Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz Leitsatz Eine Verfahrensverzögerung kann der Annahme der Sachdienlichkeit einer Widerklageerhebung in der Berufungsinstanz entgegenstehen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2004), 178 f.), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Greger in: Zöller, a.a.O.). Für den Beweis der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935; BGH, Urt. v. 06.06.1973 – IV ZR 164/71, BGHZ 61, 165 ff. [169]; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 286 Rn.19). Randnummer 32 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs.1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.). Randnummer 33 Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend eine regelmäßige Praxis der Überprüfung des Vorliegens der Vollmacht geschildert und diese anhand der vorgelegten Urkunden erläutert. Die darauf gegründete Feststellung, das Fehlen der Vollmachtausfertigung sei nicht bewiesen, ist nicht denkfehlerhaft oder verstößt nicht gegen Erfahrungsgesetze. Randnummer 34 Auch wenn diese Aussagen nicht ausreichen mögen, positiv das Vorliegen der Vollmachtausfertigungen zu beweisen, so lässt sich aber auch nicht deren Fehlen daraus ableiten. Dies führt aber angesichts der Beweislastverteilung dazu, dass die Kläger beweisfällig gewesen sind. Das Landgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft von der Vernehmung des von der Klägervertreterin erst im Termin am 18.01.2012 benannten weiteren Zeugen Z3 abgesehen, denn dieses Beweisangebot war verspätet, § 296 ZPO. Die Beklagtenseite hatte bereits mit Schriftsatz vom 30.06.2011 (Bl. 640 f. d. A.) die Niederschrift über die Sitzung der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.05.2001 (Bl. 642 ff. d. A.) zu den Akten gereicht. In dieser Sitzung hat die später auch vom LG Frankfurt am Main befragte Zeugin Z2 ebenfalls zur Prüfung der Vorlage der Vollmachtausfertigung befragt und hatte im Rahmen dieser Vernehmung bereits angegeben, dass die Unterschrift von dem Zeugen Z3 gezeichnet wurde. Infolge dessen hatten die Kläger bereits seit Zugang dieses Schriftsatzes Kenntnis von diesem Umstand und hätten die Vernehmung des Zeugen Z3 auch bereits so rechtzeitig beantragen können, dass dem LG Frankfurt am Main noch eine Ladung des Zeugen zum Termin möglich gewesen wäre. Die verspätete Benennung des Zeugen Z3 haben die Kläger mithin nicht genügend entschuldigt, so dass dieses Beweismittel auch nicht nach § 531 Abs. 1 und 2 ZPO zuzulassen ist. Randnummer 35 Zutreffend hat das Landgericht auch einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung verneint. Randnummer 36 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. BGH, WM 2010, 2069 m.w.N.; BGH, NJW 2007, 361 ; Senat , Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11 , juris, Rn. 36 ). Randnummer 37 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 20.05.2003 – XI ZR 248/02, WM 2003, 1370; BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448). Für die Annahme eines Wissensvorsprungs im Prozess ist zunächst substantiierter Vortrag des Anlegers zum (Minder-)Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit konkreten, dem Beweis zugänglichen Angaben zu den wertbildenden Faktoren erforderlich (BGH, Urt. v. 19.09.2006 – XI ZR 204/04, NJW 2007, 357; BGH, Urt. v. 12.11.2002 – XI ZR 3/01, WM 2003, 61). Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, Urt. v. 20.05.2003 – XI ZR 248/02, WM 2003, 1370; BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448). Randnummer 38 Eine kreditgebende Bank ist jedoch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur verpflichtet, den Kreditnehmer über solche Umstände aufzuklären, von denen sie positive Kenntnis hat, denn seitens der Bank besteht keine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, Urt. v. 07.04.1992 – XI ZR 200/91, WM 1992, 977; BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448). Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448). Randnummer 39 Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen – selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts festzustellen wäre - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448). Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdrängen musste und vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448; BGH, Urt. v. 29.04.2008 – XI ZR 221/07, WM 2008, 1121; Senat , Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11 , juris, Rn. 37 ). Eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der Wohnung tragen die Kläger aber hier nicht einmal ansatzweise substantiiert vor, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Randnummer 40 Insoweit ist das Landgericht auch zu Recht dem Antrag, die Vorlage der Kreditakten der Beklagte gemäß § 142 ZPO anzuordnen nicht weiter nachgegangen. Denn aus den sich in der Kreditakte (möglicherweise) befindlichen Unterlagen, die der Beleihungswertermittlung des finanzierten Objekts zu dienen bestimmt sind, lässt sich nichts gewinnen, da nach dem oben ausgeführten die Beleihungswertermittlung von der Bank nur im Eigeninteresse durchgeführt wird. Im Übrigen darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 318/09, juris, Rn. 25). Daran mangelt es hier. Randnummer 41 Auch eine arglistige Täuschung über den mit der Wohnung erzielbaren Mietzins haben die Kläger vorliegend nicht schlüssig vorgetragen. Da eine Täuschung nur durch das Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und dementsprechend von subjektiven Werturteilen und marktschreierischen Anpreisungen abzugrenzen ist (Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 123 BGB, Rn. 3; Grüneberg in: Palandt, BGB 72. Aufl. 2013, § 280 BGB, Rn. 60a; BGH, Urt. v. 19.06.2006 – XI ZR 204/04, NJW 2007, 357), hätte es insoweit des Vortrages über konkrete Angaben des Vermittlers B bedurft. Entsprechende, auf objektive Tatsachen bezogene Äußerungen des Vermittlers B sind jedoch nicht vorgetragen, sondern lediglich, dass er den Mietzins für erzielbar halte, weil es sich um ein gutes Objekt in solider Lage handele. Entsprechend hat sich dieser auch in seiner Vernehmung als Zeuge in dem von den Klägern vor dem Landgericht Hannover geführten Parallelprozess geäußert. Die Zeugenaussage wurde durch die Kläger in den Prozess durch Vorlage der entsprechenden Sitzungsniederschrift vom 07.09.2010 (Bl. 586 ff. d. A.) eingeführt. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Kläger sich den Inhalt der Aussage des als Zeugen vernommenen Vermittlers B vor dem Landgericht Hannover – wenigstens hilfsweise – zu Eigen machen, substantiiert dies ihren Vortrag nicht. Der als Zeuge vernommene Vermittler B (bei dem es sich n.b. um den Schwager der Klägerin zu 2. handelt) führt darin aus, dass er eine anfängliche Mietgarantie erwähnt habe und hinzu gesetzt habe, dass diese erforderlich sei, um das Objekt am Markt zu etablieren. Danach sei die Anschlussvermietung und die Miethöhe kein Problem mehr, weil es sich ja um eine hochwertige Immobilie in guter Lage handele, wobei er allerdings einräumte, verschwiegen zu haben, dass O1 kein Stadtteil von O2 sei; er habe vielmehr mit der Großstadt O2 geworben. An objektive Tatsachen hat der Vermittler B dabei nicht angeknüpft. Randnummer 42 Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht, wenn man den Prospekt zugrunde legt. Unter Ziffer III der Erläuterung zur Prospektdarstellung (Bl. 89 f. d. A.) finden sich dort eingehende Erläuterungen zur prospektierten Miete, zur Mietvermittlung und zum Mietausfallrisiko. Wesentlich ist hierbei, dass den Erwerber ein monatlicher Mietzins in Höhe von 18,50 DM/m² lediglich für fünf Jahre garantiert wird. Für den Zeitraum danach weist der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass über die Miete neu zu verhandeln sei und zwar unter Zugrundelegung der ortsüblichen Miete. Wenige Absätze weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass der erzielbare Mietzins nach Ablauf des Mietzeitraums hinter dem prospektierten Mietzins zurückbleibt“. Randnummer 43 Ebenfalls an einer arglistigen Täuschung fehlt es bezüglich der von den Klägern vorgetragenen versteckten Innenprovision. Grundsätzlich obliegt es der finanzierenden Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, nicht, den Darlehensnehmer von sich aus darauf hinweisen (st. Rspr., BGH, Urt. v. 05.06.2012 – XI ZR 178/11, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 29. 06. 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17; BGH, Urt. v. 16. 05. 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 46 und BGH, Urt. v. 02. 12 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 f.). Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Es bleibt vielmehr den Vertragsparteien bis an die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren. Das gilt umso mehr, als jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Immobilie zu geben und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen (BGH, Urt. v. 05.06.2012 – XI ZR 178/11, juris, Rn. 23). Randnummer 44 Eine arglistige Täuschung der Kläger lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei den Klägern gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, für die Vermittlung des Erwerbs der Eigentumswohnungen falle lediglich die im Berechnungsbeispiel (Anlage K 14) und im Vermittlungsauftrag genannte Provision von 3% zzgl. Umsatzsteuer an, während tatsächlich eine weitere Vertriebsprovision von 18,24% angefallen sei, die in der Position
- a)des im Verkaufsprospekt aufgeführten Gesamtaufwandes enthalten gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass die Kläger auf den Anfall einer weiteren Vertriebsprovision deutlich hingewiesen wurden und ihnen lediglich deren Höhe nicht offenbart worden ist. Randnummer 45 Unter Ziffer VIII der Erläuterungen zur Prospektdarstellungen (Bl. 90 d. A.) findet sich eine Darstellung der Aufteilung (in %) des kalkulierten Gesamtaufwandes. Hierin ist unter
- a)ein prozentualer Aufwand für Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing von 79,23 % angegeben. Der BGH hat in mehreren Urteilen vom 05.06.2012 - XI ZR 149/11 (juris), XI ZR 173/11 (juris), XI ZR 174/11 (juris), XI ZR 175/11 (juris = MDR 2012, 1030 ), XI ZR 176/11 (juris), XI ZR 177/11, XI ZR 178/11 (juris), XI ZR 179/11 (juris) - entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt in dieser Form angegeben wird, dass im Gesamtaufwand eine Vertriebsprovision enthalten ist. Soweit das OLG Oldenburg (Urt. v. 10.03.2011 – 8 U 56/10, juris) die Auffassung vertritt, der Anleger werde dadurch, dass der Gesamtaufwand im Verkaufsprospekt einerseits in eine große Position und andererseits in elf weitere Positionen von teilweise weniger als 1% aufgeteilt sei, darüber getäuscht, dass der Anteil für "Vertrieb und Marketing" in der großen Position 18,24% betrage, ist der Bundesgerichtshof dem nicht gefolgt und hat ausgeführt: Randnummer 46 Aus der bezifferten Höhe der Positionen
- b)bis
- l)der Kalkulation des Gesamtaufwandes im Prospekt könne nicht auf die Höhe der in der Position
- a)enthaltenen Vertriebsprovision geschlossen werden. Es existiere kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass aus der Höhe einzelner Positionen einer Preiskalkulation auf die Zusammensetzung eines anderen Preisbestandteils bzw. auf die Höhe darin enthaltener, nicht bezifferter Unterpositionen geschlossen werden könnte. Das gälte unabhängig von der Höhe der bezifferten Preisbestandteile. Es könne deshalb nicht angenommen werden, eine unbezifferte Unterposition übersteige die bezifferten sonstigen Preisbestandteile nicht oder nur geringfügig (BGH, Urt. v. 05.06.2012 – XI ZR 174/11, juris, Rn. 27). Randnummer 47 Dem schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 48 Schließlich ist der Berufung auch nicht aus dem Gesichtspunkt Erfolg beschieden, soweit die Kläger behaupten, eine ihnen zuzurechnende und wirksame Auszahlungsanweisung habe nicht vorgelegen. Randnummer 49 Dahinstehen mag dabei, ob dieser Vortrag nicht dem Novenverbot des § 531 ZPO unterliegt. Randnummer 50 Jedenfalls ist diese Behauptung der Kläger erkennbar ins Blaue hinein ohne jegliche Tatsachengrundlage, mithin rechtsmissbräuchlich erfolgt. Dabei hat der Senat bedacht, dass die Kläger grundsätzlich nicht gehindert sind, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich halten und ein unzulässiger Ausforschungsbeweis erst dann vorliegt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH WM 2012, 1337-1344 m.w.N.). Dabei ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten, gleichwohl kann diese bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gegeben sein (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Randnummer 51 So liegt der Fall hier: Randnummer 52 Ausgangspunkt ist zunächst, dass die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, dass „Das Geld … in der Folgezeit entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Klägern und der Treuhänderin verwendet <wurde>.