Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 1. November 2012, 1 O 26/12, Urteil nachgehend BGH, 22. Oktober 2014, IV ZR 303/13, auf Revision aufgehoben, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.11.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf anteiligen Ersatz eines Eigenschadens aufgrund einer bei der Beklagten unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend. Randnummer 2 Die Versicherung wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1995 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (im Weiteren: AVB) sowie das jeweilige Rahmenabkommen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugrunde. In dem Rahmenabkommen für das Jahr 1996 war unter Ziffer 11 geregelt, dass an dem Versicherungsvertrag neben der Beklagten, die mit 50 % beteiligt und damit führender Versicherer war, die A AG, B und die C AG als Mitversicherer beteiligt waren. Nach Ziffer 2 Absatz 4 des Rahmenabkommens waren auch Vermögensschäden der Klägerin versichert, die diese in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von ihren Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar als Eigenschaden erlitten hatte. Nach Ziffer 5 bestand Versicherungsschutz nur für Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der Beklagten nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet wurden. Nach Ziffer 6.1 betrug die für die vorliegende Fallkonstellation vereinbarte Versicherungssumme 250.000,- DM. Unter anderem für die Jahre 1996 und 1997 wurden neue Rahmenabkommen vereinbart, wobei das Rahmenabkommen für das Jahr 1997 Abweichungen hinsichtlich der beteiligten Versicherer und deren Anteile vorsah. Randnummer 3 Die Klägerin hat ihren Anspruch damit begründet, dass aufgrund eines Versehens einer ihrer Mitarbeiterinnen Leistungen erbracht wurden, auf die kein Anspruch bestand; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die bei ihr krankenversicherte Frau D sollte danach mit Schreiben ihres Arbeitsgebers von Ende Februar 1996 rückwirkend zum 31.12.1995 abgemeldet werden. Da das Abmeldungsschreiben unvollständig war und deshalb nicht unmittelbar bearbeitet werden konnte, hätten der Arbeitgeber kontaktiert und die fehlenden Daten nachträglich erfasst werden müssen. Die damals zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin Frau E legte den Vorgang jedoch versehentlich zur Ablage. In der Folgezeit wurden trotz der unrechtmäßigen Mitgliedschaft der Frau D von der Klägerin Krankenhauskosten in Höhe von 31.139,21 € übernommen. Nachdem dieser Irrtum festgestellt wurde, wurde Frau D am 09.09.1999 rückwirkend zum 31.12.1995 abgemeldet. Da die Sozialhilfe beziehende Frau D zur Rückerstattung des Betrages nicht in der Lage war und eine Erstattung auch nicht von dem Sozialamt zu erreichen war, meldete die Klägerin den ihr entstandenen Vermögensschaden der Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2001. Mit Schreiben vom 13.08.2001 bat die Beklagte um ergänzende Informationen, unter anderem um eine Stellungnahme der schadenverursachenden Mitarbeiterin Frau E. Die Klägerin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 11.02.2002 und erklärte die unterbliebene Übersendung einer Stellungnahme damit, dass alle Fragen der Beklagten mit Schreiben des klägerischen Mitarbeiters F vom 09.07.2001 bereits beantwortet worden seien. Der Fehler sei der langjährigen und erfahrenen Mitarbeiterin Frau E versehentlich unterlaufen und sie werde nach fünf Jahren keine Angaben mehr machen können. Mit Schreiben vom 15.03.2002 stellte die Beklagte erneut Nachfragen. Unter anderem bestand sie auf einer eigenverantwortlichen Stellungnahme der Mitarbeiterin E, wobei sie ausführte, es ginge nicht um eine Schilderung des Sachverhalts, die bereits durch Herrn F erfolgt sei, sondern um eine Schilderung der Geschehnisse durch die Mitarbeiterin. Außerdem bat sie um Darlegung, ob nachgewiesen sei, dass die Abmeldung des Arbeitgebers am 26.02.1996 bei der Klägerin eingegangen sei und welchen Inhalt sie gehabt habe, insbesondere, was die beiden angegebenen Zahlen “2“ und “3“ zu bedeuten hätten. Darauf erfolgte seitens der Klägerin keine Reaktion mehr. Randnummer 4 Die Klägerin beauftragte im Jahr 2010 die Versicherungsberatungskanzlei G mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dieser Angelegenheit. Außerdem nahm die für die Klägerin tätige Maklerfirma H im selben Jahr Verhandlungen mit der Beklagten auf. Mit einer Email vom 10.10.2011 teilte die Beklagte sodann der G mit, dass Versicherungsleistungen wegen Verjährung abgelehnt würden. Die Klägerin hat daraufhin einen am 28.12.2011 bei dem Mahngericht eingegangenen Mahnbescheid gegen die Beklagte erwirkt, der am 03.01.2012 zugestellt wurde. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, es liege ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. Der Leistungsanspruch sei nicht verjährt, da bis zur schriftlichen Ablehnung die Verjährung gehemmt sei. Die Hemmung sei auch durch die bloße Untätigkeit der Klägerin und durch den Zeitablauf nicht beendet worden. Aus diesem Grund sei auch keine Verwirkung eingetreten. Eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung scheitere neben dem fehlenden schweren Verschulden der Klägerin schon daran, dass die von der Beklagten angeforderten Informationen nicht erforderlich gewesen seien. Der Versicherungsfall sei auch nicht außerhalb der Nachtragsfrist gemeldet worden, weil es sich bei dem durch den Nachtrag Nr. 4 eingeführten Rahmenabkommen 1997 schon nicht um einen neuen Vertrag gehandelt habe. Abgesehen davon sei die Regelung auch wegen des Verstoßes gegen die AGB-rechtlichen Bestimmung unwirksam. Hilfsweise hat sie die Auffassung vertreten, es bestehe jedenfalls nach Ziffer 9 des Rahmenabkommens von 1998 Versicherungsschutz. