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OLG Frankfurt 3. Strafsenat 3 Ws 478/13 Beschluss Strafvollstreckung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft- und Unterbringungszeiten

Strafvollstreckung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft- und Unterbringungszeiten Verfahrensgang vorgehend LG Fulda,

  1. April 2013, 5 StVK 196/13, Beschluss Tenor Der Beschluss des Landgerichts Fulda wird aufgehoben. Die in dem Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 vom
  2. Dezember 2… bis zum
  3. April 2… erlittene Untersuchungshaft und die vom
  4. April 2… bis zum
  5. September 2… erlittene vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 anzurechnen. In der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 ist der Verurteilte daher unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe Randnummer 1 I. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beschwerdeführer am
  6. Oktober 2010 (916 B – Ds 3650 Js …/10-1051) erstinstanzlich wegen eines am
  7. Juni 2… begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Hiergegen legte er form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand am
  8. April 2011 statt. Die Berufung wurde durch Urteil verworfen, weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt, so dass Rechtskraft am
  9. April 2011 eintrat. Randnummer 2 Am
  10. Dezember 2… drang der an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidende, drogenabhängige Beschwerdeführer in einer akuten Krankheitsphase der Schizophrenie in eine Wohnung ein und stahl dort diverse Gegenstände. Er wurde deshalb am
  11. Dezember 2… festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  12. Dezember 2… bis zum
  13. April 2… in Untersuchungshaft. Nach Umwandlung des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl war er vom
  14. April 2… einstweilig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Letztendlich wurde er im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (5/6 KLs 3650 Js …/10 (23/12) durch Urteil vom
  15. September 2012 wegen einer auf seiner schizophrenen Erkrankung beruhenden Schuldunfähigkeit freigesprochen. Für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik sah die Kammer keine Grundlage. Sie begründete dies damit, dass die weitergehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf der Schizophrenie, sondern auf seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung beruhte. Die Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB, wonach die zu erwartenden Taten auf derselben psychischen Störung wie die im Zustand der Schuldunfähigkeit beruhende Anlasstat beruhen müssen, sah die Kammer deshalb als nicht gegeben an. Der Unterbringungsbefehl wurde daher am
  16. September 2… aufgehoben; der Beschwerdeführer entlassen. Randnummer 3 Eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung verweigerte die Strafkammer nach § 6 Abs.1 Nr. 2 StrEG. Randnummer 4 Am
  17. November 2… wurde der Beschwerdeführer zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  18. Oktober 2010 festgenommen, die er seitdem verbüßt. Nach der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft war 2/3 Termin am
  19. Mai 2…; Endstrafe ist auf den
  20. Juli 2… notiert. Randnummer 5 Mit der Begründung, der im Verfahren (5/6 KLs 3650 Js …/10 (23/12) erlittenen Freiheitsentzug müsse auf die nun zu verbüßende Freiheitsstrafe des Verfahrens (916 B – Ds 3650 Js …/10-1051) angerechnet werden, hat der Beschwerdeführers am
  21. Dezember 2… Aufhebung der Strafvollstreckung und Haftentlassung beantragt. Dies hat die Staatsanwaltschaft am
  22. Januar 2013 und
  23. Februar 2013 mit der Begründung abgelehnt, eine Anrechnung scheide aus, da beide Verfahren nicht gesamtstrafenfähig seien. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer Fulda in dem Beschluss vom
  24. April 2013, zugestellt am
  25. April 2013, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der am
  26. April 2013 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom
  27. April
  28. Randnummer 6 II. Die gemäß §§ 462 Abs. 3 S. 1, 462 Abs.1 S.1, 458 Abs.1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Randnummer 7 Die im Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 vom
  29. Dezember 2… bis
  30. April 2… erlittene Untersuchungshaft und die vom
  31. April 2… bis zum
  32. September 2… erlittene vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist in entsprechender Anwendung des § 51 Abs.1 S.1 StGB auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 anzurechnen, da eine potentielle/fiktive Gesamtstrafenfähigkeit besteht. Randnummer 8 Gemäß § 51 Abs. 1 S.1 StGB wird Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung, die ein Verurteilter aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, auf zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von Amts wegen im Vollstreckungsverfahren angerechnet (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Eine andere Freiheitsentziehung ist hierbei auch eine einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO (vgl. hierzu Fischer StGB
  33. Aufl. 2013 § 51 Rdnr. 5). Randnummer 9 Nach dem reinen Wortlaut der Norm wäre (nur) „verfahrensidentische“ Freiheitsentziehung anzurechnen. Darüber hinaus ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfahrensfremde Freiheitsentziehung anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, besteht (BVerfGE NStZ 1994, 607, NStZ 2001, 501). Dies gilt auch bei einer fiktiven Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt Entscheidung vom
  34. Oktober 2012 – 2 Ws 198/12, StraFO 2013, 32 zitiert über Juris). Der Bundesgerichtshof (BGH 43, 112

