und einer nachfolgenden Änderung der Konditionen – wenn die Anleihebedingungen eine weitergehende Benachteiligung der Gläubiger nicht schon vorsehen – wenigstens die den Gläubigern der Alt-Schuldverschreibungen bei der Emission bekannten Grenzen des SchVG a. F. eingehalten werden müssen. Randnummer 22 Da dies vorliegend nicht geschehen ist (siehe oben a), ist die von der Gläubiger-Mehrheit beschlossene Laufzeitverlängerung unwirksam. Für eine geltungserhaltende Reduktion auf die 3-Jahres-Grenze ist schon deswegen kein Raum, weil es an der weiteren Voraussetzung, der Insolvenzgefahr, fehlt. Randnummer 23
- d)Da somit die Verlängerung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig ist, kommt es auf Billigkeitserwägungen – bei denen womöglich bedeutsam würde, dass jedenfalls für die im Sinne der Schuldnervorschlages stimmenden Gläubiger eine Verwertungsmöglichkeit durch Rückkauf der Wandelgenussscheine gemäß TOP 2
- d)der Beschlussvorlage gegeben ist – nicht entscheidend an. Randnummer 24 3. Die Schutzbedürftigkeit der Kläger ist vorliegend zudem deswegen besonders hoch, weil die Wandelanleihe bereits im Jahr 2011 fällig geworden ist und die Kläger damit eine Rechtsposition erworben haben, auf die sie sich – durch die Klageerhebung – eingerichtet und darauf Verwendungen gemacht haben. Die Beklagte hat sie – durch ihre auf die oben zu I. abgehandelte (sit venia verbo) abwegige Argumentation gestützte Rechtsverteidigung – in einer an Treuwidrigkeit grenzenden Weise hingehalten, bis sie die unter II. 1. erörterte Abstimmung zuwege gebracht hatte. Randnummer 25 4. Dass die Kläger den Beschluss der Gläubiger nicht nach § 20 SchVG n. F. angefochten haben, steht einer Stattgabe der Klage nicht entgegen. Die Anfechtung eines wegen Gesetzwidrigkeit nichtigen Beschlusses ist nicht erforderlich, um ihm seine Wirkung zu nehmen; vielmehr kann sich jedermann in beliebiger Weise auf die Nichtigkeit berufen (allg. Meinung für die parallele, in § 20 SchVG n. F. in Bezug genommene Regelung im AktG, vgl. nur Hüffer, AktG., 10. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 241 AktG). Randnummer 26 III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Beklagten war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27 Gegenstandswert: € 18.000.-. Randnummer 28 2. Die Revision war zuzulassen, da die Auslegung von § 24 SchVG 2009 höchstrichterlich nicht geklärt ist, und zudem die vom Senat vorliegend bejahte Frage, ob der Eingriff in eine bereits fällige Rückzahlungsforderung in besonderen Maß gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016742