Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(256); BGH Versicherungsrecht 1977, 721, BGH NJW 2008, 2845ff ). Der BGH hat daher den Vollbeweis dann als erbracht angesehen, wenn der Richter eine persönliche Gewissheit gebildet hat, die jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, ohne diesen völlig auszuschließen. Der Richter darf und muss sich daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht gleichwohl für das Erwiesensein nicht aus, ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Feststellung der streitigen Tatsache (BGHZ 53, 245, 254 = NJW 1970, 946-951; BGHZ 61, 169 - 175; BGH NJW 1993, 935 = WM 1993, 902-907 ). Randnummer 31 Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt ist der Senat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2013 nicht hinreichend sicher überzeugt i.S.d. § 286 ZPO, dass der Kläger auch dann, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage von der Fondsgesellschaft eine Provision von rund 8,5 % erhält, gleichwohl die streitgegenständliche Anlage gezeichnet hätte. Die Beklagte hat den von ihr zu führenden Beweis nicht erbracht, dass die Nicht-Aufklärung über die Rückvergütungen nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers war. Randnummer 32 Der Kläger hat die Beweisbehauptung der Beklagten, er hätte die Beteiligung auch dann gezeichnet, wenn er Kenntnis von den der Beklagten für die Vermittlung zufließenden Rückvergütungen gehabt hätte, nicht nur nicht bestätigt, sondern ausdrücklich in Abrede gestellt. Randnummer 33 Auch in der Zusammenschau mit den weiteren von der Beklagten aufgezeigten Umständen vermag der Senat nicht die gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zu erlangen, dass der Kläger auch dann, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage von der Fondsgesellschaft eine Provision von rund 8,5 % erhält, gleichwohl die streitgegenständliche Anlage gezeichnet hätte. Randnummer 34 Zwar mag es ein gewichtiger Umstand und eine starke Motivation für den Kläger gewesen sein, mit der Anlage Steuern zu sparen. Aufgrund der klaren gegenteiligen Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei Kenntnis der Rückvergütungen gerade nicht gezeichnet hätte, ist dem Steuersparmotiv jedoch im Ergebnis kein so starkes Gewicht beizumessen, als dass hierdurch die ausdrückliche gegenteilige Aussage des Klägers i.S.d. Vollbeweises widerlegt ist. Verbleibende Restzweifel wirken insofern zur Lasten der Beklagten. Randnummer 35 Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei anlageerfahren gewesen und es sei ihm gleichgültig gewesen, ob die Beklagte Provisionen erhalten habe oder nicht, wie dies auch allen anderen Kunden der Beklagten im Jahre 2002 gleichgültig gewesen sei, stellt dies keinen genügenden Vortrag dar, der die Kausalitätsvermutung zu erschüttern geeignet wäre. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, der Kläger habe bei früheren Anlagegeschäften praktisch über jedes Agio verhandelt und „des Öfteren“ auch eine Reduktion des Agios von 50 % heraus gehandelt, ist dieser Vortrag, der kein einziges Anlagegeschäft des Klägers benennt, bei dem dies der Fall gewesen wäre, auch in Hinblick auf die generell für derartigen Vortrag recht niedrigen Substantiierungsanforderungen (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 39) nicht ausreichend, weil dieser Vortrag nicht die Behauptung erkennen lässt, auch in diesem Fall wäre dem Beklagten der Erhalt von Rückvergütungen bekannt und egal gewesen. Im vorliegenden Falle ist aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und der damit einhergehenden Beweislastumkehr die Beklagte nämlich beweisbelastet dafür, dass der Kläger bei feststehender Pflichtverletzung gleichwohl die fragliche Investition getätigt hätte. Randnummer 36 Die Beklagte hat die Verletzung der Aufklärungspflicht auch gem. §§ 276, 278 BGB zu vertreten. Randnummer 37 Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Soweit sich die Beklagtenseite dabei auf die im Zeichnungsschein (Anlage K 1, Anlageband) enthaltene Klausel beruft, greift dies nicht durch. Eine wirksame Abkürzung der Verjährungsfrist ist durch die genannte Klausel nicht erfolgt. § 202 BGB steht zwar grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Abkürzung der Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegen (Ellenberger in: Palandt, BGB,
