Auslaufen von Dieselöl Leitsatz Zur Abtretung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus § 7 StVG wegen Verschmutzung von Bundes- und Landesstraßen Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2012 einen Rahmenvertrag zwischen der C GmbH und ihr vorgelegt, wonach sie Forderungen bestimmter Kunden der C GmbH „revolvierend auf täglicher Basis“ ankauft. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 392 ff. d.A. verwiesen. Sie hat unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass sie auf dieser Basis,
dem am 14.8.2009 die hier geltend gemachte Rechnung von der D GmbH an die C GmbH gesandt worden war, diese Forderung am selben Tag
positivem Prüfergebnis angekauft habe. Eine einzelne Abtretung könne sie nicht vorlegen. Randnummer 16 Das Berufungsgericht hat sodann aufgrund des Beweis- und Hinweisbeschlusses vom 26.9.2012 (Bl. 373 d.A.) über die Üblichkeit der in der Rechnung der Fa. D angesetzten Preise und Leistungen Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV
1 GG die Bundesrepublik Deutschland geworden (zum historischen Hintergrund der Vorschrift vgl. Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl., 2010 Kap. 6, Rz. 19 ff.).
G ist der Bund Träger der Baulast für die Bundesfernstraßen. Eine Ausnahme
G (Ortsdurchfahrten) greift hier nicht ein, weil keiner der Gemeinden in dem Streckenabschnitt mehr als 80.000 Einwohner hat (unstreitig und amtsbekannt). Dass ein anderer Rechtsträger die Straßenbaulast
G für den Bund übernommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass als hinreichend sicher angenommen werden kann, dass Eigentümerin der Straßen B ... und … die Bundesrepublik Deutschland ist. Randnummer 26 bb) Es ist davon auszugehen, dass Eigentümerin der Landesstraße L ... das Land Hessen ist. Zwar fehlt in der Verfassung des Landes eine Erstübertragung bestimmter Straßen in das Landeseigentum.
G ist das Land für Landesstraßen Trägerin der Straßenbaulast. Für die Eigentumsstellung an einer Straße (Grundstück und zugehörigen Einrichtungen) kommt es zwar nicht unmittelbar darauf an, wer Träger der Straßenbaulast ist. Da jedoch verschiedene Vorschriften des öffentlichen Straßenrechts sicherstellen, dass Eigentum und Straßenbaulast im Regelfall bei demselben Rechtsträger liegen (vgl. insbesondere § 6 BFStrG und § 11 HStrG ), ist anerkannt, dass beim Fehlen besonderer Rechtsvorschriften oder Anhaltspunkte eine Vermutung dafür besteht, dass der Träger der Baulast auch Eigentümer der betreffenden Straße ist, ohne dass es eines
weises aus dem Grundbuch bedarf. So ist es hier. Eine Ortsdurchfahrt im Sinne § 41 Abs. 3 HStrG ist nicht gegeben, weil das hier betroffene Straßenstück der L ... außerhalb liegt (vgl. Plan in Aktenlasche). Randnummer 27
dem Willen des Gesetzgebers nicht abschließend angesehen (vgl. BGH o.a.O. Rz. 23). Randnummer 29 Unerheblich für die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist es entgegen der Meinung der Beklagten, ob die Straßenmeistereien den Auftrag an die D GmbH zur Reinigung der Straßen zur Abwehr einer Gefahr erteilt haben. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vielmehr ausgeführt, dass „auch im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben“, insbesondere bei Unglücksfällen, zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche nicht ausgeschlossen sind (a.a.O. Rz. 25). Randnummer 30 2. Die Klägerin ist durch wirksame Abtretungen Inhaberin des ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Anspruchs geworden. Randnummer 31
dem erstinstanzlichen Vortrag hat das Amt für Straßenwesen zum 27.7.2009 die Schadensersatzansprüche wegen der Straßenverschmutzung an die D GmbH abgetreten und diese sie im Rahmen eines Factorings sodann am 14.8.2009 an die C GmbH. Wie die Klägerin Inhaberin der Forderung geworden sein soll, war erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Randnummer 32 a) Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigung von öffentlichen Straßen sind abtretbar. Randnummer 33 Teilweise wird allerdings im Anschluss an die