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Bearbeitungsweise durch Frau E sowie den daraus resultierenden Vermögensschaden und dessen Höhe mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei der Versicherungsfall nicht innerhalb der Nachfrist eingetreten, da die Klägerin bereits vor Ablauf der Frist im Jahr 1999 Kenntnis von dem Verstoß gehabt und ihn der Beklagten trotzdem erst 2001 gemeldet habe. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben und dazu behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Verjährung habe mit Ablauf des Jahres 2001 begonnen. Die eingetretene Hemmung habe auch ohne Ablehnungsschreiben geendet, da die Beklagte aufgrund der vergangenen Zeit und der unterbliebenen Reaktion der Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese ihre Ansprüche nicht mehr weiter verfolge. Aus diesem Grund habe die Klägerin ihren Anspruch auch verwirkt. Die Klägerin habe zudem die ihr obliegende Aufklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie die ihr gestellten Fragen nicht beantwortet habe. Randnummer 9 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Anspruch sei bereits verjährt. Zwar sei eigentlich noch keine Fälligkeit eingetreten, da die Erhebungen der Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der Verjährungsbeginn sei jedoch vorzuverlegen, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten treuwidrig verletzt habe, indem sie acht Jahre auf die berechtigte Nachfrage der Beklagten vom 15.03.2002 nicht reagiert habe. Die dann eingetretene Hemmung sei mit Ablauf des Jahres 2006 weggefallen; zwar habe bis dahin kein ablehnender Bescheid der Beklagten vorgelegen, jedoch habe die Klägerin hier aufgrund des Zeitablaufs und ihrer Untätigkeit den Eindruck vermittelt, den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen zu wollen. Verjährung sei deshalb mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten, so dass der am 28.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Eintritt der Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe die Beklagte nicht erklärt. Randnummer 11 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Anspruch weiter und macht insbesondere nochmals ihre Auffassung geltend, der Versicherungsfall liege innerhalb der zeitlichen Begrenzung, denn der Versicherungsvertrag sei durch die Rahmenabkommen nicht beendet, sondern lediglich jeweils verändert worden. Es liege auch keine Obliegenheitsverletzung vor, da die Klägerin nicht verpflichtet sei, eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin beizubringen, zumal die dahinterstehende Frage beantwortet worden sei und die persönliche Stellungnahme daher nicht erforderlich gewesen sei. Fälligkeit sei erst mit der Email vom 10.10.2011 eingetreten, mit der die Beklagte mitgeteilt habe, dass keine Erhebungen mehr angestellt würden. Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns wegen treuwidrigen Unterlassens der Mitwirkung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die Beantwortung der Anfrage schlicht vergessen habe. Die eingetretene Hemmung der Verjährung sei auch nicht lediglich aufgrund Zeitablaufs und bloßer Untätigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beendet worden. Eine Verwirkung des Anspruchs scheitere an dem fehlenden Umstandsmoment. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere behauptet sie, der Anspruch sei aufgrund des Zeitablaufs und der langen Untätigkeit verwirkt. Der Verjährungsbeginn sei zudem aufgrund des treuwidrigen Unterlassens der Mitwirkung vorzuverlegen. Im Übrigen liege der Versicherungsfall nicht mehr innerhalb der vereinbarten Nachhaftungszeit. Randnummer 15 II. Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 16 Die Klägerin hat einen Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen in Höhe von 14.291,38 € gemäß der vereinbarten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 4 des Rahmenvertrages von 1996 und § 1 Abs. 1 VVG a. F. Randnummer 17 Es findet nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das VVG in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung Anwendung, da der Versicherungsvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde und der Versicherungsfall ebenfalls vor Ablauf des Jahres 2008 eingetreten ist. Darüber hinaus findet hier das Rahmenabkommen des Jahres 1996 Anwendung, da nach § 5 Ziffer 1, § 1 AVB für den Versicherungsfall der Verstoß maßgeblich ist, der vorliegend 1996 eingetreten ist. Randnummer 18 Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall in Form eines von einem Angestellten bei Ausübung seiner satzungsmäßigen Tätigkeit begangenen, fahrlässigen Verstoßes liegt hier vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Sachbearbeiterin der Klägerin Frau E das Abmeldungsschreiben des Arbeitgebers des Mitglieds D nicht ordnungsgemäß bearbeitet, sondern dieses versehentlich der Ablage zugeführt hat. Die Klägerin