Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 21. September 2012, 453 F 2377/10, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird geboten, an die Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter folgende Unterhalts- und Zinsbeträge zu zahlen: 1. an den Antragsteller zu 1.
(2)Antragstellerin zu 2. Randnummer 101 Die relevanten Beträge summieren sich für die Antragstellerin zu 2. in der Zeit vom 01.11.2010 bis einschließlich 30.06.2013 (Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 nach vorschüssiger Fälligkeit, § 1612 III 1 BGB) auf (32 x EUR 1.500,00 =) EUR 48.000,00. Randnummer 102 Hierauf hat der Antragsgegner nach den Ausführungen der Antragsteller, Bl. 811 d.A., folgende Zahlungen erbracht bis September 2012: EUR 583,00, 2 x EUR 735,00, 12 x EUR 1.000,00, 2 x EUR 600,00, EUR 500,00, 5 x EUR 900,00, zusammen EUR 20.253,00. Der Antragsgegner hat zwar erhöhte Leistungen von 3 x EUR 1.000,00 zwischen November 2010 und Januar 2011 behauptet; ein Beweisantritt erfolgte indes nicht, Bl. 796 d.A. Randnummer 103 Es bleibt eine Differenz von EUR 27.747,00 . Randnummer 104 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsgegner zwischen Januar 2011 und März 2012 die Kinder (mit-) betreute, wobei der Antragsgegner nicht ausführt, an welchen Kosten er sich direkt beteiligte. Nachvollziehbar sind daher nur Kosten für Nahrung und Hygieneartikel; Wohn-, Kleidungs- und Freizeitkosten dürften weiterhin bei der Kindesmutter angefallen sein. Ein Abzug von 15 x EUR 200,00, zusammen EUR 3.000,00, angemessen erscheint. Randnummer 105 Es verbleiben EUR 24.747,00 Gesamtrückstand, nämlich: Zahlbetrag Erfüllung in Geld Naturalunterhalt Restbeträge Nov 10 1.500,00 EUR - 583,00 EUR 917,00 EUR Dez 10 1.500,00 EUR - 735,00 EUR 765,00 EUR Jan 11 1.500,00 EUR - 735,00 EUR - 200,00 EUR 565,00 EUR Feb 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Mrz 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Apr 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Mai 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Jun 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Jul 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Aug 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Sep 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Okt 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Nov 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Dez 11 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Jan 12 1.500,00 EUR - 1.000,00 EUR - 200,00 EUR 300,00 EUR Feb 12 1.500,00 EUR - 600,00 EUR - 200,00 EUR 700,00 EUR Mrz 12 1.500,00 EUR - 600,00 EUR - 200,00 EUR 700,00 EUR Apr 12 1.500,00 EUR - 500,00 EUR 1.000,00 EUR Mai 12 1.500,00 EUR - 900,00 EUR 600,00 EUR Jun 12 1.500,00 EUR - 900,00 EUR 600,00 EUR Jul 12 1.500,00 EUR - 900,00 EUR 600,00 EUR Aug 12 1.500,00 EUR - 900,00 EUR 600,00 EUR Sep 12 1.500,00 EUR - 900,00 EUR 600,00 EUR Zwischen- summe 11.247,00 EUR Okt 12 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Nov 12 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Dez 12 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Jan 13 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Feb 13 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Mrz 13 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Apr 13 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Mai 13 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Jun 13 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR Ergebnis 24.747,00 EUR Randnummer 106 Wegen der Rückstände gilt im Übrigen das beim Antragsteller zu 1. Ausgeführte. Randnummer 107 Demnach erweist sich die weitergehende Beschwerde als unbegründet; dies gilt auch hinsichtlich der Anfechtung des Zinsausspruches: Denn infolge des Umstandes, dass