überwiegender Ansicht fehlende Abtretbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen, insbesondere der solcher § 7 Abs. 3 BFStrG und § 15 HStrG (vgl. BGH NVwZ 2011 595 unter II. 2.; VG Gießen, Urteil vom 31.1.2011 – 4 K 5402/10.GI in: iuris, Rz. 27 ), die Meinung vertreten, auch ein mit diesen Ansprüchen konkurrierender privatrechtlicher Anspruch aus § 7 StVG sei nicht abtretbar, weil damit die öffentlich-rechtliche Verfahrensordnung und Zuständigkeit insbesondere im Hinblick darauf umgangen werde, dass diese Ansprüche mittels Leistungsbescheid
Ermessen festzusetzen sind. An einem solchen Festsetzungsverfahren fehlt es jedoch bei dem vorliegenden privatrechtlichen Anspruch. Mit ihm werden auch nicht die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche aus den §§ 7 Abs. 3 BFStrG, 15 HStrG und ihre rechtlichen Bindungen umgangen, denn jene stellen – wie oben ausgeführt – keine abschließende Regelung dar. Dass privatrechtliche Ansprüche partiell unter erleichterten Voraussetzungen geltend gemacht werden können, höhlt deshalb nicht die öffentlich-rechtliche Erstattung aus. Der Bundesgerichtshof geht dementsprechend in der Entscheidung NVwZ 2011, 595 ohne weitere Erörterung davon aus, dass der privatrechtliche Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG durch die öffentliche Körperschaft (dort Gemeinde) abtretbar ist (Urteilsgründe Rz. 13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.6.2012( III ZR 275/11). Diese Entscheidung verhält sich nur dazu, dass es einer Gemeinde nicht möglich ist, ohne Beauftragung des Unternehmers den Schädiger unmittelbar auf einen Anspruch des Unternehmers aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu verweisen, weil dies eine Umgehung von § 15 HStrG darstelle. Randnummer 34
öffentlichem Recht die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen ist.
G sind die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen Untere Straßenbaubehörden. Die instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Amtes für Straßenwesen in O1 als Untere Straßenbaubehörde ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten
dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz vom 1.12.2009 (GVBl. I 458). In örtlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nicht bestritten worden. Randnummer 37 bb) Soweit der Schadensersatzanspruch die Verschmutzung der B ... und B ... betrifft, haben das Land und seine Behörden die Befugnis, für die Bundesrepublik zu handeln. Die Klägerin rügt mit Recht, dass sich das Landgericht nicht näher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Klagerecht der Beauftragten im Fall der Auftragsverwaltung für den Bund (BGH NJW 1979, 864 ), auf welche sie ausdrücklich hingewiesen hatte, auseinandergesetzt hat. Danach „beinhaltet“ die in Art. 90 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 GG angeordnete Übertragung der Verwaltungsbefugnis (in jener Entscheidung über „Zivilschutzeinrichtungen“ des Bundes) „notwendigerweise“, dass den Ländern auch „die Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen“, die sich aus der Beschädigung der zu verwaltenden Einrichtung ergeben, zusteht. Es handelt sich dabei um eine verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft. Damit steht in Übereinstimmung, dass
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Bundesauftragsverwaltung die sogenannte Wahrnehmungskompetenz, das ist die Kompetenz rechtsverbindliche Entscheidungen mit Außenwirkung zu treffen, allein bei den Ländern liegt, während der Bund nur eine Sachkompetenz im Innenverhältnis hat (vgl. Dreier/Hermes, GG, 2. Aufl., Art. 85 Rz. 19 und 25). Randnummer 38 Die Befugnis, einen Anspruch des Bundes im eigenen Namen geltend zu machen, umfasst zwar nicht ohne weiteres auch die Befugnis zur Abtretung eines solchen Anspruches. Die dogmatische Grundlage für die Prozessstandschaft aus der Aufgabenübertragung trägt jedoch auch die Schlussfolgerung, dass mit der Aufgabenübertragung auch eine Erlaubnis zur Abtretung solcher Schadensersatzansprüche verbunden ist, wenn diese Abtretung ihrerseits der Erfüllung der Aufgabe dient. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Anspruch an den Gläubiger des Landes abgetreten wird, der den Schaden der Einrichtung auftragsgemäß beseitigt hat. Die impliziten Befugnisse des Landes bei der Auftragsverwaltung ergeben sich nämlich daraus, dass diese den Ländern „zur selbständigen Erledigung“ übertragen werden und ihnen damit eine eigene Verantwortung zuwächst (BGH, a.a.O., Rz. 12). Deshalb müssen den Ländern (bzw. auch Gemeinden) bei der Auftragsverwaltung alle zusammengehörigen Befugnisse zustehen. Es darf nicht durch eine Aufspaltung zu Verwaltungserschwerungen kommen (BGH, a.a.O. Rz. 14). Folglich ist mit der Übertragung der Verwaltungsbefugnis