- Aufl. München 2013, § 202 Rn. 13); auch kann eine Erleichterung der Verjährung gegenüber dem Vertragspartner zum Schutz eines Dritten ausbedungen werden (BGH, Urt. v. 11.12.2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, juris). Die Klausel ist aber kein wirksamer Bestandteil des zwischen dem Kläger und der Fondgesellschaft geschlossenen Vertrages geworden, weil sie als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB anzusehen ist, soweit sie die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater mitregeln will. Der durchschnittliche Anleger braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Vertragspartner - die Fondsgesellschaft - den Zeichnungsschein (oder auch einen etwa in Bezug genommenen Prospekt) mit dem darin enthaltenen "Kleingedruckten" benutzt, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer selbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluss zu nehmen, die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlagemodells mit dem Anleger in Berührung gekommen sind (wie hier bereits Senat, Urt. v. 20.02.2012 - 23 U 119/11 ). Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner „in einem Lager stehend“ erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (BGH, Urt. v. 11.12.2003 - III ZR 118/03 -, WM 2004, 278, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.09.2011 - 8 U 342/10, juris). Randnummer 38 Die Verjährungsbestimmung in dem Zeichnungsschein ist zudem auch nach § 309 Nr.7 Buchst, b) BGB unwirksam, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 12.7.2012 - 10 U 106/11 , juris, Rn. 40 ). Da die Verjährungsbestimmung in dem Zeichnungsschein diese Fälle grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Vertragsverletzung nicht ausdrücklich ausnimmt, wäre damit nach Ablauf der Verjährungsfrist auch insoweit nicht mehr zu haften. Insofern enthält eine einschränkungslose Abkürzung von Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich eine unzulässige Haftungserleichterung in zeitlicher Hinsicht nach § 309 Nr.7b BGB (BGH, Urt. v.
- 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 ff. [1134]; BGH, Urt. v.
- 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 f. [1486]). Randnummer 39 Die von der Beklagten ins Feld geführte Verjährungsregelung des § 23 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsenG trifft den vorliegenden Fall der Haftung wegen einer Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag nicht. Randnummer 40 Auch eine kenntnisabhängige Verjährung im Sinne von §§ 195, 199 Abs.1 Nr.2 BGB ist nicht eingetreten. Der Beginn der Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche gemäß § 199 Abs.1 BGB ist für jeden Beratungsfehler gesondert zu beurteilen; die Verjährung beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Zum Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung trägt die Beklagte aber hier nichts Konkretes vor. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe in früheren Fällen Agios verhandelt, ist dieser Vortrag zu unbestimmt, als dass daraus entnommen werden könnte, dass der Kläger zumindest gewusst haben könnte, dass die Beklagte auch in diesem Fall eine Rückvergütung erhält. Auch die persönliche Anhörung des Klägers hat insofern keine Anhaltspunkte ergeben. Dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlage Rückvergütungen erhält, was beim Unterlassen der Nachfrage grobe Fahrlässigkeit begründen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.08.2011 - 17 U 4/11, juris, Rn. 15; BGH, Urt. v. 11.09.2012 - XI ZR 363/10, juris, Rn. 21), ist nicht genügend dargetan. Dazu reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, weil sich daraus weder die konkreten Umstände noch die Anlageprodukte, bei denen der Kläger das Agio verhandelt haben soll, entnehmen lassen. Ohne diese Angaben kann aber kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob sich der Erhalt von Rückvergütungen dem Kläger im konkreten Fall hätte aufdrängen müssen. Randnummer 41 Der Kläger kann daher von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die streitgegenständlichen Fondsanteile nicht erworben. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er die streitgegenständlichen Fondsanteile nicht erworben hätte. Der Kläger seinerseits ist verpflichtet, der Beklagten Zug um Zug die Rechte zu überlassen, die er aus dem Fondbeitritt erlangt hat (Grüneberg in: Palandt, BGB,
- Aufl. § 280 Rn. 32 m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist im Wege der Vorteilsausgleichung um erzielte Ausschüttungen zu kürzen. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung obliegt es dabei grundsätzlich dem Schädiger, die anzurechnenden Vorteile darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Randnummer 42 Der Kläger beziffert seinen Kapitalverlust aus der Anlage in Hinblick auf die bereits von ihm erhaltenen Ausschüttungen auf EUR 5.092,
- Darüber hinaus die Kläger einen Anspruch in Höhe von EUR 6.856,00 für die von ihm an das Finanzamt gezahlten Verzugszinsen (Anl. 1 C und D, Bl. 246 ff. d. A) für die Jahre 2002 und