hinsichtlich des Zinslaufes ein Anfangszeitpunkt nicht benannt ist, erweist sich der Titel insofern als zu unbestimmt, d.h. nicht aus sich heraus erklärbar, so dass er nicht vollstreckungsfähig zu Lasten des Antragsgegners ist. Er ist dadurch folglich nicht beschwert. Randnummer 108 Die Anschlussbeschwerde ist allein infolge teilweiser Rückstände und wegen des Zinsausspruchs zum Teil begründet. Im Einzelnen: Randnummer 109 Das Familiengericht hat nicht tatsächliche, mit Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 I BGB ausgestattete Zahlungen des Antragsgegners berücksichtigt, sondern stattdessen seine abstrakten Verpflichtungen aus einstweiligen Anordnungen. Es hat damit den Antrag weitergehend abgewiesen als nach dem damaligen Sachvortrag gerechtfertigt. Dieser Teil der Entscheidung war indes aufgrund der Anschlussbeschwerde zu korrigieren. Randnummer 110 Denn einerseits haben derartige Anordnungen selbst keine Erfüllungswirkung, ja sie bilden noch nicht einmal einen abschließenden Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB für das Behaltendürfen der darauf empfangenen Leistungen (vergl. OLG Bamberg, FamRZ 2006, 965f.), andererseits ist anerkannt, dass Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus derartigen Anordnungen ebenfalls keine Erfüllungswirkung besitzen (OLG Bamberg, a.a.O.). Erfüllungswirkung kommt Leistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung nur dann zu, wenn der Schuldner parallel zu erkennen gibt, dass es mit dieser Leistung auch in der Hauptsache sein Bewenden haben soll. Ein solches Verständnis seiner Leistungen hatte der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vermittelt: Weder hatte er bestimmte Leistungshandlungen vorgetragen (dies erfolgte erst auf Senatshinweis vom 21.01.2013, Bl. 784 d.A., mittels Schriftsatz vom 30.01.2013, Bl. 793ff., in dem bestimmte Leistungen als "Unterhaltszahlungen" bezeichnet wurden), noch hatte er letztlich auf die bezifferten Anträge vom 22.03.2011 und 19.07.2011 mit einem "Teilzugeständnis", z.B. in Form von teilweiser Säumnis oder teilweisem Anerkenntnis reagiert. Zwar erfolgte im Schriftsatz vom 20.01.2011, Bl. 213f. d.A., ein Teilanerkenntnis; in der abschließenden mündlichen Verhandlung beantragte der Antragsgegner indes letztlich Antragszurückweisung. Damit hatte er nicht eindeutig vermittelt, dass seine vormaligen Leistungen Erfüllungswirkung besitzen sollten. Ein solches Verständnis wurde vom Antragsgegner erst am 31.01.2013 verdeutlicht, so dass nur eine Wirkung für die zweitinstanzliche Entscheidung besteht. Randnummer 111 Während das Familiengericht von keinerlei Erfüllungshandlungen des Antragsgegners hätte ausgehen dürfen, vermag der Senat auf die Anschlussbeschwerde (nur noch) die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, weitergehende Rückstände zu zahlen, die in obiger Gesamtberechnung enthalten sind. Ohne Anschlussbeschwerde wäre der Senat gehalten gewesen, die über tatsächliche Zahlungen hinausgehende, auf Erfüllung gestützte Antragsabweisung fortzuschreiben (Verbot der reformatio in peius). Randnummer 112 Darüber hinaus haben die Antragsteller Anspruch auf die tenorierten (Prozess-) Zinsen, §§ 280 I, II, 286 I 2, 291, 288 BGB, wobei auch infolge des erhobenen Stufenantrages auf den zunächst unbeziffert gebliebenen Leistungsbetrag Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, hier ab 28.12.2010, zu entrichten sind (BGH NJW -RR 1987, 386, NJW 1965, 531). Einen früheren Verzugseintritt des Antragsgegners haben die Antragsteller nicht dargelegt, da insbesondere das Auskunftsverlangen vom 21.07.2010 keine Mahnung wegen eines bestimmten Geldbetrages darstellt (vergl. BGH FamRZ 2008, 1428, Rz. 24). Randnummer 113 Die Begrenzung der Zinshöhe zu 1 und 2., je lit.
