3 Nr.1b ZPO -201,00 Euro (Erwerbstätigenfreibetrag) 2.
1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO -442,00 Euro (Grundfreibetrag) 3.
1 S. 3 Nr. 3 ZPO -461,31 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung, 423,31 + 38 Euro) 4.
1 S. 3 Nr. 4 ZPO: -141,69 Euro (Kreditraten aus Anschaffung Kraftfahrzeug) Verbleibendes einzusetzendes Eink.: 171,33 Euro Randnummer 16 Aus der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO folgt bei einem einzusetzenden Einkommen in der genannten Höhe eine festzusetzende monatliche Rate von 60,- Euro. Insoweit ist der angefochtene Beschluss abzuändern. Randnummer 17 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung gerichtsgebührenfrei (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG), außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016847
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