(116)) wendet in bestimmten Konstellationen ebenfalls § 51 Abs.1 S.1 StGB analog an und lässt für die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft/Unterbringung eine funktionale Verfahrenseinheit genügen, die nicht notwendig eine förmliche Verbindung voraussetzt. Erforderlich ist danach, dass zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang bestanden haben muss oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist oder war. Damit soll eine uferlose Anrechnung ausgeschlossen werden. Ein solcher Zusammenhang oder sachlicher Bezug wird beispielsweise bei Einstellung des Verfahrens, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das zur Verurteilung führende Verfahren oder bei Überhaftnotierung im Falle zweier Haftbefehle angenommen (vgl. Fischer a.a.O. § 51 Rdnr. 6 f.). Randnummer 10 Bereits nach diesen gefestigten Grundsätzen hat im vorliegenden Fall eine Anrechnung der im Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 erlittene Untersuchungshaft (
  1. Dezember 2… bis
  2. April 2…) und der erlittenen vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (
  3. April 2… bis zum
  4. September 2…) auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 analog § 51 Abs.1 S.1 StGB zu erfolgen, denn es ist unzweifelhaft von einer potentiellen/fiktiven Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, auszugehen. Randnummer 11 Gemäß § 55 StGB ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Randnummer 12 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wegen eines am
  5. Juni 2… verübten Einbruchs in den Keller eines Wohnhauses in erster Instanz vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde aber zunächst nicht rechtskräftig, da der Verurteilte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Diesbezüglich fand am
  6. April 2011 eine Berufungshauptverhandlung, also eine weitere Tatsachenverhandlung statt. In dieser Berufungshauptverhandlung wurde die Berufung des Beschwerdeführers verworfen, nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist trat am
  7. April 2011 Rechtskraft ein. Randnummer 13 Am
  8. Dezember 2…, also vor der am
  9. April 2011 stattgefundenen Berufshauptverhandlung und damit vor der früheren Verurteilung hat der Beschwerdeführer die im Verfahren StA Frankfurt 3650 Js …/10 verfolgte Tat begangen. Die noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  10. Oktober 2010 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  11. April 2011 wäre daher im Falle einer Verurteilung zu einer neue Strafe in dem noch unerledigten Verfahren StA Frankfurt 3650 Js …/10 wegen der am
  12. Dezember 2… begangenen Tat im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehen gewesen. Eine weitere rechtskräftige, unerledigte Vorverurteilung, die eine Zäsurwirkung hätte entfalten können und der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe deswegen entgegengestanden hätte, existiert nicht. Die im neuen Verfahren erlittene Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung wäre dann auf die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen gewesen. Randnummer 14 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer wegen der am
  13. Dezember 2… begangenen Tat deswegen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er schuldunfähig war. Er wurde deswegen freigesprochen. Es besteht allerdings eine potentielle/fiktive Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll. Randnummer 15 Dieser Gesichtspunkt begründet hier einen genügenden inneren Zusammenhang für die nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts gebotene Anrechnung der in dem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft/vorläufigen Unterbringung. Randnummer 16 Diese kann auch nicht ausnahmsweise nach § 51 Abs.1 S.2 StGB unterbleiben. Eine solche Anordnung könnte nur dann erfolgen, wenn eine Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt wäre, was etwa in Fällen der Verfahrensverschleppung durch den Täter oder bei Fluchtversuchen etc. angenommen werden kann. Hierfür gibt es jedoch im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Randnummer 17 Die Zeit der Untersuchungshaft (
  14. Dezember 2… bis
  15. April 2…) und die Zeit der vorläufigen Unterbringung (
  16. April 2… bis
  17. September 2…) sind daher von der Staatsanwaltschaft auf die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  18. Oktober 2010 i.V.m. dem Berufungsurteil vom
  19. April 2011 anzurechnen. Da diese Anrechnungszeiten mehr als 22 Monaten betragen und die Freiheitsstrafe von acht Monaten weit übersteigen, war der Beschwerdeführer in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht mangels eines anderen Kostenschuldners auf § 464 Abs.1, Abs.2 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016922

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