den §§ 38 Abs. 2 Ziffer 6
O für die Vermächtnisse bezüglich des Bar- und Geldvermögens aus dem Wert von 395.000,-- EUR in Höhe von 1.314,-- EUR und eine 5/10-Vollzugsgebühr für die Einholung der Verwaltergenehmigung zu der einen Wohnung aus dem Wert von 155.000,-- EUR in Höhe von 148,50 EUR. Dies sei - so die Dienstaufsicht in dieser Stellungnahme – nach ihrer Auffassung auf den gerichtlichen Antrag hin festzustellen. Darüber hinaus hat die Dienstaufsicht nun auch Beanstandungen gegen die abgerechneten Nebenkosten erhoben. In seiner ablehnenden Stellungnahme hat der Kostengläubiger im Wesentlichen an seiner Kostenberechnung festgehalten, jedoch die nunmehrige Beanstandung dahingehend akzeptiert, dass die von ihm berechnete 5/10-Vollzugsgebühr lediglich aus dem Wert von 155.000,-- EUR in Ansatz zu bringen sei. Randnummer 4 Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Bl. 25 ff. d. A.), hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Kostenrechnung auf 350,16 EUR herabgesetzt werde. In den Gründen dieses Beschlusses hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Kostengläubiger dem Grunde nach berechtigt gewesen sei, eine 5/10-Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO abzurechnen, wobei hier jedoch lediglich der nun auch vom Kostengläubiger akzeptierte Geschäftswert in Höhe von 155.000,-- EUR zugrunde zu legen sei, woraus sich eine Gebühr von 148,50 EUR errechne. Unter Ziffer II. 3. der Beschlussgründe hat das Landgericht eine als gerechtfertigt angesehene Kostenberechnung aufgestellt, die aus dieser Gebühr für den Vollzug des Geschäfts in Höhe von 148,50 EUR sowie den in der notariellen Kostenberechnung vom 23.12.2008 in Ansatz gebrachten Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 350,16 EUR, besteht; auf diese Aufstellung wird verwiesen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass der Kostengläubiger nicht berechtigt gewesen sei, eine 20/
O aus einem Geschäftswert von 1.276.000,-- EUR zu erheben, weil seine Tätigkeit nicht in der einheitlichen Beurkundung eines „Vertrages“ im Sinne von § 36 Abs. 2 KostO bestanden habe. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass hinsichtlich aller Vermögensgegenstände verpflichtende Willenserklärungen im Sinne von Angebot und Annahme erklärt worden wären, was hier nicht der Fall sei. Hinsichtlich der Übertragung der beiden Eigentumswohnungen nebst Auflassung sei der Notar lediglich berechtigt, eine 5/10-Gebühr für die Beurkundung der Auflassungen ausgehend vom Wert der Wohnungen abzurechnen und keine 20/10-Vertragsgebühr. Insoweit hat das Landgericht auf die Ausführungen der Dienstaufsicht in der Stellungnahme vom 15.12.2010 Bezug genommen. Die fälschlicherweise abgerechnete 20/
O für die Übertragung der Vermögenswerte hätte – so das Landgericht weiter - von Amts wegen nicht korrigiert werden können. Randnummer 5 Gegen diesen am 21.03.2011 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 21.04.2011 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 38 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, auf dessen Begründung verwiesen wird. Er wendet sich damit gegen die Herabsetzung seiner Kostenberechnung durch das Landgericht. Er verteidigt seine Kostenberechnung im Hinblick auf die abgerechnete 20/10-Vertragsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 3.954,-- EUR, die nach seiner Auffassung aus dem gesamten Nachlasswert in Ansatz zu bringen sei. Die Herabsetzung des Geschäftswerts für die 5/10-Gebühr für den Vollzug des Geschäfts nach § 146 Abs. 1 KostO durch das Landgericht greift der Kostengläubiger ausdrücklich nicht an. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.04.2011 (Bl. 46 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es an einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Abrechnung fehle, soweit über die Beurkundung der Übertragung der beiden Eigentumswohnungen hinaus weitere Gebührentatbestände verwirklicht worden sein sollen. Der im Beschwerdeverfahren angehörte Kostenschuldner hat sich nicht geäußert, ebenso nicht die Dienstaufsicht. Randnummer 6 II. Die (Erst-)Beschwerde des Kostengläubigers ist gemäß § 156 Abs. 3 KostO n. F. statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11 , zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. Darauf, ob die notarielle Tätigkeit bereits vor dem 01.09.2009 beendet war, kommt es nicht an. Insoweit geht die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 161 KostO vor. Randnummer 7 Die vom Kostengläubiger gegen den angefochtenen landgerichtlichen Beschluss erkennbar aus eigenem Recht (vgl. dazu Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 57) eingelegte Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Herabsetzung der angefochtenen Kostenberechnung durch das Landgericht, wobei die Beschwerde hiervon wiederum die Herabsetzung des Geschäftswerts für die 5/10-Gebühr für den Vollzug des Geschäfts nach § 146 Abs. 1 KostO auf 148,50 EUR durch das Landgericht ausdrücklich ausnimmt. Letzteres ist mithin wegen des insoweit lediglich eingeschränkten Beschwerdeantrags im Beschwerdeverfahren nicht angefallen und vom Senat nicht zu überprüfen. Gleiches gilt im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO,
O eine solche in Höhe von 1.314,-- EUR aus dem Wert von 395.000,-- EUR und darüber hinaus weitere – bislang vom Kostengläubiger nicht abgerechnete – Gebühren zur Feststellung im gerichtlichen Anweisungsverfahren begehrt hat, insgesamt mithin eine Herabsetzung der abgerechneten Gebühren auf den Nettobetrag von 1.716,-- EUR (253,50 EUR, 1.314,-- EUR und 148,50 EUR). Randnummer 11 Grundsätzlich muss eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll; anderenfalls ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2009, 185 ; BayObLG FGPrax 1997, 197; Müller-Magdeburg, Rechtschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 729, zur KostO a. F.; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 25). Der Inhalt der Beanstandungsverfügung ist im Wege der Auslegung festzustellen. Hierbei ist jedoch die spätere Stellungnahme der Dienstaufsichtsbehörde gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO mit zu berücksichtigen (vgl. hierzu OLG Celle DNotZ 1961, 85 ; BayObLG JurBüro 1985, 1382; Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 729; Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38). Die mit dem gerichtlichen Antrag vom 21.09.2010 vorgelegte Beanstandungs- bzw. Anweisungsverfügung der Dienstaufsicht vom 23.08.2010 muss wohl in der Weise verstanden werden, dass die Dienstaufsicht auf eine Herabsetzung des Kostenansatzes dahingehend abzielte, dass der vom Kostengläubiger angesetzte Geschäftswert in Höhe von 1.276.000,-- EUR um Beträge von 452.000,-- EUR und 64.000,-- EUR, mithin auf 760.000,-- EUR, zu reduzieren sei. Ob und ggf. aus welchen Gründen sich dies auf beide abgerechneten Gebühren beziehen sollte und ob diese Weisung ziffernmäßig - insbesondere im Hinblick auf den letztgenannten Betrag - nachvollziehbar war, ist unerheblich. Wie oben dargelegt ist nämlich in diesem Zusammenhang auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholte Stellungnahme der Dienstaufsicht zu berücksichtigen, die die Beanstandung dahingehend konkretisiert hat, dass die abgerechnete 20/
O auf eine solche in Höhe von 1.314,-- EUR aus dem Wert von 395.000,-- EUR, die 5/10-Vollzugsgebühr auf eine solche in Höhe von 148,50 EUR aus dem Wert von 155.000,-- EUR herabgesetzt und statt der abgerechneten überschießenden 20/
O eine 5/10-Gebühr in Höhe von 253,50 EUR aus einem Wert von 291.000,-- EUR zu berechnen seien. Dies ist nach dem oben Gesagten für den Inhalt der Beanstandung und mithin für die landgerichtliche Entscheidung maßgeblich gewesen; die Anweisung zielte mithin auf die Herabsetzung der Notarkostenberechnung auf den dargelegten Nettobetrag der Gebühren von 1.716,-- EUR. Eine weitergehende Herabsetzung des Landgerichts über diese Beanstandung – im Übrigen auch über die ursprüngliche Beanstandung – hinaus, scheidet mithin aus. Diese Herabsetzung wird im angefochtenen Beschluss, der sich der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 