Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 13. August 2010, 3-11 O 107/07, Urteil nachgehend BGH, I ZR 99/13 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2010 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20 Mio. € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Parteien streiten über die Inhaberschaft an verschiedenen Marken. Die Beklagte ist die Cousine der Ehefrau des Drittwiderbeklagten. Spätestens Anfang 2002 begannen die Beklagte und der Drittwiderbeklagte gemeinsam mit dem Vertrieb von Magnetschmuck und Accessoires in Deutschland über das einzelkaufmännische Unternehmen des Drittwiderbeklagten, an dem die Beklagte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zu 2/3 beteiligt wurde und das in der Folgezeit in A ... e.K. umbenannt wurde. Die Beklagte hatte bereits zuvor in England Schmuckgegenstände vertrieben, zunächst über ihre Firma B Ltd., die 1998 Insolvenz anmeldete, und anschließend über die Firma ihres Bruders A ... Ltd.. Wegen Insolvenzverschleppung war ihr die Geschäftsführung in einer deutschen Gesellschaft untersagt. Ende 2003/Anfang 2004 schlossen die Beklagte und die A ... e.K. einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, der auf den 08.01.2002 rückdatiert wurde und nach dem sich die Beklagte als stille Gesellschafterin zu 66,67 % an der Firma beteiligte (Anlage WB 4). Im Sommer 2004 gründeten die Beklagte und der Drittwiderbeklagte zunächst die Klägerin zu 2) in der Rechtsform einer GmbH und anschließend die Beklagte, der Drittwiderbeklagte und die Klägerin zu 1) als Komplementärgesellschafterin die Klägerin zu 1) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Drittwiderbeklagte übertrug mittels Ausgliederungsvertrag sein einzelkaufmännisches Unternehmen auf die Klägerin zu 1), wobei sich die atypische stille Beteiligung der Beklagten als Kommanditeinlage fortsetzte. Bereits zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem Drittwiderbeklagten war die Beklagte Inhaberin verschiedener Marken "Energetix" und "Cabouchon". In der Folgezeit wurden auf den Namen der Beklagten weitere Marken mit den Zeichen "Energetix", "Cabouchon", "EX" und " " (Frosch) angemeldet. Der Vertrieb von Schmuckstücken durch die A ... e.K. bzw. die Klägerin zu 1) erfolgte von Anfang an unter der Marke "Energetix"; der Schmuck war dabei jeweils mit dem "EX"-Zeichen und dem Froschsymbol versehen. Im Frühjahr 2007 kam es zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten. Die Beklagte kündigte vorsorglich einen etwaig bestehenden Lizenzvertrag bezüglich der Verwendung der streitgegenständlichen Markenrechte bzw. einen etwaig bestehenden Gestattungsvertrag zur Verwendung der "Energetix"-Marken (Anlage K 12, K 15). Die Klägerin zu 1) widersprach dem und kündigte ihrerseits gegenüber der Beklagten einen ihrer Ansicht nach bestehenden Treuhandvertrag bezüglich der Verwaltung der streitgegenständlichen Marken (Anlage K 13). Die Mitgliedschaftsrechte der Beklagten an den Klägerinnen zu 1) und 2) endeten zum 31.12.2007. Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen in Form von mehreren Haupt- und Hilfsanträgen die Feststellung begehrt, dass die Klägerin zu 1) Inhaberin von im Einzelnen aufgeführten Marken ist, die Klägerinnen zu 1) und 2) berechtigt sind, die Bezeichnung "Energetix" in jeglicher Form, insbesondere auch als Firmenbezeichnung, zu nutzen, sowie die Einwilligung in die Umschreibung der Marken verlangt. Die Beklagte hat die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten im Wege der Widerklage auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Energetix" und des Froschsymbols sowie auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung beanstandet die Beklagte insbesondere die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen im Berufungsverfahren; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Die Parteien haben den auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 1 b), dass die Klägerinnen zu 1) und 2) berechtigt sind, die Bezeichnung "Energetix" in jeglicher Form, insbesondere auch als Firmenbezeichnung, zu nutzen, im Hinblick auf den Widerklageantrag zu I. 1. übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsätzen vom 12.10.2011 (Bl. 1596, 1601 d.A.) und vom 9.12.2011 (Bl. 1625, 1626 d.A.) hat der Beklagtenvertreter erklärt, auf welche Kennzeichenrechte die einzelnen Widerklageanträge in welcher Reihenfolge gestützt werden. Die Beklagte beantragt nunmehr, das am 13.