2 GG zivilrechtlich zumindest eine Einwilligung im Sinne von § 185 Abs. 1 BGBfür eine Abtretung von Schadensersatzforderungen des Bundes im Rahmen des oben beschriebenen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verbunden. Das Land konnte damit mit der Abtretungserklärung vom 27.7.2009 wirksam auch Ansprüche der Bundesrepublik übertragen. Randnummer 39
dem Sachstand im Berufungsverfahren ist die Forderung am selben Tag von der C GmbH wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Randnummer 42 Eine Abtretung an die Klägerin durch die C GmbH war erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Die mit der Berufungsbegründung vorgetragene Abtretung durch die C GmbH am 14.8.2009 im Rahmen einer Refinanzierung, welche die Beklagte zunächst bestritten hat, war
2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die
holung in der Berufungsinstanz beruht nämlich auf einem Verfahrensmangel. Das Landgericht hätte, weil das Fehlen dieses Vortrages auch von der Beklagten nicht bemerkt worden war, vor der Entscheidung
2 ZPO auf diesen Schlüssigkeitsmangel hinweisen müssen. Das Landgericht hat
dem Akteninhalt diese Frage erstmals in den Entscheidungsgründen des Urteils aufgegriffen und die Klageabweisung auch darauf gestützt. Hätte es noch vor der Entscheidung auf gerade diesen Schlüssigkeitsmangel hingewiesen, so hätte die Klägerin dies – wie in der Berufungsbegründung geschehen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in erster Instanz
geholt. Randnummer 43 Die Abtretung ist im Verlauf des Berufungsverfahrens unstreitig geworden. Die Beklagte hat sie zunächst deshalb bestritten, weil schriftliche Dokumente nicht vorgelegt worden waren. Die Klägerin hat sodann einen Rahmenvertrag zwischen der C GmbH und ihr vorgelegt, wonach sie Forderungen bestimmter Kunden der C GmbH „revolvierend auf täglicher Basis“ ankauft, und unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass sie auf dieser Basis,
dem am 14.8.2009 die hier geltend gemachte Rechnung von der D GmbH an die C GmbH gesandt worden war, diese am selben Tag von dieser
positivem Prüfergebnis angekauft habe. Die Beklagte hat zu diesem präzisierten Vortrag nebst Vorlage eines schriftlichen Dokuments nicht mehr Stellung genommen, so dass er als zugestanden gilt. Randnummer 44 3. Die Klägerin kann neben dem aus § 7 Abs. 1 StVG bestehenden Anspruch gegen die Halterin des LKWs
Die Abtretung erstreckt sich schon deshalb auch auf diesen materiellen Anspruch, weil in der (ersten) Abtretungserklärung die Haftpflichtversicherin genannt ist. Randnummer 45
einer vereinzelt vertretenen Auffassung (LG Berlin, Urteil vom 21.3.2011 – 43 O 253/10 unter Bezug auf Schwab DAR 2010, 347, 348 f.) soll § 155 VVG allerdings auf Eigentümer öffentlicher Straßen nicht anwendbar sein, weil sie „
dem Sinn und Zweck des Verkehrsunfallopferschutzes nicht zu dem privilegierten Kreis der besonders Schutzwürdigen“ wie Insassen anderer Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw. gehörten, sondern als Eigentümer oder Anlieger der Straßeneinrichtung nur passiv betroffen seien. Randnummer 46 Eine solche teleologische Reduktion überzeugt jedoch in keiner Weise, weil der Zweck des Direktanspruchs nicht in einer besondere Schutzbedürftigkeit des (einzelnen) Verletzten liegt, sondern darin, dass bei Verkehrsunfällen auf Täterseite die Halter und Fahrer möglicherweise vermögenslos sind. Dem Geschädigten soll neben dem Versicherungsnehmer ein solventer Schuldner an die Seite gestellt werden (Looschelder/Pohlmann/Schwartze, VVG,