“ Die Beklagte hat zudem mit der Anlage B8 Schreiben vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Auszahlungen nach Vertragsschluss erfolgt ist. Diesen Vortrag haben die Kläger jedenfalls teilweise in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2013 insoweit bestätigt, als die Klägervertreterin bestätigt hat, dass jedenfalls Teile des Darlehensbetrages an den Bauträger geflossen sind. Der Mittelfluss entspricht damit den Regelungen des Angebots zum Abschluss des Bauträgervertrages (vgl. Bl. 55 ff. d.A. und dem Wortlaut der Vollmacht der Treuhänderin (vgl. Bl. 47 ff. d.A.), sowie dem Inhalt des Vertrages vom 24.02.1994 (vgl. Bl. 52 ff. d.A.), wonach der Erwerb der streitgegenständlichen Immobilie durch die Kläger durch das streitgegenständliche Darlehen finanziert werden sollte. Da nun einerseits – unstreitig – dieser Erwerbsvorgang wie geplant durchgeführt wurde, und Mittel an den Bauträger geflossen sind, andererseits die Kläger persönlich die Auszahlungsanweisungen nicht erteilt haben, ist praktisch kein anderer Fall denkbar, als dass die Treuhänderin – und damit eine den Klägern zurechenbare Person - die Auszahlungsanweisungen wie vereinbart auch erteilt hat. Randnummer 53 Dass die Kläger bislang nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind, ändert an dem vorstehenden Befund nichts. Denn die Kläger berufen sich zur Begründung ihrer Behauptung, nicht die Treuhänderin, sondern unbekannte Dritte hätten die Auszahlungsanweisung erteilt, auf angebliche Erkenntnisse in dem Sinne, dass bei einer anderen Treuhänderin „D“ bei einem anderen Anlageobjekt in O4, E-Straße, in vergleichbaren Fällen unberechtigte Dritte die Auszahlungsanweisungen erteilt hätten. Aus den behaupteten Geschehnisse bei der „D“ betreffend dem Anlageobjekt in O4, E-Straße, kann jedoch kein Rückschluss auf den hier interessierenden Fall in dem Sinne gezogen werden, dass nicht die Treuhänderin gemäß den vertraglichen Vorgaben, sondern unbekannte Dritte die entsprechenden Auszahlungsanweisungen erteilt haben sollen. Schlagend gegen die Behauptung der Kläger, unbekannte Dritte hätten die Auszahlungsanweisungen erteilt, streitet ferner die von den Klägern mit Anlage K 8 vorgelegte Schlussrechnung der Treuhänderin zum 25.03.1997, aus der sich u.a. die Verwendung der Darlehensmittel durch die Treuhänderin ergibt (vgl. Bl. 67 d.A.). Es ist daher nicht ansatzweise ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass nicht die Treuhänderin, sondern Dritte die Auszahlungsanweisungen erteilt haben. Randnummer 54 Nach alledem durften die Kläger es nach Lage der Dinge nicht für wahrscheinlich halten, dass unbekannte Dritte der Beklagten unberechtigte Auszahlungsanweisungen für das streitgegenständliche Darlehen erteilt haben, und die Beklagte daraufhin die Gelder zur Auszahlung gebracht hat. Randnummer 55 Die Widerklage der Beklagten ist nicht zulässig. Randnummer 56 Da die Widerklage seitens der Beklagten erst im Berufungsverfahren erhoben wurde, richtet sich ihre Zulässigkeit nach § 533 ZPO. Eine Widerklage ist demnach nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Widerklage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Randnummer 57 Im vorliegenden Falle rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen einen Zuspruch der mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen jedoch gerade nicht, da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts gerade nicht positiv feststeht, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen sind. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass das Fehlen der Vollmachtausfertigung nicht bewiesen sei. Randnummer 58 Aus diesem – im Rahmen des klägerischen Anspruchs aus § 812 BGB– zu Lasten der Kläger wirkenden non-liquet folgt jedoch nicht im Gegenschluss die Feststellung, dass – was die Beklagte im Rahmen ihres auf § 488 BGB gegründeten Anspruchs darzulegen und zu beweisen hätte – zwischen den Parteien der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen ist, da dies die positive Feststellung voraussetzt, dass dem Vertragspartner – hier der Beklagten – die Vollmacht des Geschäftsbesorgers in Urschrift oder Ausfertigung spätestens bei Abschluss des Vertrages vorliegt, mithin bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, vorgelegen hat (BGH, Urt. v. 17.01.2012 – XI ZR 