Anlageberatung: Kein Auskunftsanspruch wegen vereinnahmter Rückvergütungen Anmerkung Die Berufung wurde zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21 O 131/11, Urteil Tenor In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Auskunft über Rückvergütungen im Zusammenhang mit drei Fondsbeteiligungen. Randnummer 2 Im Dezember 1993 erwarb der Kläger Anteile an der A - Anlagen Nr. … KG in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5% Agio (vgl. Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Randnummer 3 Im November 1998 erwarb der Kläger Anteile an der B - Anlagen … KG in Höhe von 140.000 DM zuzüglich 5% Agio (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 d.A.). Randnummer 4 Im Februar 2000 zeichnete der Kläger Anteile an der C GmbH & Co. Produktions KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio (vgl. Anlage K 3, Bl. 9 d.A.). Randnummer 5 Die vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärungen wurden jeweils von der E GmbH - einem Unternehmen der E1 - eingereicht. Randnummer 6 Der Kläger hat behauptet, die Beteiligungen seien ihm durch Herrn D vorgestellt und empfohlen worden. Die E mbH habe damals als Teil der E1 agiert und damit nach außen den Anschein einer Konzernidentität erweckt. Es sei stets die E oder die E1 als Vertragspartnerin suggeriert worden, so dass die E als Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der konzernrechtlichen Struktur selbst verpflichtet worden sei. Herr D habe sich als Mitarbeiter der E2 AG (Schriftsatz vom 26. Januar 2012, S. 2 - Bl. 107 d.A.) bzw. E1 (Schriftsatz vom 26. Januar 2012, S. 4 - Bl. 109 d.A.) ausgegeben. Über Rückvergütungen sei er - der Kläger- beim Erwerb der Beteiligungen nicht unterrichtet worden. Randnummer 7 Die Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, sie sei nicht passivlegitimiert. Die in Rede stehenden Fondsbeteiligungen seien nämlich nicht von ihrer Rechtsvorgängerin (E2 AG), sondern von der rechtlich selbständigen E mbH vermittelt worden. Deren Rechtsnachfolgerin ist - unstreitig - die F. Der angeblich im Rahmen der Vermittlung tätige Herr D sei weder im Namen der E2 AG aufgetreten, noch habe er dazu Vollmacht gehabt. Randnummer 8 Zudem hat die Beklagte bestritten, aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhalten zu haben. Überdies hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 9 Der Kläger hat die Beklagte auf Auskunft in Anspruch genommen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe an sie oder ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen aus diesen drei Fondsbeteiligungen geflossen sind. Ferner hat der Kläger begehrt, dass die Beklagte ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € freistellt. Randnummer 10 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei keine vertragliche Beziehung zustande gekommen. Wie sich aus den Beitrittserklärungen (Anlagen K 1 und K 2, Bl. 7 f. d.A.) bzw. dem Faxschreiben vom 17. Februar 2000 (Anlage B 1, Bl. 51 d.A.) ergebe, seien die in Rede stehenden Fondsbeteiligungen durch die E mbH vermittelt worden. Die dort verwendete Bezeichnung „E1“ besage gerade, dass es mehrere juristische Personen gebe, die dieser Gruppe angehörten, und führe nicht dazu, dass das Verhalten einem anderen Rechtsträger zuzurechnen sei. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 26. Januar 2012 beweisbewehrt behauptet habe, dass sich Herr D als Mitarbeiter der E2 AG ausgegeben habe, sei dieses Vorbringen widersprüchlich. In den Schriftsätzen davor und auch im Schriftsatz vom 26. Januar 2012 an späterer Stelle habe der Kläger nämlich behauptet, Herr D habe sich als Mitarbeiter der E1 ausgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Verhalten eines Mitarbeiters der E mbH nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müsste, seien weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 11 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageanträge - hinsichtlich des Auskunftsverlangens in der Formulierung konkretisiert (Schriftsatz vom 25. Juli 2012, S. 12 - Bl. 211 d.A.) - weiter verfolgt. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in einem vorgerichtlichen Schreiben aus dem Jahr 2011 (Anlage K 4, Bl. 10 f. d.A.) unstreitig gestellt habe, dass ihre Rechtsvorgängerin die Beteiligungen an den in Rede stehenden Fonds vermittelt habe. Das Landgericht habe zudem übergangen, dass in den Prospekten bereits die Rede davon sei, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Vertrieb der Fonds übernommen habe, verbunden mit dem Recht, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Wenn sie einen Dritten als Vertriebspartner eingesetzt habe, so müsse sie für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB haften. Zudem habe Herr D deutlich gemacht, dass die entsprechende Anlagevermittlung bzw. -beratung durch „die E2 AG als Teil der E1“ erfolge. Über diese Aussage des Herrn D, die durch die Schriftstücke belegt werde, habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft keinen Beweis erhoben. Zudem sei eine Haftung der Beklagten nach Rechtsscheingesichtspunkten begründet, weil Herr D angegeben habe, für die E2 AG zu handeln, und er seitens der E mit entsprechendem Prospektmaterial der Fonds ausgestattet worden sei. Randnummer 12 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Zeuge D habe sich niemals als Mitarbeiter der E2 AG ausgegeben. Ihre Rechtsvorgängerin habe die E mbH im Rahmen der Eigenkapitalvermittlung auch nicht als Erfüllungsgehilfin eingesetzt. Jedenfalls setze § 278 BGB ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten voraus, woran es gerade fehle. Randnummer 13 II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 14 1. Das Landgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten hinsichtlich vereinnahmter Rückvergütungen zu Recht verneint. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.