- c)und d), des Tenors beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 308 I ZPO im Hinblick auf den Antrag der Antragsteller vom 18.03.2013, Bl. 809ff. d.A.. Die Zinsbasis des Tenors Nr. 1. und 2., je lit. d), ergibt sich aus einem Rückstand bis September 2012 von EUR 7.572,00 (Antragsteller zu 1.) und EUR 11.247,00 (Antragstellerin zu 2.), jeweils vermehrt um 2 x EUR 600,00 für die Monate Oktober und November 2012. Diese resultieren aus dem vom Senat angenommenen Unterhalt von mtl. EUR 1.500,00 je Antragsteller abzüglich erbrachter Zahlungen von jeweils EUR 900,00. Randnummer 114 Die Begrenzung der Zinsbasis für Dezember 2012 und Januar 2013, Nr. 1 und 2., je lit. e), des Tenors beruht darauf, dass der Antragsgegner am 30.01.2013 unbestritten, §§ 113 I 2 FamFG, 138 III ZPO, eine Teilerfüllung von je EUR 900,00 pro Antragsteller vortrug; demgegenüber hat er Erfüllungsleistungen ab Februar 2013, die die Zinsbasis nach Nr. 1 und 2., je lit. f), des Tenors verringern könnten, nicht vorgetragen. Randnummer 115 Demgegenüber ist die Anschlussbeschwerde unzulässig, soweit sie die Anordnung der Verzinsung des laufenden Unterhaltes nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erstrebt. Eine solche Anordnung kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 113 I 2 FamFG, 259 ZPO in Betracht(BGH FamRZ 2008, 1428, Rz. 19), da es sich bei Zinsen nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. § 259 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass der Antragsgegner nicht rechtzeitig leisten werde. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Randnummer 116 Im Übrigen erweist sich die Anschlussbeschwerde, soweit sie eine grundsätzliche Erhöhung des Barunterhaltes erstrebt, aus den vorstehenden Gründen als unbegründet. Randnummer 117 Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ist der dortigen Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG und berücksichtigt für die nötige Ermessensentscheidung folgende Erwägungen: Soweit die Antragsteller Kosten zu tragen haben, haften sie in Anwendung des Rechtsgedankens des § 100 I ZPO nicht als Gesamtschuldner, sondern nur nach Kopfteilen, da ihrerseits wegen des verfolgten materiellen-rechtlichen Anspruchs keine Gesamtschuldnerschaft besteht. Im Übrigen orientiert sich die Kostenentscheidung am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen, wobei der Senat von einem gegenüber der vorläufigen Wertfestsetzung vom 21.01.2013 nach unten abweichenden Beschwerdewert ausgeht (siehe nachstehend). Einen Teil des Verfahrensgegenstandes erster Instanz verfolgten die Beteiligten in der Beschwerde nicht mehr weiter: Der Antragsgegner insoweit, als er einen Sockelbetrag von EUR 1.000,00 je Antragsteller und Monat ab Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ließ; die Antragsteller insoweit, als sie mit ihrer Anschlussbeschwerde die erfolgte Antragsabweisung insoweit nicht angriffen, als der Antragsgegner "seit Oktober 2010" Zahlungen geleistet hatte, die sie dann im Schriftsatz vom 18.03.2013 im Einzelnen darlegten. Randnummer 118 Gemessen an der verbleibenden Differenz ist das jeweilige Unterliegen jedes Beteiligten mit ca. einem 1/3 zu bewerten. Randnummer 119 Zur Wertfestsetzung hatte der Senat am 21.01.2013 vorläufig folgendes ausgeführt: Randnummer 120 "... Randnummer 121 Die Wertfe tsetzung beruht auf den §§ 40, 51, 38 FamGKG und berücksichtigt, dass im Hinblick auf den Eingang des erstinstanzlichen (Stufen-)Antrages vom 11.10.2010 am 13.10.2010 kein Unterhalt für die Vergangenheit, sondern solcher nur für die Zukunft ab November 2010 begehrt wurde. Randnummer 122 Hinsichtlich der Höhe berücksichtigt der Senat zudem, dass - im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde - jedenfalls im Zeitraum November 2010 bis September 2012 - und damit länger als ein Jahr - die gesamte monatliche Unterhaltsforderung der Kinder weiterhin im Streit steht, da
- a)der Antragsgegner die Verpflichtung von EUR 1.000,00 je Kind und Monat erst ab Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ließ und
- b)wegen ggf. erfolgter Zahlungen des Antragsgegners zwischen November 2010 und September 2012 nicht erkannt werden kann, dass die Beteiligten das Verfahren bereits in der ersten Instanz teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten. ..." Randnummer 123 Hieran hält der Senat grundsätzlich fest, so dass sich der Wert auf (12 x (EUR 2.884,84 + EUR 2.917,09)=) EUR 69.623,16 beliefe. Allerdings haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.03.2013 zu ihrer Anschlussbeschwerde vom 27.12.2013 klargestellt, dass sie die aufgrund (angeblicher) Erfüllung des Antragsgegners erfolgte Antragsabweisung insoweit akzeptieren, als in dem für die Verfahrenswertbemessung maßgeblichen Jahreszeitraum tatsächlich Erfüllungsleistungen in Geld erfolgten, also wegen folgender Teilbeträge: Randnummer 124 - November 2010: EUR 508,00 und EUR 583,00 Randnummer 125 - Dezember 2010 und Januar 2011: je EUR 735,00 und EUR 660,00 Randnummer 126 - Februar bis September 2011: je 2 x EUR 1.000,00 Randnummer 127 Der Wert reduziert sich daher um insgesamt EUR 19.881,00 auf EUR 49.742,16 . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016961