457/10, WM 2012, 312; BGH, Urt. v. 20.04.2004 – XI ZR 171/03, WM 2004, 1230; BGH, Urt. v. 27.05.2008 – XI ZR 149/07, WM 2008, 1266). Auf Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten und gemäß § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen, wäre die Widerklage damit nicht begründet. Randnummer 59 Deswegen hat die Beklagte weiter die Zeugin Z4 benannt und in deren Wissen gestellt, dass Treuhänderin der Beklagten am 27.01.1194 eine notarielle Ausfertigung der ihr – der Treuhänderin – erteilten Vollmacht übersandt hat. Bei der Benennung der Zeugin Z4 handelt es sich damit um ein neues Angriffsmittel, auf die sich die Widerklage stützt. Dieses neue Angriffsmittel ist in der Berufung jedoch nicht zuzulassen, da neue Angriffsmittel nur insoweit zu berücksichtigen sind, soweit sie für die Entscheidung über die Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Hieran mangelt es, da es für die Entscheidung über die Berufung – wie vorstehend dargestellt – auf die Vernehmung der Zeugin Z4 nicht ankommt. Eine Änderung oder Erweiterung des nach § 533 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstands durch neue, für die Berufung nicht entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt sich auch nicht über § 531 Abs. 2 ZPO erreichen. Für die Zulassung nach § 533 Nr. 2 ZPO ist es daher unerheblich, ob ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für die Widerklage, nicht aber für die Berufung relevant ist, auf Grund einer fehlerhaften Rechtsauffassung oder Prozessleitung in erster Instanz nicht vorgetragen worden ist, (vgl. Ball Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 533 Rn. 22), was im vorliegenden Falle ohnehin nicht ersichtlich ist. Randnummer 60 Die Erhebung der Widerklage in der Berufung ist zudem nicht sachdienlich. Zwar wird die Sachdienlichkeit der Erhebung der Widerklage in der Berufung grundsätzlich dann als gegeben angesehen, wenn und soweit die Zulassung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt. Dann kann es prozessökonomischer sein, die Erweiterung im anhängigen Rechtsstreit selbst um den Preis seiner Verzögerung zuzulassen, als Parteien und Gericht der Belastung eines zu erwartenden weiteren Prozesses auszusetzen. Die Zulassungsschranke des § 533 Nr. 2 ZPO drängt diesen Aspekt jedoch zurück. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berufung vornehmlich der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient. Durch § 533 Nr. 2 ZPO räumt der Gesetzgeber der Betonung dieser Funktion, der eine Ausweitung des Prozessstoffs in zweiter Instanz im Grundsatz zuwiderläuft, Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ein (Ball Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 533 Rn. 2). Das Berufungsgericht soll demnach nicht über eine „Flucht in die Klageänderung/Widerklage/Prozessaufrechnung“ mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können, der hinsichtlich der Berufung nach § 529 ZPO iVm. § 531 ZPO ausgeschlossen ist (Ball Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 533 Rn. 21). Randnummer 61 So liegt der Fall hier. Der Rechtsstreit ist seit nunmehr über vier Jahren anhängig und das Landgericht hat zum Klagegrund bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt. Das auch im Zivilprozess Geltung beanspruchende Beschleunigungsgebot fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Die Zulassung der Widerklage würde jedoch im Hinblick darauf den Rechtsstreit erheblich verzögern. Die Wiedereröffnung der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der von der Beklagten neu benannten Zeugin Z4 würde nämlich dazu führen, dass der Senat voraussichtlich wegen § 355 ZPO gehalten wäre, die bereits vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen Z2 und Z1 zu wiederholen und zudem den von den Klägern weiter benannten Zeugen Z3 zu vernehmen, um die Umstände bzw. das Zustandekommen des Darlehensvertrages erneut aufzuklären. Zudem steht zu erwarten, dass die Kläger die erneute Beweisaufnahme zum Anlass nehmen werden, weitere Beweisanträge zu Haupt- und Indiztatsachen zu stellen. Die damit einhergehende Verfahrensverzögerung ist nicht hinnehmbar und steht der Annahme der Sachdienlichkeit der Widerklage entgegen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 63 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016950