hat dadurch trotz der unrechtmäßigen Mitgliedschaft der Frau D Leistungen für Krankenhauskosten in Höhe von 31.139,21 € erbracht. Randnummer 19 Die Klägerin hat durch die vorgelegten Unterlagen den Nachweis erbracht, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat. So ergeben sich aus dem Schreiben ihres Mitarbeiters F vom 09.07.2001 die benannten Tatsachen sowie insbesondere der Umstand, dass es sich bei der Mitarbeiterin E um eine erfahrene und mit den Aufgaben vertraute Kollegin gehandelt hat und der Vorgang lediglich versehentlich nicht wie erforderlich bearbeitet wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem nur teilweise ausgefüllten Formular des Arbeitgebers der Frau D vom 27.02.1996 erkennbar der weitere Handlungsbedarf der Frau E für die abschließende Bearbeitung des Vorgangs. Ebenso ergibt sich aus den vorgelegten Krankenhausrechnungen der Frau D der der Berechnung zugrundegelegte Betrag von 60.903,- DM beziehungsweise 31.139,21 €. Die Klägerin hat zudem substantiiert dargelegt, dass sie den von ihr geleisteten Betrag nicht zurückfordern kann; dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Randnummer 20 Aus dem Umstand, dass die Mitarbeiterin E einerseits erfahren und im Übrigen zuverlässig sowie mit den anstehenden Aufgaben vertraut war und es sich andererseits bei der unterlassenen Weiterbearbeitung um keine außergewöhnliche Tätigkeit gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres, dass die falsche Ablage des Vorgangs versehentlich und damit fahrlässig vorgenommen wurde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Frau E vorsätzlich gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nach der Lebenserfahrung vom Vorliegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines Bediensteten, der einen Vorgang falsch ablegt, auszugehen (so auch in einem ähnlichen Fall OLG Hamm, Urteil vom 05.10.1977, Az. 20 U 16/77; zitiert nach Juris). Randnummer 21 Soweit die Beklagte die Vorgänge und die fehlerhafte Bearbeitungsweise der Frau E sowie die daraus resultierenden Vermögensschäden mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, denn es handelt sich hier um Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen sind. Den mithin für ihre Behauptungen notwendigen Beweis hat die Klägerin durch die Vorlage der genannten Unterlagen, dessen inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt. Dem weiteren Beweisangebot der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen F war deshalb nicht nachzugehen. Randnummer 22 Der Versicherungsfall ist auch innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer eingetreten. Insbesondere greift nicht der in Ziffer 5 des Rahmenabkommens aus dem Jahr 1996 vereinbarte Ausschluss ein. Danach umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die den Versicherern nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Randnummer 23 Hier ist der 1996 eingetretene Verstoß zwar erst 2001 gemeldet worden, allerdings fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten an einer zwischenzeitlichen Beendigung des Versicherungsvertrages. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, mit jeder Vereinbarung eines neuen Rahmenabkommens sei der ursprüngliche Versicherungsvertrag beendet und ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, ist nicht zu folgen. Bei den nachfolgenden Rahmenabkommen, die den Umfang des Versicherungsschutzes geregelt haben, hat es sich nämlich lediglich um Änderungen der ursprünglichen Verträge gehandelt. Eine Aufhebung des alten Vertrages und Begründung eines neuen Vertrages ist nur anzunehmen, wenn ein solcher Wille der Parteien deutlich hervortritt. Wegen der weitreichenden Folgen eines Neuabschlusses darf ein solcher Wille den Parteien nicht unterstellt werden, weshalb im Zweifelsfall von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14.11.1985, Az. III ZR 80/84; zitiert nach Juris). Randnummer 24 Hier hat der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der sich mangels Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr fortgesetzt hat, ununterbrochen fortbestanden. Die Rahmenabkommen 1996 und 1997 wurden jeweils über Nachträge zum Versicherungsschein einbezogen, was bereits ein Indiz dafür ist, dass es sich um bloße Vertragsänderungen gehandelt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1988, Az. IVa ZR 111/87; zitiert nach Juris). Darüber hinaus sind das versicherte Risiko in Gestalt des Eigenschadens sowie die Beklagte als führender und regulierungspflichtiger Versicherer gleich geblieben. Der Umstand, dass sich die Zusammensetzung der übrigen Versicherer sowie dadurch bedingt die quotale Verteilung ihrer Haftung geändert hat und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde, ist vor dem Hintergrund der Führungsposition der Beklagten von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an die für die Klägerin tätige Maklerfirma H vom 03.06.2002, dass im Rahmen der Neuordnung des Versicherungsvertrages die alten AVB durch neue ersetzt worden sind, was ebenfalls für einen Fortbestand des ursprünglichen Vertrages spricht. Zudem weist der zum 01.01.2004 gültige Nachtrag Nr. 21 als Vertragsbeginn den 01.01.1995 aus. Randnummer 25 Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 6 Ziffer 1, § 5 Ziffer 3
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