KAG Leitsatz Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für ein mit einem Erbbaurecht belastetes gemeindeeigenes Grundstücks - Beginn der Festsetzungsverjährung für Kanalanschlussgebühren. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 5.316,58 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien stritten ursprünglich um den Ausgleich eines Beitragsbescheides der A für Kanalanschlussgebühren für die Wohnungseigentumsanlage ... in Stadt1/Stadtteil.
Ablauf des den Klägern durch die Stadt1 gewährten Zahlungsaufschubes glichen die Kläger mit Zahlung vom
des notariellen Vertrages war die Stadt1 Eigentümerin des im Grundbuch Bezirk …– Stadtteil – Bl. … Nr. … verzeichneten Grundstücks „Gebäude und Freifläche …“. Durch Teilungserklärung vom
Mahnung der Stadt1 vom
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
1 Nr. 4 b) Hess. KAG i.V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre
Durchführung der Kanalanschlussarbeiten die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Kläger treffe an der Rechtskraft des Bescheids ein erhebliches Mitverschulden, da sie gegen den erkennbar rechtswidrigen Bescheid hätten Widerspruch einlegen müssen. Sie behaupten, dies sei den Klägern auch bekannt gewesen, da die Beklagten sie darauf hingewiesen hätten. Auch eine Mitarbeiterin der Stadt1, die Zeugin Z1 habe den Klägern die Einlegung des Widerspruchs nahegelegt. Zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind sie der Auffassung, diese seien überhöht, zumal nicht ersichtlich sei, dass eine Bestellung des Anwalts auch für die Eigentümergemeinschaft ... erforderlich war. Randnummer 6 Die Beklagten beantragen, das am
Zur Frage der Verjährung er Gebührenfestsetzung ist folgendes ergänzend auszuführen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts richtet sich hier die Verjährung nicht
den §§ 228 S. 2 AO, § 4 Abs. 1 Nr. 5 a HKAG, sondern
2 AO. Denn bei dem Bescheid vom 8. Dezember 2011 handelt es sich um den die Kanalanschlussgebühr festsetzenden Bescheid, für die die Vierjahresfrist des § 169 Abs. 2 AO gilt und nicht um einen Beitragsbescheid, für dessen Verjährung die 5-Jahresfrist des den §§ 228 S. 2 AO, § 4 Abs. 1 Nr. 5 a HKAG anwendbar wäre. Es trifft zwar zu, dass es in allen Gebieten des Verwaltungsverfahrensrechts ein genereller und die Verwaltung in ihrem Handeln bindender Grundsatz ist, dass zwischen dem die Gebühr festsetzenden Grundverwaltungsakt und dessen Beitreibung im Erhebungsverfahren zu unterscheiden ist. Dabei ist die Erhebung der Gebühr rechtswidrig, wenn zuvor innerhalb der dafür geltenden Verjährungsfristen diese nicht zutreffend festgesetzt worden ist. Der Vortrag der Beklagten in dem in der mündlichen Verhandlung
gelassenen Schriftsatz vom 2. November 2012 trifft im Kern diesen Umstand, da hier gerügt wird, die Festsetzungsverjährung sei vier Jahre
Durchführung der Kanalanschlussarbeiten in den Jahren 2005 und 2006 - also mit Ablauf des Jahres 2010 - eingetreten. Dass die Festsetzung der Gebühr durch einen anderen, zuvor erlassenen Bescheid bereits erfolgt war, wie das Landgericht in seiner Entscheidung annimmt, ist zwar grundsätzlich denkbar, wird aber von keiner Partei vorgetragen. Randnummer 12 Allerdings bringen diese Erwägungen den Zahlungsanspruch der Kläger auf Erstattung der von ihnen vorauslagten Kanalanschlussgebühren im Ergebnis nicht zu Fall. Mit Bescheid der A vom 8. November 2011 hat diese den Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück ... festgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids. Es wird die Rechtsgrundlage § 15 bis 19 der Entwässerungsatzung der Stadt1 genannt und ausdrücklich die Wendung „ Hiermit wird Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner der Kanalanschlussbeitrag in voller Höhe ... festgesetzt.“ Schließlich enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, was ihn ebenfalls hinreichend als Verwaltungsakt kennzeichnet. Dass gleichzeitig mit diesem Bescheid eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung verbunden ist, steht dem feststellenden Charakter dieses Verwaltungsaktes nicht entgegen. Denn es ist im Verwaltungsverfahren jederzeit möglich, Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren in einem Bescheid zu verbinden. Der Bescheid war aber entgegen der Ansicht der Beklagten innerhalb der hierfür
