Ansprüche aus Unfallversicherung Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 22. Februar 2012, 1 O 111/07, Urteil nachgehend BGH, IV ZR 238/13 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.365,- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger macht bedingungsgemäße Leistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherung geltend. Randnummer 2 Er hat bei der Beklagten seit 1991 eine Unfallversicherung mit einer progressiven Invaliditätsstaffel von 225 % (letzter Nachtrag zum Versicherungsschein vom 31.03.2003), nach der sich die Invaliditätsentschädigung bei einem 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Invaliditätsgrad nach der doppelten Versicherungssumme und bei einem 50 % übersteigenden Invaliditätsgrad auf die dreifache Versicherungssumme berechnet, abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 99-XXL (im Weiteren: AUB) und die Besonderen Bedingungen (im Weiteren: BB) zugrunde. Vereinbart waren für den Fall der Vollinvalidität eine Versicherungssumme von 180.000,- € und für den Invaliditätsfall mit Progression 80.000,- €. Randnummer 3 Der Kläger, der als … angestellt war, verletzte sich am ….01.2003 beim Anziehen eines Feuerwehrschlauches an einer Pumpe das rechte Handgelenk, nachdem er versucht hatte, den Schlauch unter erhöhter Kraftanstrengung fest auf die Pumpe zu drehen. Er erlitt eine Bandruptur mit knöchernem Ausriss, die operativ mit Kirschner-Drähten zur Stabilisierung der Handwurzelknochen versorgt wurde. Randnummer 4 Am ….09.2003 transportierte der Kläger seinen Angaben zufolge im Rahmen seiner ...tätigkeit zusammen mit drei Mitarbeitern eine ca. 200 kg schwere Tür, wobei jede der vier Personen die Tür an einer Ecke hochhob. Als der Kläger während des Hebevorgangs mit seinen Händen umgriff, spürte er seinen Angaben zufolge einen stechenden Schmerz in dem vorgeschädigten rechten Handgelenk. Nachdem die Schmerzen nicht abgeklungen waren, stellte er sich am ...11.2003 in der …klinik A vor. Dort wurden eine dorsale Karpalbandruptur am rechten Handgelenk und eine Zerreißung des Bandapparates zwischen Mondbein und Kahnbein festgestellt (Arztbericht vom … .11.2003). Randnummer 5 Am ...03.2004 wurde dem Kläger eine Bandplastik im rechten Handgelenk eingesetzt, die mit Drähten gesichert wurde (Arztbericht vom 30.03.2004). Trotz Physiotherapie und dauerhafter Krankschreibung litt der Kläger nach der Operation an starken, anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Anlässlich einer am ...08.2004 durchgeführten arthroskopischen Untersuchung (Arztbericht vom 31.08.2004) wurden erhebliche Knorpelschäden festgestellt, weshalb am ...09.2004 eine Versteifung des rechten Handgelenks vorgenommen wurde (Arztbericht vom 21.09.2004). Randnummer 6 Der Kläger zeigte der Beklagten den Versicherungsfall mit Schreiben vom 06.12.2003 an, was mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist. Der von der Beklagten beauftragte Unfallchirurg B untersuchte den Kläger daraufhin und stellte in seinem unfallchirurgischen Fachgutachten vom 27.04.2005 zur Frage der dauerhaften Invalidität der rechten Hand fest, es gebe keine vernünftigen Zweifel daran, dass es bei dem Unfall am ...01.2003 zu einer Zerreißung der Bandverbindung zwischen Kahn- und Mondbein der rechten Hand gekommen sei; der Geschehensablauf am ...09.2003 könne nicht als eigenständiges Unfallereignis angesehen werden. Es sei lediglich auslösendes Moment einer Beschwerdesymptomatik aufgrund der nicht gelungenen Rekonstruktion des Kapselbandapparates; die nachfolgenden Operationen seien sämtlich Folge des Erstereignisses. Die Invalidität der rechten Hand werde auf 3/10 geschätzt, es handele sich um einen nicht besserungsfähigen Endzustand. Unfallunabhängige krankhafte Veränderungen seien nicht feststellbar. Randnummer 7 Die Beklagte zahlte daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2005 aus Kulanz auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 16,5 % einen Betrag in Höhe von 13.035,- €, wobei sie die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem Unfall vom ...09.2003 nicht um ein eigenständiges Unfallereignis handele. Randnummer 8 Die Klage, mit der der Kläger Invaliditätsansprüche aufgrund des ersten Unfalles geltend gemacht hatte, wurde wegen Versäumung der Invaliditätsfristen durch das LG Wiesbaden abgewiesen (Az. 3 O 27/06); die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung wurde durch den Senat mit Urteil vom 28.02.2007 (Az. 7 U 234/06 ) rechtskräftig zurückgewiesen. Randnummer 9 Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er könne eine weitergehende Invaliditätsentschädigung verlangen, weil die Versteifung des rechten Handgelenkes einem Invaliditätsgrad von 70 % entspreche. Es liege ein Unfall durch erhöhte Kraftanstrengung beim Tragen der Tür vor; soweit die Schilderung in der Schadensanzeige vom Vortrag abweiche, liege dies daran, dass der Hergang dort nicht so detailliert geschildert worden sei. Jeder der Personen habe etwa 50 kg des Gewichtes der Tür tragen müssen, was eine das Normalmaß übersteigende körperliche Beanspruchung darstelle. Der Kläger habe durch den Unfall vom ...09.2003 eine dorsale Karpalbandfraktur am rechten Handgelenk erlitten sowie eine Zerreißung des Bandapparates zwischen Mondbein und Kahnbein. Diese Verletzungen hätten innerhalb eines Jahres zu dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen am rechten Handgelenk geführt, nämlich der Versteifung des rechten Handgelenks, der Verschmächtigung der rechten Unterarmmuskulatur, der Zerreißung des Bandapparates sowie Bewegungseinschränkungen der rechten Hand in der Gestalt, dass der Faustschluss rechts behindert und das Schreiben mit der rechten Hand eingeschränkt sei, das Aufsammeln von kleinen Gegenständen wie Münzen mit der rechten Hand erschwert und die grobe Kraft der rechten Hand gegenüber der linken um 4/5 vermindert sei. Die Verletzungen und Gesundheitsschäden seien kausal durch das Unfallereignis vom ...09.2003 hervorgerufen worden. Es habe keine Vorinvalidität von 3/10 Handwert vorgelegen und es hätten keine unfallfremden Faktoren zu mehr als 50 % mitgewirkt. Nach der Rechtsprechung des BGH sei durch die Versteifung des Handgelenks die Hand insgesamt zu 100 % beeinträchtigt. Es sei insoweit nicht zutreffend, dass die Operation nach dem ersten Unfallereignis misslungen sei (Arztbericht vom …01.2003), vielmehr hätten danach keine Beschwerden mehr bestanden und der Kläger habe seiner ...tätigkeit wieder uneingeschränkt nachgehen können. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 108.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat den Unfallhergang bestritten und behauptet, erstmals von dem Schadensereignis vom ...09.2003 aufgrund eines Anrufes des Klägers am 27.10.2004 gehört zu haben. Zudem handele es sich bei dem Geschehen vom ...09.2003 nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Der Vortrag des Klägers zum Ablauf sei widersprüchlich, weil er den Schmerz einmal beim Anheben und einmal beim Umfassen gespürt haben wolle. Es fehle zudem an einer erhöhten Kraftanstrengung. Der Geschehensablauf vom ...09.2003 könne nicht als eigenständiges Unfallereignis angesehen werden, sondern sei lediglich ein auslösendes Moment im Sinne einer Gelegenheitsursache aufgrund der nicht gelungenen Rekonstruktion des zerrissenen Kapselbandapparates. Es sei nicht zutreffend, dass die Ereignisse vom ...09.2003 zu einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Handgelenks geführt hätten. Es treffe auch nicht zu, dass die Rekonstruktion des Kapselbandapparates nach dem ersten Unfall gelungen sei. Außerdem liege eine Vorinvalidität vor, die mit 10/10 Handwert zu bemessen sei. Die vom BGH in seiner „Hand-im-Handgelenk“-Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; im Übrigen sei die entsprechende AGB-Klausel auch nicht mehrdeutig. Randnummer 13 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 14 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 07.11.2007, vom 16.04.2008, vom 09.03.2009 und vom 23.07.2010 durch Vernehmung der Zeugen C, D und E sowie durch schriftliche zeugenschaftliche Vernehmung der Ärzte F, G und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2008 sowie auf die Schreiben von G, F und H sowie auf das Sachverständigengutachten von SV1 vom 25.11.2009 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 25.11.2010 Bezug genommen und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, in der SV1 sein Gutachten mündlich erläutert hat. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dem Kläger stehe kein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch zu. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass es am ...09.2003 durch das Anheben der Tür zu einem erneuten Unfall gekommen sei in Form einer Ruptur des Bandapparates im Handgelenk. Allerdings sei von einer Vorinvalidität aufgrund des ersten Unfalls in Höhe von 1/10 Handwert, von einer Gesamtinvalidität nach dem 2. Unfall von 4/10 und damit von einer unfallunabhängigen Invalidität durch den 2. Unfall von 3/10 Handwert sowie von einer Mitwirkung durch den Folgezustand des ersten Unfalls am zweiten Unfall von 50 % auszugehen. Es ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Hand-im-Handgelenk-Rechtsprechung des BGH keine höhere Invalidität, da vorliegend aufgrund der Versteifung des Handgelenks jedenfalls keine einer völlig fehlenden Handfunktion vergleichbare Beeinträchtigung gegeben sei. Es errechne sich danach insgesamt eine Gesamtinvalidität aufgrund des zweiten Unfalls von 3/20 Handwert, was einem Betrag von 8.400,- € entspreche. Randnummer 16 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter und macht insbesondere nochmals seine Auffassung geltend, das Landgericht habe die Hand-im-Handgelenk-Rechtsprechung des BGH nicht beachtet. Danach komme es nämlich darauf, ob durch die Versteifung des Handgelenks eine völlige Funktionsunfähigkeit der Hand eingetreten sei, nicht an; vielmehr reiche allein die Funktionsunfähigkeit des Handgelenks aus, um den vollen Handwert zu begründen. Es fehle zudem an einer Vorinvalidität, da es aufgrund des ersten Unfalls nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung gekommen sei. Selbst wenn am ...09.2003 noch eine endgradige Bewegungseinschränkung durch den ersten Unfall verblieben sein sollte, sei damit nicht nachgewiesen, dass diese auch dauerhaft sei. Die Beklagte habe den Mitwirkungseinwand weder substantiiert dargelegt noch rechtzeitig geltend gemacht. Sie habe darüber hinaus auch nicht den Nachweis erbracht, dass Gebrechen oder Krankheiten zu mindestens 50 % bei der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung mitgewirkt hätten. Randnummer 17 Die Behandlungen seien nach dem ersten Unfall im Mai 2003 abgeschlossen gewesen und die Bandverbindungen zumindest so stabil, dass eine normale Beweglichkeit im Alltag und bei seiner beruflichen Tätigkeit gewährleistet gewesen sei. Randnummer 18 Schließlich seien Vorschäden und unfallfremde Ursachen nicht nebeneinander anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 108.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere ist sie der Auffassung, die Rechtsprechung des BGH zur Hand im Handgelenk sei hier nicht anwendbar; zudem sei die Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk nicht gleichbedeutend mit der Funktionsunfähigkeit des Handgelenks. Entgegen der Auffassung des BGH sei die Klausel auch nicht unklar, weil es eine Hand im Handgelenk nicht gebe, so dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht gelte. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die im Mai 2003 befundete Beweglichkeit des Handgelenks im Rahmen des Normalen liege. Im Übrigen sei erwiesen, dass eine Vorinvalidität von 1/10 Handwert bestanden habe. Der Sachverständige sei auch nicht von einer völligen Wiederherstellung der ursprünglichen Bandstabilität ausgegangen, sondern habe im Gegenteil die Auffassung vertreten, die aufgetretene Belastung sei nicht geeignet, ein unversehrtes Band zu zerreißen, weshalb von einer Schwächung durch den bisherigen Verlauf auszugehen sei. Damit hätten unfallfremde Faktoren zu über 50 % mitgewirkt. Vorinvalidität und die Mitwirkung unfallfremder Ursachen seien auch nebeneinander zu berücksichtigen. Randnummer 22 Der Senat hat Beweis erhoben in Form der mündlichen Erläuterung der von SV1 erstellten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.05.2013. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2013 Bezug genommen. Randnummer 23 II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch nach § 9 AUB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag auf weitere Invaliditätsleistungen zu, denn er ist nach § 2 Ziffer 1.1 AUB als versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Randnummer 25 Der Kläger hat einen Unfall im Sinne von § 1 AUB erlitten. Zwar greift der einfache Unfallbegriff nicht ein, da es hier an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis fehlt. Der Kläger hat die Tür aus eigener Kraft heraus angehoben und die Verletzung durch diesen Hebevorgang und die dadurch aufgewendete Kraft erlitten, nicht aber aufgrund einer von außen auf das Handgelenk einwirkenden Kraft, durch die das Handgelenk verletzt worden wäre. Es fehlt daher an Kräften, die außerhalb des Einflussbereiches des eigenen Körpers liegen. Ein vollständig willensgesteuertes und beherrschtes Eigenverhalten, wie das Anheben eines schweren Gegenstandes, stellt keinen Unfall dar. Randnummer 26 Nach dem erweiterten Unfallbegriff in § 1 Ziffer 2.1
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