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die im Fall der Klägerinnen jeweils an ihrem 'Geschäftsführer zu vollziehen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Handel mit Schmuck und insbesondere Magnetschmuck einschließlich dessen Im- und Export sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften das (Wort-) Zeichen "Energetix" auf Schmuck/Magnetschmuck anzubringen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck einzuführen oder auszuführen oder das (Wort-) Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung über Internet für Schmuck/ Magnetschmuck zu benutzen; hilfsweise: das (Wort-) Zeichen "Energetix" auf Schmuck/Magnetschmuck anzubringen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem (Wort-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck einzuführen oder auszuführen oder das (Wort-) Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung über Internet für Schmuck/ Magnetschmuck zu benutzen, sofern das (Wort-) Zeichen "Energetix" nicht in Form von zusammengesetzten Begriffen und/oder Begriffskombinationen unter Verwendung von "Energetix" ausschließlich zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerinnen geschieht, das (Bild-) Zeichen des Froschs in farblicher, insbesondere roter oder schwarz-weißer Wiedergabe gemäß der nachfolgenden Abbildung zu nutzen, insbesondere dieses (Bild-) Zeichen auf Schmuck/Magnetschmuck oder dessen Verpackungen anzubringen, unter diesem (Bild-) Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem (Bild-) Zeichen Schmuck einzuführen oder auszuführen oder das (Bild-) Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung einschließlich der Werbung über Internet für Schmuck/Magnetschmuck zu benutzen, das Zeichen "EX" und/oder auf Schmuck, Magnetschmuck oder dessen Verpackungen anzubringen, unter diesem Zeichen Schmuck/Magnetschmuck anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Schmuck einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr oder in der Werbung einschließlich der Werbung über Internet für Schmuck/Magnetschmuck zu benutzen, das (Wort-) Zeichen "Energetix" in Alleinstellung ohne die Verwechslungsgefahr durch Kombination mit einem oder mehreren Zeichen/Begriffen ausschließenden Zusatz als Internetdomain zu benutzen, als Internetdomain registrieren zu lassen und/oder eine bereits erfolgte Registrierung aufrecht zu erhalten und/oder das (Wort-) Zeichen "Energetix" in Alleinstellung sonstwie als Internetdomain zu benutzen, soweit kein auf den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen hinweisender zusätzlicher Begriff und/oder zusätzliches (Wort-) Zeichen in Verbindung mit dem Wortzeichen "Energetix" verwendet wird, die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, der Beklagten Auskunft über die Menge der importierten und/oder exportierten (Magnet-) Schmuckstücke und/oder in sonstiger Weise gehandelten (Magnet-) Schmuckstücke zu geben, die unter dem in Ziffer I. 1. spezifizierten (Wort-) Zeichen "Energetix" und/oder dem in Ziffer I. 2. spezifizierten (Bild-) Zeichen eines Froschs und/oder den in Ziffer I. 3. spezifizierten Zeichen "EX" und/oder gehandelt wurden, die erzielten Umsätze zu erteilen, die mit den in Antrag I. 1. bis 3. spezifizierten (Magnet-) Schmuckstücken erzielt wurden einschließlich über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, festzustellen, dass die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag zu Ziffer I. 1. bis 3. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehend wird, die Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen (Magnet-) Schmuckstücke, deren Verpackungen und/oder Preislisten, Kataloge und andere Verzeichnisse, in denen die Schmuckstücke verpackt, gehandelt und/oder beworben sind, sowie die Etiketten, die auf den fraglichen (Magnet-) Schmuckstücken angebracht sind, zu vernichten, sofern sie mit dem in Ziffer I. 1. sowie 3. wiedergegebenen Zeichen "Energetix" und/oder "EX" und/oder und(oder dem in Ziffer I. 2. wiedergegebenen (Bild-) Zeichen eines Froschs gekennzeichnet sind, wobei die Anträge der mit der Berufung weiter verfolgten Widerklage mit der Maßgabe gestellt werden, dass die in Antrag I. 1. und 2. beschriebenen Handlungen im Gebiet der Europäischen Union und die in Antrag I. Ziffer 3. Beschriebenen Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen sind, der Auskunftsanspruch unter Ziffer II. sowie der Feststellungsantrag unter Ziffer III. sich auf alle seit dem 01.01.2008 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen bezieht, die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagte verurteilt werden, der Beklagten unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Antrag I. 1. bis 3. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2008 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, und zwar unter Angabe der Menge und des Preises der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der einzelnen Lieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Klägerinnen und dem Drittwiderbeklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Unterlassungsgläubigerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Klägerinnen und der Drittwiderbeklagte dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Buchstaben
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