den §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Hess. KAG i.V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO geltenden vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Festsetzungsfrist läuft ab der Entstehung der Forderung. Dies war hier der 2. Januar 2007, der Zeitpunkt, in dem die Kläger ihr Erbbaurecht erwarben und nicht der Tag der Fertigstellung der Kanalanschlussarbeiten, wie die Beklagten meinen. Das Entstehen eines Beitragsschuldverhältnisses auf dem Feld der Erschließungsbeiträge setzt
der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Beitrag erfüllt sind, zum anderen aber auch, dass der Beitragsschuldner bekannt oder jedenfalls bestimmbar ist (BVerwG vom 5. Juli 1985, 8 C 127/83 Ziff. 12 – zitiert
juris; BVerwG vom 21.10.1983 – 8 C 92/82; und BGH vom 8. April 2000 – II ZR 194/99). Denn solange ein persönlicher Schuldner der Gebühr nicht bekannt ist, ist ein Rechtsverhältnis, das auf den Ersatz der Herstellungskosten für Erschließungsanlagen gerichtet ist, noch nicht entstanden. Mangels Anspruchsgegner kann noch kein Beitragsbescheid erlassen oder zugestellt werden, da noch nicht feststeht, wen die Abgabenlast am Ende treffen wird. Dies sind
1 Satz 3 Hess. KAG diejenigen Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, also bei zu bebauenden Grundstücken regelmäßig derjenige, der an den Wohnungen Eigentum oder jedenfalls dauerhaft ein Erbbaurecht erwirbt. Randnummer 13
dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, entfällt diese „Sperre“ für das Entstehen eines Beitragsverhältnisses erst, wenn die Gemeinde das Eigentum am Grundstück einem anderen überträgt oder hieran ein Erbbaurecht bestellt, dass sich einem individuellen Nutzer der Erschließungsanlage zuordnen lässt (BVerwG vom 5. Juli 1985, 8 C 127/83 Ziff. 12 – zitiert
juris); OVG Saarland vom 28.09.2009 – 1 A 313/09). Das abschließend erschlossene Grundstück wächst somit bei Übertragung des Eigentums oder Bestellung eines Erbbaurechts für den von der Erschließungsanlage tatsächlich Begünstigten in die Beitragspflicht hinein (Rösch, Hess. KAG,
1 Satz 1 Hess. KAG kann die Stadt1 auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung für die Herstellung von Kanalanschlüssen zur Deckung ihres Aufwandes Beiträge erheben.
7 Satz 2 Hess. KAG sind die Kläger als erbbauberechtigte Personen an dem Grundstück ... beitragspflichtig.
7 Satz 3 haften sie neben den übrigen Mitgliedern der WEG als Gesamtschuldner. Die Beitragspflicht entsteht dabei
dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 Hess. KAG mit der Fertigstellung der Einrichtung, was § 133 Abs. 2 BauGB entspricht. Da erst mit Erwerb des Erbbaurechts durch die Kläger am
dem die Kläger die Forderung der Stadtentwässerung aus dem Bescheid erfüllt haben, ist den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch entstanden, über den im Rahmen des hier anhängigen Klageverfahrens im Rahmen einer zulässigen Klageänderung zu entscheiden war. Randnummer 15 Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 788,02. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Da die Kläger durch Vorlage des Überweisungsträgers in der mündlichen Verhandlung inzwischen auch den Ausgleich der Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten
gewiesen haben, waren die Beklagten auch insoweit wie erkannt zur Zahlung zu verurteilen. Randnummer 16 Da das Rechtsmittel der Kläger erfolglos war, haben sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 17 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190016970
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