- Randnummer 43 Im Hinblick auf das noch offene finanzgerichtliche Verfahren, bei dem über die Frage der Verlustzuweisung noch nicht endgültig entschieden wurde, ist auch dieser Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots zur Abtretung bestandskräftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Nachzahlungszinsen auszusprechen. Die teilweise Vorläufigkeit des Steuerbescheids ändert nichts daran, dass den Klägern in Höhe der gezahlten Zinsen ein Schaden im Sinne des § 249 BGB entstanden ist ( OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2012 - 10 U 106/11 , juris, Rn. 43 ; OLG Frankfurt vom 3.10.2011, 19 U 70/09). Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass dem Kläger nicht zuzumuten ist, diesen Betrag solange vorzufinanzieren, bis das finanzgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und von der Finanzverwaltung umgesetzt ist. Randnummer 44 Die ausgeurteilten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Randnummer 45 Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns in Höhe von EUR 7.433,15 zugebilligt hat. Randnummer 46 Ein auf den Ersatz eines Zinsschadens gerichteter Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus § 252 Satz 2 BGB, denn danach besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH, Urt. v. 13.
- 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422 [425]; Grüneberg in: Palandt, BGB,
- Aufl. 2013, § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom
- Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270 [1272] m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Randnummer 47 Insoweit reicht für die Schadensschätzung die Bezugnahme des Klägers auf eine Festgeldanlage, die im streitgegenständlichen Zeitraum Zinsen in einer durchschnittlichen Höhe von 4 % erbracht hätte, nicht aus. Zwar muss der Anleger nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteile vom 18.02.2002 - II ZR 355/00, WM 2002, 909 [911] und vom
- Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010 [2011]). Zweifelhaft erscheint insoweit jedoch bereits, ob es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11, juris, Rn. 18). Dies gilt erst recht für eine angenommene Verzinsung in Höhe von 4 %, weil Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v.
- April 2012, XI ZR 360/11 - juris, Rn. 18). Randnummer 48 Darüber hinaus sind die Anlageziele des Klägers bei der Schätzung der erzielbaren Rendite im Wege einer Plausibilitätsprüfung der vorgetragenen Alternativanlage zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 08.
- 2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 65; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174 [175 f].; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2010 - 6 U 2/10 - juris; OLG Karlsruhe, WM 2010, 1264, 1270 f. ). Hinsichtlich der Verzinsung sind verschiedene Anlageformen aber nicht ohne weiteres vergleich- und austauschbar. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich an einem „Steuersparmodell“ beteiligt hat, bei Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Anlage ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (Schiemann in: Staudinger, BGB [2005], § 252 Rn.56, OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012 - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 -4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012-23 U 114/10, juris, Rn. 58), vielmehr liegt auch die Annahme nahe, dass der Kläger als Alternative zur gezeichneten Anlage ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen oder eine Investition in Aktien bzw. Aktienfonds gewählt hätte, um Steuervorteile zu erzielen bzw. um eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Randnummer 49 Die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung untermauern dies. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass eine Motivation seiner Anlageentscheidung gerade auch war, dass er eine „gewisse höhere Rendite hiermit erwirtschaften“ könne. Dies fügt sich auch zwanglos in sein dokumentiertes Anlageverhalten. So ergibt sich aus der von der Beklagten mit der Berufungsbegründung als Anlage BB1 vorgelegten Übersicht, dass der Kläger seit der streitgegenständlichen Beteiligung - ausgenommen ausländische Unternehmensanleihen - in festverzinsliche Anlagen gerade nicht investiert hat. Auch war dem Kläger - wie er bekundet hat - der Steuerschiebeeffekt der streitgegenständlichen Anlage nicht unbekannt. Dies und der Umstand, dass der Kläger in der Folgezeit eine weitere Beteiligung an dem Medienfonds VIP3 gezeichnet hat, deuten als Indizien darauf hin, dass die Steuerwirksamkeit der Anlage für ihn eine gewisse Bedeutung hatte. Anlagen in Form einer unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen sind typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012 - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2010 - 6 U 2/10, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 - 17 U 88/09, juris, Rn.
