Zur Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Gerichtsgebühr auf die dem gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr Leitsatz Wegen der Regelung des §
§ 33Abs.
8 Satz 2,
- Alt. RVG auf den Senat übertragen. Randnummer 4 II.
- Die sofortige Beschwerde ist gemäß als § 56 Abs. 2 Satz 1, 2.
§ 33Abs.
3 RVG statthaft. Randnummer 5 Sie ist zulässig; insbesondere ist die von § 56 Abs. 2 Satz 1, 2.
§ 33Abs.
3 Satz 1 RVG für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Mindestbeschwer überschritten. Auch die in §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG normierte Beschwerdefrist ist gewahrt. Randnummer 6 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Randnummer 7 Zutreffend hat das Landgericht das mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.02.2013 erhobene Begehren als Erinnerung qualifiziert; es hätte jedoch auf diese hin den Beschluss vom 14.02.2013 antragsgemäß abändern müssen. Zwar ist das Landgericht bei der Zurückweisung der Erinnerung der bislang ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt. Der Senat hält indes an dieser nicht mehr fest (siehe dazu unten unter 2.
- b)aa)). Randnummer 8
- a)Die Erinnerung vom 28.02.2013 war zulässig, § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG. Randnummer 9
- b)Die Erinnerung war auch begründet. Randnummer 10 Die Antragstellerin kann als dem Beklagten gemäß § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit in der ersten Instanz aus § 45 Abs. 1 RVG eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 833,- von der Staatskasse beanspruchen, so dass der Beschluss des Landgerichts vom 14.02.2013 entsprechend abzuändern ist. Randnummer 11
- aa)Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG und Nr. 3100 VV RVG steht der Antragstellerin für das Betreiben des Geschäfts der Vertretung des Beklagten im Rechtsstreit erster Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von € 17.590,37 zu, die € 353,60 beträgt, da sich die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 49 RVG bestimmt. Randnummer 12 Diese Gebühr ist zugunsten der Antragstellerin in voller Höhe gegen die Staatskasse festzusetzen. Randnummer 13 Zwar regelt Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, dass eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts – wie hier - denselben Gegenstand betreffen. Auf diese Anrechnung kann sich die Staatskasse auch trotz der Regelung des § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil sie nicht „Dritte“ im Sinne dieser Norm ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.02.2010, Az.: 18 W 3/10 ). Randnummer 14 Jedoch sieht § 15a Abs. 1 RVG vor, dass der Rechtsanwalt in Fällen, in denen eine Gebühr auf eine andere Gebühr anzurechnen ist, beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat deshalb die Wahl, welche Gebühr er fordert, so dass er in Fällen wie dem vorliegendem, in dem die Gebühren von unterschiedlichen Personen geschuldet werden (der Beklagte schuldet die Geschäftsgebühr, die Staatskasse gemäß § 45 Abs. 1 RVG die Verfahrensgebühr) auch wählen kann, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Beantragt er – wie vorliegend die Antragstellerin – die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse, macht er von diesem Wahlrecht in zulässiger Weise Gebrauch. Eine Einschränkung des aus § 15a Abs. 1 RVG folgenden Wahlrechts des Rechtsanwalts dahingehend, dass er von diesem nicht zu Lasten der Staatskasse Gebrauch machen kann, ist weder dem Wortlaut dieser Regelung noch den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucksache 16/12717 „Zu Nummer 3 – neu“) zu entnehmen. Randnummer 15 Der erkennende Senat gibt deshalb seine – seit dem oben zitierten Beschluss vom 12.02.2010, Az.: 18 W 3/10 ständige – Rechtsprechung (vgl. auch Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 18 W 214/11 , RVGreport, 104-105), der zufolge der Anfall der Geschäftsgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt, auf und schließt sich der Auffassung des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 1 WF 58/12 ) und des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.03.2012, Az.: 4 WF 204/11 , FamRZ 2013, 323-324) an, nach der sich die von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung nur dann auf die gemäß § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr auswirkt, wenn die Geschäftsgebühr gezahlt worden ist. Randnummer 16 In Anbetracht des in § 15a Abs. 1 RVG bestimmten Höchstbetrags, den der Rechtsanwalt fordern darf, ist dies dahin zu konkretisieren, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erst dann für die Festsetzung der Vergütung gemäß §§ 45 Abs. 1, 55 RVG von Bedeutung ist, wenn auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt wurde, der so hoch ist, dass die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt wegen des Anfalls von Geschäfts- und Verfahrensgebühr mehr erhielte als die um die Hälfte der Geschäftsgebühr verminderte Summe von Geschäfts- und Verfahrensgebühr. Die auf die Geschäftsgebühr erbrachten Zahlungen wirken sich also erst auf die festzusetzende Verfahrensgebühr aus, wenn mehr als die Hälfte des Betrags der angefallenen Geschäftsgebühr gezahlt wurde. Ist etwa eine Geschäftsgebühr zu einem Satz von 1,3 angefallen, ist die Verfahrensgebühr vollumfänglich gegen die Staatskasse festzusetzen, solange nicht auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt wurde, der 0,65 der Geschäftsgebühr übersteigt. Wurde ein höherer Betrag gezahlt, ist die Verfahrensgebühr um den 0,65 der Geschäftsgebühr übersteigenden gezahlten Betrag vermindert festzusetzen. Randnummer 17 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen hat, kann feststellen, ob anzurechnende Zahlungen erfolgt sind, weil der die Festsetzung beantragende Rechtsanwalt gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 RVG den Satz oder Betrag der Geschäftsgebühr nebst dem dieser zugrunde gelegten Wert sowie auf diese Gebühr erhaltene Zahlungen anzugeben hat. Randnummer 18 Da der Betrag von € 100,-, den der Beklagte auf die Geschäftsgebühr gezahlt hat, die Hälfte der vorliegend in Höhe von € 787,80 angefallenen Geschäftsgebühr nicht übersteigt, ist die Verfahrensgebühr von € 353,60 vollumfänglich festzusetzen. Randnummer 19
- bb)Hierzu addieren sich eine wegen der Vertretung des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2013 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG und § 49 RVG aus dem Streitwert von € 17.590,37 in Höhe von € 326,40 entstandene 1,2 Terminsgebühr und die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von € 20,-, die die Antragstellerin gemäß § 45 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und Nr. 7002 VV RVG beanspruchen kann. Randnummer 20
- cc)Der Antragstellerin steht aus § 45 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7008 VV RVG auch die Zahlung des Betrages der auf die Zwischensumme von € 700,- anfallenden Umsatzsteuer von 19 Prozent, entsprechend € 133,-, zu. Randnummer 21
- dd)Damit errechnet sich ein Gesamtbetrag von € 833,-, der zugunsten der Antragstellerin gegen die Staatskasse festzusetzen ist. Randnummer 22 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG. Randnummer 23 Eine – weitere – Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 2.
§ 33Abs.
4 Satz 3, Abs. 6 RVG nicht statt. Randnummer 24 Da § 56 Abs. 2 Satz 1, 2.
§ 33Abs.
6 RVG eine vorrangige Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO enthält, ist auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 56 Rdnr. 22) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016857