15.12.2010 weitgehend anschließt, auch nicht begründet. Soweit das Landgericht erstmals im Nichtabhilfebeschluss ausführt, hinsichtlich der über die Beurkundung der Übertragung der beiden Eigentumswohnungen hinausgehend verwirklichten Gebührentatbestände fehle es an einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Abrechnung, ist dies zwar zutreffend. Ungeachtet der Frage, warum dann nicht zumindest diese Gebühren in Ansatz gebracht worden sind, meint entgegen der Annahme des Nichtabhilfebeschlusses nicht der Kostengläubiger, andere Gebührentatbestände seien verwirklicht – er verteidigt vielmehr die lediglich teilweise beanstandete, aber ganz abgesetzte 20/10-Gebühr -, sondern diese Auffassung ist Grundlage der Anweisung der Dienstaufsicht. Eine Anweisung zur Erhebung von weiteren Gebühren ist grundsätzlich zulässig; Zweck der Anweisung ist nämlich die Erhebung gesetzmäßiger Kosten (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 41 m. w. N.). Ist die Beanstandung zutreffend, dann ist die Kostenberechnung durch das Gericht entsprechend abzuändern (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 46), und zwar – wie dargelegt – allenfalls im Rahmen dieser Beanstandung und nicht etwa durch darüber hinausgehende Aufhebung der Kostenberechnung. Randnummer 12 Auf dieser Entscheidungsgrundlage gilt für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Randnummer 13 Soweit der Kostengläubiger mit seiner Beschwerdebegründung nach wie vor die Auffassung vertritt, eine 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 1.276.000,-- EUR in Ansatz bringen zu können, folgt der Senat der anderweitigen übereinstimmenden Auffassung von Dienstaufsicht und Landgericht. Nach § 36 Abs. 2 KostO wird für die Beurkundung von Verträgen das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Es fallen hierunter vor allem die gegenseitigen Verträge, die einen Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben und gegenseitige Verpflichtungen begründen oder in denen Rechte aufgegeben werden, des Weiteren die Verträge über die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft. Aber auch Verträge, durch die nur eine Vertragsseite Verpflichtungen übernimmt, Rechte aufgibt usw., gehören hierher, da ein Unterschied zwischen einseitigen und gegenseitigen (oder zweiseitigen) Verträgen nicht gemacht wird (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 36 Rz. 14, 15). Eine Erbengemeinschaft oder vergleichbare Gemeinschaft (Gütergemeinschaft oder Gesellschaft) lag hier nicht vor, so dass auf deren „Auseinandersetzung“ in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Grundbesitzes gemäß Ziffer I. 1.
den §§ 38 Abs. 2 Ziffer 6
O angefallen sei und abzurechnen wäre. Ob die bezeichnete 5/10-Gebühr – etwa im Hinblick auf den Geschäftswert - zu hoch angesetzt wäre, oder sonstige gebührenmindernde Gründe vorliegen, hat der Senat aus den bereits mehrfach genannten verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu überprüfen. Auch hinsichtlich dieses Kostenbetrages ist die Beschwerde mithin begründet. Randnummer 15 Außerhalb der Anweisung der Dienstaufsicht liegende Gebührentatbestände, auch für etwaige weitere notarielle Tätigkeiten, sind aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen durch das Beschwerdegericht dagegen nicht zu prüfen und zu entscheiden. Die Beschwerde stützt sich auf Derartiges auch nicht. Randnummer 16 Auf die Beschwerde des Kostengläubigers ist mithin die beanstandete Kostenberechnung dahingehend abzuändern, dass neben den oben in Bezug genommenen vom Landgericht in den Beschlussgründen (Ziffer II. 3.) im Einzelnen aufgeführten und nicht angefochtenen Gebühren und Auslagen mit einem Nettobetrag von 294,25 EUR weiter zu erheben sind: Randnummer 17 20/10-Gebühr für zweiseitige Erklärungen gemäß den §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 KostO aus dem Wert von 395.000,-- EUR in Höhe von 1.314,-- EUR, Randnummer 18 5/10-Gebühr für Auflassung und Löschungsanträge gemäß den §§ 38 Abs. 2 Ziffer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.