- m.w.N ). Der Annahme einer ausschließlich „sicheren“ Anlagestrategie des Klägers stehen die tatsächlich von ihm getätigten Anlageschäfte entgegen. Die sonstigen vom Kläger getätigten Anlagegeschäfte zeigen vielmehr, dass der Kläger zu Erzielung einer höheren Rendite durchaus bereit war, erhöhte Risiken einzugehen. Die Vergleichbarkeit der unternehmerischen und riskanten Fondsbeteiligung mit einer Festgeldanlage ist daher nicht gegeben. Der Senat hat daher auch unter Berücksichtigung der oben zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Randnummer 50 Soweit der Kläger den Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens in Höhe von 4 % zusätzlich auf §§ 826, 849, 246 BGB stützt, ist auch dies nicht begründet. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Nicht jede Nichterfüllung vertraglicher oder nachvertraglicher Pflichten ist sittenwidrig, dies ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen (Sprau in: Palandt, BGB,
- Aufl. 2013, § 826 Rn. 22; Oechsler in: Staudinger, BGB, Neubearb 2009, § 826 BGB, Rn. 180; BGH, Urt. v. 19.10.2010 - VI ZR 124/09, juris, Rn. 12 m.w.N.). Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass insbesondere die später von der Finanzverwaltung als steuerschädlich gewerteten Zahlungsflüsse tatsächlich vorher so von den Fondsverantwortlichen und der Beklagten in kollusivem Zusammenwirken geplant und die Anlieger bewusst darüber getäuscht wurden, um dadurch Mittel für die Garantiezusage der Beklagten an den Fonds zu gewinnen. Dies lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Stadt1 vom 14.06.2011 entnehmen. Zwar wird hierin über ein Schreiben eines im Zentralen Stab Recht der Beklagten tätigen Herrn Z2 vom 02.05.2001 zitiert, in dem dieser einen der Fondsverantwortlichen ausdrücklich darauf hinweist, dass sichergestellt sein müsse, dass die an das Studio überwiesenen Fondsmittel nicht zur Finanzierung oder Absicherung der von der Verleihfirma zu zahlenden „Defeasance-Fee“ (dem Barwert der Garantiezusage) herangezogen werden dürfen, sondern für die Produktion des Films zur Verfügung stehen müssten, sondern diese Mittel von der Verleihfirma aus dem „pre-sales“ aufzubringen sei. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Fondsverantwortlichen und die Beklagte ein ebensolches Vorgehen geplant hätten. Diesen Schluss zieht auch der Verfasser des Betriebsprüfungsberichts nicht, wenn er lapidar feststellt, dass es keine Rolle spiele, ob der Grund für die Abweichung vom steuerlich notwendigen Zahlungsablauf beim Fonds oder beim Studiopartner zu suchen sei, und weiter resümiert, dass jedenfalls ein Großteil der vom Fonds als Betriebsausgaben abgezogenen Beträge für die Bestreitung der Produktionskosten nicht zur Verfügung gestanden habe. Hiermit lässt sich weder eine (vorsätzliche) Täuschung der Beklagten über eine von vornherein beabsichtigte, von der im Fondsprospekt abweichende Mittelverwendung noch eine Täuschung über das Steuerkonzept begründen (wie hier: OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2012 - 10 U 106/11 , juris, Rn. 48 ; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2012 - 10 U 222/11 , n.V., S. 18 f.). Die Schlussfolgerung, die der Verfasser des Betriebsprüfungsberichts zieht, ist auch ganz klar eine rechtliche Würdigung in Subsumtion der Anspruchsvoraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung der betreffenden Mittel als Betriebsausgaben und keine Tatsachenfeststellung. Ob diese zwingend ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Randnummer 51 Hinzu kommt weiter, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzte, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - verwirklicht hätte. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Eine solche deliktische Haftung erforderte, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hätte. Hierbei trägt der Kläger insbesondere die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des gesetzlichen Vertreters der Beklagten, da er als Anspruchsteller alle Tatsachen zu beweisen hat, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. BGH WM 2012, 260- 262 m.w.N., = Urteil vom
- Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - juris). Auf die im Rahmen der vertraglichen Pflichtverletzungen geltende Regelung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Kläger sich hierbei nicht berufen. Randnummer 52 Nach dieser Maßgabe sind deliktische Ansprüche nicht erkennbar, da es jedenfalls an den für eine deliktische Haftung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen mangelt. Hierfür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der ZPK geschlossene Fonds der Beklagten vom 11.06.
