Strafvollstreckung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft- und Unterbringungszeiten Verfahrensgang vorgehend LG Fulda,
(116)) wendet in bestimmten Konstellationen ebenfalls § 51 Abs.1 S.1 StGB analog an und lässt für die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft/Unterbringung eine funktionale Verfahrenseinheit genügen, die nicht notwendig eine förmliche Verbindung voraussetzt. Erforderlich ist danach, dass zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang bestanden haben muss oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist oder war. Damit soll eine uferlose Anrechnung ausgeschlossen werden. Ein solcher Zusammenhang oder sachlicher Bezug wird beispielsweise bei Einstellung des Verfahrens, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das zur Verurteilung führende Verfahren oder bei Überhaftnotierung im Falle zweier Haftbefehle angenommen (vgl. Fischer a.a.O. § 51 Rdnr. 6 f.). Randnummer 10 Bereits nach diesen gefestigten Grundsätzen hat im vorliegenden Fall eine Anrechnung der im Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 erlittene Untersuchungshaft (
- Dezember 2… bis
- April 2…) und der erlittenen vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (
- April 2… bis zum
- September 2…) auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 analog § 51 Abs.1 S.1 StGB zu erfolgen, denn es ist unzweifelhaft von einer potentiellen/fiktiven Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, auszugehen. Randnummer 11 Gemäß § 55 StGB ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Randnummer 12 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wegen eines am
- Juni 2… verübten Einbruchs in den Keller eines Wohnhauses in erster Instanz vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde aber zunächst nicht rechtskräftig, da der Verurteilte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Diesbezüglich fand am
- April 2011 eine Berufungshauptverhandlung, also eine weitere Tatsachenverhandlung statt. In dieser Berufungshauptverhandlung wurde die Berufung des Beschwerdeführers verworfen, nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist trat am
- April 2011 Rechtskraft ein. Randnummer 13 Am
- Dezember 2…, also vor der am
- April 2011 stattgefundenen Berufshauptverhandlung und damit vor der früheren Verurteilung hat der Beschwerdeführer die im Verfahren StA Frankfurt 3650 Js …/10 verfolgte Tat begangen. Die noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- Oktober 2010 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- April 2011 wäre daher im Falle einer Verurteilung zu einer neue Strafe in dem noch unerledigten Verfahren StA Frankfurt 3650 Js …/10 wegen der am
- Dezember 2… begangenen Tat im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehen gewesen. Eine weitere rechtskräftige, unerledigte Vorverurteilung, die eine Zäsurwirkung hätte entfalten können und der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe deswegen entgegengestanden hätte, existiert nicht. Die im neuen Verfahren erlittene Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung wäre dann auf die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen gewesen. Randnummer 14 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer wegen der am
- Dezember 2… begangenen Tat deswegen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er schuldunfähig war. Er wurde deswegen freigesprochen. Es besteht allerdings eine potentielle/fiktive Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll. Randnummer 15 Dieser Gesichtspunkt begründet hier einen genügenden inneren Zusammenhang für die nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts gebotene Anrechnung der in dem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft/vorläufigen Unterbringung. Randnummer 16 Diese kann auch nicht ausnahmsweise nach § 51 Abs.1 S.2 StGB unterbleiben. Eine solche Anordnung könnte nur dann erfolgen, wenn eine Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt wäre, was etwa in Fällen der Verfahrensverschleppung durch den Täter oder bei Fluchtversuchen etc. angenommen werden kann. Hierfür gibt es jedoch im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Randnummer 17 Die Zeit der Untersuchungshaft (
- Dezember 2… bis
- April 2…) und die Zeit der vorläufigen Unterbringung (
- April 2… bis
- September 2…) sind daher von der Staatsanwaltschaft auf die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- Oktober 2010 i.V.m. dem Berufungsurteil vom
- April 2011 anzurechnen. Da diese Anrechnungszeiten mehr als 22 Monaten betragen und die Freiheitsstrafe von acht Monaten weit übersteigen, war der Beschwerdeführer in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht mangels eines anderen Kostenschuldners auf § 464 Abs.1, Abs.2 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016922