dem Datenblatt der D GmbH (Bl. 15 d.A.) hat die Straßenmeisterei durch Herrn Z4 den Auftrag an die E GmbH als Betrieb der D erteilt und zwar als Gesamtauftrag. So hat dies die Klägerin auch vorgetragen. Die E GmbH hat sodann die Firma F und die Fa. G mit der Reinigung von Teilstrecken unterbeauftragt, weil sie nicht über ausreichende Geräte verfügte. Diese beiden Firmen haben auch Rechnungen an die Firma E GmbH gestellt (Bl. 41 ff. und 44 ff. d.A.), die in die Schlussrechnung der D GmbH als Fremdrechnung eingegangen sind. Zwar hat auch die Fa. E GmbH an ihre „Muttergesellschaft“ D GmbH eine Fremdrechnung gestellt, was darauf hindeutet, dass ursprünglicher Vertragspartner des Landes nicht die D GmbH, sondern die E GmbH sein könnte. Dies kann aber im Rahmen des hiesigen Schadensersatzes offen bleiben. Selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, so hätte das Land die Beseitigungskosten an diese zu zahlen. Randnummer 49 b) Die Durchführung einer Nassreinigung war
Überzeugung des Senats auch angesichts dessen, dass die mit dem Diesel verschmutzte Straßenstrecke bereits zuvor von der Feuerwehr mit Bindemittel abgestreut worden war, zur Gefahrenbeseitigung erforderlich. Der hierzu vom Senat vernommene Zeuge Z3 (Leiter der Straßenmeisterei O2), an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, hat bekundet, dass das Abstreuen mit Tonperlitstreuung zu keinem Erfolg geführt habe, weil die Dieselspur schon über mehrere Kilometer „verfahren“ gewesen sei. Dies hing vor allem mit der Länge der verunreinigten Strecke zusammen, die
der Berechnung des Sachverständigen SV1 sich auf 30 km erstreckte.
der Bekundung des Zeugen komme man mit Tonperlitstreuung nur bei Verunreinigungen bis etwa 100 m aus. Die von dem Zeugen getroffene Entscheidung „die nächste Stufe, also das Nassreinigungsverfahren“ einzuleiten, muss deshalb als sachgerecht betrachtet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass am folgenden Tag (1. Mai) auf einem Teil der Strecke das Radrennen O1-O3 (früher: Radrennen „X“) stattfand, weshalb die Rückstände besondere Gefahren verursacht hätten. Randnummer 50 c) Die Klägerin kann als Schadensersatz allein die für die Leistung der D GmbH übliche Vergütung verlangen. Aufgrund des mit der D GmbH geschlossenen Werkvertrages schuldet der Zedent (Land Hessen) dieser
2 BGB allem die übliche Vergütung, denn eine bestimmte Vergütung war zwischen ihnen nicht vereinbart worden und eine Taxe für solche Leistungen ist nicht bekannt. Sofern die D GmbH von der Zedentin eine höhere Vergütung beansprucht, ist der Zedent zur Zahlung nicht verpflichtet, weshalb der darüber hinaus gehende Betrag nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist. Randnummer 51
dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Begutachtung seitens des Sachverständigen SV1 beträgt die übliche Vergütung für die von der D GmbH in der Rechnung vom 14.8.2009 angesetzten Arbeiten lediglich 12.954,47 €. Da beide Parteien dem Ergebnis der Begutachtung nicht entgegengetreten sind, beschränkt sich der Senat auf eine kurze Begründung dafür, warum er die Ausführungen des Sachverständigen für gut
vollziehbar und deshalb überzeugend erachtet. Der Sachverständige hat zunächst ermittelt, welche Arbeiten zur Erfüllung des Reinigungsauftrages tatsächlich erforderlich waren. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Arbeiten (Positionen 13 – 19 von Tabelle 1 und 2) nicht erforderlich gewesen sein können, weil ein gesondertes Gerät für Schmutzwasser gesondert berechnet worden ist, für den Antransport des Fahrzeuges StV 35/40 nur eine Person erforderlich ist und auch eine zusätzliche Absicherung durch eine Begleitperson nicht erforderlich ist (Gutachten S. 6). Des weiteren hat der Sachverständige die Einsatzdauer der Maschinen
vollzogen Randnummer 52 Hinsichtlich der angesetzten Preise ist die vom Sachverständigen vorgenommene kaufmännische Kostenkalkulation (Gutachten S. 7- 9) überzeugend. Er ist auf diesem Wege auf erheblich niedrigere Einheitspreise gelangt, als sie die Fa. D geltend gemacht hat. Sein Hinweis, dass die Preise in der Branchenumfrage der Y (Y e.V.) nur den Angaben spezieller Straßenreinigungsunternehmen mit monopolähnlicher Stellung entnommen seien, ist überzeugungskräftig durch einen Vergleich mit der als Subunternehmerin hier eingesetzten Fa. H untermauert, deren Preise im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverständigen entsprechen. Randnummer 53 Die vom Sachverständigen vorgenommene