- Randnummer 53 Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert der der subjektive Tatbestand des § 264a StGB Vorsatz in dem Sinne, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl. etwa Cramer/Perron in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch,
- Auflage 2010, § 264a StGB, Rn. 36). Dagegen, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem streitgegenständlichen Prospekt gemäß § 264a StGB erhebliche unwahre oder nachteilige Tatsachen verschweigen wollten, streitet zudem, dass sich in dem Prospekt auf Seite 14 gerade ein Hinweis auf die anhängige Klage der B AG gegen die C findet. Randnummer 54 Auch der Inhalt des Schreibens vom 11.06.2002 lässt die Annahme eines Willens, erhebliche unwahre oder nachteilige Tatsachen verschweigen, oder einen Schaden der Anleger auch nur billigend in Kauf nehmen zu wollen, fern liegen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die das Schreiben verfassenden Mitarbeiter der Beklagten gerade davon ausgegangen sind, dass die Ermittlungen des Y bzw. das Zivilverfahren gegen die C für die Anleger keine Nachteile bringen würden. Randnummer 55 Wie sich aus dem Schreiben ergibt, hat sich die Beklagte mit den Umständen, dass im Prospekt keine Angaben zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer der C wegen angeblich überhöht abgerechneter Filmbudgets enthalten sind, und auch die Zulassung der entsprechenden Schadensersatzklage gegen C nicht in den Prospekt aufgenommen wurde, im Juni 2002 intern auseinandergesetzt und diese nicht für wesentlich erachtet. Der Erfolg der Zulassung der Zivilklage bestehe nur darin, dass diese vom zuständigen Gericht für zulässig erachtet worden sei, weil der vorgetragene Sachverhalt die darin aufgestellte Behauptung trage, ohne dass bislang überhaupt Untersuchungen zur Begründetheit der Klage angestellt worden seien. Die Ermittlungen des Y ließen ebenfalls bislang keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Vorwürfe begründet seien. Die Einschätzung der Verfasser des Schreibens lautete im Ergebnis dahingehend, dass die Position der Investoren „uneingeschränkt sehr komfortabel“ sei. Diese Erwägungen lassen - unabhängig davon, ob man diese Umstände im Rahmen eines Beratungsvertrages für aufklärungspflichtig erachtet - jedenfalls erkennen, dass die Beklagte keinen Vorsatz hatte, die Anleger durch das Unterbleiben der dahingehenden Hinweise zu schädigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom
- März 2013 - 17 U 229/11 -, juris = OLG Frankfurt am Main BB 2013, 897). Randnummer 56 Schließlich ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte die Verpflichtungen aller Lizenznehmer zur Zahlung der Mindestgarantien und damit eine Absicherung des Investments in Höhe der Nominaleinlagen übernommen hatte, dass es im eigenen finanziellen Interesse der Beklagten lag, die Solidität der C und die Erheblichkeit im Raume stehender Vorwürfe zutreffend einzuschätzen. Da nämlich aufgrund der Garantiezusage der Beklagten ein Schaden der Anleger spiegelbildlich mit einem Schaden der Beklagten in Gestalt von aufgrund der Garantiezusage zu leistenden Zahlungen korrespondierte, liegt damit die Annahme eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes gänzlich fern. Gleiches gilt für die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens der Beklagten bei der Einschätzung der Risiken in Bezug auf C in dem Sinne, dass die Beklagte eine Schädigung der Anleger auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Dass die Beklagte einen solchen - den Schädigungsvorsatz ausschließenden - Zusammenhang zwischen einem Zahlungsausfall seitens der C und daraus erwachsenden eigenen Zahlungsverpflichtungen gerade angenommen hat, folgt daraus, dass die Beklagte das Schreiben vom 11.6.2002 zusammenfassend mit der Feststellung schließt, dass die Mindestgarantien einen „Bonitätsswap von Franchise auf A-bank“ bedeute. Randnummer 