kalkulation (Gutachten S. 11) gelangt mithin zu dem
vollziehbaren Ergebnis, dass der übliche Preis für die vorgenommene Nassreinigung der drei Straßen sich auf 12.954,47 € beläuft. Randnummer 54 5. Tatsächliche Umstände, die ein Mitverschulden des Landes an der Entstehung von Nassreinigungskosten oder ihrer Höhe begründen, sind nicht festzustellen. Randnummer 55 Ein Mitverschulden könnte allenfalls daran anknüpfen, dass das Land die Dieselspur zunächst durch Abstreuen mit Bindemittel zu beseitigen versucht hat. Wenn dies nicht sachgerecht war, würde ein Mitverschulden bei der Schadenshöhe anzunehmen sein, wenn die Kosten bei einer sofortigen Nassreinigung niedriger gewesen wären (vgl. Schwab DAR 2011, 611). Randnummer 56
dem Sachverhalt kann ein solches Mitverschulden hier aber nicht angenommen werden:
dem weitgehend unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin in Zusammenschau mit der Aussage des sachkundigen Zeugen Z3 ergibt sich, dass dem Land nicht vorgeworfen werden kann, dass ein Teil der Strecke zunächst mit Tonperlit bestreut worden war. Dies erfolgte, um das Dieselöl zu binden. Es war als vorläufige Maßnahme zumindest vertretbar, weil damit ein Kriechen und Ausdehnen des Öls verhindert werden konnte. Der Einsatz von Ölbindern ist dann geboten, wenn die Gefahr der Ausbreitung besteht, insbesondere wenn größere Mengen auslaufen. Der danach erfolgte Einsatz des Nassreinigungsverfahrens entspricht dann dem Stand der Technik (Borchardt, in: Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3,. Auf., Kap. 7 Rz. 291 S. 580 unf 581). Es stellt deshalb keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn das Land zunächst die möglicherweise weniger effektive Reinigungsmethode angewandt hat. Randnummer 57 Unabhängig davon hat die für die Voraussetzungen eines Mitverschuldens darlegungsbelastete Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass durch die Aufeinanderfolge von Ölbinderaufbringung und Nassreinigung die Kosten zur Beseitigung insgesamt nennenswert höher ausgefallen sind. Eines solchen Vortrages bedürfte es jedoch, weil unstreitig auch die Aufbringung des Ölbinders eine gewisse Reinigungswirkung hat, die dann bei der Nassreinigung erspart wird. Randnummer 58 Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet, der Anspruch auf vorgerichtliche Mahnkosten von 5,- € jedenfalls für die weiteren Kosten
der ersten Mahnung (§ 287 Abs. 1 ZPO) aus § 280 Abs. 2, 286 BGB. . Randnummer 59 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 und 96 ZPO. Die Klägerin hat
2 ZPO trotz teilweisen Obsiegens die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Beweisaufnahmekosten, für die § 96 ZPO gilt) zu tragen, weil sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt hat, welches sie schon in erster Instanz vorzubringen imstande war. Randnummer 60 Erstmals in der Berufungsinstanz hat sie vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch von der C GmbH an sie abgetreten worden sei. In erster Instanz fehlte schon jeglicher Vortrag hierzu. Das Landgericht hätte sein Urteil zwar
2 ZPO nicht ohne vorherigen Hinweis (auch) darauf stützen dürfen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin schon von sich aus mit der Klage hätte vortragen müssen, dass und warum sie Inhaberin des Anspruchs geworden ist. Jedenfalls im Anwaltsprozess ist es selbstverständlich, schon mit der Klage den Erwerbstatbestand darzulegen, wenn ein offensichtlich ursprünglich einer anderen Person zustehender Anspruch eingeklagt wird. Randnummer 61 Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Unter II.2. wurde dargelegt, dass die sich hier aus der Konkurrenz mit dem öffentlichen Straßenrecht ergebenden Rechtsfragen als vom Bundesgerichtshof hinreichend geklärt betrachtet werden müssen. Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016952
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