57 Da dem Kläger der Anlagebetrag damit nicht durch eine deliktische Handlung entzogen wurde, stehen ihm die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4% p.a. mithin auch nicht gemäß § 849 BGB zu. Randnummer 58 Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat der Kläger nur insoweit, als diese sich aus einem Gegenstandswert errechnen, der seinem Obsiegen entspricht, wobei der erst im Verlauf der ersten Instanz im Wege der Klageerweiterung geltende gemachte Schadenersatz für die an das Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen unberücksichtigt bleiben müssen, da diese noch nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit waren. Dieser ergibt sich vorliegend aus dem aus dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
- zuzusprechenden Betrag von 5.092,35 € Hieraus ergibt sich eine Vergütung in Höhe eines 1,3-fachen Gebührensatzes nach W 2300 RVG in Höhe von 439,40 €, zuzüglich 20 € Auslagen und 87,29 € Umsatzsteuer, insgesamt 546,69 €. Der Ansatz eines höheren Gebührensatzes als des Regelgebührensatzes in Höhe des 1,3-fachen Satzes ist nicht begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, mithin eine Abweichung von der Regelgebühr gerechtfertigt wäre, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der konkrete Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf die Kläger allenfalls von durchschnittlichem Umfang war, da die Kanzlei des Bevollmächtigten der Kläger gerichtsbekannt eine Vielzahl von Verfahren ähnlicher Art betreibt. Randnummer 59 Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. Randnummer 60 Die Erhebung der Hilfswiderklage ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da diese auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Sie ist auch sachdienlich, weil die Zulassung der Hilfswiderklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt. Randnummer 61 Die Beklagte hat den Widerklageantrag hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, die vom Kläger als Schadenersatz verlangten Nachtzahlungszinsen zu zahlen. Hierbei handelt es sich um zulässige innerprozessuale Bedingungen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO,
- Auflage 2012, § 33 Rn 26), die gegeben sind. Randnummer 62 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Hilfs-Widerklage liegen gleichfalls vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, weil spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten im Raum stehen, sofern der Kläger nach Abschluss des die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben des Fonds die Verzugszinsen oder einen Teil davon wieder vom Finanzamt erstattet bekommt und die Beklagte diese Ansprüche derzeit nicht beziffern kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 - 31 U 97/12, juris, Rn. 117; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - 6 U 79/11, Juris Rn 69). Randnummer 63 Die Feststellungswiderklage ist auch begründet, da gegenwärtig angesichts des noch nicht abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststeht, ob dem Kläger die von ihm entrichteten Verzugszinsen nicht wieder zurückerhält, sofern sich die steuerliche Einschätzung des Finanzamtes nicht bestätigen sollte. Randnummer 64 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat bei der Errechnung der Kostenquote das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Gestalt des beanspruchten entgangenen Gewinnes mit berücksichtigt hat (vgl. Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29.A., § 92 Rn. 3). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 65 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Randnummer 66 Schriftsatznachlässe auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.06.2013 bzw. auf den Schriftsatz des Beklagten vom 06.06.2013 waren nicht zu gewähren, da deren Inhalt nicht entscheidungserheblich war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016941